- Arteil vom 28. Februar 1902 in Sachen
Großwyler, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Guyer Zellers Erben, Bekl. u. Ber. Bekl.
Werkvertragi, Dienstvertrag, oder Verkauf einer Erfindung und
eines Erfindungspatentes? Umfang der Gewährleistungspflicht des
Verkäufers. Geltendmachung der Kaufpreis- Forderung. Einrede der
Nichtneuheit der Erfindung, bezw. der Nichtigkeit des Erfindungs
prozesses. Stellung des Bundesgerichts gegenüber Expertisen in
Patentstreitigkeiten.
A. Durch Urteil vom 27. November 1901 hat die II. Apella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die Klage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den
Anträgen:
- Die Beklagten seien zu verpflichten, die Forderung des
Klägers gegenüber dem Nachlasse Guyer Zeller im Betrage von
20,000 Fr. nebst Zins zu 5 %, von 10,000 Fr. seit Ende
Februar 1899 und von 10,000 Fr. seit Ende August 1899
anzuerkennen und den ihrer Erbquote entsprechenden Teil derselben
zu bezahlen.
- Eventuell seien die Beklagten zu verpflichten, eine Forderung
des Klägers an den Nachlaß Guyer Zeller in einem gerichtlich
festzusetzenden Betrage unter 20,000 Fr. nebst Zins anzuerkennen
und davon den ihren Erbquoten entsprechenden Betrag zu be
zahlen.
- Weiter eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Sache zur Aktenvervollständigung an die Vorinstanz zurückzu
weisen, speziell durch Anordung einer Oberexpertise und Einver
nahme der Zeugen Schmid und Rinderknecht darüber, daß bei
den Unterhandlungen mit Guyer Zeller der Betrag von 20,000 Fr.
nicht für die Patentfähigkeit des zu konstruierenden Regulators
versprochen worden sei, sondern für die Herstellung eines Regula
tors zu dem ganz speziellen Zweck, bei dem Guyer Zeller gehö
renden Aerogengasapparat ein gleichmäßiges ruhiges Brennen des
Aerogengases zu bewirken.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet der
Vertreter des Klägers diese Berufungsanträge.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Beru
fung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Erblasser der Beklagten, A. Guyer Zeller, der für
einen Aerogengasapparat Patente in der Schweiz und in Italien
erworben hatte und Ende des Jahres 1898 praktische Versuche
mit einer solchen Aerogengas Einrichtung machte, trat zu dieser
Zeit mit Maschineningenieur Schmid in Zürich, bei dem der
Kläger als Werkführer angestellt ist, in Verbindung, zur Kon
struktion einer Vorrichtung, durch welche der Zufluß von Gasolin
zum Apparat reguliert werden sollte. Das Resultat der Bespre
chungen zwischen Guyer Zeller und dem Kläger war, daß am
21. November 1898 von ihnen eine vorläufiger Vertrag über
schriebene Urkunde unterzeichnet wurde, deren essentielle Bestim
mungen lauten:
-
Für die Konstruktionskosten eines Apparates für Regulie
rung des Quantums
Gasolin oder einer verwandten Flüssig
keit zur Erstellung von Aerogengas (vide Schweizerbahnen
vom 3. Aug. 1898), das, welches auch immer die Anzahl der
Flammen unter der vorgesehenen Maximalzahl sei, immer den
nämlichen Höhestand im Carburatum Compresseur haben soll,
macht Herr Guyer Hrn. Großweiler einen Vorschuß von 1000 Fr.
wovon er 500 Fr. sofort, den Rest Ende Dezember 1898
erhält; von diesem Betrage ist nichts mehr zurückzuerstatten,
auch wenn die Versuche mißlingen sollten.
-
Falls der neue Regulateur sich nach allen Richtungen als
völlig leistungsfähig erweist, hat Herr Großweiler denselben um
die Summe von 20,000 Fr. zwanzigtausend Franken an
Herrn Guyer Zeller abzutreten und für denselben die Patente in
Bern, eventuell auch in andern Ländern, aber auf dessen allei
nige Kosten zu lösen, um sie später nach Wunsch des Hrn. Guyer
auf ihn überzutragen.
-
Nach Vollendung des Apparates und Eintragung des
schweizerischen Patentes hat Hr. Guyer Hrn. Großweiler
10,000 Fr.
zehntausend zu bezahlen, den Rest sechs
Monate später.
-
Sofern die Sache nicht reussieren sollte, allein später mit
Hülfe Anderer und unter Benutzung der Grundidee Großweilers
der Regulateur dennoch zum richtigen Funktionieren käme und
sich praktisch vollkommen bewährte, so erhielte Hr. Großweiler
nachträglich 15,000 Fr.
fünfzehntausend Franken durch
Hrn. Guyer Zeller ausbezahlt.
Der Kläger erhielt den vertraglich vorgesehenen Vorschuß von
1000 Fr. und konstruierte dann einen Regulator, der im Februar
1899 von Guyer Zeller mit der Aerogengas Einrichtung im
Bahnhof Wiedikon in Verbindung gebracht wurde. Da dieser
Apparat sich als leistungsfähig erwies, ließ Guyer Zeller in der
Folge weitere derartige Apparate bei Schmid bestellen. Inzwischen
unter dem 24. Dezember 1899 hatte der Kläger für sei
nen Apparat das provisorische, und unterm
gl. Mts. das
definitive schweizerische Patent, letzteres mit
Nr. 16,976,
erworben. Patentiert ist nach diesem Patent eine
Vorrichtung
zur automatischen Regulierung des Niveaus eines entsprechend
dem Konsum mit Flüssigkeit zu speisenden Gefässes. Die Patent
ansprüche sind in der Patentschrift folgendermaßen formuliert:
-
Vorrichtung zur automatischen Regulierung des Niveaus
eines entsprechend dem Konsum mit Flüssigkeit zu speisenden
Gefässes, gekennzeichnet durch ein besonderes Gefäß mit oberer
und unterer Kammer, welche beide Kammern durch eine, her
metischen Abschluß gewährende Zwischenwand von einander ge
trennt sind, wobei in der untern Kammer, in welcher das gleiche
Niveau wie im zu speisenden Gefäß erzielt werden soll, ein
Schwimmer vorgesehen ist, welcher mit einem Abschlußorgan für
eine in oben erwähnter Zwischenwand befindliche Offnung
den Durchfluß der Flüssigkeit versehen ist, und zwischen der un
tern Kammer und dem obersten Raum der oberen Kammer ein
Luftrohr zur Druckausgleichung in den beiden Räumen angeord
net ist, also derart, daß das Rohr über das höchste Niveau der
obern Vorratskammer hinausragt.
-
An einer Vorrichtung nach Anspruch 1, ein mit dem
Schwimmer direkt verbundenes Abschlußorgan, gekennzeichnet
durch eine geführte Konusspitze, welche von unten in die Durch
flußöffnung eintreten und je nach dem Stand der Flüssigkeit in der
untern Kammer die Offnung mehr oder weniger frei geben kann.
Neben dem schweizerischen erwirkte der Kläger noch andere
Patente. Dagegen wurde ihm die Erteilung des deutschen Patentes
durch Beschluß der Anmeldeabteilung II des kaiserlichen deutscher
Patentamtes vom 6. Juni 1899, bestätigt durch Beschluß der
Beschwerdeabteilung vom 2. Januar 1900, verweigert, mit der
Begründung, Gefäß o, Kammer p und Schwimmerventil 1 seien
als in der Einrichtung nach dem deutschen Patent 15,129 bereits
vorhanden nachgewiesen; die Hinzufügung des Gefässes a könne
als patentbegründend nicht angesehen werden, da hiedurch irgend
ein neuer Erfolg nicht erzielt werde, denn das Niveau in diesem
Gefässe könne kaum anders sein als das in der Kammer p.
-
Nach dem am 3. April 1899 erfolgten Tode Guyer Zellers
machte der Kläger gegenüber dessen Erben den Anspruch
Bezahlung der im Vertrage vom 21. November 1898 festgesetzten
20,000 Fr. geltend und erhob, da die genannten Erben die For
derung nicht anerkannten und eine Einigung nicht zu stande kam,
gegen dieselben die gegenwärtige Klage, die ursprünglich das
Rechtsbegehren enthielt, die Beklagten seien zu verpflichten, dem
Kläger den Betrag von 20,000 Fr. zu bezahlen, und zwar
10,000 Fr. mit Zins von Ende Februar 1899 an, weitere
10,000 Fr. mit Zins von Ende August 1899 hinweg. Die
Begründung der Klage geht dahin: Die Erfordernisse, an welche
laut Vertrag die Bezahlung der 20,000 Fr. geknüpft worden sei,
seien alle erfüllt: Der vom Kläger laut Vertrag zu erstellende
Apparat sei vollendet und als leistungsfähig befunden und ange
nommen worden; die Eintragung des schweizerischen Patentes für
die Erfindung sei erfolgt. Die Beklagten stellten sich auf den
Standpunkt, es habe sich beim Vertrage, auf den sich die Klage
stütze, um den Kauf einer Erfindung gehandelt, nun stelle sich
aber der Apparat des Klägers weder als Erfindung noch als
etwas neues im Sinne des Patentgesetzes dar; die Leistungsfähig
keit des Apparates geben sie zu. Der Kläger bestritt die Richtigkent
der gegen seine Patente gerichteten Angriffe.
-
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung
holte eine Expertise ein über die Fragen:
a) ob sich der Inhalt des in dem vom Kläger unterm
-
Dezember 1898 erwirkten Patente Nr. 16,976 enthaltenen
Patentanspruches Nr. 1 für sich allein oder der Inhalt des dort
enthaltenen Patentanspruches Nr. 2 für sich allein oder die paten
tierte Kombinierung des Inhaltes dieser beiden Ansprüche als
gewerblich verwertbare Erfindung qualifiziert, d. h. als ein sei es
nun bedeutsamer oder weniger bedeutsamer schöpferischer Gedanke,
durch welchen ein neues technisches Ergebnis, eine von dem bis
her bekannten abweichende technische Wirkung, m. a. W. ein im
Vergleich zum bisherigen Stand der Technik neuer technischer
Nutzeffekt erzielt wird, oder ob dies nicht der Fall sei.
b) bei gänzlicher oder teilweiser Bejahung der ersten Fragen:
ob der jeweilige Inhalt des Patentanspruches Nr. 1 oder des
Anspruches Nr. 2 oder die Kombinierung des Inhaltes der beiden
Ansprüche, wie sie Kläger patentieren ließ, am 24. Dezember
1898 in der Schweiz so offenkundig gewesen seien, daß die Aus
führung oder Benutzung der Erfindung einem Sachverständigen
auf Grund der bereits offen betriebenen Benutzung oder Darstel
lung möglich gewesen sei, oder ob dies nicht der Fall sei.
Das eingehend begründete Gutachten der von der ersten In
stanz ernannten Experten ging davon aus, der Begriff der Erfin
dung sei im schweizerischen Patentgesetz nicht genau derselbe wie
im deutschen. Nach letzterem könne der Begriff der Erfindung mit
Kohler, Patentrecht (1878), S. 32, etwa dahin definiert werden,
Erfindung sei eine auf einer neuen Kombination der Naturkräfte
beruhende eigenartige Schöpfung des Menschengeistes zur Er
reichung eines bestimmten Resultates; diese Definition könne sich
ganz gut mit der Beurteilung einer Erfindung nach der Arbeits
weise decken. Das schweizerische Patentgesetz dagegen, das das
Verfahren von der Patentierung ausschließe, gründe die Patent
erteilung nicht auf die Arbeitsweise des die Erfindung bildenden
Gegenstandes, sondern auf die gewerbliche Verwertbarkeit und die
Darstellbarkeit des Gegenstandes durch Modelle; der Begriff der
Erfindung könne nach dem schweizerischen Patengesetz etwa folgen
dermaßen definiert werden: Erfindung ist die schöpferische Kombi
nation von Elementen, zu einem durch dieselben hervorgerufenen
Ganzen, das als Modell dargestellt werden kann und gewerblich
verwertbar ist. Das Erfordernis der eigenartigen Schöpfung be
steht darin, daß diese Maschinen (oder andere) Elemente nicht
in bisher bekannter Art und Weise zur Erreichung einer gleichen
oder ähnlichen technischen Wirkung zusammengestellt wurden.
Von diesem Standpunkte aus gelangen die erstinstanzlichen Ex
perten dazu, der Nichtpatentierbarkeit des Apparates des Klägers
in Deutschland keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Die
ihnen vorgelegten Fragen beantworteten sie wie folgt: Der
Anspruch 1, schweizerisches Patent Nr. 16,976 enthält eine
Erfindung, durch welche eine von dem bisher Bekannten abwei
chende technische Wirkung oder auch ein im Vergleich zum bis
herigen Stand der Technik neuer technischer Nutzeffekt erzielt
wird. Die uns gestellte Frage muß also mit Bezug auf
Anspruch 2 Patent schweiz. Nr. 16,976 an und für sich ver
neint werden. Was hingegen die Kombination der beiden An
sprüche 1 und 2 mit einander anbelangt, so hat dieselbe ihren
Wert eben dadurch, daß Hauptanspruch 1 gut ist und kann
somit die Frage für die Kombination beider nicht verneint
werden.
Die erste Instanz legte den Vertrag vom 21. November 1898
dahin aus, es handle sich um den Kauf einer Erfindung und
zwar einer patentfähigen Erfindung. Rechtlich sei der Vertrag zu
definieren als Kauf eines Patentes. Zu untersuchen sei weiter,
ob der Kläger, als Verkäufer, seiner vertraglichen Verpflichtung,
eine patentfähige Erfindung zu übertragen, genügt habe; bestritten
seien der Erfindungscharakter und die Neuheit. An Hand des
Expertengutachtens gelangte die erste Instanz zur Bejahung dieser
Frage. Betreffend die vom Kläger erhobene Replik der Genehmi
gung führte die erste Instanz aus, die Rügefrist des Art. 246
O. R. habe nie zu laufen begonnen, da eine Übertragung des
Patentes nie stattgefunden habe. Die erste Instanz hieß aus diesen
Gründen die Klage gut, jedoch mit der Modifikation, daß sie die
Beklagten nur verpflichtete, einen ihren Erbquoten entsprechenden
Betrag zu bezahlen.
Die zweite Instanz, an welche die Beklagten appellierten, ord
nete zunächst, in Entsprechung eines Antrages der Beklagten, eine
Oberexpertise an. Das sehr kurzgefaßte Gutachten der zweitinstanz
lichen Experten beantwortete die vorgelegte Frage: Ob durch den
von Großwyler konstruierten Regulator ein im Vergleiche zum
bisherigen Stand der Technik neuer Nutzeffekt erzielt werde, der
als Ausfluß einer schöpferischen Idee erscheine? mit Nein. Zu
diesem Resultate gelangt das Gutachten wesentlich durch Heran
ziehung und Vergleichung eines am 11. November 1887 unter
Nr. 44,522 im deutschen Reiche patentierten Mischventils, bei
dem das Reservoir mit Doppelboden und Schwimmer, weil schon
dazumal nichts neues, nicht patentiert wurde; ferner verweist das
Gutachten auf die deutsche Patentschrift Nr. 15,129.
In ihrem eingangs mitgeteilten, die Klage abweisenden Urteile
stimmt die Vorinstanz zunächst den Ausführungen der ersten In
stanz hinsichtlich der Auslegung des Vertrages vom 21. November
1898 bei. Den vom Kläger für seine Auslegung des Vertrages
offerierten Zeugenbeweis lehnt sie ab, weil die einzelnen That
sachen, für welche die Zeugen angerufen werden, für das eigent
liche Beweisthema keineswegs schlüssig seien. Zur entscheidenden
Frage: ob anzunehmen sei, daß das vom Kläger für seine Kon
struktion ausgewirkte Patent ein wirkliches Erfindungsrecht reprä
sentiert habe, führt die Vorinstanz aus, die Ausführungen des
ersten Gutachtens erscheinen nicht als überzeugend: dieses Gut
achten gehe vor allem von einer unrichtigen Auffassung der
schweizerischen Patentgesetzgebung aus. Auch vom schweizerischen
Standpunkt aus könne ein Patent nur in Frage kommen, wenn
nicht nur eine neue konstruktive Anordnung, sondern ein im Ver
gleiche zum bisherigen Stand der Technik neuer Nutzeffekt gegeben
sei. Die Thatsache, daß das deutsche Patentamt s. Z. dem Kläger
das nachgesuchte Patent für seinen Apparat nicht erteilt habe,
weil er gegenüber der mit Patent 15,129 geschützten Vorrichtung
keine neue Erfindung darstelle, lasse sich also nicht, wie die erst
instanzlichen Experten meinen, durch den Hinweis auf eine prin
zipielle Verschiedenheit der schweizerischen und deutschen Patent
gesetzgebung beseitigen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß, wenn
der Entscheid des deutschen Patentamtes richtig war, das erteilte
schweizerische Patent materiell nicht zu Recht bestehe; denn daß
die Offenkundigkeit des Art. 10 Ziff. 1 des Patentgesetzes auch
durch die Publikation ausländischer Patentschriften begründet
werde, stehe in der Gerichtspraxis durchaus fest. Die (erstinstanz
lichen) Experten erklären nun allerdings, daß sie den Entscheid
der deutschen Behörde auch deswegen nicht als maßgebend betrach
ten, weil nach ihrer Ansicht zwischen der Vorrichtung des deut
schen Patentes 15,129 und dem klägerischen Apparat wesentliche,
einen neuen Nutzeffekt begründende Unterschiede vorhanden seien.
Indessen könne die Rechtfertigung dieses Standpunktes nicht als
eine genügende angesehen werden (was des nähern ausgeführt
wird). Dem Antrage der Beklagten um Anordnung einer Ober
expertise habe daher stattgegeben werden müssen. Die Oberexpertise
gelange nun unter Heranziehung der deutschen Patentschrift
15,129 und unter Hinweis auf eine andere Konstruktion mit
aller Entschiedenheit zu dem Resultat, daß der klägerische Apparat
im Vergleiche zum bisherigen Stand der Technik alt sei. Aller
dings könnte die Begründung dieses zweiten Gutachtens eine
eingehendere sein. Allein der Bericht erscheine immerhin in Ver
bindung mit dem Inhalt der Akten und namentlich bei Berück
sichtigung des Entscheides des deutschen Patentamtes als genü
gend, um dem Urteile nunmehr zu Grunde gelegt zu werden.
Alsdann folge daraus die Abweisung der Klage.
4. Streitig ist auch heute noch in erster Linie der Sinn und
die rechtliche Natur des zwischen dem Kläger und dem Rechts
vorfahren der Beklagten abgeschlossenen sogenannten vorläufigen
Vertrages vom 21. November 1898. Während die Beklagten und
ihnen folgend die kantonalen Instanzen das Wesen dieses Ver
trages darin erblicken, daß er auf die entgeltliche Übertragung
einer Erfindung, und eines Patentes für diese Erfindung, gerichtet
sei, vertritt der Kläger auch heute noch die Auffassung, nicht
das Patent als solches, sondern lediglich der Apparat sei der
eigentliche Gegenstand des Vertrages gewesen; es habe sich ent
weder um den Kauf des Apparates also einer körperlichen
Sache oder um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag
mit Bezug auf diesen Apparat gehandelt. Wird nun der Sinn
und die rechtliche Natur des Vertrages an Hand von dessen
Wortlaut und der begleitenden Umstände geprüft, so ergiebt sich
folgendes: Nach Art. 1 des Vertrages erhält der Kläger vom
Erblasser der Beklagten den Auftrag, einen Apparat für Regu
lierung der näher genannten Flüssigkeit herzustellen; die Kosten
der Konstruktion werden vom Auftraggeber (oder Besteller) vor
geschossen. In dieser Bestimmung für sich kann also wohl ein
Werkvertrag oder ein Dienstvertrag erblickt werden. Damit ist
aber der Inhalt des Vertrages keineswegs erschöpft: Art. 2 stellt
die weitern Verpflichtungen auf, daß der Apparat, falls er sich
als leistungsfähig erweise, an Guyer Zeller für den Betrag von
20,000 Fr. abgetreten werden solle, und daß der Kläger die
Patente zu lösen und auf Wunsch Guyer Zellers auf diesen zu
übertragen habe. Art. 3 trifft alsdann nähere Bestimmungen über
die Fälligkeit des Betrages von 20,000 Fr. Art. 4 endlich sieht
den Fall des nicht vollständigen Gelingens der Sache
vor.
Nach diesen Vertragsbestimmungen ist allerdings der weitere In
halt des Vertrages nicht ohne weiteres klar und unzweideutig.
Allein es ergiebt sich daraus doch, daß der Erwerb und die
Übertragung von Patenten an Guyer Zeller in Aussicht genom
men war. In Berücksichtigung nun des speziell von der ersten
Instanz hervorgehobenen wirtschaftlichen Zweckes, den die Ver
tragsparteien mit dem Vertrage verfolgten; in Anbetracht des
hohen Preises, der die Konstruktionskosten bei weitem überstieg
und auch für einen Arbeits oder Werklohn unverhältnißmäßig
hoch erscheint; endlich in Erwägung des Umstandes, daß der
Vertrag von einem neuen Regulator und der Grundidee des
Klägers spricht, erscheint die dem Vertrage von den Beklagten
und den kantonalen Instanzen gegebene Auslegung als die rich
tige. Danach war das Wesentliche des Vertrages die Verschaffung
des Erfinderrechts am neuen Regulator gegen Entgelt. Die Her
stellung des ersten Apparates erscheint diesem Hauptzweck des
Vertrages gegenüber nicht etwa als ein mit ihm auf gleiche Linie
zu stellender Vertragszweck, so daß der Vertrag zwei Bestandteile:
einen Dienst oder Werkvertrag oder Kauf über den Apparat,
und die entgeltliche Übertragung des Erfinderrechts, in sich schließen
würde; vielmehr erscheint die Herstellung des Apparates gegenüber
dem Hauptzweck nur als Accessorium; es sollte damit das Mo
dell für den zu patentierenden Gegenstand geschaffen werden;
nicht sollte eine selbständige Forderung auf Arbeits oder Werk
lohn (oder Kaufpreis) für den Apparat entstehen. Und zwar
sollte nach dem Inhalte des Vertrages jene Übertragung eine
vollständige, unbeschränkte sein. Ergiebt sich aber dieser Sinn des
Vertrages aus den angeführten Umständen, so ist der vom Klä
ger beantragte Zeugenbeweis mit der Vorinstanz als unerheblich
zu erklären.
5. Danach ergiebt sich als die rechtliche Natur des mehrgedach
ten Vertrages die entgeltliche, unbeschränkte Übertragung des Er
finderrechts an dem im Vertrage erwähnten Apparat, und zwar
speziell des ein Erfinderrecht enthaltenen Rechtes auf ein Patent.
Gegenstand des Vertrages war danach nicht eine körperliche
Sache, sondern ein Recht, und zwar das Erfinderrecht, vor
allem das aus diesem fließende Recht auf ein Patent. Diese ent
geltliche Übertragung des Patentrechts ist zu qualifizieren als
Kauf, nicht etwa als Cession (vergl. Munk, Patentrechtliche
Licenz, S. 10 f.; Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. I, 57,
S. 887 ff., speziell S. 888 Anm. 8); letzteres nicht, weil das
Patentrecht sich nicht als Forderungsrecht darstellt; wohl aber
liegt ein Kauf vor, weil der gesamte vermögensrechtliche Inhalt
des Patentes aus dem Vermögen des Eigentümers ausgeschieden
und in jenes des Erwerbers aufgenommen wird (Munk, a. a.O.).
Die Klage stellt sich demgemäß dar als Klage des Verkäufers
des Patentes auf Zahlung des Kaufpreises. Dieser Klage gegen
über wenden die Beklagten ein, der Kläger habe den Vertrag nicht
gehörig erfüllt, bezw. könne ihn nicht gehörig erfüllen, da die
abgetretene sogenannte Erfindung weder eine Erfindung noch neu
sei. Mit der Feststellung der juristischen Natur des Vertrages
fällt vorab die Einwendung des Klägers dahin, die darin besteht
der Erblasser der Beklagten habe den Apparat stillschweigend an
genommen und genehmigt, die Mängelrüge also verwirkt: da es
sich nicht um den Kauf einer körperlichen Sache, sondern um den
Kauf eines Rechtes handelt, kommen die Bestimmungen des
schweizerischen Obligationenrechtes über Mängelrüge beim Kauf
überhaupt nicht zur Anwendung. Im weitern fragt es sich
nunmehr, gemäß der Stellungnahme der Beklagten, wie weit
bei einer entgeltlichen Patentveräußerung (einem Patentverkauf)
die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers geht, ob der
Verkäufer, wie der Kläger behauptet, nur für die formelle Pa
tentierung haftet, oder ob die Gewährleistung sich auf den Bestand
des Patentrechtes und auf dessen Unanfechtbarkeit erstreckt. Diese
Frage ist im letzteren Sinne zu beantworten. Das folgt daraus,
daß der Verkäufer eines Rechts dem Käufer den Bestand des
Rechts zu gewährleisten hat (vergl. Art. 235 O. R.). Zum Be
stande des Patentrechtes gehört aber, daß das Patent nicht aus
den in Art. 10 des Patentgesetzes angeführten Gründen mit der
Nichtigkeitsklage anfechtbar sei; der Bestand des Patentrechtes
setzt danach unter anderm voraus, daß es sich wirklich um eine
Erfindung handle, und daß die Erfindung neu sei; der Verkäufer
des Patentrechtes hat also dem Käufer für das Vorhandensein
dieser Erfordernisse einzustehen. Diese Haftung kann nun aller
dings vertraglich wegbedungen werden, und ein weiterer Stand
punkt des Klägers ist der, das sei im Vertrage vom 21. Novem
ber 1898 geschehen; nach dessen Bestimmungen habe er, der
Kläger, nur dafür einzustehen, daß das Patent, und zwar das
schweizerische Patent, wirklich erworben worden sei; diese vertrag
liche Pflicht habe er erfüllt. Allein nichts berechtigt dazu, den
Vertrag in diesem Sinne auszulegen. Das Wegbedingen der
gesetzlichen Haftung müßte ausdrücklich geschehen, und das ist
hier nicht der Fall. Muß der Vertrag so, wie geschehen, ausge
legt werden, ist vielmehr ohne weiteres auch die gesetzliche Ge
währleistungspflicht des Verkäufers als darin enthalten anzuneh
men. Eine andere Frage wäre sodann die, ob nicht, da der
Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht insoweit genügt hat, als
das Patent erworben ist und formell zu Recht besteht, die Ein
rede, es bestehe materiell wegen Nichtigkeit nicht zu Recht, in
besonderem Prozesse, mit der Nichtigkeitsklage, durchzuführen sei
Frist zur Anstellung
(wie denn auch die Beklagten ursprünglich
der Nichtigkeitsklage und Sistirung des gegenwärtigen Prozesses
bis nach deren Durchführung verlangt hatten). Auch dieses Be
denken gegen die Zulässigkeit der von den Beklagten erhobenen
Einwendung im vorliegenden Prozesse ist jedoch unbegründet. Wie
im Prozesse, wenigstens unzweifelhaft im Civilprozesse, beireffend
Patentnachahmung, die Nichtigkeit des Patentes des Nachahmungs
klägers einredeweise geliend gemacht werden kann (vergl. Urteil
des Bundesgerichts vom 15. Mai 1896 i. S. Salquin gegen
Bund, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 639, und vom 16. März
1900 i. S. Gegauf gegen Nähmaschinenfabrik, Bd. XXVI, 1. Teil,
S. 109 Erw. 2), so muß auch der Käufer eines Patentes, der
auf die Zahlung des Kaufpreises belangt wird, dem Verkäufer in
diesem Prozesse die Einrede der Nichtigkeit des Patentes entgegen
setzen können; eine Abweichung von diesem aus allgemeinen
Gründen folgenden Grundsatz müßte gesetzlich vorgeschrieben sein,
und das ist nicht der Fall.
6. Die Entscheidung des Prozesses hängt daher davon ab, ob
die von den Beklagten erhobene Einwendung des Nichtbestandes
des Patentes wegen Mangels einer Erfindung und mangelnder
Neuheit begründe sei oder nicht. Für die Entscheidung dieser
Frage sind die Gerichte wesentlich auf die eingeholten Expertisen an
gewiesen. Nun hat das Obergericht seinem Urteile die zweite von
ihm bestellte Expertise zu Grunde gelegt, und es könnte sich fra
gen, ob nicht darin, welche Expertise vorzuziehen sei, eine reine
Beweiswürdigung liege, so daß das Bundesgericht von vornherein
die Expertisen nicht mehr zu überprüfen hätte. Diese Auffassung
würde jedoch den Begriff der Beweiswürdigung zu weit ziehen
und dem Bundesgericht in der Beurteilung von Patentstreitigkei
ten eine zu enge Stellung einräumen. Das Bundesgericht muß
vielmehr überprüfen können, ob die Gründe, welche die Experten
zu ihren Schlüssen geführt haben, auf richtigen Rechtsgrundsätzen
beruhen (vergl. das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Honer
gegen Schatz vom 15. Dezember 1899, Amtl. Samml., Bd. XXV,
2. Teil, S. 991 ff.); es hat ferner namentlich zu prüfen, ob die
Gründe, welche die Vorinstanz zur Annahme des einen (in casu
des oberinstanzlichen) Gutachtens und zur Ablehnung des andern
geführt haben, stichhaltig und rechtlich begründet seien. Nun ist
der Vorinstanz vor allem darin beizustimmen, daß die rechtliche
Auffassung der erstinstanzlichen Experten von dem Begriffe der Er
findung nach dem schweizerischen Patentgesetze und über dessen
Verschiedenheit vom Begriffe des deutschen Patentgesetzes rechts
irrtümlich ist; es genügt, hierfür auf die durchaus zutreffenden Aus
führungen der Vorinstanz zu verweisen. Sodann ist weiter rich
tig, daß gerade diese unrichtige Rechtsansicht die erstinstanzlichen
Experten (deren Gutachten im übrigen allerdings weit eingehen
der und überzeugender begründet ist als dasjenige der zweit
instanzlichen Experten) dazu geführt hat, der Abweisung des klä
gerischen Patentgesuches durch das deutsche Patentamt nicht die
entscheidende Bedeutung beizumessen, die ihr zukommen muß. Diese
Abweisung namentlich, die durch die Heranziehung der deutschen
Patentschrift 15,129 überzeugend begründet ist, muß dazu führen,
der zweiten Instanz beizutreten, während allerdings das sehr
knapp gehaltene Gutachten der zweitinstanzlichen Experten für sich
allein diesen Schluß kaum gerechtfertigt hätte.
7. Aus diesen Ausführungen ergiebt sich die Abweisung der
Klage. Davon, daß etwa dem Kläger die in Art. 4 des Vertra
ges vorgesehene Summe von 15,000 Fr. zu zahlen sei, kann
keine Rede sein, wie auch der Kläger selbst das nicht beansprucht.
Ebensowenig kann ihm, nach den Ausführungen in Erw. 4 oben,
neben der Abweisung der Klage in der Hauptsache ein Betrag
für den gelieferten Apparat (oder die gelieferten Apparate) zuge
sprochen werden, da eben durch den Vertrag nicht zwei separate
Forderungen, eine aus Patentverkauf, eine andere auf Kauf
preis, Werk oder Arbeitslohn für den Apparat, begründet
wurden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der
II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 27. November 1901 in allen Teilen bestätigt.