- Entscheid vom 14. Oktober 1902 in Sachen Haupt.
Stellung der Gruppengläubiger zw einander. Bestreitung einer Eigen
tumsansprache durch einen einzelnen Gruppengläubiger, Abweisung
der Ansprache. Art. 106/109 Sch.-Ges. Zuteilung des Prozessge
winnes, speziell in dem Falte, wo der abgewiesene Drittan
sprecher gleichzeitig Gruppengläubiger ist.
I. In einer Pfändungsgruppe von betreibenden Gläubigern des
August Köchli Kienast in Bendlikon figurieren unter anderm der
Rekurrent Haupt mit einem Forderungsbetrage von 1259 Fr. und
der Vater des betriebenen Schuldners, August Köchli Meier, mit
einem solchen von 55,225 Fr. a Cts. Unter den gepfändeten
Gegenständen befindet sich ein Ordonnanzgewehr im Schatzungs
werte von 75 Fr. An diesem Objekte machte der Gläubiger
Köchli Meier Eigentumsrecht geltend, welche Ansprache allein der
Gläubiger Haupt bestritt, der dann im nachfolgenden Vindikations
prozesse ein obsiegendes, die Klage Köchlis abweisendes Urteil er
wirkte. Nach Verwertung des Gewehres (die andern Pfändungs
gegenstände scheinen sämtliche ohne Einsprache seitens der Gläu
biger von der Ehefrau des Schuldners vindiziert worden zu sein)
stellte das Betreibungsamt Kilchberg über die Verteilung des Er
löses einen Kollokationsplan auf, wonach die beiden Gläubiger
Haupt und Köchli Meier an diesem Erlöse patizipierten, und zwar
ersterer mit einer Quote von 1 Fr. 50 Cts.
II. Hiegegen erhob Haupt Beschwerde, indem er verlangte, es
sei der Erlös aus dem Gewehre ihm allein zuzuteilen.
Die erste Instanz schützte dieses Begehren, von der Erwägung
ausgehend, der Rekurrent Haupt habe durch seine Bestreitung der
Eigentumsansprache und durch sein Obsiegen im Prozesse bewirkt,
daß ihm der Prozeßgewinn allein zufalle, und es habe der An
sprecher, der zugleich Gruppengläubiger sei, auf den im Vindika
tionsprozeß gegen ihn selbst erstrittenen Erlös keinen Anspruch.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen, an welche Köchli
Meier rekurrierte, erklärte in Gutheißung dieses Rekurses mit
Entscheid vom 12. Juni 1902 den vom Betreibungsamte einge
schlagenen Verteilungsmodus für zu Recht bestehend. Sie stellte
sich dabei auf den Standpunkt, daß ein Pfändungsgläubiger seiner
Pfändungsrechte an der gepfändeten Sache deshalb nicht verlustig
gehe, weil er zunächst an dieser Sache eine Eigentumsansprache
geltend gemacht habe und damit im Prozesse unterlegen sei.
IV. Haupt ergriff rechtzeitig die Weiterziehung an das Bun
desgericht unter Festhaltung an seinem Beschwerdeantrage. Seine
Argumentation beruht auf dem Grundgedanken, daß an der eigenen
Sache so wenig als ein Pfandrecht ein Pfändungspfandrecht mög
lich fei. Ein solches könne erst begründet werden nach Aberken
nung oder Fallenlassen des Eigentumsanspruches.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit der Vorinstanz ist zunächst daran festzuhalten, daß die
einzelnen Gläubiger einer Gruppe hinsichtlich des Avisierungs
und Vindikationsverfahrens der Art. 106/109 sich in einer selb
ständigen, von einander unabhängigen Rechtsstellung befinden und
daß also, wenn ein einzelner von ihnen dieses Verfahren mit Erfolg
durchführt, das Resultat desselben auf die übrigen, die sich dem
Vindikationsanspruche gegenüber passiv verhalten und ihn damit
sich gegenüber anerkannt hatten, keine nachträglichen, diese Situa
tion abändernden Wirkungen auszuüben vermag. Der Prozeßgewinn
hat vielmehr lediglich dem prozessierenden Gläubiger zuzufallen
und ein allfälliger Überschuß nach Deckung
seiner Forderung ist
nicht etwa den andern Gruppenteilnehmern zuzuweisen, sondern
dem Drittansprecher abzuliefern (vergl. Jäger, Kommentar,
Art. 107, Note 5, S. 190 oben).
Hievon ausgegangen wäre freilich dem Begehren des Rekur
renten zu entsprechen, ihm den ganzen Erlös aus dem fraglichen
Ordonnanzgewehre (durch den seine Forderung nur zum kleinsten
Teile gedeckt würde) zuzuteilen. Es fragt sich nun aber, ob man
nicht zu einem hievon abweichenden Entscheide gelangen müsse in
Rücksicht auf den besondern Umstand, daß der Gruppengläu
biger Köchli Meier gleichzeitig der Drittansprecher des ge
nannten Pfändungsobjektes ist.
2. In dieser Beziehung läßt sich vorerst nicht mit dem Rekur
renten annehmen, es sei überhaupt gesetzlich nicht möglich, daß
jemand an einem Objekte als Vindikant im Sinne der Art. 106/109
Eigentum beanspruche und gleichzeitig als betreibender Gläubiger
in einer Gruppe teilnehme, der das nämliche Objekt zugepfändet
ist. Der Betreffende kann über den rechtsgültigen Bestand des be
anspruchten Eigentumsrechtes selbst nicht ohne Zweifel sein und
auf alle Fälle besteht für ihn die Ungewißheit, ob der Richter
seinen Anspruch wirklich schützen werde. Hat er nun, neben andern
betreibenden Gläubigern, für eine betriebene Forderung das Recht
auf Teilnahme an einer Gruppenpfändung erworben und wird
dabei das vindizierte Objekt dieser Gruppe zugepfändet, so ist nicht
einzusehen, wieso er nicht mit den Mitbetreibenden in die Stellung
eines Pfändungsgläubigers eintreten könne, ohne dadurch dem be
haupteten Eigentumsrechte, für den Fall seines Bestandes, Ein
trag zu tun. Er beansprucht damit nicht, wie der Rekurrent
behauptet, ein Pfändungspfandrecht an der eigenen Sache, sondern
er macht vorsorglich in alternativer Weise Ansprüche als Ei
gentümer und als Pfändungsgläubiger geltend. Würde man ihm
ersteres verwehren, so sähe er sich damit unter Umständen sein
wohlbegründetes Eigentumsrecht entzogen; wollte man ihn aber
von letzterem ausschließen, so hätte die Geltendmachung des Dritt
anspruches, die er vielleicht in besten Treuen und gestützt auf
gute Gründe unternahm, zur Folge, daß nun seine Mitgläubiger
zu seinen Ungunsten allein auf das streitige Pfändungsobjekt
greifen könnten.
3. Während sodann für diejenigen Gruppengläubiger, welche
die Drittansprache des Köchli unangefochten ließen, das Vindi
kationsobjekt aus der Pfändung fiel, läßt sich der Eintritt eines
solchen Rechtsnachteils diesem gegenüber nicht annehmen. Denn die
Durchführung des Avisierungs und Vindikationsverfahrens, an
deren Unterlassung das Gesetz die genannte Rechtsverwirkung
knüpft, konnte dem Gläubiger Köchli nicht obliegen, weil es ein
Ding der Unmöglichkeit ist, daß ein betreibender Gläubiger sich
selbst als vindizierendem Rechtsgegner gegenüber steht. Fällt aber
dem Köchli eine Unterlassung in der Ergreifung der gesetzlichen
Rechtsvorkehren der Art. 106/109 nicht zur Last, so muß er in
seinen betreibungsrechtlichen Befugnissen einem Gläubiger gleichge
halten werden, der diesen Vorkehren nachzuleben in der Lage ge
wesen ist und nachgelebt hat. Köchli kann also den streitigen Er
lös in dem Umfange beanspruchen, wie es ein anderer Gruppen
gläubiger mit einem Forderungsbetrage von gleicher Höhe dürfte,
der den Vindikationsprozeß neben dem Rekurrenten durchgeführt
hätte. Damit ergibt sich aber, daß die angefochtene Kollokation
des Betreibungsbeamten von Kilchberg gesetzlich richtig ist. Denn
sie geht davon aus, daß der vom Rekurrenten erstrittene Prozeß
gewinn, d. h. der Erlös aus dem fraglichen Pfändungsobjekt,
zwischen dem Rekurrenten und Köchli pro parte ihrer betrie
benen Forderungen zu teilen sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.