- Urteil vom 27. Mai 1903 in Sachen
Stadler gegen Regierungsrat Uri.
Art. 5 Ziff. 1 B.-G. betr. Handlungsfähigkeit. Ungenügende tatsäch
liche Feststellung des Vorhandenseins eines Entmündigungsgrundes.
A. Am 26. März 1900 hatte der Regierungsrat des Kantons
Uri, durch Genehmigung eines dahingehenden Gutachtens des
Gemeinderates von Flüelen, den Rekurrenten Jakob Stadler, ge
boren 1836, wegen geistiger und körperlicher Gebrechlichkeit
mäß Art. 1 litt. b des urnerischen Vormundschaftsgesetzes vom
- Mai 1892, welcher inhaltlich mit Art. 5 Ziff. 1 des Bundes
gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit übereinstimmt, der
vögtlichen ordentlichen Vormundschaft unterstellt und seinen
Bruder J. M. Stadler zum Vormund ernannt.
Im Dezember 1902 stellte der Vormund Stadler namens des
Rekurrenten an den Gemeinderat Flüelen das Gesuch, es sei dem
Rekurrenten unter Aufhebung der Vormundschaft sein Vermögen
zu eigener Verwaltung zu überlassen, gestützt auf zwei ärztliche
Zeugnisse, in welchen der Rekurrent als geistig normal und
völlig zurechnungsfähig erklärt wird. Der Gemeinderat Flüelen
wies das Begehren am 30. Dezember 1902 ab, mit der Be
gründung, daß sich seines Wissens die Verhältnisse des Rekur
renten seit dessen Bevogtigung nicht verändert hätten. Hierauf
wandte sich der Rekurrent mit seinem Gesuch an den Regierungs
rat des Kantons Uri; dieser aber wies ihn durch Beschluß vom
24. Januar 1903 ebenfalls ab, indem er sich auf eine vom
Gemeinderate Flüelen eingeholte Vernehmlassung berief, aus wel
cher hervorgehe, daß Stadler, als zur Selbstverwaltung seines
Vermögens ungeeignet, sich der Gefahr künftigen Notstandes
aussetzen würde. Jene gemeinderätliche Vernehmlassung geht im
Wesentlichen dahin, die Gemeindebehörde zweifle gegenwärtig weni
er an geistiger und körperlicher Zurechnungsfähigkeit des Re
kurrenten, als überhaupt an dessen Befähigung, sein Vermögen
richtig zu verwalten. Beweis hiefür habe schon sein Vater gelie
fert, welcher vier Heimwesen besessen, den Rekurrenten aber für
unfähig gehalten habe, eines derselben selbständig zu übernehmen
und überdies vor seinem Tode dem Pfarrer von Flüelen 1500 Fr.
übergeben habe, damit derselbe dem Rekurrenten, falls er extra
etwas benötige, das Geld successive aushändige. Von dieser Summe
habe der Rekurrent, obschon er den nötigen Unterhalt genieße,
bereits 300 Fr. verwendet. Es sei von früher her genügend be
wiesen, daß der Rekurrent mit dem Gelde, über das er verfügen
könne, nicht haushälterisch umzugehen wisse. Daher sei zu be
fürchten, er möchte sein Vermögen bei eigener Verwaltung ver
schwenden.
B. Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates er
klärte Jakob Stadler, unter Zustimmung seines Bruders und
Vormundes, rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei in Aufhebung
jenes Beschlusses seine Entvogtigung auszusprechen. Zur Be
gründung wird ausgeführt, der Regierungsrat stütze den ange
fochtenen Entscheid lediglich auf eine Vernehmlassung des Ge
meinderates Flüelen, die dem Rekurrenten nie zu Gesicht gekommen
sei. Der Gemeinderat selbst mache in seinem Entscheid vom 30. De
zember 1902 keine neuen Bevogtigungsgründe geltend; der frü
here Grund geistiger und körperlicher Gebrechlichkeit aber be
stehe nach den vorgelegten fachmännischen Gutachten nicht. Indem
die Vormundschaftsbehörden sich über diese Gutachten hinweggesetzt
hätten, hätten sie sich einer Rechtsverweigerung und Verletzung
von Art. 4 B. V. schuldig gemacht. Das Bundesgericht habe
nach seiner feststehenden Praxis frei zu überprüfen, ob der von
den kantonalen Instanzen angenommene Bevogtigungsgrund nach
der Aktenlage gegeben sei.
C. Der Regierungsrat des Kantons Uri läßt auf Abweisung
des Rekurses antragen. Die Rekursantwort erwähnt zunächst die
in der Vernehmlassung des Gemeinderates Flüelen an den Re
gierungsrat vorgebrachten Tatsachen und fügt bei, die ökonomische
Unselbständigkeit des Rekurrenten ergebe sich auch daraus, daß
derselbe nicht nur seine ganze Arbeitskraft gegen bloße Vergütung
von Nahrung und Obdach durch seinen Bruder und Vormund
ausnützen lasse, sondern auch noch zugebe, daß dieser letztere den
Zins von seinem (des Rekurrenten) ganzen Vermögen an sich
ziehe. Diesem Zustand wollen die Vormundschaftsbehörden ein
Ende machen; der Vormund Stadler aber habe das vorliegende
Entvogtigungsbegehren veranlaßt, um sich der Rechnungsablage,
zu welcher er jetzt nach zweijähriger Dauer der Vormundschaft
verpflichtet sei, zu entziehen. Es handle sich nicht um eine Be
vormundung wegen Irrsinns, daher seien die ärztlichen Gutachten
nicht maßgebend. Die Frage der Handlungsfähigkeit, speziell im
Hinblick auf Vermögensverschwendung und Gefahr eines Not
standes, habe nicht der Arzt, sondern die Vormundschaftsbehörde
gemäß dem Charakter des zu Bevormundenden zu entscheiden.
Vorliegend nun teilen Gemeinde und Regierungsrat, welche den
Rekurrenten persönlich kennen, die Auffassung, daß dessen eigene
Vermögensverwaltung jene Gefahr drohen würde. Übrigens werde
die Vormundschaft jeweilen auf zwei bezw. vier Jahre verhängt,
und könne nicht, wie der Rekurrent es hier verlange, inmitten
einer solchen Periode, nach circa 3 Jahren aufgehoben werden.
Der Rekurs sei daher schon aus diesem Grunde unstatthaft.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der formelle Einwand des Rekursbeklagten, es sei die vom
Rekurrenten beantragte Aufhebung seiner Bevormundung zur
Zeit, inmitten einer üblichen Vormundschaftsperiode, gar nicht
statthaft und der Rekurs schon aus diesem Grunde abzuweisen,
fällt ohne weiteres dahin, angesichts der Tatsache, daß weder der
Gemeinderat Flüelen, noch der Rekursbeklagte selbst in dem an
gefochtenen Entscheide das Entvogtigungsbegehren des Rekurrenten
als unzulässig erklärt, daß vielmehr beide Behörden dasselbe an
Hand genommen und materiell abgewandelt haben. Übrigens er
scheint jener Einwand auch sachlich als unzutreffend; denn wie
das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. ins
besondere den Entscheid in Sachen Messerli, Amtl. Samml.,
Bd. XXII, Nr. 162), will das Bundesgesetz über die persönliche
Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881, welches allgemein die
Zulässigkeit der Bevormundung in verbindlicher Weise regelt, nicht
nur die Verhängung einer Vormundschaft aus andern, als
den in Art. 5 ibidem ausdrücklich anerkannten Gründen, sondern
implicite auch die Fortdauer derselben bei Nichtexistenz oder
nach Wegfall eines gesetzlichen Entmündigungsgrundes verhindern.
Dies aber bedingt, daß einem Bevormundeten jederzeit die
Möglichkeit geboten sein muß, den Nachweis der rechtlichen Un
begründetheit seiner Bevormundung zu leisten und dadurch deren
Aufhebung zu erwirken. Diese Möglichkeit gewährt denn auch
das geltende urnerische Vormundschaftsgesetz vom 1. Mai 1892,
da es in Art. 42, der hier zutrifft, die Beendigung der Vormund
schaft zeitlich in keiner Weise beschränkt.
2. Bei materieller Prüfung des Rekurses hat das Bundes
gericht nach seiner feststehenden Praxis in Vormundschaftssachen
zu untersuchen, ob durch die gegebene Aktenlage ein bundesrecht
lich anerkannter Bevormundungsgrund ausgewiesen sei, oder ob
gegenteils die Annahme der Vormundschaftsbehörden, speziell des
Regierungsrates, welche zur Abweisung des vom Rekurrenten
gestellten Entvogtigungsbegehrens geführt hat, auf Willkür oder
auf Rechtsirrtum beruhe. Nun fällt vorab in Betracht, daß die
streitige Vormundschaft wegen geistiger und körperlicher Gebrech
lichkeit des Rekurrenten verhängt worden ist. Diesen Entmün
digungsgrund hält der Gemeinderat von Flüelen auch in seinem
Schreiben vom 30. Dezember 1902, durch welches er das vor
liegende Gesuch des Rekurrenten ablehnt, aufrecht; in seiner Ver
nehmlassung an den Regierungsrat aber läßt er denselben tat
sächlich fallen und beruft sich statt dessen allgemein darauf, daß
der Rekurrent sein Vermögen nicht selbständig zu verwalien im
Stande sei. Und der Regierungsrat hat demgemäß seinen hier an
gefochtenen Entscheid dahin motiviert, daß sich der Rekurrent (nach
dem Wortlaut des entsprechenden gesetzlichen Bevogtigungsgrundes
durch die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung der Gefahr
eines künftigen Notstandes aussetzen würde (Art. 1 litt. b des
citierten urnerischen Gesetzes, Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes
von 1881). Es frägt sich daher heute lediglich, ob dieser neue
vom ursprünglichen abweichende Grund nach dem vorliegenden
tatsächlichen Material als gegeben anzunehmen sei. Dabei ist zu
bemerken, daß die streitige Bestimmung allerdings nicht voraus
setzt, es müsse der zu Bevormundende seine Unfähigkeit zu selb
ständiger Wahrung seiner materiellen Interessen praktisch gezeigt
und die Gefahr eines Notstandes nahegerückt haben, sondern daß
es genügt, wenn das ökonomische Verhalten desselben überhaupt,
gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung, einen sichern Schluß auf
jene Unfähigkeit und ihre notwendigen Folgen gestattet. Allein
bei solcher Schlußfolgerung darf immerhin nicht auf bloße sub
jektive Vermutungen und Befürchtungen abgestellt, sondern es
müssen jedenfalls objektive Anhaltspunkte, die sich in bestimmten
Tatsachen verkörpern, vorgebracht werden. Diesem Erfordernis
aber ist im vorliegenden Falle nicht Genüge getan. Die Vernehm
lassung des Gemeinderates Flüelen, auf welcher der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates in tatsächlicher Hinsicht basiert,
beruft sich zum Nachweis der ökonomischen Unselbständigkeit des
Rekurrenten in erster Linie auf dessen Beurteilung durch seinen
Vater, die sich aus dem angeführten Verhalten dieses letzteren
gegenüber dem Sohne ergiebt; diesem rein subjektiven, durch keine
tatsächlichen Gründe gestützten Urteil darf jedoch, trotz dessen
ausdrücklicher Bestätigung durch die Gemeindebehörde, bei der hier
erforderlichen Würdigung der Verhältnisse für sich allein keine
entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Wenn der Gemeinde
rat weiterhin geltend macht, daß der Rekurrent von der für
ihn beim Pfarramt hinterlegten Summe bereits 300 Fr. ver
braucht habe, so läßt sich auch hierin, ohne nähere Angabe da
rüber, in welcher Zeit und zu welchem Zwecke das Geld ver
wendet wurde, ein den Rekurrenten genügend belastendes Moment
nicht finden. Somit aber steht die Behauptung am Schluß des
gemeinderätlichen Berichtes, es sei von früher her bewiesen, daß
der Rekurrent mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld nicht
haushälterisch umzugehen wisse, durchaus unbelegt da und ver
mag so den streitigen Entmündigungsgrund nicht zu fubstanziieren.
In der Rekursantwort allerdings beruft sich der Regierungsrat
auf den an sich gewiß erheblichen Umstand, daß sich der
Rekurrent von seinem Bruder und Vormund ohne Widerspruch
ökonomisch übervorteilen lasse, allein hierauf kann das Bundes
gericht aus prozessualischen Gründen keine Rücksicht nehmen;
zudem fehlt auch dieser Angabe die nötige tatsächliche Bestimmt
heit, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und Leistung des
Rekurrenten einerseits, der Größe des Vermögens, dessen Ertrag
der Vormund lukrieren soll, anderseits.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid und damit
die Bevormundung des Rekurrenten wegen ungenügender tatsäch
licher Begründung bundesrechtlich nicht haltbar. Mit der Auf
hebung der bestehenden Vormundschaft aber wird selbstverständlich
die Pflicht des bisherigen Vormundes zur Rechnungslegung in
keiner Weise berührt. Auch bleibt es natürlich den Vormundschafts
behörden unbenommen, ein neues Verfahren gegen den Rekur
renten einzuleiten und eventuell, auf Grund der genauer ermittel
ten tatsächlichen Verhältnisse, neuerdings dessen Bevogtigung aus
zusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit in Aufhebung des
Beschlusses des Regierungsrates von Uri de dato 24. Januar
1903 die Entvogtigung des Rekurrenten ausgesprochen.