- Arteil vom 1. Mai 1902 in Sachen
Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Tocher, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Anschlussberufung, bei welchem Gerichte einzulegen? Art. 70 Org.-
Ges. Die Einlegung beim judex a quo genügt, wenn dieser die Erklä
rung binnen der zehntägigen Frist des Art. 70 Org.-Ges. dem Bundes
Behauptete
gerichte übermittelt. Mass der Entschädigung. -
grobe Fahrlässigkeit der Transportanstalt, Art. 7 E.-H.-G. Fakul
tüt der Zusprechung einer angemessenen Geldsumme , Charakter
dieses Anspruches. Schadenersatz für bleibende Invalidität;
Berechnung; Abzug für Kapitalabfindung. Art. 5. Abs. 3, Art. 6,
Abs. 1 l. c. Heilungskosten.
A. Am 4. Juni 1899 fuhr der Nachtschnellzug Nr. 26 Zürich
Genf, der bis Aarau von der Schweizerischen Nordostbahn ge
führt wurde, bei seiner Einfahrt in den Bahnhof Aarau über
die vorgeschriebene Haltstelle hinaus und stieß am Westende des
Bahnhofes auf zwei, auf dem gleichen Geleise zur Übernahme
des Zuges bereit stehende Lokomotiven der schweizerischen Central
bahn. Der Zug war, nachdem in Brugg eine Vorspannmaschine
abgekuppelt worden war, mit der von Lokomotivführer Heinrich
Metzger in Zürich und Heizer Hans Boßhard daselbst bedienten
Maschine Nr. 190 bespannt und mit durchgehender, automatischer
Luftdruckbremse (System Westinghouse) versehen. Der Anprall
hatte zur Folge, daß der auf die Lokomotive folgende Gepäck
wagen zum Teil in den darauf folgenden Personenwagen hinein
geschoben bezw. hinaufgehoben wurde, wodurch mehrere Insaßen
des Wagens verletzt und zwei davon getödtet wurden. In den
übrigen Wagen wurde ein starker Stoß verspürt. Im Packwagen
befand sich der Bremser Jakob Leonz Locher in Aarau. Er wurde
durch den Stoß zu Boden geworfen, und ein Haufen von Kisten
und Gepäck fiel über ihn. Die äußern Verletzungen, die er davon
trug, waren unbedeutend, Locher fühlte sich selbst nur leicht ver
letzt, so daß er sich noch an den Rettungsarbeiten beteiligte und
auch die Arbeit bald wieder aufnahm. Nach wenigen Tagen wur
den jedoch die Schmerzen im Kopfe, die er seit dem Unfalle ver
spürte, heftiger, und es zeigte sich, daß der Unfall sein Nerven
system derart angegriffen hatte, daß er zur Arbeit nicht mehr
tauglich war, weshalb er denn auch von der Nordostbahngesell
schaft entlassen wurde. Locher ist im Jahre 1866 geboren, er ist
verheiratet; seine zwei Kinder sind nach dem Unfalle gestorben.
B. In einer durch I. L. Locher veranlaßten Beweisführung
zum ewigen Gedächtnis wurde von den Herren Dr. Kottmann
in Solothurn, Dr. Bircher in Aarau und Dr. Dubois in Bern
Ende März 1900 ein Gutachten erstattet, das zu dem Schlusse
kam, daß Locher an schwerer traumatischer Neurose leide, daß
diese Krankheit die unmittelbare Folge des am 4. Juni 1899
erlittenen Unfalles und daß Locher seither als völlig arbeitsun
fähig und als unheilbar zu betrachten sei.
C. Namens des I. L. Locher stellte der ihm ernannte Vor
mund beim Bezirksgericht Aarau gegen die Nordostbahngesellschaft
am 12. August 1900 Haftpflichtklage an, mit dem Begehren:
Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger zu bezahlen:
- An Heilungskosten 94 Fr. 40 Cts.; 2. Minderungserwerb
seit dem Unfall bis zur Klagführung 1200 Fr.; 3. Für blei
bende Invalidität 40,000 Fr.; 4. Gemäß Art. 7 E. H. G.
10,000 Fr.; 5. Ferner je 600 Fr. per Jahr während seiner
Lebensdauer für besondere Pflege und Wartung, Alles samt
Zins zu 5% seit dem 4. Juni 1899 hinweg. Die Klage
stellte, was den Nachweis des nach Art. 5 des Eisenbahnhaft
pflichtgesetzes zu vergütenden Schadens anbelangt, auf das er
wähnte ärztliche Gutachten ab, und bemerkte weiterhin, das
Jahreseinkommen des Klägers habe zur Zeit des Unfalles mit
den Nebenbezügen 2160 Fr. betragen, was einer Kapitalsumme
von 40,000 Fr. entspreche. Über die Forderung von 1200 Fr.
ür Minderungserwerb sagte die Klage: Die Ehefrau des
Klägers habe bis zum Unfall täglich mindestens zwei Franken
durch Handarbeit verdient. Mit dem Unfall sei ihr jede Beschäf
tigung unmöglich geworden, da sie beständig mit der Wartung
und Aufsicht über ihren Mann beschäftigt sei; von daher habe
sie einen Ausfall von 750 Fr. erlitten, wozu die dem Kläger
nicht ersetzten Nebenbezüge mit 450 Fr. kämen. Zu der gefor
derten Leistung für grobe Fahrlässigkeit bemerkte die Klage, sie
berufe sich auf die Akten der gegen den Lokomotivführer Metzger
geführten Strafuntersuchung, aus denen sich ergebe, daß dieser
durch mannigfache Nachlässigkeiten und viele grobe Verstöße das
Unglück herbeigeführt habe und daß auch die Bahngesellschaft
selbst ein schweres Verschulden treffe. Die Klage hebt hervor:
Metzger habe, obschon nach seiner Angabe die Bremse nicht
funktionierte, kein Notsignal, überhaupt kein Signal gegeben,
und so verhindert, daß der Zug durch Eingreifen mit den Hand
bremsen hätte angehalten werden und daß die Centralbahn Loko
motiven noch rechtzeitig hätten entfliehen können. Übrigens sei
bewiesen, daß die Bremse funktioniert habe, und nur nicht recht
zeitig zur Verwendung gelangt sei. Die Beklagte selbst habe sich
dadurch einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, daß sie dem
Metzger, der wegen Dienstfehlern sehr oft bestraft worden sei,
und den Nachtzug seit einem halben Jahr nicht mehr geführt
habe, dessen Führung am Unglückstage anvertraute, obschon sie
gewußt habe, daß derselbe wegen des damals abgehaltenen Festes
in Chur ungewöhnlich stark benutzt werde. Dem Metzger falle
zur Last, daß er in Brugg vergessen habe, Hauptluftreservoir und
Zugsluftleitung der Bremsvorrichtung vermittelst Offnens des
Absperrhahnens in Kommunikation zu bringen, wodurch bewirkt
worden sei, daß die Luftleitung ungenügend mit Druckluft gefüllt
und nicht mit normalem Druck von circa 5 Atmosphären gefüllt
erhalten worden sei, weshalb die Bremse in Aarau nicht mehr
gehörig wirkte. Metzger habe es auch unterlassen, den Sandzug
zu öffnen. Eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten liege ferner
darin, daß auf ihre Anordnung hin die Ablösungsmaschinen der
Centralbahn auf dem gleichen Geleise aufgestellt gewesen seien,
auf dem der Zug in Aarau einfahre. Den Metzger, eventuell die
Beklagte treffe grobes Verschulden, weil vor der Abfahrt
Zuges in Brugg keine Bremsprobe vorgenommen worden
Zu der Forderung von 600 Fr. jährlich verweist die Klage auf
das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Aliverti gegen Gotthard
VIT
bahn (Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 809) und bemerkt dazu:
Auch der Kläger habe stete, besondere Wartung bleibend nötig,
und es sei nicht ausgeschlossen, daß er in einer Anstalt unter
gebracht werden müsse. So lange die Ehefrau ihn besorgen könne,
entgehe ihr der Verdienst, und müssen Drittpersonen angestellt
werden, so seien sie zu bezahlen.
D. Die Beklagte beantragte in der Antwort: Es sei die Klage
abzuweisen, insofern sie den Betrag von 15,000 Fr., abzüglich
der seit 4. August 1900 erfolgten Zahlungen überschreite. Sie
anerkannte grundsätzlich die Haftpflicht und erklärte sich bereit,
dem Kläger bis zur Erledigung des Prozesses seinen fixen Gehalt
zu bezahlen, zuzüglich 500 Fr. jährlich für Ausfall an Neben
bezügen. Was die einzelnen Posten betrifft, so anerkannte die
Beklagte den Betrag von 94 Fr. 40 Cts. für Heilungskosten,
bestritt aber die Forderung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit
dem Maße nach, weil nicht genügend erstellt sei, daß der Kläger
zeitlebens gänzlich arbeitsunfähig bleiben werde und weil neben
dem fixen Gehalt von 1224 Fr. jährlich nicht der ganze Betrag
der Nebenbezüge in Rechnung gebracht werden dürfe. Die For
derung für entgangenen Verdienst wurde bestritten; ebenso die
aus Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, weil grobe Fahr
lässigkeit auf Seite der Beklagten oder des Lokomotivführers
Metzger nicht vorliege und die Umstände den Zuspruch einer
derartigen Entschädigung nicht rechtfertigten. Eine besondere Aus
lage für Wartung sei dem Kläger nicht entstanden; die For
derung hiefür sei unbegründet und eventuell nicht angemessen.
E. Gegen den Lokomotivführer Metzger war eine Straf
untersuchung eingeleitet worden, in der ein technisches Gutachten
über die Ursachen des Zusammenstoßes erhoben wurde. Die be
stellten Experten, Herren R. Weyermann, Ober Maschineningenieur
der Jura Simplonbahn in Bern, und A. Keller, Maschinen
ingenieur, Sekretär der Technikerkommissionen des schweizerischen
Eisenbahnverbandes, in Zürich, faßten das Ergebnis ihrer Unter
suchung dahin zusammen: Die unmittelbare Ursache des Über
fahrens des Bahnhofes Aarau durch den N. O. B. Schnellzug
26 am 4. Juni 1899 liegt darin, daß Lokomotivführer Metzger
den Dampf viel zu spät abstellte und infolgedessen auch die ihm
zur Verfügung stehenden Bremsmittel zu spät zur Anwendung
brachte, um seinen Zug rechtzeitig, d. h. vor dem Aufstellungs
ort der beiden S. C. B. Lokomotiven anhalten zu können.
Speziell heben sie an anderer Stelle hervor, daß beim Anhalten
des Zuges 26 am 4. Juni 1899 im Bahnhofe Aarau die Luft
bremse im ganzen Zuge gewirkt hat und daß ein Fall des Ver
sagens der Westinghouse Bremse hier nicht vorliegt. Die Straf
untersuchung führte zu einer Klage der Staatsanwaltschaft wegen
Vergehens im Sinne von Art. 67 litt. b des Bundesstrafgesetz
buches vom 4. Februar 1853. Durch Urteil des Bezirksgerichtes
Aarau vom 30. März 1901 wurde Metzger, unter Annahme
weitgehender Milderungsgründe, schuldig erklärt, infolge fahr
lässiger Nichterfüllung der ihm obliegenden Dienstpflicht eine er
hebliche Gefährdung und Beschädigung des Nachtschnellzuges
Nr. 26 vom 4. Juni 1899 und dadurch die näherbezeichneten
Folgen herbeigeführt zu haben, und demgemäß zu der ausge
standenen Untersuchungshaft, zu weiteren 3 Wochen Gefangen
schaft, zu einer Geldbuße von 100 Fr., eventuell, im Falle des
Nichtbezahlens, zu ferneren 20 Tagen Gefangenschaft und zu den
Kosten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau, an das
beide Parteien appellierten, hat das erstinstanzliche Urteil am
25. Januar 1902 dahin abgeändert, daß es die Gefängnisstrafe
des Metzger von 3 Wochen auf 4 Monate Gefängnis erhöhte.
F. In dem vorliegenden Civilprozesse fällte das Bezirksgericht
Aarau sein Urteil am 23. März 1901; es verneinte die grobe
Fahrlässigkeit und verurteilte die Beklagte zu den Heilungskosten
von 94 Fr. 40 Cts., zu einer Entschädigung von 28,800 Fr.
für bleibende Invalidität, samt Zins zu 5% von beiden Beträ
gen seit 4. Juni 1899, sowie zu einer jährlichen Rente von
300 Fr. für besondere Pflege und Wartung bis zu allfälliger
Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers, verzinslich zu
5% vom Verfalltage jeder Rate an; die Forderung für Min
derungserwerb wurde abgewiesen. Beide Parteien appellierten an
das aargauische Obergericht, das durch Urteil vom 25. Januar
1902 erkannte :
- Die Beklagte hat dem Kläger zu bezahlen:
- an Heilungskosten 94 Fr. 40 Cts.,
- für bleibende Invalidität 25,600 F
- gemäß Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes 10,000 Fr.,
alles samt Zins zu 5% seit 4. Juni 1899,
d. für besondere Pflege und Wartung des Klägers während
dessen Lebensdauer, bezw. bis zum allfälligen Eintritt einer er
heblichen Besserung seines Gesundheitszustandes, eine jährliche
Rente von 300 Fr., verzinslich à 5% vom Verfalltage einer
jeden einzelnen Rate (erster Verfalltag: 4. Juni 1900) hinweg.
- Dagegen wird die Beklagte berechtigt erklärt, von der dem
Kläger zu bezahlenden Entschädigung diejenigen Lohnbeträge (ein
schließlich Nebenbezüge ec.) in Abzug zu bringen, welche sie dem
Kläger für die Zeit seit dem Tage des Unfalles ausgerichtet hat,
samt Zins à 5% von den einzelnen Zahlterminen hinweg.
- Mit seinen weitern Begehren ist der Kläger abgewiesen.
Das Urteil wurde den Parteien am 19. Februar 1902 zugestellt.
G. In einer zu Handen des Bundesgerichtes am 7. März
1902 bei dem Obergericht des Kantons Aargau eingereichten
Rechtsschrift erklärt die Generaldirektion der schweizerischen Bundes
bahnen, unter Berufung auf den Bundesbeschluß vom 10. Dezember
1901 betreffend den freihändigen Ankauf der schweiz. Nordostbahr
durch den Bund (Amtl. Samml. der Bundesges., N. F., Bd. XVIII,
S. 918 ff., spez. Art. 1 Al. 2 des Vertrages vom 1. Juni 1901,
S. 921) und eine Publikation der schweizerischen Nordostbahn
im schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 13 vom 13. Januar
1902, daß die Bundesbahnen an Stelle der Nordostbahngesell
schaft in den Prozeß eintreten und die Weiterführung desselben
übernehmen. In der gleichen Eingabe wird gegen das oberge
richtliche Urteil die Berufung erklärt mit den Begehren:
- Es sei Dispositiv 1 c des obergerichtlichen Urteils (Zu
spruch von 10,000 Fr. gemäß Art. 7 des Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes) zu streichen:
a. weil grobe Fahrlässigkeit im Sinne des citierten Art. 7
überhaupt nicht vorliegt;
b. weil, auch wenn grobe Fahrlässigkeit angenommen werden
könnte, nach Lage der Akten der Zuspruch einer Geldsumme neben
der Entschädigung aus Art. 5 des Haftpflichtgesetzes nicht gerecht
fertigt ist;
2. eventuell: d. h. für den Fall, daß grundsätzlich der Zu
spruch einer Geldsumme aus Art. 7 cit. gutgeheißen würde, sei
die vom Obergericht festgesetzte Summe zu reduzieren und auf
höchstens 1000 Fr. festzusetzen.
3. Es sei Dispositiv 1 d des obergerichtlichen Urteils (Zu
spruch einer jährlichen Rente von 300 Fr. für besondere Pflege
und Wartung) zu streichen, eventuell sei dieselbe zu reduzieren
und auf höchstens la Fr. per Jahr festzusetzen.
H. Am 11. März reichte der Anwalt des Klägers, nachdem
er am 8. März von der Berufungserklärung der beklagten Partei
Kenntnis erhalten hatte, bei dem Obergericht des Kantons Aar
gau eine Anschlußberufungserklärung ein, mit den Anträgen, es
sei: 1. Dispositiv 1 b des obergerichtlichen Urteils in dem
Sinne abzuändern, daß die für bleibende Invalidität zu leistende
Summe dem Klagantrag gemäß festgesetzt, eventuell gegenüber
dem obergerichtlichen Urteil angemessen erhöht werde. 2. Dispo
sitiv 1 d in dem Sinne abzuändern, daß die für besondere Pflege
und Wartung des Klägers seit 4. Juni 1899 festgesetzte Rente
gemäß dem Klagantrag auf 600 Fr. pro Jahr festgesetzt, even
tuell gegenüber dem obergerichtlichen Urteil angemessen erhöht
werde. Eventuell: Sei uns das eine oder andere dieser Begehren
zuzusprechen. Am 18. März sandte das Obergericht des Kan
tons Aargau die beiden Eingaben nebst seinem Urteil und den
sämtlichen Prozeßakten dem Bundesgerichte ein.
Im heutigen Vorstande wiederholte der bevollmächtigte Vertreter
der schweizerischen Bundesbahnen die Berufungsanträge. Namens
des Klägers erklärte dessen Anwalt, daß die Forderung für blei
bende Invalidität auf 32,000 Fr. herabgesetzt werde, davon aus
gehend, daß als Jahresverdienst ein Betrag von 1800 Fr. aus
zusetzen, daß aber von dem kapitalisierten Betrag keinerlei Abzüge
zu machen seien; im übrigen hält er die Anschlußberufungsan
träge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zur Beurteilung der Berufungs und der Anschlußberu
sungsbegehren ist das Bundesgericht kompetent. Hinsichtlich beider
Berufungserklärungen sind auch die formellen Erfordernisse für
das Eintreten vorhanden. Zwar ist die Anschlußberufungserklärung
statt bei dem Bundesgericht, wie es Art. 70 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März
1893 verlangt, bei dem Obergerichte des Kantons Aargau ein
gereicht worden. Allein dieselbe wurde rechtzeitig, d. h. innert 10
Tagen seit der Mitteilung der Berufungserklärung, von dem
aargauischen Obergericht an das Bundesgericht weitergeleitet.
- Die Haftpflicht ist grundsätzlich nicht bestritten, wohl aber
in verschiedenen Punkten der Umfang der Haftung, bezw. das
Maß der Entschädigung. Und zwar ist vor allem aus streitig
ob dem Kläger nach Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, vom
- Heumonat 1875, abgesehen von dem Ersatze der erweislichen
Vermögensnachteile eine angemessene Geldsumme zuzusprechen sei,
was in erster Linie davon abhängt, ob eine grobe Fahrlässigkeit
der Beklagten oder ihrer Leute den Unfall herbeigeführt habe.
Unbestrittenermaßen nun bestand die nächste äußere Ursache des
Zusammenstoßes darin, daß der Zug Nr. 26, der auf der Station
Aarau anzuhalten und dort sogar die Maschine zu wechseln hatte,
mit unverminderter oder doch nahezu unverminderter Geschwin
digkeit von über 60 Km. in der Stunde an dem Aufnahmege
bäude vorbeifuhr und infolgedessen auf die auf dem Ausfahris
geleise zur Ablösung bereit stehenden zwei Maschinen der S. C. B.
aufprallte. Dagegen herrscht Streit darüber, ob in subjektiver
Beziehung das zu schnelle Einfahren eine grobe Fahrlässigkeit
des Maschinenführers Metzger in sich schließe, oder auf ein solches
zurückweise, und ob nicht auch die Verwaltung der Nordostbahn
selbst ein solches Verschulden treffe. Die Vorinstanz hat die erste
dieser Fragen, nachdem sie erwähnt hat, daß die strafrechtliche
Qualifikation des Verhaltens des Metzger für die Entscheidung
der civilrechtlichen Frage des groben Verschuldens nicht maßgebend
sei, nach selbständiger Prüfung bejaht. Sie geht davon aus, daß
Metzger den Dampf zu spät abgestellt und daß er auch die
Bremsmittel, die ihm sämtlich zur Verfügung gestanden seien, zu
spät angewendet habe. Diese Aufstellungen sind tatsächlicher Na
tur und deshalb für das Bundesgericht ohne anderes verbindlich,
sofern sie sich nicht als aktenwidrig darstellen oder auf einer dem
Bundesrecht widersprechenden Würdigung des Beweismaterials
beruhen. Dies kann nicht gesagt werden. Die Feststellungen stützen
sich auf die Akten, insbesondere auf das Gutachten der technischen
Experten. (Folgen nähere Ausführungen über dieses Gutachten.)
Durch diese Feststellungen werden die Schutzbehauptungen der
Beklagten, Metzger habe rechtzeitig den Dampf abgestellt, und es
habe die Luftdruckbremse versagt, widerlegt, und es muß mit der
Vorinstanz angenommen werden, daß das Auffahren des Zuges
Nr. 26 am 4. Juni auf die beiden Ablösungsmaschinen der
Centralbahn in erster Linie dem Maschinenführer Metzger zur
Last fällt, weil er den Dampf seiner Maschine viel zu spät ab
stellte und dann auch die ihm zur Verfügung stehenden Brems
mittel zu spät zur Anwendung brachte. Die Beklagte kann sich
gegen diese Schlußfolgerung um so weniger auflehnen, als die
Nordostbahn in einem Berichte vom 24. Juni 1899 an das eid
genössische Post und Eisenbahndepartement sich dahin ausge
sprochen hat: Ganz zweifellos ist dagegen durch das Diagramm
des Kontrollapparates der Lokomotive Nr. 190 festgestellt, daß
Metzger mit einer Geschwindigkeit von über 60 Km. per Stunde
mit Dampf bis vor, vielleicht in die Einsteighalle des Bahn
hofes Aarau gefahren ist und die ihm mehrfach zu Gebote
stehenden Mittel zum Anhalten des Zuges, als Notsignal durch
die Dampfpfeife zum Bremsen des Zugspersonals mittelst der
Handbremsen, Anwendung der eigenen Tenderbremse resp. Kontre
dampf gar nicht oder erst im letzten Momente, also viel zu
spät, angewendet hat, daß also ihn die Schuld an der Kata
strophe trifft. Alle seine abweichenden Angaben werden durch das
genannte Diagramm durchaus widerlegt. Wird hievon ausge
gangen, so ist denn auch in rechtlicher Beziehung der Vorinstanz
darin beizustimmen, daß das Verhalten des Metzger ein grob
fahrlässiges war. Nach der allgemein anerkannten Definition des
groben Verschuldens macht sich desselben schuldig, wer das Maß
von Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht läßt, welches in
der Regel unter den gegebenen Verhältnissen jeder, auch der nicht
besonders Sorgsame, aufzuwenden pflegt. Dabei sind, wie das
Bundesgericht in dem von der Vorinstanz angeführten Falle
Strickler gegen V. S. B. (Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 796),
und dann namentlich im Falle Stähelin gegen J. S. (Amtl.
Samml., Bd. XIX, S. 199 f.) ausgesprochen hat, die besonderen
Verhältnisse zu berücksichtigen, unter welchen die Tätigkeit der
Eisenbahnunternehmungen sich vollzieht. Es ist zu berücksichtigen,
daß den Eisenbahnverwaltungen und Eisenbahnbeamten ein wich
tiger Zweig des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, und sie damit
auf einen verantwortungsvollen Posten gestellt sind, der besondere
Anforderungen entstehen läßt. Ihr Verhalten ist mit Rücksicht
auf das besondere, durch die Natur des Eisenbahnbetriebes ge
gebene Pflichtverhältnis zu beurteilen. Entscheidend ist also,
Metzger dasjenige Maß von Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer
Acht gelassen habe, das einem ordentlichen Lokomotivführer
zumuten ist. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Ab
gesehen von allen ausdrücklichen Dienstvorschriften liegt in dem
Verhalten des Metzger eine unbegreifliche Vernachlässigung der
durch die Umstände gebotenen Achtsamkeit. Es gehört zu den un
erläßlichen Pflichten eines Maschinenführers, in dessen Händen
das Schicksal der Insassen des ganzen Zuges liegt, daß er an
den vorgeschriebenen Haltestellen den Zug rechtzeitig zum Stehen
bringe, und selbst von einem Führer, der von Natur aus ein
weniger ausgeprägtes Verantwortlichkeitsgefühl besitzen oder dessen
Verantwortlichkeitsgefühl durch die lange Gewöhnung etwas abge
stumpft sein sollte, muß verlangt werden, daß er nicht, wie es
hier geschehen ist, blindlings durch eine Station, an der er an
halten muß, hindurch und darüber hinausfahre. Erschwerend
kömmt im vorliegenden Falle hinzu, daß Metzger, wie die Vor
instanz erklärt, die Strecke, sowie die Verhältnisse des Bahnhofes
Aarau kannte, und daß er wußte, daß das Ausfahrtsgeleise nicht
frei sei. Die Vorinstanz stellt ferner und in unanfechtbarer Weise
fest, daß keine außerordentlichen Verhältnisse vorlagen, welche die
Aufmerksamkeit des Metzger abzulenken, oder seine ruhige Über
legung zu stören geeignet gewesen wären; und wenn auch wäh
rend des Fahrens auf der Strecke nicht unablässig die Aufmerk
samkeit des Führers auf den nächsten Halt gerichtet sein kann,
so hätte doch den Metzger die intensive Helle der Bogenlampen,
mit denen festgestelltermaßen die Bahnhofanlage in Aarau be
leuchtet war, an die Steuerung und an die Bremsvorrichtung
rufen sollen. Liegt sonach in dem Verhalten des Maschinenführers
Metzger bei der Einfahrt des Zuges in Aarau eine grobe Fahr
lässigkeit im Sinne des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes,
so brauchen die andern vom Kläger gegen denselben und die
Nordostbahn erhobenen Vorwürfe nur noch insofern näher ge
prüft zu werden, als der Betrag der Entschädigung, die nach
jenem Artikel dem Verunglückten oder seinen Angehörigen zu be
zahlen ist, einigermaßen durch den Grad des Verschuldens bezw.
durch die Anzahl der für den Unfall kausalen Verfehlungen be
einflußt wird. Von vornherein fallen nun aber diesbezüglich nach
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz außer Betracht die
Behauptungen des Klägers, daß Metzger in Brugg unterlassen
habe, den Absperrhahn zu öffnen und so den auf seiner Maschine
befindlichen Hauptluftbehälter mit der Luftleitung des Zuges in
Verbindung zu bringen, und daß er daselbst keine Bremsprobe
vorgenommen habe. Die ersterwähnte Unterlassung ist nicht er
stellt; wäre sie übrigens nachgewiesen, so könnte sie als Moment
des Verschuldens nur dann berücksichtigt werden, wenn ange
nommen werden müßte, daß wegen derselben die Luftdruckbremse
in Aarau keine oder nicht die erforderliche Wirkung ausüben
konnte. Eine solche Annahme stünde aber mit der Feststellung der
Experten, daß die Bremse in Aarau nicht versagte, in Wider
spruch. An Hand dieser Feststellung ist anderseits auch der Ver
such zurückzuweisen, den Metzger mit der Begründung zu ent
lasten, daß er wegen jener an sich nicht so schwerwiegenden
Unterlassung in Aarau den Zug nicht mittelst der Luftdruck
bremse habe zum Stehen bringen können. Völlig unerheblich ist
sodann nach den Feststellungen über die unmittelbare Verursachung
des Unfalles auch der Umstand, daß in Brugg nach Abkuppelung
der Vorspannmaschine keine neue Bremsprobe vorgenommen
wurde. Gegenüber der schweren Unachtsamkeit, die darin lag, daß
Metzger den Dampf zu spät abstellte und die Luftdruckbremse nicht
zeitig genug wirken ließ, tritt endlich auch der weitere Vorwurf,
daß er die ihm sonst noch zur Verfügung stehenden Hülfsmittel,
Notsignal, um die Handbremsen in Tätigkeit zu bringen und die
beiden Centralbahnlokomotiven zur Flucht zu veranlassen, Gegen
dampf, Sandstreuer, nicht oder zu spät angewendet habe, durch
aus in den Hintergrund. Ebensowenig ist es aber weiterhin
als selbständiges, die Entschädigungspflicht der Beklagten ver
schärfendes Verschulden anzusehen, daß die Nordostbahn dem
Metzger die Führung des Zuges anvertraute, trotzdem er mehr
fach wegen Verletzung von Dienstvorschriften gebüßt worden war
und den Zug einige Zeit nicht geführt hatte. Wenn darin über
haupt ein Verschulden erblickt werden will, so erschöpft sich die
Verantwortlichkeit für dasselbe vorliegend vollständig in dem Ein
stehen für die Fehler des unzuverlässigen Angestellten. Und was
schließlich den Vorwurf betrifft, daß die beiden Ablösungsmaschinen
nicht auf dem Ausfahrtgeleise hätten aufgestellt werden sollen, so
ist, selbst wenn darin eine mit dem Unfall in ursächlicher Be
ziehung stehende Fahrlässigkeit erblickt werden wollte, diese unter
keinen Umständen so bedeutend, daß sie einen irgendwie erheblichen
Einfluß auf die Höhe der Entschädigung nach Art. 7 des Eisen
bahnhaftpflichtgesetzes auszuüben vermöchte.
3. Die Beklagtschaft hat schon vor den kantonalen Instanzen
und heute wieder den Einwand erhoben, eine solche Entschädigung
sei, auch bei der Annahme grober Fahrlässigkeit, dem Kläger des
halb nicht zuzusprechen, weil sie nach den Umständen des Falles
ihren Zweck nicht erfüllen würde. Hierüber ist zu bemerken: Die
nach Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu bezahlende Geld
summe stellt sich als Schadenersatz im weitern Sinne, als Ersatz
für körperliche und geistige Schmerzen dar; durch ihre Zuer
kennung sollen insbesondere die Nachteile, die für den Verletzten
oder die Angehörigen des Getöteten außer dem erweislichen Kör
perschaden entstehen, dadurch ersetzt werden, daß ihnen die Mög
lichkeit gegeben wird, sich anderweitige Vorteile zu verschaffen,
die die erlittene Unbill indirekt möglichst ausgleichen (vergl. z. B.
Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 796). Im vorliegenden Falle nun
ist nach den auf das Gutachten der ärztlichen Experten sich
stützenden Feststellungen der Vorinstanz nicht zweifelhaft, daß der
Kläger körperlich und namentlich auch geistig schwer leidet. Die
Experten bezeichnen als besondere Erscheinungen seiner Krankheit:
Wahn Ideen, Gesichtshallucinationen, Zuckungen in verschiedenen
Körperteilen, Unsicherheit beim Stehen und Gehen, Schwanken
sogar bei Unterstützung, Sprach und Sensibilitätsstörungen,
Angst und Unruhe. Der Kläger ist sonach im Genuß des Lebens
ganz erheblich beeinträchtigt. Dagegen fehlen allerdings darüber,
inwieweit bei seinem Zustand die Zuerkennung einer Geldsumme
ihm Vorteile verschaffen könnte, die seine Leiden und Schmerzen
auszugleichen vermöchten, in dem Expertengutachten positive An
gaben. Immerhin kann gewiß nicht gesagt werden, daß die Zu
erkennung einer Geldsumme an den Kläger zwecklos wäre. Es
ist doch sicherlich anzunehmen, daß sein Zustand erträglicher
gestaltet und daß ihm speziell die physischen Leiden einigermaßen
erleichtert werden können durch besondere Aufwendungen, die nicht
gemacht werden könnten, wenn er nur den nachweisbaren Ver
mögensnachteil ersetzt erhielte. Das Bundesgericht hat denn auch
bisher nie Anstand genommen, in Fällen schwerer traumatischer
Neurose, beim Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen, gemäß
Art. 7 E. H. G. eine angemessene Geldsumme als Aquivalent
für das erlittene Leid zuzusprechen (vgl. z. B. Amtl. Samml.,
Bd. XXI, S. 1049). Was dagegen den Betrag betrifft, so er
scheint eine Summe von 10,000 Fr. allerdings etwas hoch ge
griffen, und es müßte, wenn nur dieser Posten in Frage stände,
eine Reduktion auf etwa 7000 Fr. eintreten.
4. Nun erweist sich aber anderseits die dem Kläger für blei
bende Invalidität zugesprochene Summe von 25,600 Fr. als zu
niedrig. Die Grundlagen für die Berechnung dieses Schadens
postens sind heute nicht mehr streitig. Einerseits hat die Beklagte
nicht mehr bestritten, daß der Kläger als dauernd arbeitsunfähig
betrachtet werden muß. Anderseits hat der Vertreter des Klägers
heute ausdrücklich sich damit einverstanden erklärt, daß von einem
Jahreseinkommen von 1800 Fr. ausgegangen werde. Die Kapi
talisierung dieses Einkommens nun führt auf einen Betrag von
rund 32,000 Fr. Hievon bringt die Vorinstanz 20% wegen der
Vorteile der Kapitalabfindung in Abzug. Damit ist sie zu weit
gegangen. Der wesentlichste Grund, weshalb bei Zubilligung einer
Kapitalsumme in der Praxis ein prozentualer Abstrich gemacht
wird, daß nämlich dadurch dem Verunglückten oder seinen Ange
hörigen ermöglicht werde, durch Gründung oder Erwerbung eines
Geschäftes einen höheren Gewinn zu erzielen, entfällt bei dem
Kläger vollständig; da er nach dem ärztlichen Befinden nicht im
Stande sein wird, sein Kapital in einem eigenen oder fremden
Gewerbebetrieb nutzbar anzulegen. Er wird dasselbe nicht einmal
selbst verwalten können und deshalb dafür nur den Geldzins, ab
züglich erst noch der Vogtskosten, ziehen. Als Gründe, die einen
Abstrich rechtfertigen, bleiben deshalb nur: einmal, daß der Kläger
in den sichern Besitz des zu seinem Lebensunterhalt nötigen Kapitals
kommt, die Möglichkeit eines frühen Todes somit auf seine Oko
nomie keinen Einfluß mehr ausübt, und ferner, daß der Kläger
voraussichtlich nicht während seiner ganzen mutmaßlichen Lebens
dauer in gleichem Maße erwerbsfähig geblieben wäre. Diesen
Umständen dürfte aber mit einem Abzug von 10 % hinreichend
Rechnung getragen sein. Der Betrag, um den sich von daher die
vorinstanzlich gesprochene Entschädigung erhöhen würde, kommt
nun annähernd demjenigen gleich, um den die Entschädigung aus
Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu erniedrigen wäre. Da
das Ergebnis im gesamten das nämliche bleibt, so erscheint es
nicht notwendig, die einzelnen Posten im vorinstanzlichen Urteil
abzuändern.
5. Was die Forderung für besondere Pflege und Wartung des
Klägers betrifft, so ist zunächst zu bemerken, daß forderungsbe
rechtigt auch in dieser Beziehung nur der Verletzte selbst ist, nicht
seine Ehefrau, welche die Pflege und Wartung zur Zeit besorgt.
Die Entschädigung für besondere Wartung und Pflege ist über
haupt nur dann zu leisten, wenn sie zum Ersatz der Kosten der
versuchten Heilung gerechnet werden kann, auf die das Gesetz
(Art. 5) neben der Entschädigung für Erwerbsausfall den Ersatz
anspruch des Verletzten beschränkt; und dieser Anspruch steht
natürlich nur dem Verletzten zu; nicht demjenigen, der die Mittel
zur Heilung liefert, oder zu diesem Zwecke Dienste leistet. Wie
nun das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Weber
gegen Nordostbahn (Amtl. Samml., Bd. VI, S. 264) ausge
sprochen und seither stets festgehalten hat, sind als Heilungskosten
nicht nur diejenigen Kurkosten zu vergüten, welche der Verletzte
zum Zwecke seiner Wiederherstellung in angemessener Weise ver
ausgabt, sondern auch solche Krankheitskosten, welche er, im Falle
unheilbarer Erkrankung, um einer Verschlimmerung seines Zu
standes vorzubeugen, zu verausgaben genötigt ist; andernfalls
würde der unheilbar Verletzte einen positiven Nachteil erleiden,
und durch die Entschädigung nicht, wie es offenbar der Wille des
Gesetzgebers ist, die Differenz zwischen seiner ökonomischen Lage
vor und nach der Verletzung ausgeglichen werden (vergl. auch
Amtl. Samml., Bd. VII, S. 830; ferner Eger, Kommentar
zum Reichshaftpflichtgesetz, 4. Aufl., S. 284 f. und die dort an
geführten Urteile des deutschen Reichsgerichtes). Im vorliegenden
Falle nun stellt die erste Instanz, deren Begründung das Ober
gericht in allen Teilen annimmt, fest, daß der Kläger infolge der
durch den Unfall herbeigeführten Erkrankung einer beständigen
Überwachung und Pflege bedürfe. Diese Feststellung muß vom
Bundesgericht, da sie tatsächlicher Natur ist und weder mit den
Akten in Widerspruch steht, noch gegen eine bundesrechtliche Be
stimmung verstößt, hingenommen werden, wenngleich sie sich bloß
als eine Schlußfolgerung aus dem Befinden der Experten, das
sich ausdrücklich über die Frage nicht ausspricht, darstellt. Was
das Maß des zu ersetzenden Aufwandes für Wartung und Pflege
anbelangt, so haben die Klage und die kantonalen Instanzen einzig
darauf abgestellt, wie viel die Ehefrau des Klägers von ihrem
persönlichen Verdienste opfern müsse, um ihren Mann zu pflegen
und zu beaufsichtigen. Dies ist nicht entscheidend, und noch weniger
kann darauf etwas ankommen, daß, wie die kantonalen Instanzen
ausführen und worauf auch heute von dem Vertreter der beklagten
Partei hingewiesen wurde, die Ehefrau gesetzlich verpflichtet ist,
dem Ehemann Hilfe und Beistand zu leisten (Art. 50 des aarg.
bürgerl. Gesetzbuches). Denn: Einmal kann die haftpflichtige
Eisenbahnunternehmung an die Ehefrau eines Verletzten natürlich
nicht den Anspruch erheben, daß sie mithelfe, einen Schaden gut
zumachen, den sie, die Bahngesellschaft, allein zu tragen hat, mag
immerhin die Ehefrau nach familienrechtlichen Grundsätzen ihrem
Manne gegenüber verpflichtet sein, das Unglück, das ihn be
troffen, mittragen und lindern zu helfen, ganz abgesehen davon,
daß sich dieser Anspruch schwerlich in Geld umsetzen ließe, wenn
die Ehefrau ihrer Pflicht nicht freiwillig nachkommen sollte; es
fehlt auch jeder Rechtsgrund dafür, die Bahngesellschaft mit Be
zug auf das Maß der dem Verletzten zu zahlenden Entschädigung
günstiger zu stellen, wenn derselbe verheiratet ist, als wenn er un
verheiratet ist. Sodann lassen die kantonalen Instanzen die Mög
lichkeit, daß die Ehe vor dem Tode des Mannes, sei es durch Tod
der Ehefrau, oder auf andere Weise gelöst wird, sowie die Mög
lichkeit außer Betracht, daß aus irgend einem Grunde, vielleicht
gerade im Interesse der Ehefrau, die Unterbringung des Klägers
in eine Kranken oder Irrenanstalt geboten erscheint. Über das,
was ohne Rücksicht auf die Leistungen der Ehefrau nach objek
tiver Schätzung an Kosten für Wartung und Pflege nötig sein
wird, fehlen nun in den Akten feste Anhaltspunkte. Immerhin
scheint eine Entschädigung von jährlich 300 Fr., wie sie die Vor
instanzen gesprochen haben, den Verhältnissen angemessen zu sein.
Sie ist jedenfalls, angesichts der Feststellung des ärztlichen Gut
achtens über den traurigen Zustand des Klägers, nicht zu hoch;
anderseits hat es aber die Klage unterlassen, irgendwie darzuthun,
daß eine außerordentliche Aufwendungen erheischende Pflege und
Wartung notwendig sei. Der Betrag von 300 Fr. dürfte auch
dem entsprechen, was für den Fall, daß der Kläger in eine
Anstalt versetzt würde, von dem zu bezahlenden Kostgeldbetrag
der wohl auf etwa 1500 Fr. jährlich anzuschlagen ist, auf
Wartung und Pflege entfällt. Dagegen, daß die Bezahlung dieser
Rente zeitlich beschränkt werde bis zu allfälligem Eintritt einer
erheblichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers
wie es die Vorinstanzen gethan haben, ist von dem Kläger nichts
eingewendet worden. Es hat daher hiebei zu verbleiben, und
ist sonach auch in diesem Punkte das angefochtene Urteil zu be
stätigen.
6. Selbstverständlich erstreckt sich der Vorbehalt betreffend
Anrechnung der von der beklagten Partei dem Kläger seit dem
Unfalle bezahlten Lohnbeträge (einschließlich Nebenbezüge rc.) auch
auf die seit der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils ausge
richteten Beträge.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung und die Anschlußberufung werden verworfen
und demgemäß das angefochtene Urteil des Obergerichtes des
Kantons Aargau in allen Teilen bestätigt.