- Entscheid vom 30. September 1902
in Sachen Engel.
Pfändung von der Ehefrau auf Grund eines Weibergutsheraus
gabeaktes herausgegebenen Gegenständen durch einen Gläubiger
des Ehemannes. Kantonales (bernisches) und eidgenössisches
Recht.
I. Durch Weibergutsherausgabeakt vom 7. Januar 1902 trat
Joh. Christian Engel in Orpund seiner Ehefrau zur Deckung
ihrer privilegierten Weibergutshälfte im Betrage von 853 Fr.
seine bewegliche und unbewegliche Habe ab. Der Abtretungspreis
des Mobiliars wurde auf 613 Fr., der der Immobilien auf
800 Fr. angesetzt; auf Rechnung der letztern wurden der Frau
Engel Schulden im Betrage von 7560 Fr. überbunden. Sie war
somit für die privilegierte Weibergutshälfte ganz gedeckt. Die Ab
tretung erfolgte im Sinne des bernischen Gesetzes vom 26. Mai
1848, betreffend Erläuterung einiger Bestimmungen des Per
sonenrechts, dessen Art. 2 lautet: Den Gläubigern des Ehe
mannes, welche sich durch eine solche Vermögensherausgabe be
nachteiligt glauben, steht das Recht zu, die von diesem zur
Sicherstellung der Hälfte des zugebrachten Gutes herausgegebenne
Gegenstände zu pfänden oder, im Falle der gerichtlichen Güter
abtretung, zu verlangen, daß dieselben zur Masse gezogen und
vergantet werden.
Die Vergantung erfolgt auf dem gesetzlich vorgeschriebenen
Wege; die Ehefrau oder ihre Rechtsnachfolger werden für ihre
Ansprache, nach Ausweisung allfällig besser berechtigter Pfand
gläubiger, im ersten Range auf den Erlös angewiesen, der sich
ergebende Mehrwert aber kommt den Gläubigern zu gut.
Ergibt sich kein Mehrwert, so darf jedoch die Hingabe der
auf die Gant gebrachten Gegenstände nicht erfolgen, und die
Kosten des daherigen Verfahrens fallen den betreffenden Gläu
bigern auf, den Fall ausgenommen, wo die Vergantung von
Seite eines Pfandgläubigers veranstaltet worden ist.
II. Für eine betriebene Forderung des Johann Hauert, Gerber
meister in Bibern, an Joh. Christian Engel im Betrage von
947 Fr. a Cts. pfändete das Betreibungsamt Nidau auf Be
gehren des Gläubigers die Liegenschaften, sowie die Mehrzahl der
Beweglichkeiten, welche an Frau Engel von ihrem Ehemanne ab
getreten worden waren, letztere im Schatzungswerte von 405 Fr.
50 Cts.; die übrigen Mobilien wurden als Kompetenzstücke nicht
gepfändet. Auf der Pfändungsurkunde wurde bemerkt, daß die
Pfändung im Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 1848 für einen
allfälligen Mehrwert erfolge. Nachdem der Gläubiger das Ver
wertungsbegehren gestellt hatte, ordnete das Betreibungsamt die
Versteigerung der Beweglichkeiten an. Dabei brachte es die sämt
lichen abgetretenen Mobilien, mit Einschluß der Kompetenzstücke,
die ebenfalls betreibungsamtlich geschätzt worden waren, in Aus
ruf. Auf letztere erfolgte ein Angebot im Betrage der amtlichen
Schatzung von
Fr. 358 50
Auf die andern Gegenstände wurden geboten
418 50
Ein Mastschwein war vorher freihändig um
80
verkauft worden.
Total
Fr. 857
Gegenüber dem Abtretungspreise von
613
ergab sich so ein Mehrwert von
Fr. 244 -
Daraufhin wurde die Hingabe der Nichtkompetenzstücke ausge
prochen; die Kompetenzstücke wurden um den Betrag der amt
lichen Schatzung und des Angebots (358 Fr. 50 Cts.) der Ehe
frau belassen. Die Differenz gegenüber dem Abtretungspreis sämt
licher Beweglichkeiten von 613 Fr. mit 254 Fr. 50 Cts. sollte
ihr in bar abgeliefert werden.
III. Gegen dieses Vorgehen erhoben die Eheleute Engel Be
schwerde bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde mit den Be
gehren: 1. Es sei die an der Steigerung vom 15. dies erklärte
Hingabe als unstatthaft und aufgehoben zu erklären. 2. Eventuell:
Es sei die Schätzung und Versteigerung der nicht auf der
Pfändungsurkunde vom 13. Februar 1902 figurierenden Ob
jekte als aufgehoben zu erklären, eventuell 3. Frau Engel habe
sich die Kompetenzstücke zu 207 Fr. 50 Cts. und nicht, wie vom
Betreibungsamte verfügt, zu 358 Fr. 50 Cts. anrechnen zu
lassen. 4. Eventuell: Das Betreibungsamt Nidau sei anzu
halten, in diesem Verwertungsverfahren einen Kollokationsplan
aufzustellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid
vom 29. Mai 1902 die Beschwerde ab, mit der Ausnahme, daß
die Pfändung und Verwertung eines Koffers (der nicht zu den
herausgegebenen Gegenständen gehört hatte und nachträglich be
schlagnahmt worden war) aufgehoben wurde.
IV. Nachdem die Eheleute Engel am 4. Juli von diesem Ent
scheide Kenntnis erhalten hatten, legten sie am 14. Juli gegen
denselben Rekurs beim Bundesgerichte ein mit den Anträgen:
- Es seien die Verhandlungen des Betreibungsamtes Nidau
in der Betreibung gegen Joh. Christ. Engel resp. Anna Engel
geb. Burri vom 16. April 1902 als ungültig zu erklären. 2.
Das Betreibungsamt Nidau sei zu verhalten, bezüglich der strei
tigen zwei Betten das Verfahren nach Art. 106 eventuell 109
Betr. Ges. einzuleiten. 3. Eventuell: Frau Engel habe sich die
angeblichen Kompetenzstücke zu 207 Fr. 50 Ets. und nicht wie
vom Betreibungsamt Nidau verfügt, zu 358 Fr. 50 Cts. an
rechnen zu lassen. Die Begründung geht im wesentlichen dahin:
Unter den der Ehefrau Engel abgetretenen Mobilien hätten sich
im Zeitpunkte der Abtretung keine Kompetenzstücke befunden,
wäre daher dem Gläubiger Hauert freigestanden, alle Objekte, die
der Frau Engel zugeschieden worden, für einen allfälligen Mehr
wert pfänden zu lassen. Andernfalls sei das Vorrecht der Frau
Engel als unteilbar auch auf den gepfändeten Mobilien lasten
geblieben, indem die Wirkung des Weibergutsherausgabeaktes keine
andere sei, als die einer Pfandbestellung an den abgetretenen
Gegenständen (Archiv I, S. 134 und Zeitschrift des bernischen
Juristenvereins, Band XXXI, Seite 15). Mithin hätten die ge
pfändeten Mobilien nur hingegeben werden dürfen, wenn durch
die Angebote auf dieselben die ganze Forderung der Frau
Engel von 613 Fr. gedeckt gewesen wäre, was aber hier nicht
zugetroffen, indem nur ein Erlös von 498 Fr. 50 Cts, erzielt
worden sei; auch habe die Ehefrau Anspruch auf Befriedigung
in bar (Art. 126 und 129 des Betreibungsgesetzes). Wenn man
die nicht gepfändeten Mobilien in die Rechnung einbeziehen wollte,
so wären für dieselben jedenfalls nur 207 Fr. 50 Cts. und nicht,
wie das Betreibungsamt es gethan, 358 Fr. 50 Cts. anzurechnen.
Wollte man zugeben, daß die nicht gepfändeten Obfekte um einen
betreibungsamtlichen Schatzungswert in Anrechnung zu bringen
seien, so hätte die Schatzung jedenfalls bei der Pfändung vorge
genommen werden sollen. Vor Abhaltung der letztern seien auch
Eigentumsansprüche Dritter zu erledigen gewesen, was dem Ehe
mann Engel in Bezug auf zwei ihm gehörende, vom Betreibungs
amte aber der Ehefrau zugeteilte Betten durch das inkorrekte
Verfahren verunmöglicht worden sei. Die Frage, wem die beiden
Betten gehören, müsse durch die Gerichte gelöst werden; die
Aufsichtsbehörden hätten lediglich zu bestimmen, ob nach Art. 106
oder nach Art. 109 des Betreibungsgesetzes vorzugehen sei. Die
bernische Aufsichtsbehörde habe entgegen diesen Bestimmungen
einen Untersuch darüber angeordnet, wessen Eigentum die zwei
Betten seien, und entschieden, dieselben gehörten der Ehefrau.
Durch das vom Betreibungsamt Nidau eingeschlagene Verfahren
würde Frau Engel um einen namhaften Betrag benachteiligt,
indem ihr dadurch Kompetenzstücke in Anrechnung gebracht würden,
auf welche den Gläubigern kein Recht zustehe und die teilweise
Eigentum des Ehemannes seien.
Die Schuldbetreibungs und Komkurskammer zieht
in Erwägung:
- Das vierte der vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ge
stellten Begehren ist im Rekurs an das Bundesgericht nicht auf
genommen worden. Dieses hat sich deshalb damit nicht zu be
fassen. Anderseits ist auf den Rekursantrag unter Ziffer 2 nicht
einzutreten, weil ein entsprechendes Begehren vor der kantonalen
Aufsichtsbehörde nicht gestellt war. Übrigens ist klar, daß der
Antrag nicht gutgeheißen werden könnte, da die beiden Betten,
bezüglich deren nach der Meinung der Rekurrenten das Verfahren
nach Art. 106 oder 109 des Betreibungsgesetzes hätte eingeleitet
werden wollen, wie sie selbst anführen, nicht gepfändet worden
sind, jenes Verfahren aber nur bei gepfändeten Objekten Platz
greifen kann.
- Soweit mit dem ersten Rekursantrag die für den Gläubiger
Hauert ausgeführte Pfändung angefochten werden will, ist der
selbe nicht zu hören, da eine Beschwerde gegen die Pfändung
innert der gesetzlichen Frist nicht erhoben worden ist. Es ist daher
insbesondere der Frage nicht näher zu treten, ob, wie die Rekur
renten anzunehmen scheinen, die abgetretenen Objekte nur in ihrer
Gesamtheit gepfändet werden durften, weil nur so der Mehrwert,
auf den die Gläubiger nach dem bernischen Gesetze vom 26. Mai
1848 Anspruch haben, richtig bestimmt werden konnte. Zudem
würde sich diese Frage ausschließlich nach kantonalem Rechte be
urteilen; das eidgenössische Betreibungsrecht bietet für die Auf
fassung der Rekurrenten keinen Anhaltspunkt, so daß auch aus
diesem Grunde die Frage, ob es zulässig sei, auch nur einen Teil
der abgetretenen Objekte zu pfänden, von der eidgenössischen Auf
sichtsbehörde nicht nachgeprüft werden könnte.
- Dagegen ist gegen die Versteigerung und die daran sich
anschließenden Verfügungen des Betreibungsamtes rechtzeitig Be
schwerde erhoben worden, und da dieselben mit der Begründung
angefochten werden, daß sie mit Bundesrecht im Widerspruch
stehen, ist auf den Antrag unter Ziff. 1, soweit er diese Maß
nahmen betrifft, einzutreten. Die Rekurrenten begründen ihren
Standpunkt, daß eine Hingabe der gepfändeten Objekte nicht habe
stattfinden dürfen, damit, daß das Recht der Ehefrau an densel
ben als ein Pfandrecht zu betrachten und zu behandeln sei, daß
dieses Pfandrecht für die ganze Forderung unteilbar auf allen
herausgegebenen, somit auch auf den gepfändeten Objekten gelastet
habe und daß deshalb nach Art. 126 des Betreibungsgesetzes, da
der Erlös der gepfändeten Gegenstände den Betrag der Forderung
der Ehefrau nicht erreicht habe, dieselben nicht hätten hingegeben
werden dürfen. Nun gehören aber die Vorfragen, welche Natur
dem Rechte der Ehefrau an den ihr herausgegebenen Gegenständen
zukommt, ob dasselbe sich als Pfandrecht darstelle und wenn ja,
ob es unteilbar sei in dem Sinne, daß jedes einzelne Objekt für
die ganze Forderung verhaftet ist, ausschließlich dem kantonalen
Rechte an; es sind Fragen des ehelichen Güterrechtes, deren Be
antwortung im vorliegenden Falle speziell von der Auslegung des
bernischen Gesetzes vom 26. Mai 1848 abhängt; das Bundes
gericht ist deshalb an die Lösung, die die kantonale Aufsichtsbe
hörde diesen Fragen gegeben hat, ohne weiteres gebunden. Über
die Natur des der Ehefrau zustehenden Rechtes an den heraus
gegebenen Gegenständen hat sich nun allerdings die kantonale
Aufsichtsbehörde nicht näher ausgesprochen, immerhin führt sie
aus, daß den Gläubigern des Ehemannes das Recht zustehe, auf
jeden einzelnen der herausgegebenen Gegenstände zu greifen und
solche an eine Mehrwertsteigerung zu bringen, wobei allerdings
die Hingabe nur unter der Voraussetzung erfolgen dürfe, daß
das Angebot bezw. der Erlös der versteigerten Gegenstände die
Differenz zwischen der Gesamtschatzungssumme aller übrigen
herausgegebenen Gegenstände und dem Betrag der privilegierten
Hälfte Weiberguts übersteigt. Die kantonale Aufsichtsbehörde
spricht damit aus, daß die Forderung der Ehefrau, wenn nur
ein Teil der herausgegebenen Gegenstände gepfändet ist, nicht ganz
auf den gepfändeten Objekten laste, sondern nur für den Teil, der
den Wert der nicht gepfändeten Objekte übersteigt. Ob diese Auf
fassung richtig sei, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüfen.
Sobald aber von derselben ausgegangen wird, so kann von einer
Verletzung von Art. 126 des Betreibungsgesetzes keine Rede mehr
sein, da dann als vorgehende Forderung der Ehefrau nur der
Betrag des Abtretungspreises von 613 Fr. abzüglich des Wertes
der der Ehefrau belassenen, nicht gepfändeten Mobilien, der min
destens mit dem von den Rekurrenten selbst angenommenen Be
trag von 207 Fr. 50 Cts. einzusetzen ist, angesehen werden
kann, und da der Erlös die daherige Differenz von 405 Fr.
50 Cts. überstieg. Auch von einer Verletzung der Bestimmung
in Art. 129 des Betreibungsgesetzes, daß die Versteigerung gegen
Barzahlung geschehe, kann unter solchen Umständen natürlich nicht
die Rede sein.
4. Der eventuelle Antrag 3 der Rekurrenten stellt die Frage,
ob die Ehefrau sich die ihr als Kompetenzstücke belassenen Ob
jekte zum Abtretungspreise von 207 Fr. 50 Cts. oder zum Werte
des Angebotes von 358 Fr. 50 Cts., der auch der amtlichen
Schatzung entspricht, anrechnen lassen müsse. Mit dieser Frage
kann sich aber das Bundesgericht wiederum nicht befassen. So
bald angenommen werden muß, daß auf die gepfändeten Objekte
ein Vorrecht der Ehefrau nur besteht für die Differenz zwischen
ihrer ganzen Forderung und dem Wert der nicht gepfändeten Ob
jekte, so beurteilen sich alle Fragen, die sich über die Feststellung
jener Differenz erheben, und damit auch die Frage, mit welchem
Betrag die nicht gepfändeten Objekte in der Rechnung einzusetzen
seien, nach kantonalem Rechte. Übrigens werden dieselben in der
Regel durch die Gerichte zu beurteilen sein.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.