Jurisdiction over third-party claims in retention proceedings

BGE 28 I 227Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I8 mars 1902Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Oschwald and Moser, as subtenants, complained that items they had brought into the rented premises were wrongly included in a retention inventory obtained by the landlord Moses Picard against the tenant J. Knecht for unpaid rent. The supervisory authorities rejected the complaint, and the matter was taken to the Federal Tribunal. The Federal Court held that the subtenants were third parties in the enforcement proceedings and that their ownership claims had to be decided by the courts under Art. 106-109 and 155 SchKG, not by the supervisory authorities. The appeal was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 106-109 und 155 SchKG; Drittansprüche gegen die Aufnahme einer Retentionsurkunde sind von den Gerichten, nicht von den Aufsichtsbehörden, zu beurteilen. Wird die Retention gegen den Hauptmieter als Schuldner aufgenommen und machen Aftermieter geltend, einzelne inventarisierte Gegenstände seien ihr Eigentum, so betrifft ihr Begehren eine vindikationsähnliche Drittansprache im Exekutionsverfahren. Die Aufsichtsbehörden haben nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung zu überwachen; über die materielle Berechtigung an den streitigen Sachen und über die allfällige Konkurrenz eines Retentionsrechts des Vermieters entscheidet der Richter (vgl. Erw. zur Zuständigkeitsabgrenzung).

Texte intégral

  1. Entscheid vom 28. Juni 1902 in Sachen Oschwald und Genosse. Aufnahme einer Retentionsurkunde. Beschwerde der Aftermieter da gegen, dass ihnen gehörende Gegenstände in das Verzeichnis aufge nommen wurden. Anwendbarkeit des Verfahrens nach Art. 106-109 und 155 Sch.- u. K.-Ges. I. J. Knecht hat in einer dem Moses Picard gehörenden Liegen schaft in Zürich eine Wohnung gemietet und einen Teil derselben den Rekurrenten Oschwald und Moser in Aftermiete gegeben. Die letzteren brachten eigenen Hausrat in die untergemieteten Lokale. In der Folge ließ der Eigentümer Picard für eine Mietrate von 235 Fr., die ihm Knecht schuldet, durch das Betreibungsamt Zürich III eine Retentionsurkunde aufnehmen, die sämtliche in fraglichen Wohnung befindlichen Illaten mit Einschluß derjenigen der Aftermieter umfaßt. Daraufhin erhoben Oschwald und Moser Beschwerde gegen die Retention der von ihnen eingebrachten Objekte, indem sie geltend machten, daß sie ihre vertraglichen Verpflichtungen gegen den Aftermieter bis auf den letzten Tag erfüllt hätten, was sie auch urkundlich nachwiesen. II. Mit diesem Nachweise, führte die untere Aufsichtsbehörde in ihrem abweisenden Entscheide aus, sei es noch nicht getan. Vielmehr hafte das eingebrachte Gut mit Ausnahme der in Art. 92 des Betreibungsgesetzes aufgeführten Gegenstände dem Obervermieter stets dann, wenn der Aftervermieter nicht beweise, daß sein Eigentumsrecht an den betreffenden Illaten dem Ober vermieter habe bekannt sein müssen. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an die Oschwald und Moser rekurrierten, hieß mit Entscheid vom 8. März 1902 unter nähe rer Begründung die erstinstanzliche Rechtsauffassung gut, wobei sie noch bemerkte, daß übrigens nach 72 Ziff. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes über die streitige Frage der Richter im be schleunigten Verfahren zu entscheiden habe. III. Gegen das obergerichtliche Erkenntnis erfolgte rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Retentionsurkunde wurde aufgenommen gegen den Mieter Knecht als Schuldner einer von ihm eingeforderten Mietzinsrate. Die Rekurrenten als Aftermieter stehen somit diesem Akte provi sorischer Beschlagnahme, der sich lediglich gegen ihren Vermieter richtet, in der Stellung von Drittparteien gegenüber. Ihr Be gehren, die fraglichen Objekte aus der Retention zu entlassen, gründet sich nicht darauf, daß es an den gesetzlichen Voraus setzungen für die Aufnahme einer Retentionsurkunde fehle, sondern darauf, daß genannte Objekte, weil ihr Eigentum, nicht in die Urkunde einbezogen werden können. Es handelt sich also um Drittansprüche in dem gegen Knecht eröffneten Exekutionsver fahren, über welche Ansprüche die Gerichte und nicht die Auf sichtsbehörden zu entscheiden befugt sind (Art. 106 109 und 155 des Betreibungsgesetzes). Erstere werden also gegebenen Falls darüber zu befinden haben, ob die streitigen Illaten Eigentum der Rekurrenten seien, und wenn ja, ob nicht dennoch ein ent gegenstehendes Retentionsrecht des Obervermieters Pieard diesem gegenüber deren Vindikation ausschließe. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Mots-clés

debt enforcementretentionsubtenantthird-party claimjurisdictioninventoryownershipsupervisory authority

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether aftermieters may obtain exclusion of their goods from a retention inventory by supervisory complaint.

Solution extraite

The complaint was dismissed because the dispute concerned third-party claims in enforcement, which must be decided by the courts, not by the supervisory authorities.

Motifs extraits

The inventory was taken against the tenant Knecht. The aftermieters therefore stood as third parties. Their request was based on ownership of the listed items, not on the absence of prerequisites for the inventory. Such third-party claims in an execution proceeding fall under judicial determination under Art. 106-109 and 155 SchKG.

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