auflage; ferner:
nebst Zins zu 5 % seit dem Tage der Plan
per m2
Fr. 6300
für Abtretung von 900 m2 Land, Fr. 7
zahlen:
- Die Expropriantin hat dem Expropriaten K. Gut zu be
A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
Exproprianten. Arglist des Käufers.
mation des Käufers zur Anmeldung von Ansprüchen gegen den
genommenen Verkäufen des zu expropriierenden Landes. Legiti
Art. 23 Expr.-Ges. Berücksichtigung von nach der Planauflage vor
Bundesbahnen, Expropriantin, Rek. Bekl.
in Sachen Gut, Expropriaten, Rek., gegen Schweizerische
- Arteil vom 27. November 1902
b) für 5 Bäume
Fr. 100
c) für Minderwert des verbleibenden Grundstückes
2 Fr. per m2, oder für 700 m2
1400
d) für gehabte Baukosten (Entschädigung an Lab
hardt)
e) für Inkonvenienzen
1000
nebst Zins (für die Entschädigungen sub
b e) vom Tage der Inangriffnahme des
Expropriationsobjektes an.
2. Mit seiner weiter gehenden Forderung ist der Expropriat
abgewiesen.
B. Dieser Antrag ist vom Expropriaten angenommen worden,
nicht aber von der Expropriantin.
C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
Expropriantin, dem Expropriaten sei lediglich eine Entschädigung
für abzutretendes Land und Bäume zuzusprechen, mit seinen
übrigen Begehren sei er abzuweisen. Er bemerkt dabei, die
Schätzung von Grund und Boden durch die Experten (und den
Instruktions Antrag) werde nicht angefochten.
Der Vertreter des Expropriaten stellt den Antrag, der Instruk
tionsantrag sei zum Urteil zu erheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zur Erweiterung des Ausweichgeleises auf der Station
Emmenbrücke hat die Erpropriantin Abtretung eines 1329 m2
fassenden Streifens Wieslandes am nordöstlichen Fuße des Bahn
dammes verlangt. Die Publikation der Planauflage hat am
- Dezember 1899 stattgefunden. Zur Zeit der Planauflage war
F. Suter, Landwirt in Emmenbrücke, als Eigentümer des frag
lichen Landes (wie auch eines weitern Komplexes nebenan) ein
getragen. Am 18. Januar 1900 wurde ein Teil des Landes des
Suter, haltend 1600 m2, dem K. Gut in Gerliswyl zugefertigt;
und zwar sind von den in die Expropriation fallenden 1329 m
nunmehr 900 m2 auf den Namen des Gut eingetragen, während
Suter 429 m2 abzutreten hat. Die Fertigung stützt sich auf einen
vom 21. Oktober 1899 datierten Kaufvertrag zwischen Gut und
Suter. Gut machte Anstalten, auf der Parzelle eine Baute zu
errichten. Am 15. November 1899 teilte die Expropriantin dem
Gut mit, daß ein Projekt zur Inanspruchnahme dieses Landes
behufs Geleiseverlängerung beim Eisenbahndepartement liege und
jeden Tag die Genehmigung erwartet werde; Gut möge daher die
Ausführung sistieren, um sich unnütze Ausgaben zu ersparen.
Gleichwohl begann Gut am 21. gl. M. mit baulichen Arbeiten,
d. h. er ließ einige Mauern aufführen, ohne Kellergrabungen,
und sistierte die Arbeiten erst nach der Publikation der Planauf
lage. Sowohl Suter als Gut haben nun der Expropriantin
gegenüber Ansprüche angemeldet. Gut hat vor Schatzungskommis
sion und auch in seinem Rekurfe vor Bundesgericht grundsätzlich
verlangt: Entschädigung für Land und Bäume, Abnahme der
Restparzelle von 700 m2, eventuell Vergütung des Minderwertes
derselben; Ersatz bereits erwachsener Baukosten; Vergütung der
Entschädigung an den Bauunternehmer Labhardt; Entschädigung
für geschäftliche und Benutzungsinkonvenienzen. Von diesen For
derungen hat die Schatzungskommission nur die Entschädigung
für Land und Bäume grundsätzlich gutgeheißen, den Expropriaten
dagegen mit seinen übrigen Begehren abgewiesen. Dieser Entscheid
stützte sich darauf, die von der Expropriantin erhobene Einrede
der Arglist, begründet damit, der vom 21. Oktober 1899 datierte
Kaufvertrag und das damit zusammenhängende Bauprojekt des
Expropriaten Gut seien eine Scheinmachenschaft und alles hieraus
sich ergebende sei daher im Expropriationsverfahren nicht zu be
rücksichtigen, sei gutzuheißen. Dagegen müsse Gut immerhin als
Eigentümer als forderungsberechtigt mit Bezug auf den abzutre
tenden Grund und Boden anerkannt werden, und sei die von der
Expropriantin erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitimation
des Gut insofern unbegründet. Die Instruktionskommission hat
dagegen grundsätzlich auch die weiteren Begehren des Expropria
ten, mit Ausnahme desjenigen auf Abnahme des Restgrundstückes,
für begründet erachtet.
- Nachdem einerseits der Expropriat Gut den Antrag der
Instruktionskommission vorbehaltlos anerkannt hat und anderseits
von der Expropriantin nunmehr die Erklärung vorliegt, daß sie
die von den bundesgerichtlichen Experten und der Instruktions
kommission aufgestellten Ansätze für Land und Baumentschädigung
(nebst Zins) nicht anficht, fragt es sich heute nur noch, ob dem
Expropriaten außer der Entschädigung für Land und Bäume die
von ihm weiter beanspruchten Entschädigungen für Minderwert
des Restgrundftückes, für gehabte Baukosten und für Inkonve
nienzen in der von der Instruktionskommission gutgeheißenen
Höhe zuzusprechen seien oder nicht. Hierüber ist zu bemerken: Die
von der Instruktionskommission im Gegensatze zur Schatzungs
kommission verneinte Frage, ob es sich beim Kaufe vom 21. Ok
tober 1899 um ein Scheingeschäft handle, braucht nicht entschie
den zu werden. Denn nach Art. 23 Expr. Ges. darf vom Tage
der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes (der Planauflage)
an mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse des Abtretungs
gegenstandes keine Veränderung vorgenommen werden. Dennoch
vorgenommene Veränderungen sind allerdings nicht ungültig,
allein sie sind nach der Bestimmung des Gesetzes bei Ausmitte
lung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen. Danach
ist Gut zwar in der Tat als Eigentümer von 900 m2 des
abzutretenden Landes (und von im ganzen 1600 m2) und dem
gemäß als Expropriat zu betrachten und zu behandeln, und hat
die Expropriantin die Einrede der mangelnden Sachlegitimation
des Expropriaten mit Recht fallen gelassen. Allein da die Ferti
gung, und damit der Eigentumsübergang, erst nach der Planauf
lage stattgefunden hat, ist der Eigentumswechsel insofern nicht zu
berücksichtigen, als Gut so zu behandeln ist, wie Suter zu behan
deln wäre, d. h. die Entschädigung für Gut ist so zu bemessen,
wie sie zu bemessen wäre für Suter. Hienach ist dann aber klar,
daß nur das abzutretende Land und die Bäume zu entschädigen
sind. Von einer Minderwertsentschädigung für das verbleibende
Restgrundstück (700 m2) kann deshalb keine Rede sein, weil
für den Verkäufer Suter ein derartiger Minderwert nicht vorhan
den war, da er auch ohne die 900 m2 ein zusammenhängendes
größeres Stück Land besessen hätte. Baukosten, Entschädigung an
Labhardt u. s. w. sind nicht zu sprechen, weil die betreffenden
Vorkehren und Auslagen nur erfolgten mit Hinsicht auf den
Eigentumsübergang. Daß übrigens diese letzteren Forderungen
unbegründet sind, ergiebt sich weiter auch daraus, daß der Expro
priat es sich selber zuzuschreiben hat, wenn er trotz Mitteilung
von der bevorstehenden Expropriation bauliche Veränderungen auf
dem Grundstücke vorgenommen und sich dadurch Kosten zugezogen
hat; zum Ersatze dieser Kosten kann die Expropriantin auch vom
Standpunkte der bona fides aus nicht verhalten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Expropriantin hat dem Expropriaten K. Gut zu be
zahlen:
a) für Abtretung von 900 m2 Land, zu Fr. 7
per m2
Fr. 6300
nebst Zins zu 5 % seit dem Tage der Plan
auflage (5. Dezember 1899);
für 5 Bäume.
100
nebst Zins vom Tage der Inangriffnahme des
Expropriationsobjektes an.
- Mit seinen weiter gehenden Forderungen ist der Expropriat
abgewiesen.