- Urteil vom 3. Juni 1903
in Sachen Rätzer gegen Regierungsrat Thurgau.
Doppelte Besteuerung von Liegenschaften. Mietzinseinnahmen aus
einer in einem andern Kanton (als dem Wohnsitz-Kanton des Be
steuerten) gelegenen Liegenschaft. Berufseinkommen.
A. Der Rekurrent Rätzer, der keinen Beruf ausübt, hat seinen
Wohnsitz in Güttingen, Kanton Thurgau. Er besitzt in der
Stadt Bern zwei Häuser im Grundsteuerschatzungswert von
141,500 Fr., für die er an Staat und Gemeinde Bern die Ver
mögenssteuer entrichtet. Mit Beschluß vom 27. Februar 1903
erklärte der Regierungsrat des Kantons Thurgau den Rätzer
steuerpflichtig für das vorläufig auf 5600 Fr. veranschlagte Miet
zinseinkommen der in Bern gelegenen Häuser und zwar unter
dem Titel eines Berufseinkommens gemäß 25 des Gesetzes be
treffend den Bezug einer allgemeinen Vermögens und Einkom
menssteuer vom 6. März 1849, wonach jedes Einkommen aus
Berufstätigkeit steuerpflichtig ist. In dem Beschlusse lehnte es der
Regierungsrat gleichzeitig ab, auf dieses Berufseinkommen des
Rätzer 28 leg. cit. anzuwenden, wonach bei Berechnung des
jährlichen Berufseinkommens 4% des beweglichen und unbeweg
lichen Betriebskapitals, welches als solches versteuert wird, in
Abzug zu bringen sind, weil diese Bestimmung nur auf Grund
eigentum bezogen werden könne, das im Kanton Thurgau ver
steuert werde. Gemäß diesem regierungsrätlichen Beschlusse setzte
die Steuerkommission Güttingen am 5. März 1903 das von
Rätzer zu versteuernde Einkommen endgültig auf 5600 Fr. fest.
Hiegegen rekurrierte Rätzer am 19. März 1903 an den Regie
rungsrat, indem er Aufhebung der Verfügung, eventuell Ge
währung eines 4 %igen Abzugs, berechnet vom Wert der in
Bern gelegenen Häuser gemäß 28 leg. cit. verlangte. Der
Regierungsrat wies mit Beschluß vom 17. April 1903 den Re
kurs ab, wobei er auf die Erwägungen seines Beschlusses vom
27. Februar 1903 Bezug nahm. Diese Erwägungen enthalten
jedoch keine Begründung für den Anspruch, daß Rätzer sein Miet
zinseinkommen aus den Häusern in Bern im Kanton Thurgau
als Berufseinkommen zu versteuern habe.
B. Gegen die Beschlüsse des Regierungsrates vom 27. Februar
und 17. April 1903 hat Rätzer rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es seien
diese Beschlüsse aufzuheben und das Mietzinseinkommen aus den
Häusern in Bern als im Kanton Thurgau nicht steuerpflichtig
zu erklären; eventuell es sei von dem als steuerpflichtig erklärten
Mietzinseinkommen von 5600 Fr. ein Abzug von 4% der
Grundsteuerschatzung von 141,500 Fr., das heißt ein Abzug
von 6460 Fr. zu machen, und es sei mit Rücksicht hierauf dieses
Einkommen als nicht steuerpflichtig zu erklären.
Der Rekurs wird in erster Linie damit begründet, daß die
angefochtenen Entscheide dem Rekurrenten eine nach Bundesrecht
unzulässige Doppelbesteuerung auflegen. Nach allgemeinen Steuer
rechtsgrundsätzen, sowie nach positivem Steuerrecht der Kantone
Bern und Thurgau sei das Grundeigentum da zu versteuern,
wo es liegt. Tatsächlich sei der Rekurrent auch seiner Steuer
pflicht in Bern in Bezug auf seine dort gelegenen Häuser nach
gekommen. Die Besteuerung der Mietzinseinnahmen aus einer
Liegenschaft sei identisch mit der Besteuerung der Liegenschaft selber;
sie sei lediglich eine besondere Form und Berechnungsart der Be
steuerung der Liegenschaft. Mit den Liegenschaften versteure daher
der Rekurrent auch die Mietzinseinnahmen in Bern und es ent
halte deren nochmalige Besteuerung im Kanton Thurgau eine
verfassungswidrige Doppelbesteuerung. In zweiter und dritter
Linie wird geltend gemacht und des längern begründet, daß die
angefochtenen Beschlüsse auch auf dem Boden des thurgauischen
Rechts eine Rechtsverweigerung und ferner eine Verletzung des
Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 der Bundes
verfassung) involvieren. Endlich wird der Eventualantrag des
Rekurrenten damit begründet, daß die Verweigerung des Abzugs
von 4% des Grundsteuerwertes der Häuser in Bern entgegen
der Vorschrift des 28 leg. cit. eine Rechtsverweigerung sei.
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat in seiner
Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses angetragen. Eine
bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung liege nicht vor. Allerdings
habe der Rekurrent sein Immobiliarvermögen in Bern zu ver
steuern, aber nur in der Form der Grundsteuer. Für die Be
steuerung des Einkommens sei einzig das thurgauische Gesetz maß
gebend, wonach jedes Berufseinkommen der Steuerpflicht unter
liege. Die Begriffe der Berufstätigkeit und des Berufseinkommens
dürften nicht zu eng gefaßt werden; speziell könnten auch die Er
trägnisse von Immobilien als Berufseinkommen aufgefaßt werden.
Sodann wird in der Vernehmlassung ausgeführt, daß eine Rechts
verweigerung und eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit
vor dem Gesetze nicht vorliegen. Was den Eventualantrag des
Rekurrenten anbetrifft, so vertritt der Regierungsrat auch jetzt
noch den Standpunkt, daß nach 380 leg. cit. ein Abzug nur
von demjenigen Betriebskapital zulässig sei, das im Kanton Thur
gau versteuert wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent beschwert sich in erster Linie wegen Ver
letzung des in Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung aufgestellten
Grundsatzes der Unzulässigkeit interkantonaler Doppelbesteuerung.
Eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung liegt nach der Praxis
des Bundesgerichtes dann vor, wenn mehrere Kantone gleichzeitig
in Bezug auf dasselbe Objekt einen Steueranspruch geltend
machen. Nun hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, daß
Liegenschaften der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterliegen,
in dem sie sich befinden. Darnach ist im vorliegenden Fall nur
der Kanton Bern berechtigt, die in der Stadt Bern gelegenen
Immobilien des Rekurrenten mit Steuer zu belegen und zwar
nicht nur mit einer eigentlichen Grundsteuer, wie der Regierungs
rat anzunehmen scheint, sondern mit der gewöhnlichen Vermögens
steuer. Diese Immobilien unterliegen ausschließlich der Steuer
hoheit des Kantons Bern, und es kommt nach der Praxis des
Bundesgerichts für die Frage der unzulässigen Doppelbesteuerung
nichts darauf an, ob und wie der Kanton Bern von seiner
Steuerhoheit Gebrauch macht. Somit hängt das Schicksal des
Rekurses von der Frage ab, ob das angefochtene Verfahren der
thurgauischen Behörden eine Besteuerung der fraglichen Liegen
schaften enthält.
Der Rekurrent bejaht mit Recht diese Frage. Die Liegenschaften
werden, wie übrigens alle Vermögensobjekte, regelmäßig nach dem
Wert oder nach dem Ertrag besteuert. Entweder wird der Wert
(Verkehrs , Verkaufswert, u. s. w.) der Besteuerung zu Grunde
gelegt oder diese erfolgt nach Maßgabe des Durchschnittsertrages,
den der Besitzer aus der Liegenschaft zieht oder ziehen könnte.
In beiden Fällen, ob nun z. B. der Wert eines Hauses oder sein
Mietzinsertrag versteuert werden muß, ist das Steuerobjekt iden
tisch, nur die Art der Berechnung ist verschieden. Es liegt daher
Doppelbesteuerung vor, wenn gleichzeitig der Wert und der Er
rag einer Liegenschaft versteuert werden muß.
Nach dem angefochtenen Verfahren der thurgauischen Behörden
hat der Rekurrent den Mietzinsertrag seiner in Bern gelegenen
Häuser im Kanton Thurgau als Einkommen zu versteuern.
Hierin liegt nach dem Gesagten eine Besteuerung dieser Liegen
schaften, die gegen Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung verstößt.
Der Rekurs ist daher gutzuheißen.
2. Unter diesen Umständen ist es nicht notwendig, auf die
andern Beschwerdepunkte, Rechtsverweigerung und ungleiche Be
handlung vor dem Gesetz, sowie auf den Eventualantrag des Re
kurrenten einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden demgemäß die
Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 27.
Februar und 17. April 1903 aufgehoben.