- Entscheid vom 23. Mai 1902 in Sachen
Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Rathausen.
Konkurs. Fristansetzung, durch das Konkursamt, zur Geltend
machung einer zur Kompensation verstellten Forderung nach Art. 250
Sch.- u. K.-G.
I. Die Rekurrentin, Elektrizitätswerke Rathausen, hat im Kon
kurse der Dampfziegelei Kriens eine Forderung für Kraft und
Lichtabonnement und bezügliche Installationen geltend gemacht,
und zwar laut vorinstanzlicher Feststellung im Betrage von
8730 Fr. und in der Weise, daß eine Gegenforderung der Ge
meinschuldnerin von 3206 Fr. für Warenlieferungen (effektuiert
vom 5. 14. März 1900) zur Verrechnung gelangen sollte. Mit
Verfügung vom 20./21. Oktober 1900 eröffnete die Konkursver
waltung der Rekurrentin: sie anerkenne zwar die angemeldete
Forderung von 8730 Fr., nicht dagegen die Verrechnung der
machten Warenbezüge im Betrage von 3206 Fr. Eingabestellerin
habe vielmehr diesen Betrag der Konkursmasse einzuzahlen, weil
das daherige Geschäft nach Art. 2872 und 288 B. G. anfechtbar
sei. Es werde ihr demgemäß im Sinne von Art. 250 B. G.
Klagfrist angesetzt.
II. Daraufhin reichte das Elektrizitätswerk Rathausen gericht
liche Klage ein auf Anerkennung der geltend gemachten Kompen
sation, wogegen die Konkursverwaltung widerklagsweise auf Be
zahlung der 3206 Fr. antrug.
Daneben verlangte das Elektrizitätswerk auf dem Beschwerde
weg Aufhebung der erwähnten Verfügung vom 20./21. Oktober
1900, weil eine solche Wegweisung im Sinne von Art. 250 B. G.
vorliegenden Falles gesetzlich nicht zulässig sei und die natürliche
Rechtsstellung der Parteien verschiebe, indem der Konkursverwal
tung die Klägerrolle zukomme, sofern diese die Verrechnung an
fechten wolle.
III. Die erste Instanz wies die Beschwerde ab. Die kantonale
Aufsichtsbehörde erklärte sie mit Entscheid vom 1. März 1902
als gegenstandslos. Allerdings, führte sie hiebei aus, sei die Kon
kursverwaltung zur Ansetzung einer Klagfrist nicht berechtigt ge
wesen, sondern hätte sie, sofern sie die fragliche Kompensation
nicht habe gelten lassen wollen, die 3206 Fr. selbst einklagen
sollen. Infolge der nunmehrigen Klage der Rekurrentin bezw.
Widerklage der Konkursverwaltung sei aber das Beschwerdebegehren
selbst gegenstandslos geworden und habe die Sache vor dem
ordentlichen Civilrichter ihre Erledigung zu finden.
IV. Gegen diesen Entscheid ergriff das Elektrizitätswerk Rat
hausen rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht mit
dem Begehren: es sei die Wegweisungsverfügung vom 20./21. Ok
tober 1900, soweit sie sich auf den Warenbezug vom 5. 14. Mär
1900 und die Zahlung von 3206 Fr. in die Konkursmasse be
ziehe, als ungesetzlich aufzuheben und demgemäß der Kollokations
plan abzuändern.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit die Rekurrentin Abänderung des Kollokations
planes verlangt, kann auf ihr Begehren mangels Kompetenz
nicht eingetreten werden. Laut Art. 250 Abs. 1 B. G. ist die
Abänderung des zur Einsicht der Gläubigerschaft aufgelegten
Planes nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur auf dem Wege
gerichtlicher Anfechtung möglich.
2. Anders verhält es sich mit dem Antrage auf Aufhebung
r Verfügung, wonach die Konkursverwaltung der Rekurrentin
eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Kom
pensation ansetzte. Aus Art. 250 B. G., auf den die Ver
waltung diese Maßnahme stützt, läßt sie sich offenbar nicht recht
fertigen. Denn dieser Artikel betrifft lediglich die Kollokations
streitigkeiten, d. h. diejenigen Fälle, in denen streitig ist, ob, in
welchem Umfange oder in welchem Range eine angemeldete Kon
kursforderung in den Kollokationsplan aufzunehmen sei, und da
bei kann es sich auch niemals um Ansetzung einer Klagfrist
handeln, sondern ist die Frist, innerhalb welcher der betreffende
Gläubiger seine Klage anzubringen hat, zum vornherein gesetz
lich bestimmt. Vorliegenden Falles nun bildet die Frage, in wel
cher Weise die Rekurrentin als Konkursgläubigerin im Kollo
kationsplan zuzulassen sei, unter den Parteien gar nicht Gegen
stand einer Erörterung. Die Konkursverwaltung hat einen For
derungsbetrag von 8730 Fr. als kollozierbar anerkannt und die
Rekurrentin, soweit ersichtlich, diese Kollokation als richtig gelten
lassen. Von einer Kollokationsklage im Sinne des Art. 250 B. G.
und speziell davon, daß es gesetzlich angehe, der Rekurrentin eine
Frist zur Anhebung einer solchen Klage anzusetzen, kann also
keine Rede sein. Insoweit die Rekurrentin erklärt, sie betrachte eine
Quote ihrer Forderung als durch Kompensation mit der Gegen
forderung der Masse von 3206 Fr. erloschen, beansprucht sie nicht
mehr, Konkursgläubigerin zu sein, d. h. ein Recht auf Kolloka
tion zu besitzen. Die Fristansetzung vom 20./21. Oktober 1900
muß also nach dem Gesagten als gesetzlich unstatthaft aufgehoben
werden.
3. Zu Unrecht stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt,
daß, wenn sich auch diese Fristansetzung als
gesetzwidrig erweise,
die Beschwerde infolge der seither eingeleiteten gerichtlichen Schritte
gegenstandslos geworden sei. Die Rekurrentin hat ihre Klage auf
Anerkennung der Kompensation lediglich in vorsorglicher Weise
hängig gemacht, um allfällige Präklusivwirkungen zu vermeiden,
die mit der Nichtbeachtung der von der Konkursverwaltung
lassenen Klagaufforderung verbunden sein könnten. Fällt nun
diese Klagaufforderung als gesetzlich ungültig dahin, so muß es
der Rekurrentin auch freistehen, die eingereichte Klage wieder zu
rückzuziehen, ohne daß darin ein Verzicht auf ihre Rechtsstellung,
d. h. auf die Einrede der Kompensation, die sie der Masse gegen
über in Anspruch nimmt, sich erblicken ließe.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.