- Arteil vom 22./23. Oktober 1902
in Sachen Keller, Morteo Cie., Kläger,
gegen Messerschmitt, Bekl.
Entschädigung für die Mitbenutzung eines Verbindungsgeleises.
Kompetenz des Bundesgerichtes: Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz be
treffend Verbindungsgeleise; Art. 50 Ziff. 4 Org.-Ges. -
Gehörig
substanziierte Klage? Faktoren für die Entschädigung ; Partici
pation am Anlagekapital nach Massgabe der Mitbenutzung (Land
kosten und Erstellungskosten des Geleises): Beitrag an die Verzin
sung des Anlagekapitats und an die Amortisation der Erstellungs
kosten. Begriff der Amortisation.
A. Der Beklagte, Ad. Messerschmitt, hat auf Grund eines
Vertrages mit der Schweizerischen Centralbahn vom 30. Sep
tember /31. Oktober 1898 ein Verbindungsgeleise, anschließend
mittelst Weiche A an das Salinengeleise und auf circa 70 M.
im Bahngebiet liegend, für seinen Holzablagerungsplatz in der
Nähe der Station Pratteln auf seine Rechnung erstellen lassen.
Über die Kosten stellte die Schweizerische Centralbahn dem Be
klagten unterm 22. März 1899 Rechnung, wonach sie vom Be
klagten 10,894 Fr. forderte, an welchen Betrag der Beklagte
indessen eine à Conto Zahlung von 7000 Fr. geleistet hatte. Da
der Beklagte die Rechnung nicht anerkannte, erhob die Schwei
zerische Centralbahn vor Bezirksgericht Liestal gegen ihn Klage
mit dem Rechtsbegehren, er sei zur Bezahlung von 3537 Fr.
55 Cts. sowie Zins zu 5% seit 26. März 1900 zu verur
teilen. Dieser Prozeß wurde durch Vergleich am 29. November
1900 dahin erledigt, daß der Beklagte 2543 Fr. a Ets. aner
kannte und ¾ der gerichtlichen Kosten übernahm, während die
außergerichtlichen Kosten wettgeschlagen wurden. Soweit das Ver
bindungsgeleise nicht auf Bahngebiet zu liegen kam, hatte der
Beklagte das Land hiezu käuflich erwerben müssen; und zwar hat
er unterm 25. August 1898 von einem Friedrich Heiniger ein
Grundstück (Wiesland) von 34,021 m2 zum Preise von
15,394 Fr. 50 Cts. gekauft, unter Übernahme der Fertigungs
kosten.
B. Die Kläger, Keller, Morteo Cie., besitzen ebenfalls
ein Verbindungsgeleise an die Station Pratteln, und zwar müssen
sie dazu das Salinengeleise wie auch teilweise das Verbindungs
geleise des Beklagten benützen. Über die Kosten der gegenseitigen
Mitbenützung erhob sich in der Folge zwischen den Parteien
Streit.
C. Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage einge
reicht, die das Rechtsbegehren enthält: Es sei gemäß Art. 1
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Ver
bindungsgeleise die Entschädigung der gegenseitigen, gemeinsamen
Mitbenützung der Verbindungsgeleise der Kläger und des Be
klagten festzusetzen. Aus der Klageschrift ist hier nur hervorzuheben
die Ausführung, daß auch der Beklagte die Anschlußweiche der
Kläger benütze, und daß die Kläger hiefür eine Bescheinigung
des Bahningenieurs Schwarz vom 1. März 1901, die das be
stätigt, zu den Akten legen.
D. Der Beklagte stellt in seiner Antwort folgende Anträge:
- Es sei die Entschädigung, die die Kläger Keller, Morteo
Cie. für Benützung eines Terrainabschnittes des Beklagten,
sowie für Mitbenützung der Geleiseanlage des Beklagten, gestützt
auf das Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Verbindungs
geleise vom 19. Dezember 1874 an den Beklagten Ad. Messerschmitt
zu zahlen haben, auf 905 Fr. per Jahr festzusetzen, wobei ver
standen sein soll, daß die Prozeßparteien die Unterhaltungskosten
der gemeinsam benützten Geleiseanlage je zur Hälfte tragen sollen.
- Die Kläger, Keller, Morteo Cie., seien zu verurteilen,
diese festzusetzende jährliche Entschädigung vom 1. März 1899 an
an den Beklagten zu zahlen.
Der Beklagte bestreitet, daß er Material der Kläger benütze.
Zu der von ihm geforderten Summe gelangt er auf Grund fol
gender Berechnung:
I. 1. Selbstkosten des Beklagten:
Wert des Landes inkl. Courtage, Ferti
gungskosten und Verzinsung des Kaufpreises Fr. 16,083 08
Allerdings werde führt der Beklagte aus
nicht das ganze Land zur Geleiseanlage be
nützt; allein er habe das Ganze kaufen müssen,
und der Rest sei für ihn absolut wertlos.
2. Kosten des Geleises. Fr. 9543 a Dazu Prozeßkosten des Be
klagten im Prozeß mit der
S. C. B.
479 65
Reise und Aufenthaltsspesen
ir die Anlage des Geleises
und den Prozeß
Zins zu 5% ab 7000 Fr.
die der Beklagte der S. C. B.
am 11. November 1898 be
zahlt.
105 47
Total
Fr. 10628 92
Von diesen Kosten rechnet der Beklagte
Fr. 5,000
auf die gemeinsam benützte Strecke. Die Ge
samtkosten betragen somit nach seiner Rechnung
Fr. 21,083 08
Im Hinblick auf die gleichmäßige Benützung
des gemeinsam benützten Stückes legt der Be
klagte seiner Berechnung die Hälfte dieses Be
trages, also
10,541 54
zu Grunde. Hievon rechnet er eine 6 % ige
Verzinsung
Fr. 632 46
III. Dazu rechnet der Beklagte ferner eine Risiko
prämie für Erstellung der Anlage, ferner
Entschädigung für Abnutzung, Erneuerung
rc. und zwar zusammen mit 10% ab der
Hälfte von 5000 Fr., also mit
IV. Den so sich ergebenden Betrag von
882 46
Fr.
880 -
rundet er ab auf
und zählt hiezu noch den jährlichen Pachtzins
25
von.
womit er auf eine jährliche Totalentschädi
905
gung von
Fr.
gelangt.
E. Aus der Replik ist lediglich hervorzuheben, daß die Kläger
die Berechnung des Beklagten in allen Teilen bestreiten. Im
weitern bestreiten sie, daß der Beklagte Land im Werte von circa
15,000 Fr. einzig zum Zwecke des Geleiseanschlusses habe kaufen
müssen. Auch die Prozeßkosten im Prozesse des Beklagten gegen
die Schweizerische Centralbahn berühren die Kläger nicht. Endlich
halten die Kläger daran fest, daß auch der Beklagte einen Teil
ihres Geleises benutze.
F. Aus der Duplik ist nichts wesentliches hervorzuheben.
G. In der Sache ist Beweis geführt worden durch Urkunden,
Zeugen, Augenschein und Expertise. Die Ergebnisse des Zeugen
beweises werden, soweit notwendig, in den rechtlichen Erwägungen
verwertet. Die Expertise läßt sich wie folgt zusammenfassen:
-
Das Verbindungsgeleise des Beklagten hat eine Länge von
228,99 M. Die Gesamtlänge des von den Klägern mitbenutzten
Geleises inklusive Weichen beträgt je von Anfang der Weichen
an gemessen, 75,94 M.; dazu kommt eine Rangierstrecke von
20 M., so daß sich eine Gesamtlänge von 95,94 M. ergibt.
Vom Lande des Beklagten sind für diese, gemeinsam benützte,
Strecke verwendet worden 210,40 m2. Das Geleise der Kläger
hat vom Weichenanfang bis an das Ende eine Länge von
147,35 M. Die Weiche der Kläger wird auch vom Beklagten
benutzt; sie hat eine Länge von 30,2 M. und liegt größtenteils
im Lande des Beklagten; nur zum kleinern Teil im Lande der
Schweizerischen Centralbahn; dagegen ist das Legen der Weiche
und das Material von den Klägern bezahlt worden, und zwar
im ganzen mit 2300 Fr.
-
Die Erstellungskosten des gesamten Geleises belaufen sich
(laut übereinstimmenden Angaben der Parteien) auf Fr. 9543 a Hievon kommen auf die Weichen im Salinengeleise
28 M., auf die Weiche der Kläger 30,20 M., so
daß abzuziehen sind an den Erstellungskosten
2300
und verbleiben Fr. 7243 a für 170,80 M. Diese Kosten sind nun zu verteilen auf den
Unterbau für die Länge von 201 M. (229--28), für den Ober
bau für die Länge von 170,80 M. Für den Gesamtoberbau
rechnen die Experten 23 Fr. 50 Cts. per M., zusammen also
4013 Fr. a Cts., so daß für den Unterbau bleiben 3230 Fr., oder
16 Fr. 10 Cts. per M. Danach ergeben sich als Erstellungs
kosten des mitbenutzten Geleises:
Weiche des Beklagten im Salinengeleise
Fr. 2300
Unterbau des offenen Geleises, 67,96 M. à
16 Fr. 10 Cts.
1094 15
Oberbau der offenen Strecke, 37,76 M. à 23 Fr.
50 Cts.
887 35
zusammen Fr. 4280 50
-
Mit Bezug auf den Landwert führen die Experten aus,
r Beklagte sei nicht berechtigt, das ganze Terrain, das in seinem
Eigentum verbleibe, in Rechnung zu stellen; dagegen könne aller
dings der gezahlte Durchschnittswert nicht maßgebend sein, sondern
es sei ein wesentlich höherer anzunehmen. Erfahrungsgemäß sei
nun bei Erwerbungen zu Bahnzwecken im allgemeinen je etwa
der zweifache Wert zu vergüten. Da der Beklagte nun per m2
4 Fr. 50 Cis. bezahlt habe, hätte die Erwerbung des benötigten
Streifens wohl mit 10 Fr. per m2 stattfinden können. Das er
gebe für die benötigten 210,40 m2 einen Betrag von 2104 Fr.
-
Verhältnis und Maß der Mitbenützung: Die Mitbenützung
des Beklagten beschränkt sich in der Hauptsache auf den Oberbau
des einen Stranges der zuvor genannten Weichenverbindung
von 30,2 M.; allerdings ist ihm auch die Mitbenutzung des
Zweiggeleises der Kläger gestattet, allein diese Benützung hat
einen wesentlich andern Charakter, und findet nur ausnahms
weise statt. Die Kläger benützen das gemeinsame Geleise auf eine
Länge von 75,94 20 oder rund 96 M.; dessen Oberbau
ist auf eine Länge von 30,2 M. von ihnen bezahlt. Der Wert
der gegenseitig benutzten Anlagen beträgt nach oben gesagtem:
Beklagter: Geleiseanlage
Fr. 4280 50
Terrain2104
zusammen Fr. 6384 50
Kläger; Weichenverbindung
Fr. 2300
Die bereits von den Klägern bezahlte Entschädigung von 5 Fr.
per 40,9 m2 Land oder 204 Fr. 50 Cts. betrifft nach Ansicht
der Experten das Terrain, welches für das Zweiggeleife der
Kläger benützt worden ist, und hat mit der gemeinsam benützten
Strecke somit nichts zu tun.
-
Berechnung der Beitragspflicht der Kläger: Unter Abzug
des Wertes der Weiche der Kläger ergibt sich für den Beklagten
eine Differenz zu seinen Gunsten von 1980 Fr. 50 Cts. Der
Restbetrag von 1980 Fr. 50 Cts, wäre also gemeinsam zu
verzinsen und zu amortisieren und es hätten sich Kläger hieran
aus schon genannten Gründen hälftig zu beteiligen, bezw. dem
Beklagten die Hälfte der Auslagen für Zins und Amortisation
zu ersetzen. Die Experten sind der Ansicht, daß ein Zinsfuß
von 5 % anzunehmen wäre und daß eine Amortisationsquote
von ebenfalls 5 % in diesem Falle als angemessen zu bezeichnen
sein würde. Die Entschädigung, welche der Kläger während 20
Jahren dem Beklagten zu entrichten hätte, würde somit jährlich
100 Fr. betragen. Nebstdem ist aber noch der Wert des Ter
rains, welches dem Beklagten gehört, in Berücksichtigung zu
ziehen und es hat sich Kläger auch hier hälftig an der Ver
zinsung der betreffenden Summe, die zu 2104 Fr. bestimmt
worden ist, zu beteiligen. Der ganze Zins beträgt zu 5 %
105 Fr. und die Hälfte somit 52 Fr. 50 Cts. Mit Rücksicht
darauf, daß Beklagter einen Teil des Keller'schen Geleises aus
nahmsweise ebenfalls benützt, halten die Experten eine kleine
Ermäßigung dieses Betrages auf 50 Fr. als gerechtfertigt und
es würden nun nach diesen Annahmen und Berechnungen die
Entschädigungen, welche die Kläger an den Beklagten zu ent
richten hätten, betragen:
In den ersten 20 Jahren 100 50 øder 150 Fr. und nach
dieser Zeit jährlich noch 50 Fr., wobei es noch die Meinung
hätte, daß der Unterhalt des gemeinsam benützten Geleises von
beiden Parteien gemeinsam getragen würde.
Über die Amortisation bemerken die Experten ferner noch
folgendes
Die Amortisation derartiger Anlagen wird sich nach der vor
aussichtlichen Dauer zu richten haben; nach den Akten würde
der bezügliche Vertrag, den die S. C. B. abgeschlossen hat, im
Jahr 1903 erlöschen; es darf jedoch mit aller Sicherheit ange
nommen werden, daß der Erneuerung seitens der Bundesbahnen
nichts im Wege stehen wird, so daß nur die Dauer der Materi
alien in Betracht zu ziehen sein wird. Bei der geringen Be
nützung und bei richtigem Unterhalt wird die Dauer eine sehr
lange sein und jedenfalls 30 Jahre, wie sie gewöhnlich für den
Oberbau der Bahnen angenommen wird, noch erheblich über
steigen; es empfiehlt sich aber aus andern Rücksichten, wie das
bei industriellen Geschäften üblich ist, eine etwas raschere Amor
tisation, doch halten die Experten dafür, daß in diesem Falle ein
Ansatz von 5 % vollkommen genügen würde. Zudem kommt
in Betracht, daß wenn aus irgend einem Grunde das Geleife
früher beseitigt werden müßte, alsdann der Altwert des Materials
und namentlich der Schienen einen großen Teil des Ausfalles
zu decken vermöchte....
Mit Berücksichtigung der Zinseszinsen wäre mit diesem Ansatz
(von 100 Fr.) die Amortisation eigentlich schon in nicht ganz
15 Jahren durchgeführt, oder es würde nach streng mathema
tischen Regeln mit andern Worten der jährliche Einsatz für die
Amortisationsdauer von 20
Jahren weniger, nach genauer
Rechnung statt 100 Fr. nur 57 Fr. zu betragen haben. Mit
Rücksicht auf die allgemeinen Spesen und die damit verbundene
Mühe kann jedoch eine solche Rechnungsweise nicht befürwortet
werden, sondern es wird ein jährlicher Beitrag von 100 Fr.
in diesem Falle als angemessen erachtet.
Nebstdem ist aber auch noch das Terrain,welches für die ge
meinsame Anlage verwendet wurde, zu berücksichtigen, dessen
Wert an anderer Stelle bereits zu 2104 Fr. berechnet worden ist.
Bei einer Verzinsung von 5% hätte somit Kläger dem Be
klagten hiefür eine weitere Entschädigung von 105 Fr. x
oder 52,5 Fr. zu entrichten, mit Rücksicht darauf, daß der
Beklagte einen Teil des klägerischen Geleises mitbenutzt, dürfte
eine kleine Ermäßigung auf 50 Fr. als gerechtfertigt zu bezeich
nen sein, und ebenso eine weitere Entschädigung für das zum
Zweiggeleise benutzte Land (37,7 m2) dahin zu fallen haben.
H. Innert nützlicher Frist hat nur der Beklagte Einwendungen
gegen das Gutachten erhoben (mit Eingabe vom 25. Mai 1902).
Dieselben, wie auch die das Gutachten bestätigenden Gegenaus
führungen der Experten werden im rechtlichen Teile Berücksichti
gung finden.
I. In der Verhandlung vom 22. Oktober 1902 haben bean
tragt:
Der Vertreter der Kläger: Die von den Klägern dem Be
klagten für Mitbenützung seines Geleises zu bezahlende Entschädi
gung sei festzusetzen, vom 1. März 1900 hinweg, für 20 Jahre
auf 150 Fr. jährlich, von da an, so lange die gemeinschaftliche
Benützung dauere, auf 50 Fr. jährlich, gemäß dem Experten
gutachten. Ein Miteigentum am Geleise beanspruchen die Kläger
nicht. Der sogenannte Pachtzins von 25 Fr. hätte dabei weg
zufallen.
Der Vertreter des Beklagten: Die Entschädigung sei festzusetzen
gemäß dem Antrage in der Antwort. An der Behauptung, das
Geleise bezw. die Weiche der Kläger werde vom Beklagten nicht
benützt, wird festgehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit steht außer Zweifel: sie stützt sich auf
Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindungs
geleise, wonach die dem Eigentümer eines Verbindungsgeleises
vom Mitbenützer dieses Geleises zu entrichtende Entschädigung
in Ermangelung einer Verständigung durch das Bundesgericht
bestimmt wird. Allerdings erwähnt Art. 50 Org. Ges., der die
Fälle von speziellen Kompetenzgründen, die sich aus einzelnen
Spezialgesetzen des Bundes für die erst und letztinstanzliche Kom
petenz des Bundesgerichtes ergäben, aufzählt, den hier vorliegenden
Fall eines Anstandes zwischen zwei Privaten über jene Entschädi
gung nicht, sondern er spricht in Ziffer 4 nur von Anständen
zwischen Eisenbahnunternehmungen und den Besitzern von Ver
bindungsgeleisen. Allein es kann keinem Zweifel unterliegen, daß
auch die betreffenden Anstände zwischen Privaten der erst und
letztinstanzlichen Beurteilung durch das Bundesgericht unterstehen;
das ergibt sich klar aus der genannten Bestimmung des Bundes
gesetzes betreffend die Verbindungsgeleise, und die unvollständige
Wiedergabe im Organisationsgesetz ist um so weniger von Be
deutung, als die Aufzählung in Art. 50 daselbst so wie so nicht
limitativ ist, wie schon aus der allgemeinen Fassung des Eingangs
und aus dem Worte insbesondere, das vor die Aufzählung
gestellt ist, folgt. Dagegen ist allerdings Voraussetzung der Kom
petenz des Bundesgerichtes, daß zwischen den Parteien eine Ver
ständigung über die Entschädigung nicht zustande gekommen ist;
denn im Falle einer Verständigung ist eben diese maßgebend, und
darüber, ob eine Verständigung zustande gekommen ist oder nicht,
hat im Streitfalle nicht das Bundesgericht, sondern haben die
ordentlichen Gerichte zu urteilen (vgl. auch Urteil des Bundes
gerichtes vom 14. Juli 1897 in Sachen Weber gegen Lüchinger,
Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1030 Erw. 1), da die Kompe
tenz des Bundesgerichtes als einzige Instanz ausnahmsweisen
Charakter hat und streng auf die in den betreffenden Bundesge
setzen vorgesehenen Fälle zu beschränken ist. Diese Voraussetzung
trifft hier zu.
2. Fraglich könnte sodann sein, ob nicht ein Verstoß gegen das
Prozeßgesetz darin liege, daß die Kläger in der Klage nicht einen
bestimmten Antrag mit Bezug auf die Höhe der Entschädigung
gestellt haben, und ob nicht aus diesem Grunde die Klage ange
brachtermaßen abzuweisen sei. Über dieses Bedenken kann indessen
schon deshalb hinweggegangen werden, weil der Beklagte daraus
keine Einwendung erhoben hat. Übrigens haben die Kläger immer
hin am Schlusse der Klage eine Bemerkung angebracht, worin
in gewissem Sinne ein bestimmter Antrag wenigstens mit Bezug
auf den Umfang der Entschädigung nach oben erblickt werden
kann; und gewiß ist eine Klage auf Festsetzung der Entschädigung,
ohne bestimmten Antrag mit Bezug auf deren Höhe von Seite
des Entschädigungspflichtigen durch Art. 1 Abs. 3 des Bundesge
setzes betreffend die Verbindungsgeleise nicht ausgeschlossen. Das
Bundesgericht hat eben in solchen Fällen, in denen es als eine
Art Rechnungshof oder Verwaltungsgericht angerufen wird, stets
auf Begehren einer der Parteien die Entschädigung
festzusetzen,
nach Maßgabe der dem betreffenden Rechtsverhältnisse innewoh
nenden Grundsätze, und seine Entscheidungsbefugnis kann nicht
davon abhängen, ob eine Partei bestimmte Anträge mit Bezug
auf die Höhe der Entschädigung stellt.
3. Fragt es sich nun, was unter der dem Eigentümer eines
Geleises von dessen Mitbenützer zu leistenden Entschädigung zu
verstehen sei, welche Faktoren darunter fallen, so kommt folgendes
in Betracht: Die Entschädigung, um die es sich handelt, ist eine solche
für Mitbenützung eines Geleises. Und zwar wird das Rechtsver
hältnis zwischen dem Eigentümer des Geleises und dessen Mitbenützer
wohl am richtigsten nach Analogie der Miete oder Pacht beur
teilt; es liegt ein miet oder pachtähnliches Verhältnis vor, dessen
Eingehung allerdings nicht vom freien Willen des Eigentümers
des Geleises abhängt, sondern zu der dieser gesetzlich verpflichtet
ist, wogegen er einen, in Ermangelung einer Verständigung in
seiner Höhe vom Gericht festzusetzenden, Anspruch auf Entschädi
gung hat. (Vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 15. November
1893 in Sachen N. O. B. gegen V. S. B., Amtl. Samml., Bd.
XIX, S. 751.) Einen Faktor der Entschädigung für die Mitbe
nützung bildet nun in erster Linie worüber auch die Parteien
einig gehen die Partizipation an der Verzinsung des Anlage
kapitals. Der Mitbenützer hat dem Eigentümer nach Maßgabe
und im Verhältnisse der Mitbenützung einen Beitrag an die Ver
zinsung des Anlagekapitals oder der Erstellungskosten zu leisten.
(Vgl. Urteil vom 14. Juli 1897 i. S. Weber gegen Lüchinger,
Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1030 Erw. 2.) Neben dieser
Verzinsung des Anlagekapitals bildet einen weitern Faktor der
Entschädigung für die Mitbenützung ein Beitrag für die Ab
nutzung des Unter und Oberbaues, m. a. W. an die Amorti
sation in diesem Sinne. Denn unter Amortisation kann zweierlei
verstanden werden: einmal der Gegenwert für die in jedem Jahr
durch die Benützung eintretende Abnutzung; sodann eine buch
mäßige Abschreibung des Kapitalwertes, durch welche erreicht wird,
daß nach einem gewissen Zeitraum das betreffende Objekt in der
Bilanz nicht mehr erscheint, obschon es tatsächlich noch vorhanden
und gebrauchsfähig ist. Diese beiden Begriffe der Amortisation
brauchen sich nicht in allen Fällen zu decken und jedenfalls
haben sie juristisch einen ganz verschiedenen Charakter und ziehen
verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich. Beim ersten Begriff
muß der abzuschreibende Gegenwert gleich sein dem Betrag des
durch die jährliche Abnutzung eintretenden Minderwertes. Nach
Ablauf der Abschreibungsperiode ist das Objekt tatsächlich wertlos
geworden und muß ersetzt werden. Das hiezu benötigte Kapital
repräsentieren alsdann die jährlichen Amortisationsquoten, die mit
Zins und Zinseszins auf diesen Termin dem Wert eines neuen
Objektes gleichkommen müssen. Auch dieses neue Objekt unterliegt
bei Fortdauer der Benützung wieder der gleichen Abnützung und
muß daher in gleicher Weise weiter amortisiert werden. Diese Art
der Amortisation muß also so lange fortgesetzt werden, als die
betreffende Einrichtung überhaupt benützt wird. Wenn nun die
Experten annahmen, nach Ablauf von 20 Jahren haben die
Kläger für alle Zukunft überhaupt nichts mehr zu leisten, als
an der Verzinsung des Terrainwertes zu partizipieren, also nicht
nur keinen Anteil an der Verzinsung des Anlagekapitals, fondern
auch keinen solchen an der Amortisation mehr auf sich zu nehmen,
so haben sie sich, sofern sie die Amortisation im angegebenen Sinne
verstanden wissen wollten, zu Ungunsten des Beklagten geirrt;
während anderseits die Annahme einer jährlichen Amortisations
quote von 5% wieder sich als viel zu hoch und für die Kläger
zu ungünstig erweist, da die Experten selbst erklären, daß das
Objekt viel mehr als 20, ja viel mehr als 30 Jahre in ge
brauchsfähigem Zustande verbleiben werde, ohne einer förmlichen
Erneuerung zu bedürfen. Diese Annahme wäre, aber auch nur
zum Teil, allerdings verträglich mit einer Amortisation im zweiten
Sinne. Denn hiebei handelt es sich nicht oder doch nicht in erster
Linie um die Reservenstellung gerade nur desjenigen Betrages,
der der jährlichen Abnutzung entspricht, und nebst Zins und
Zinseszinsen bis zum Tag der vollständigen Abnutzung das Aqui
valent für die Kosten einer Erneuerung darstellt, sondern um die
Verwendung eines hauptsächlich durch finanztechnische Gründe be
stimmten geringern oder größern Betrages des jährlichen Ertrages
zur Tilgung des Anlagekapitals zu dem Zwecke, um nach Ablauf
einer möglichst kurz bemessenen Frist die Betriebsrechnung des be
treffenden Objektes mit den Kosten der Verzinsung des Anlagekapi
tals nicht mehr belasten zu müssen, also einen größern Nettogewinn
zu erzielen. Meist wird also bei dieser Art der Amortisation nach
Ablauf der Amortisationsfrist das betreffende Objekt noch vorhan
den und in gebrauchsfähigem Zustande sein. Von diesem Stand
punkte aus ist allerdings die Annahme der Experten, daß nach
vollständiger Amortisation des Geleises die Kläger nicht nur keine
weitern Amortisationsbeiträge zu leisten, sondern auch das Kapital
nicht mehr zu verzinsen helfen haben, richtig. Allein diese Be
freiung kann auch in diesem Falle nicht, wie sie annehmen, ohne
Rücksicht darauf, wie lange die Benutzung weiter noch fortgesetzt
wird, für alle Zukunft Platz greifen, sondern nur für solange,
als das so amortisierte Obfekt noch vorhanden ist und in ge
brauchsfähigem Zustande sich befindet. Nach Ablauf einer weitern
Periode wird dasselbe zufolge des Fortdauerns der Abnutzung
gänzlich erneuert werden müssen, und es ist nicht einzusehen, wes
halb dann die Kläger an der Verzinsung dieses neu aufzunehmen
den Baukapitals nicht mehr partizipieren, bezw. wenn man davon
ausgeht, daß dasselbe durch die jährlichen Amortisationsquoten
schon aufgebracht sei, warum nun dieses neue Objekt, das
ebenfalls wieder abgenutzt werden wird und nach gewisser Zeit
wieder ersetzt werden muß, nicht auch wieder amortisiert werden
sollte. Und auch in einer andern Beziehung haben die Experten
die Konsequenzen dieses Begriffes der Amortisation nicht gezogen
nämlich indem sie es abgelehnt haben, die Kläger nach Vollen
dung der 20jährigen Amortisationsdauer ins Miteigentum der
alsdann noch vorhandenen Objekte eintreten zu lassen. Denn wer
neben der Verzinsung des Anlagekapitals auch noch an einer
Amortisation in diesem Sinne teilnimmt, der beteiligt sich ja
ökonomisch am Kapital bezw. an der Erstellung der betreffenden
Objekte gleich wie wenn er von Anfang an den betreffenden Be
trag der Baukosten auf sich genommen hätte. Die Folge davon
muß sein, daß das Objekt auch pro rata seiner Kapitalbeteiligung
sein Miteigentum werde, sonst wäre er ja, trotzdem er die gleichen
Aufwendungen auf das Objekt macht, schlechter gestellt (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichtes vom 29. November 1899, Amtl.
Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 754 Erw. 6). Danach kann
also davon keine Rede sein, daß die Kläger zur Teilnahme an
einer jährlichen Amortisation von 5 % des Anlagekapitals, durch
welche das Kapital in 20 Jahren abgeschrieben wäre, verhalten
werden können, und ebenso wenig ist es möglich, sie nach Ablau
von 20 Jahren für alle Zukunft von aller die Terrainverzinsung
übersteigenden weitern Leistung zu befreien. Eine allen Verhält
nissen Rechnung tragende Lösung muß namentlich auch auf den
Umstand Rücksicht nehmen, daß das Verhältnis der Parteien
keineswegs auf eine unbeschränkte Dauer berechnet ist, sondern jeder
zeit gelöst werden kann, so daß die jeweilige jährliche Leistung
das volle Aquivalent dessen zu repräsentieren hat, auf was der
Beklagte für die stattgehabte Benutzung billigerweise Anspruch
erheben kann. Dazu gehört nun zweifellos auch die Vergütung
der durch die Benutzung der Kläger eingetretenen vermehrten
Abnutzung, durch welche eine frühere Erneuerung veranlaßt wird,
als sie bei Benutzung nur durch den Beklagten notwendig gewesen
wäre. In diesem Sinne also allein kann von einer Verpflich
tung der Kläger gesprochen werden, an der jährlichen Amortisa
tion teilzunehmen. Die Amortisationsquote ist so zu bemessen,
daß sie nebst Zins und Zinseszinsen auf den Termin der voll
ständigen Abnutzung des Objektes nach Abzug des Erlöses für
das Altmaterial das Aquivalent darstellt für die Kosten der voll
ständigen Erneuerung des Unter und Oberbaues. Sie ist im
Verhältnis der Mitbenutzung zu leisten, so lange, als überhaupt
die Mitbenutzung andauert und ohne daß durch dieselbe die Ver
pflichtung zur Partizipation an der Verzinsung der Anlagekosten.
alteriert würde.
Daneben sind die für den gewöhnlichen jährlichen Unterhalt,
d. h. die für die gehörige Instandhaltung der vorhandenen Schie
nen, Weichen und Schwellen erforderlichen Kosten (Beschotterung,
Neubefestigung ec.) natürlich jährlich zwischen den beiden Parteien
im Verhältnis ihrer Mitbenutzung zu teilen.
Als dritter Faktor für die Berechnung der Entschädigung wären
schließlich noch denkbar die indirekten Nachteile, welche der Beklagte
dadurch erlitt, daß er sein Geleise während der Zeit der Erstellung
des klägerischen Anschlußgeleises nicht oder nur in beschränkter
Weise benutzen konnte. Da der Beklagte jedoch solche Inkon
venienzen gar nicht geltend gemacht hat, kann hierüber ohne
weiteres hinweggegangen werden.
4. Was nun, in Anwendung dieser Grundsätze auf den vor
liegenden Fall, zunächst die Ermittlung des Anlagekapitals be
trifft, so sind hier zu den Anlagekosten zu rechnen die Kosten
des für das Geleise vom Beklagten erworbenen Landes und die
eigentlichen Erstellungskosten des Geleises:
a. Mit Hinsicht auf den ersten Faktor besteht unter den Par
teien vorab Streit darüber, ob wie der Beklagte meint -
der Wert des ganzen von ihm erworbenen Landes in Rechnung
zu stellen sei, oder aber wie die Kläger und ihnen folgend
die Experten annehmen nur der Wert des von ihm speziell
für die Geleiseanlage benötigten und verwendeten Areals. Hiebei
handelt es sich offenbar um eine Rechtsfrage, in deren Prüfung
das Bundesgericht nicht an die Ansicht der Experten gebunden
ist. Diese Frage ist indessen im gleichen Sinne zu entscheiden,
wie die Experten es getan. Gemäß dem zwischen den Parteien
bestehenden miet oder pachtähnlichen Rechtsverhältnis können die
Kläger nur verpflichtet werden, eine Entschädigung für Objekte
zu bezahlen, die sie wirklich benutzen. Es ist daher auch völlig
unerheblich, ob der Beklagte das ganze Terrain erstehen mußte,
um den für das Geleise benötigten Streifen zu erhalten; das
geschah durchaus auf sein Risiko, wie er ja auch den Nutze
dieses Terrains allein für sich beansprucht. In Rechnung zu
stellen sind daher nur 210,4 m2. Den Wert dieses Landes
taxieren die Experten auf 10 Fr. per Quadratmeter, und da es
sich hiebei um eine reine Schätzungsfrage handelt, ist natur
gemäß der Befund der Experten (der übrigens von keiner Seite
ernstlich bestritten ist) maßgebend. An Landwert sind somit 2104 Fr.
in Rechnung zu stellen.
b. Mit Bezug auf die eigentlichen Erstellungskosten des Ge
leises ist erwiesen, daß der Beklagte tatsächlich der S. C. B. in
folge Vergleiches 9543 Fr. a Cts. zu bezahlen hatte. Diesen
Betrag stellen denn auch die Experten in Rechnung. Der Be
klagte verlangt jedoch, daß zu diesem Betrage seine Prozeßkosten
im Prozesse mit der S. C. B. hinzugezählt werden, da er die
Herabsetzung der ursprünglich geforderten Summe nicht kostenlos
ir die Kläger erwirkt habe und die Experten jedenfalls den ur
prünglich geforderten höhern Betrag in Rechnung gestellt hätten,
wenn er nicht auf dem Prozeßwege dessen Herabsetzung erwirkt
hätte. Dieser Standpunkt ist jedoch nicht begründet. Abgesehen
davon, daß es eine reine Fiktion des Beklagten ist, für welche in
den Akten auch nicht der mindeste Anhaltspunkt zu finden ist,
anzunehmen, die Experten hätten ohne die durch ihn erwirkte
Herabsetzung den ursprünglich höhern Betrag zur Grundlage ge
nommen, und nicht vielmehr den wahren objektiven Wert der
Anlage berechnet, wie sie dies auch mit Bezug auf das Terrain
getan haben, ist jedenfalls zu sagen, daß die Bestreitung des
Beklagten, wie der Ausgang des Prozesses, wonach er ¾ der
Gerichtskosten übernahm, zeigt, weit über das Ziel hinausschoß;
der Beklagte hat es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn er einen
Teil der Kosten zu tragen hatte, und kann die Kläger nicht
daran teilnehmen lassen bezw. diese Kosten nicht zu den Anlage
kosten, an deren Verzinsung die Kläger beizutragen hätten, schla
gen. ... Abzuweisen ist sodann auch die vom Beklagten ver
langte Einstellung von 500 Fr. für Reisen und Aufenthalte in
Pratteln wegen des Verbindungsgeleises.... (Beweisausfüh
rungen.
Was endlich die Verzinsung der Zahlung des Beklagten an die
S. C. B. betrifft, so berührt dieselbe die Kläger nicht, so lange sie
das Geleise nicht benutzt haben.... Danach ist also davon aus
zugehen, daß die Erstellungskosten, wie die Experten ausgerechnet
haben, 9543 Fr. a Cts. betragen haben. Nun haben die Kläger
an die Verzinsung dieses Beitrages insoweit beizutragen, als sie
das Geleise wirklich benutzen. Inwieweit dies der Fall ist, und
wie hoch sich die Erstellungskosten speziell der von den Klägern
mitbenutzten Strecke belaufen, ist eine technische Frage, zu deren
Entscheid der Befund der Sachverständigen maßgebend sein muß.
Die Experten sind auf den Betrag von 4280 Fr. 50 Ets. ge
langt. Dabei hat sich aber ergeben, daß die Kläger selber eine
Weiche auf eigene Kosten erstellt haben, die auch vom Beklagten
benutzt wird; die Experten ziehen daher den Wert dieser Weiche
den sie auf 2300 Fr. berechnen, ab, und gelangen so zu einem
Überschuß zu Gunsten des Beklagten von 1980 Fr. 50 Cts. Der
Beklagte hat auch heute noch bestritten, daß die Kläger diese
Weiche selber erstellt haben bezw. behauptet, daß ihm der Wert
des Geleises, das früher an Stelle der Weiche sich befand, von
der S. C. B. nicht rückvergütet worden sei; jedoch nach den von
den Klägern produzierten Urkunden (Bescheinigungen der Organe
der S. C. B.) und nachdem auch die Experten an Hand einer
technischen Untersuchung der Rechnungsstellung der S. C. B. die
Darstellung der Kläger als richtig bezeichnet haben, mit Unrecht.
Im weitern hat er (speziell in seiner Eingabe vom 25. Mai
1902) geltend gemacht, es dürfe nicht der ganze Wert dieser
Weiche von seinen Erstellungskosten abgezogen werden; er bestreite,
daß er die Weiche als solche benütze, er benütze sie nur als
offenes Geleise. Höchstens dürften 30,2 x 23,5 709 Fr.
70 Cts. in Rechnung gebracht werden; auch diese Berechnungsart
sei aber für die Kläger zu günstig, denn es ergebe sich, daß von
den Klägern nur 13,28 Meter 312 Fr. 08 Cts. haben be
zahlt sein können. In ihrer Beantwortung der Eingabe des Be
klagten haben jedoch die Experten an ihrer Berechnungsweise fest
gehalten. ... Den Ausführungen der Experten hat das Bundes
gericht umsomehr zu folgen, als es sich auch hier um tatsächliche
Fragen wesentlich technischer Natur handelt, und der Beklagte unter
lassen hat, deren Unrichtigkeit darzutun. Es ist daher die Berech
nungsart der Experten zu acceptieren, wonach auf die Kläger
4280 Fr. 50 Cts. bezw. 1980 Fr. 50 Cts. fallen...
5. Der Rechnung zu Grunde zu legen sind somit:
Fr. 2104 Landwert,
1980 50 Erstellungskosten.
Nach dem in Erwägung 3 Ausgeführten haben die Kläger als
Mitbenützer an beide Faktoren einen Beitrag an die Verzinsung
zu leisten. Ferner ergibt sich aus dem dort Gesagten, daß sie mit
Bezug auf den zweiten Faktor die eigentlichen Erstellungs
kosten auch an die Amortisation, in dem dort entwickelten
Sinne, beizutragen haben. Und zwar haben die Kläger, gemäß
übereinstimmenden Angaben der Parteien (welche auch von den
Experten bestätigt werden), das gemeinsam benützte Geleise im
gleichen Maßstabe benützt wie der Beklagte, so daß sie zu beiden
Faktoren je für die Hälfte beitragspflichtig sind.
a. Was nun zunächst die Verzinsung im engern Sinne, die
beide in ihrer Gesamtheit das Anlagekapital bildenden Faktoren
umfaßt, betrifft, so halten die Experten einen Zinsfuß von 5 %
für angemessen. Der Beklagte postuliert demgegenüber (vgl. speziell
seine Eingabe vom 25. Mai 1902) eine Verzinsung von 6%.
Die Experten haben jedoch in ihrem Gutachten den von ihnen
angeommenen Zinsfuß von 5% als genügend hohen bezeichnet,
und in ihrer Antwort auf die Eingabe des Beklagten vom 25. Mai
1902 halten sie an ihrer Ansicht durchaus fest. ... Danach
ergibt sich, in Verbindung mit dem über das Maß der Mitbe
nützung durch die Kläger Gesagten, daß die Kläger an die Ver
zinsung beizutragen haben:
- für die Hälfte des Zinses à 5% von Fr. 2104 ca. Fr. 50
jährlich (welche Abrundung füglich mit den Experten
vorgenommen werden darf)
- für die Hälfte des Zinses à 5% von Fr. 1980 50
ca.
zusammen Fr. 100
jährlich.
b. Schwieriger verhält sich die Sache mit dem Beitrag an die
Erneuerungskosten. Und zwar besteht die Schwierigkeit darin,
daß die Experten offenbar, wie aus dem Inhalte des Gutachtens
klar hervorgeht, nicht den gemäß dem in Erwägung 3 Gesagten
zu Grunde zu legenden Begriff der Amortisation für die wirkliche
Abnützung, sondern den andern Begriff der buchmäßigen Abschrei
bung (in Analogie eines industriellen Geschäftes u. dgl.) zum
Ausgangspunkte genommen haben. Das hat dann die Experten
zu der doppelten unrichtigen Schlußfolgerung geführt, daß sie
einmal eine viel kürzere Amortisationsdauer angenommen haben,
als nach ihrer eigenen Ansicht für die tatsächliche Abnützung des
Oberbaues anzunehmen ist, und daß sie sodann nach Ablauf dieser
Amortisationsdauer die Kläger von jedem weitern Beitrag befreien,
ganz ohne Rücksicht auf die möglicher Weise fortdauernde Mit
benützung, und obschon die Kläger den Beitrag zu leisten haben
für die ganze Dauer der Mitbenützung. Bei dieser Sachlage läge
es nahe, die Sache an die Experten zurückzuweisen, damit
genau denjenigen Betrag feststellen, der als Aquivalent der jähr
lichen Abnützung im Sinne der Ausführungen unter Erwägung 3
anzusehen ist. Indessen rechtfertigt schon der geringe in Betracht
fallende Geldwert eine derartige Weiterung kaum; und dazu
kommt, daß in den Akten immerhin Anhaltspunkte vorhanden
sind, die es dem Gericht ermöglichen, von sich aus diesen Betrag,
wenn auch nicht ziffermäßig genau, so doch wenigstens schätzungs
weise, und damit auch den Beitrag der Kläger hieran festzusetzen.
Gemäß den Ausführungen der Experten darf nämlich für die
Abnützung der Anlage, namentlich auch mit Rücksicht auf mög
licher Weise eintretende Zufälligkeiten, ein Zeitraum von 40
Jahren angenommen werden. Für die Amortisation von circa
2000 Fr. (Aufrundung von 1980 Fr. 50 Ets.) zu 5 % macht
das eine jährliche Amortisationsquote von 50 Fr. aus. Da die
Kläger hieran wiederum die Hälfte zu tragen haben, ergibt sich
somit für sie ein jährlicher Beitrag an die Amortisation oder an
die Erneuerungskosten von 25 Fr., und zwar für die Dauer der
Mitbenützung.
- Die von den Klägern zu entrichtende Entschädigung ist
somit ausgerechnet auf 125 Fr. jährlich, für die ganze Dauer
der Mitbenützung. Hiebei erhebt sich nun freilich, angesichts der
heutigen Erklärung des Vertreters der Kläger, wonach die Ansätze
des Expertengutachtens acceptiert werden, ein Bedenken: Da nach
diesem Gutachten der jährliche Beitrag der Kläger für die ersten
zwanzig Jahre 150 Fr. ausmachen würde, könnte sich fragen,
ob damit, daß nur 125 Fr. festgesetzt werden, nicht unter das
von den Klägern selber anerkannte gegangen werde, was nach
einem allgemeinen, in Art. 4 eidg. C. P. O. ausdrücklich aufge
nommenen prozessualen Grundsatz unzulässig wäre. Dieses Be
denken erweist sich jedoch als unstichhaltig. Denn in Tat und
Wahrheit wird den Klägern, wenigstens in thesi, nicht ein ge
ringerer Beitrag auferlegt, als den sie wirklich anerkannt haben,
da der vom Gericht als richtig befundene Beitrag nicht nur für
die Dauer von zwanzig Jahren, sondern für die ganze Zeit der
Mitbenützung gesprochen wird. Dazu kommt, daß es sich um eine
auf einer verschiedenen rechtlichen Auffassung beruhende Rech
nungsdifferenz handelt, bei der das Gericht unmöglich an die
Auffassung der einen oder der andern Partei gebunden sein kann.
Es muß somit bei dem als richtig befundenen Betrag sein Be
wenden haben.
7. Kein Streit herrscht darüber, daß der jährliche Beitrag je
auf 28. Februar fällig wird, und zwar erstmals auf 28. Fe
bruar 1900.
8. Endlich gehen die Parteien darin einig, daß die gewöhn
lichen Unterhaltskosten des Unter und Oberbaues, im Gegensatze
zu den Erneuerungskosten, von den Parteien zu gleichen Teilen
zu tragen sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Kläger haben an den Beklagten für Mitbenützung des
Verbindungsgeleises während der Dauer der Mitbenützung eine
jährliche Summe von 125 Fr., fällig je auf 28. Februar, erst
mals auf 28. Februar 1900, zu bezahlen.
- Die gewöhnlichen Unterhaltskosten sind von beiden Parteien
zu gleichen Teilen zu tragen.