- Urteil vom 26. September 1903 in Sachen
Neue Schweizerische Aktiengesellschaft Sumatra
gegen Regierungsrat Solothurn.
Steuerfreiheit des im Auslande liegenden Grundeigentums eines In
länders im Inland. Bundesrechtlicher Schutz gegen diese Art inter
nationaler Doppelbesteuerung. Voraussetzungen hiefür.
Sumatra", die
A. Die Neue schweizerische Aktiengesellschaft
ihren Geschäftssitz in Solothurn hat, betreibt Plantagen mit
Kaffeebau und andern tropischen Kulturen auf Sumatra. Da,
wie es scheint, Europäer daselbst kein Grundeigentum erwerben
können, sind der Gesellschaft, bezw. ihren Rechtsvorgängern, vom
Sultan von Serdang und dem Ryksgrooten von Serdang durck
Landkontrakt vom Jahre 1888 1500 Bau Land zur An
pflanzung auf die Dauer von 75 Jahren abgetreten worden.
Nach dem Vertrage ist von dem abgetretenen Land eine jährliche
Pacht (Landrente) von 1 Gulden per Bau zu bezahlen. Für die
erste Zeit war noch nicht die volle Pachtsumme von 1500 Gulden
(3400 Fr.) zu entrichten, sondern die Pacht richtete sich nach der
Zahl der in Kultur genommenen Baus , betrug aber im ersten
Jahre mindestens 300, im zweiten mindestens 600 Gulden und
so fort bis zur vollen Summe im fünften Jahre (Art. 5 des
Landkontrakts). Außer der Landrente von 1500 Gulden mußte
eine einmalige Gebühr von 15,000 Gulden für die Landabtretung
bezahlt werden. Ferner bezieht die dortige Regierung von der Ge
sellschaft eine jährliche Abgabe, die für das Jahr 1900 290
mexikanische Dollar (756 Fr. 90 Cts.) betrug und von der Ge
sellschaft wie folgt spezifiziert wird:
Dollar 42 16 Haus und Pferdesteuer,
32 50 Haus , Wagen und Pferdesteuer,
Haus und Pferdesteuer,
158 34 Einkommensteuer.
B. Bei der Steuereinschätzung pro 1902 entstand zwischen der
Gesellschaft Sumatra und dem Regierungsrat des Kantons
Solothurn ein Steuerkonflikt über den Umfang der Vermögens
steuerpflicht der erstern. Gestützt auf 23 der Vollziehungsver
ordnung zum Steuergesetz (vom 30. Mai 1896) erklärte der
Regierungsrat durch Entscheid vom 23. April 1903 das gesamte
Aktienkapital und den Reservefonds von zusammen 773,000 Fr.
als steuerpflichtig, während die Gesellschaft das Vermögen in seine
einzelnen Bestandteile zerlegen und nur die inländischen Bestand
teile im Gesamtbetrag von 103,824 Fr. 2 Cts. versteuern wollte,
den Wert der in Sumatra gelegenen Immobilien und Mobilien
dagegen nicht. Diese letztern Objekte wurden wie folgt angegeben:
Der Landkontrakt (d. h. die negotiable Konzessionsurkunde, die zur
Bebauung des Landes berechtigt), sodann die Gebäude , Etablisse
ment , Straßen und Graben , Stall und Karren , Materialien ,
Arbeiter , Waren und Reiskonto, ferner der Anlagekonto der
beiden Plantagen, d. h. der Wert der gepflanzten Kaffeebäume
und Pfeffersträucher. Für die Höhe der einzelnen Konti wurde auf
den Geschäftsbericht für das Jahr 1900 verwiesen.
C. Die Aktiengesellschaft Sumatra hat gegen den Entscheid
des Regierungsrates rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid,
weil er eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung invol
viere, aufzuheben.
Der Regierungsrat hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach dem Inhalt der Rekursschrift wird der Entscheid des
Regierungsrates nur insofern angefochten, als das durch die Ge
bäude und Pflanzungen auf Sumatra repräsentierte Vermögen
der Rekurrentin in Solothurn zur Steuer herangezogen wird,
jedoch ohne daß angegeben wäre, welche einzelne Bilanzposten des
Geschäftsberichts von 1900 nun damit gemeint sind. In Bezug.
auf die übrigen Konti, für welche die Steuerpflicht ebenfalls be
stritten war, liegt also eine Beschwerde nicht vor. Anderseits geht
der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung selber davon aus,
daß auch bei Aktiengesellschaften, die nach 23, Abs. 2 der Voll
ziehungsverordnung zum Staatssteuergesetz als Vermögen das
Gesellschaftskapital, den Reserve und ähnliche Fonds zu versteuern
haben, der Wert ausländischen Grundeigentums bei der Steuer
einschatzung in Abzug zu bringen ist, sobald die Voraussetzungen
einer bundesrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung vorliegen.
Der Regierungsrat bestreitet lediglich, daß diese Voraussetzungen
bei der Rekurrentin zutreffen. Die Kognition des Bundesgerichts
hat sich daher auf diese allein noch streitigen Punkte zu beschränken.
- Die Praxis der Bundesbehörden in Doppelbesteuerungsfachen
gewährt insofern auch einen Schutz gegen internationale Doppel
besteuerung, als im Ausland gelegenes und dort versteuertes
Grundeigentum eines schweizerischen Einwohners nicht in der
Schweiz nochmals besteuert werden darf (vgl. z. B. Amtl. Samml.,
Bd. I, S. 46, Erw. 2; III, S. 25, Erw. 8, 9; XIX, S. 668).
Diesem Schutze liegt im Gegensatze zum Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung nicht das Motiv der Abgrenzung kollidierender
Steuerhoheiten zu Grunde, sondern einerseits das Billigkeitsmotiv
den Inländer vor übermäßiger Steuerbelastung zu bewahren,
anderseits die Erwägung, daß für das Recht der Besteuerung von
Immobilien nach den meisten Steuersystemen die Lage der Steuer
objekte, nicht der Wohnsitz des Eigentümers, maßgebend ist. Gerade
mit Hinsicht auf diese Motive genügt es aber nicht, wie bei der
interkantonalen Doppelbesteuerung, daß die Liegenschaften, die im
Inland zur Steuer herangezogen werden wollen, einer fremden Steuer
hoheit unterstehen, sondern es muß die weitere Voraussetzung
hinzukommen, daß sie im Ausland auch wirklich besteuert werden.
- Der Regierungsrat bestreitet nun zunächst, daß die Rekur
rentin überhaupt Grundeigentum im Ausland habe, indem er
ausführt, daß deren Gebäude und Pflanzungen in Sumatra keine
Immobiliarqualität hätten. Die Eigentumsverhältnisse an den
Gebäuden und Pflanzungen und an den Grundstücken selbst seien
strenge geschieden und nur die ersteren seien Eigentum der Gesell
schaft. Daß sie mit dem Boden zusammenhängen, habe hier recht
lich und wirtschaftlich keine Bedeutung. Es gehe auch nicht an
75 Jahre
das dingliche Pachtverhältnis der Rekurrentin auf
unserem Begriffe des Grundeigentums gleichzustellen. Vielmehr
schlössen die zeitliche Begrenzung und die Verpflichtung, eine jähr
liche Landrente zu bezahlen, den Eigentumsbegriff aus.
Diese Auffassung muß jedoch zurückgewiesen werden. Die Ge
bäude und Pflanzungen der Rekurrentin sind Anlagen, die mit
Grund und Boden dauernd und fest verbunden sind. Als Bestand
teile von Grund und Boden kommt ihnen zweifellos Immobiliar
qualität zu, und es ist nicht einzusehen, wieso der Umstand, daß
die Rekurrentin nicht Eigentümerin von Grund und Boden ist,
sondern nur ein langjähriges Nutzungsrecht daran hat, an dieser
rechtlichen Eigenschaft der Anlagen etwas ändern, ihnen die Im
mobiliarqualität nehmen und sie zu beweglichen Sachen machen
soll. Die in den Anlagen steckenden Werte sind demnach immobi
lisiert, und ihre Besteuerung durch den Kanton Solothurn ist
nichts anderes als eine Besteuerung auswärtigen Grundbesitzes.
Hiebei ist gleichgiltig, ob die Rekurrentin nach dem in jenem Teile
von Sumatra geltenden Rechte als Eigentümerin der Gebäude
und Pflanzungen zu betrachten ist (wie dies übrigens auch der
Regierungsrat annimmt), oder aber das Eigentum daran wenig
stens formell demjenigen an Grund und Boden folgt; denn auch
im letzteren Falle ist das Verhältnis der Rekurrentin zu den Ge
bäuden und Pflanzungen wirtschaftlich dem Eigentümer durchaus
gleich und muß daher zweifellos auch steuerrechtlich gleich behan
delt werden.
4. Was nun die zweite Voraussetzung einer bundesrechtlich un
zulässigen internationalen Doppelbesteuerung anbetrifft, so hat die
Rekurrentin den ihr obliegenden Nachweis, daß sie ihre Gebäude
und Pflanzungen in Sumatra tatsächlich versteuere, nicht geleistet.
Sie behauptet allerdings, die sog. Landrente von 1500 Gulden,
die sie jährlich an die Regierung zu bezahlen hat, sei kein civil
rechtlicher Pachtzins, sondern eine Immobiliarsteuer für die Be
bauung des Landes, die speziell auf den Gebäuden und Pflan
zungen liege. Allein Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der
Landrente wirklich um eine Besteuerung der Anlagen handle, sind
den Akten nicht zu entnehmen; die Umstände sprechen viel eher
für das Gegenteil. Es ist in dieser Beziehung vor allem hervor
zuheben, daß die Landrente geschuldet wird ohne Rücksicht auf
Umfang und Art der Pflanzungen, Zahl und Bedeutung der
Gebäude. Auch in den ersten Jahren hat sich die Rente nach
Art. 5 des Landkontrakts nicht schlechthin nach dem Umfang der
Pflanzungen gerichtet, sondern sie war unter allen Umständen in
einem bestimmten Mindestbetrage zu entrichten (1. Jahr
2. Jahr 2 u. s. f.). Es fehlt also die Beziehung zum Wert
oder Ertrag des Vermögensobjekts. Im fernern ist nicht ersicht
lich, daß der Rekurrentin die Pflicht zur Zahlung der Land
rente von der Regierung kraft öffentlicher Autorität auferlegt
worden sei. Diese Pflicht ist vielmehr Bestandteil eines Vertrages,
bei dessen Abschluß sich die Kontrahenten, wie es scheint, gleich
berechtigt gegenüberstanden, und es deutet alles darauf hin, daß
die Landrente die Gegenleistung der Rekurrentin für die Abtretung
des Landes ist, also nicht eine kraft staatlicher Zwangsgewalt er
hobene Abgabe, sondern ein Entgelt für eine spezielle Leistung der
Regierung. Die für eine Steuer in unserem Sinn wesentlichen
Momente sind demnach bei der Landrente jedenfalls nicht vor
handen, weshalb sie auch nicht als Steuer für die Gebäude und
Pflanzungen anerkannt werden kann.
Neben der Landrente bezahlt die Rekurrentin eine von ihr als
Spezial Steuer bezeichnete Abgabe, die im Jahre 1900 756 Fr.
90 Cts. (290 mexikanische Dollar) betrug. Als Immobiliarsteuer
können hievon nur in Betracht kommen die 3 ersten Posten von
zusammen 343 Fr. 53 Cts. (131 66 mexikanische Dollar), die
als Haus , Wagen und Pferdesteuer aufgeführt werden. Auch in
Bezug auf diese Steuer sind jedoch die Verhältnisse durchaus un
abgeklärt; die Rekurrentin erklärt selber, daß sie eine nähere Spe
zifikation nicht geben könne. Es fehlt vor allem eine Ausscheidung
der Haussteuer von der Wagen und Pferdesteuer, und es ist
daher der Betrag der erstern gänzlich unbekannt. Es steht sodann
auch noch keineswegs fest, daß es sich bei der Haussteuer um eine
eigentliche Immobiliarsteuer, d. h. eine auf die Gebäude als Ver
mögensobjekte gelegte Steuer handle, und wenn es auch der Fall
sein sollte, so wäre doch damit nur ein im Verhältnis zum Wert
der ganzen Anlage äußerst minimer Teil des dortigen Immobiliar
vermögens der Rekurrentin besteuert. Aus all diesen Gründen ist
auch mit dieser Spezialsteuer der Nachweis, daß die Rekurrentin
ihre Anlagen in Sumatra wirklich versteuere, nicht geleistet.
Da nach diesen Ausführungen nicht erstellt ist, daß die Re
rrentin ihre Pflanzungen und Gebäude in Sumatra tatsächlich
versteuert, liegt eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung
nicht vor, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.