- Urteil vom 15. Oktober 1902 in Sachen
Gemeinderat Rapperswyl und Genossen gegen
Regierungsrat Thurgau.
Thurg. Gesetz betreffend Handänderungs- und Stempelgebühren. Be
freiung von der Handänderungsgebühr bei Vermächtnissen zu mild
tätigen Zwecken und an gemeinnützige Anstalten. Die Anwendung
dieser Bestimmung nur auf im Kanton Thurgau gelegene, nicht auf
ausserhalb gelegene Anstalten schliesst keine unzulässige ungleiche
Behandlung in sich. Art. 4 u. 60 B.-V.
A. Am 16. Mai 1901 starb auf Schloß Castell in Täger
weilen, Kanton Thurgau, Baron Maximilian von Scherrer. In
seinem Testamente vom 28. Februar 1898 hatte er unter andern
folgende Legate ausgesetzt:
dem Gemeinderat von Rapperswyl zur Verteilung
unter die verschiedenen gemeinnützigen Fonds der
Fr. 20,000
Gemeinde nach seinem Gutdünken
den Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder
5,000
von St. Gallen, Balgach und Grabs je.
der Hülfsgesellschaft St. Gallen nach freier Ver
20,000
fügung
Von diesen Vermächtnissen berechnete die mit der Erbteilung be
traute Notariatskanzlei Gottlieben in Tägerweilen die Erbschafts
steuer nach den 3 und 4 des Gesetzes über die Handände
rungs und Stempelgebühren, vom 23. Mai 1850, während
ähnliche Legate für thurgauische Institute steuerfrei belassen wurden.
Mit Entscheid vom 9. Mai 1902 wies der Regierungsrat des
Kantons Thurgau eine von den Vermächtnisnehmern gegen die
Auferlegung der Steuer gerichtete Beschwerde ab.
B. Namens der genannten Legatare hat gegen diesen Entscheid
Advokat Lutz rechtzeitig einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesge
richte eingereicht wegen Verletzung des Art. 4, event. auch 60
der Bundesverfassung. Die Rekurrenten stützen sich auf 5 litt. g
des thurgauischen Gesetzes über die Handänderungs und Stem
pelgebühren, wo bestimmt ist: Die gänzliche Befreiung von der
Handänderungsgebühr findet statt: g) bei Vermächtnissen und
Schenkungen zu mildtätigen Zwecken und an gemeinnützige
öffentliche Anstalten . Hier, wird im Rekurs im wesentlichen
geltend gemacht, sei die Steuerfreiheit allgemein zugesichert, ohne
Unterschied zwischen thurgauischen und außerkantonalen Anstalten.
Die thurgauischen Behörden dürften deshalb einen solchen Unter
schied nicht in das Gesetz hineininterpretieren, zumal da der Re
gierungsrat denselben in seiner frühern Praxis nicht gemacht habe
und nur zum Zwecke der Retorsion gegenüber den Kantonen, die
einen abweichenden Standpunkt einnahmen, von dieser Praxis ab
gegangen sei, was aber nicht angehe. Die unterschiedliche Behand
lung von kantonalen und außerkantonalen gemeinnützigen Legaten
erscheine daher als eine willkürliche, ungleiche und verfassungs
widrige Gesetzesanwendung.
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau bemerkt in der
Vernehmlassung: Es sei klar, daß die von den Rekurrenten an
gerufene Bestimmung des thürgauischen Gesetzes betreffend
Handänderungs und Stempelgebühren nur für das Gebiet des
Kantons Thurgau Geltung habe. Es stehe den Kantonen zu, zu
bestimmen, in welchen Fällen Steuerbefreiung eintreten solle, und
außerhalb des Kantons habe niemand das Recht, eine solche Steuer
befreiung zu beanspruchen. Es wird dann auf den Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen des Polnischen Nationalmuseums gegen
den Kanton Waadt (Amtl. Samml., Bd. XII, S. 34 ff.) ver
wiesen, wogegen die Rekurrenten schon im Rekurse eingewendet
hatten, daß der Fall deshalb nicht gleichliege, weil im Kanton
Waadt, im Gegensatz zum Kanton Thurgau, der Unterschied
zwischen kantonalen und außerkantonalen Anstalten im Gesetze
gemacht sei. Es sei unrichtig, wird in der Vernehmlassung weiter
gesagt, daß die thurgauische Praxis eine solche Steuerbefreiung
ohne Unterschied allen außerkantonalen Anstalten und Stiftungen
gegenüber geübt habe. Daß mehrere oder einzelne Kantone sich
gegenseitig diese Befreiung zugestehen können, sei selbstverständlich.
Die Verweigerung einem Kanton gegenüber, der dieses Zugeständ
nis ablehne, wie z. B. gegenüber St. Gallen, das im Gesetze
den Unterschied mache, sei keine Retorsion, weil kein außer dem
Kanton Bedachter ein Recht auf die Wohltat des Steuernach
lasses habe. Übrigens könne von einer Praxis nicht gesprochen
werden, indem seit 20 25 Jahren ein solcher Fall im Thurgau
nicht vorgekommen sei, auch wäre der Regierungsrat berechtigt,
eine neue Praxis einzuführen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz,
Art. 4 der Bundesverfassung, fordert nicht und kann nicht fordern,
daß alle Personen ohne Unterschied in der Gesetzgebung und
Rechtssprechung absolut gleich gestellt und gleich behandelt werden,
sondern läßt es wohl zu, daß nach natürlichen oder durch Sitte
und Gebrauch geschaffenen Verschiedenheiten auch eine verschiedene
rechtliche Behandlung eintritt. Nur muß das Unterscheidungsmerk
mal, an das die ungleiche rechtliche Behandlung sich anknüpft, ein
solches sein, das sich auf dem betreffenden Gebiete nach allgemeiner
Auffassung als ein wesentliches darstellt, und darf nicht auf
solche Verschiedenheiten abgestellt werden, die nach anerkannten
Grundsätzen der Rechts und Staatsordnung für das in Frage
stehende Rechtsverhältnis als unerheblich bezeichnet werden müssen
(vergl. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entscheid., Bd. XXVII
- Teil, S. 497 und dortige Citate). Im vorliegenden Falle nun
hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau den Rekurrenten
deshalb die von ihnen postulierte Befreiung von der Erbschafts
steuer nicht gewährt, weil die Anstalten und Einrichtungen, denen
die Legate zu gute kommen, außerhalb des Kantons sich befinden.
An sich ist dies ein Kriterium, das eine verschiedene rechtliche Be
handlung hinsichtlich der Erbschaftssteuer wohl zu rechtfertigen
vermag. Die Auffassung ist durchaus begründet, daß ein Kanton,
wenn er Legate zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von
der Erbschaftssteuer befreit, damit indirekt die Erfüllung von Auf
gaben durch Dritte erleichtern wolle, die sonst ihm obliegen
würden, daß also der Zweck der Steuerbefreiung nicht die Förde
rung der Gemeinnützigkeit und Wohltätigkeit im allgemeinen,
sondern nur die Begünstigung derartiger Bestrebungen innerhalb
des Kantonsgebietes sei, zu Gunsten von Anstalten und Einrich
tungen, die in erster Linie den Kantonsangehörigen zu gute
kommen und welche anderseits auch unter der Gesetzgebung und
Kontrolle des betreffenden Kantons stehen (vergl. hierzu den vom
Regierungsrat des Kantons Thurgau citierten Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen des Polnischen Nationalmuseums gegen
Waadt). Allerdings macht das thurgauische Gesetz über die Hand
änderungs und Stempelgebühren diesen Unterschied nicht. Allein,
wenn der thurgauische Regierungsrat denselben bei der Anwendung
des Gesetzes in dieses hineinlegte, so ist er damit über die Grenze
seiner Befugnisse in keiner Weise hinausgegangen, da eine ein
schränkende Interpretation wohl möglich und bundesrechtlich nicht
zu beanstanden ist. Eine ungleiche Behandlung liegt aber ebenso
wenig darin, daß einzelnen Kantonen gegenüber, die die Steuer
befreiung allgemein gewähren, der Kanton Thurgau ebenfalls von
der Erhebung einer Erbschaftssteuer absieht. Es ist dies eine Ver
günstigung, eine zulässige Abweichung von der Regel, welche diese
letztere selbst keineswegs zu einer unzulässigen Retorsion macht.
Wenn früher das Gesetz in einem weitern Sinne ausgelegt worden
sein sollte, so hindert dies eine Anderung der Praxis nicht, sobald
diese nur auf einer sachlichen Begründung beruht, was hier zu
trifft. Übrigens ist nicht dargetan, daß eine feste Praxis in ent
gegengesetztem Sinne je bestanden habe. Der Rekurs ist demnach,
soweit er sich auf Art. 4 der Bundesverfassung stützt, abzuweisen.
Aus den gleichen Gründen erscheint aber auch die eventuelle Be
rufung auf Art. 60 der B. V. als unstichhaltig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.