- Urteil vom 12. Oktober 1901 in Sachen
Kolly gegen Siebenmann.
Anspruch auf Finderlohn. Eidgenössisches oder kantonales Recht?
(Art. 56 und 57 Org.-G.)
A. Durch Urteil vom 21. Juni 1901 hat das Obergericht des
Kantons Aargau erkannt:
Beide Parteien sind mit ihren Appellationsbegehren abgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil, gegen das beide Parteien appelliert
hatten, hatte in der Hauptsache gelautet:
Die Klagpartei wird verurteilt, dem Beklagten einen Finder
lohn von 2495 Fr. in bar zu bezahlen, wogegen der letztere ver
halten wird, die streitigen Titel, Coupons und Couponseingänge,
die jetzt bei der Aargauischen Bank liegen und im Verzeichnis des
bezirksamtes Aarau und der Aargauischen Bank aufgeführt sind,
frei zu geben und von der Klagpartei, bezw. der Waisenbehörde
Bulle, samt Zinsen behändigen zu lassen.
B. Gegen dieses erstere Urteil haben die Klägerinnen rechtzei
tig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrage: Es sei ihnen ihr Klagschluß auf
unbeschwerte Verabfolgung der Titel und Schadenersatz zuzu
sprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzu
heben:
a) Die Klägerinnen, Schwestern Louise, Josefine und Veronika
Kolly, sind durch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, vom
- März 1897 unter definitive Vormundschaft gestellt worden.
Ein von ihnen gegen dieses Urteil ergriffener staatsrechtlicher
Rekurs wegen Rechtsverweigerung wurde vom Bundesgericht
unterm 16. Juni 1897 abgewiesen. Schon während des Bevogti
gungsverfahrens (nachdem sie durch Urteil des Friedensrichter
amtes Bulle vom 26. September 1896 unter provisorische Vor
mundschaft gestellt worden waren) hatten die Schwestern Louise
und Josefine Kolly, unter Mitnahme ihrer Wertschriften und
eines Teiles derjenigen ihrer Schwestern, den Kanton Freiburg
verlassen und waren nach Zug gereist. Die Bemühungen der
freiburgischen Waisenbehörde, teils durch direkte Verhandlungen,
teils durch Vermittlung der Behörden von Zug, in Besitz der
von den Genannten mitgenommenen Wertschriften zu gelangen,
blieben ohne Erfolg. Im September 1897 erfolgte sodann im
Amtsblatt des Kantons Zug eine Publikation des freiburgischen
Staatsrates, wonach mit Rücksicht auf die im Kanton Freiburg
erfolgte Bevogtigung der Schwestern Kolly das Publikum vor der
Erwerbung der ihnen gehörenden Titel und Coupons gewarnt
wurde. In der Folge entstand zwischen den Kantonen Freiburg
und Zug ein Konflikt über die Berechtigung zur Vormundschaft
über die Schwestern Louise und Josesine Kolly, der durch Urteil
des Bundesgerichts vom 3. November 1898 (Amtl. Samml. der
bundesger. Entsch., Bd. XXIV, 1. Teil, S. 664 ff.) zu Gunsten
des Kantons Freiburg entschieden wurde. Bei Beginn des Pro
zesses am 8. Juli 1898 hatte die freiburgische Waisen
behörde beim Bundesgerichtspräsidenten einen Sequester auf die
von den Schwestern Kolly mitgeführten Titel und Coupons er
wirkt. Die Schwestern Kolly zogen infolge dieser Umstände von
Zug weg und ließen sich schließlich in Aarau nieder, wo sie so
lange blieben bis ihr Aufenthaltsort der Heimatbehörde bekannt
wurde. Als der Präsident der Waisenbehörde mit dem Vormund
in ihrer Wohnung in Aarau erschien, konnten sie deren Vermö
genstitel nicht ausfindig machen; über deren Aufbewahrungsort
wurden von den Schwestern Kolly keinerlei Angaben gemacht.
Von der heimatlichen Abordnung wurden die Schwestern Kolly
in ihre Heimatgemeinde verbracht.
b) Am 10. April 1900 erschien der Beklagte Otto Sieben
mann Schaffner, Abwart in Aarau, vor dem dortigen Bezirks
amt und brachte an: Am letzten Sonntag den 8. April fand ich
unter dem vor den Fleischverkaufständen hinführenden Tritt alte
Blechstücke, zwischen denen, in Schnüre eingebunden, Papiere sich
befanden. Anfänglich erachtete ich das als wertloses Zeug und
war schon im Begriff solches in den Kehrichtsammler zu werfen.
Trotzdem die Geschichte wenig appetitlich aussah, kam mir doch
der Gedanke, es könnte nichts schaden, wenn ich den Inhalt näher
prüfe, und zu meinem Erstaunen stellten sich Werte in hohem Betrage
heraus, nämlich Valoren im Betrage von 260,776 Fr. Ich gebe die
gefundenen, auf den Namen der Geschwister Kolly in Freiburg
lautenden Werttitel hier ab und gebe meine Zustimmung, daß sie
den rechtmäßigen Vertretern der Geschwister Kolly zugestellt wer
den dürfen, aber nur gegen Vergütung des gesetzlichen Finder
lohnes. Ohne daß ich nach dieser Richtung vollständig befriedigt
bin, protestiere ich gegen die Aushingabe dieser Papiere.
c) In Wirklichkeit repräsentieren die aufgefundenen Valoren
einen Wert von 229,776 Fr., indem ein aufgefundener Titel von
31,000 Fr. abbezahlt ist. Eine Unterhandlung zwischen den Par
teien über die Entschädigungsleistung an den Beklagten führte zu
keinem Resultate; ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dazu aner
bot die Waisenbehörde eine Abfindungssumme von 500 Fr., wäh
rend der Beklagte eine solche von 2500 Fr. verlangte.
2. Die Klägerinnen erhoben hierauf (durch Fürsprech Isler in
Aarau als waisenamtlichen Kurator ad litem) Klage gegen den
Beklagten auf unbeschwerte Herausgabe der streitigen, bei der
Aargauischen Bank liegenden Titel, Coupons und Couponsein
gänge; eventuell auf Freigabe derselben gegen einen vom Gerichte
zu bestimmenden, dem Beklagten zu bezahlenden Betrag; sowie
auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung aller Prozeßkosten,
mit Einschluß der Verwaltung der Titel und Coupons bei der
Aargauischen Bank. Der Beklagte stellte den Antrag: es sei zu
erkennen, der Beklagte sei zur Freigabe der betreffenden Papiere
nur verpflichtet gegen Erlegung eines Bar Finderlohns durch die
Klägerinnen im Betrage von 22,983 Fr. 60 Cts., eventuell von
2495 Fr. Das Bezirksgericht Aarau erklärte den Anspruch des
Beklagten insofern als begründet, als es ihm für 24,953 Fr. 60 Cts.
den Betrag der Inhaberaktien und Coupons den gesetz
lichen Finderlohn von 10 % mit 2495 Fr. zusprach. Gegen
dieses Urteil appellierten beide Parteien an das Obergericht des
Kantons Aargau; dieses hat jedoch durch das Eingangs mitge
teilte Urteil den bezirksgerichtlichen Entscheid bestätigt. Die Be
gründung dieses Urteils läßt sich dahin zusammenfassen: Entgegen
der Auffassung der Klägerinnen handle es sich um einen Fund
im Sinne des 498 des aarg. bürg. Gesetzbuches. Allerdings
haben die Klägerinnen Louise und Josefine Kolly die fraglichen
Papiere versteckt, in der Absicht, sich deren Besitz zu erhalten.
Dagegen seien sie nicht im rechtmäßigen Besitze der Werttitel ge
wesen, und können sie nicht als willensfreie und zurechnungs
fähige Personen betrachtet werden. Infolge des letztern Umstandes
müsse angenommen werden, das Erinnerungsvermögen der Klä
gerinnen Louise und Josefine Kolly sei ein derart getrübtes gewe
sen, daß von einer fernern Einwirkung ihrerseits auf die Forde
rungstitel absolut keine Rede mehr habe sein können. Die Titel
seien daher sowohl für die Klägerinnen als für die Waisenbehörde
Bulle als verloren in gesetzlichem Sinne zu betrachten, so daß
der Anspruch des Beklagten auf Ausrichtung des Finderlohns
grundsätzlich als gerechtfertigt erscheine. Die Ausführungen über
das Quantitativ des letztern interessieren hier, angesichts der
Thatsache, daß der Beklagte die Berufung nicht erklärt hat, nicht.
In erster Linie, und von Amtes wegen, ist die Kompelenz
des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache
(die übrigens vom Beklagten bestritten wurde) zu prüfen. In der
Berufungserklärung bemerkt der Vertreter der Klägerinnen hier
über: Die Kompeienz des Bundesgerichts sei zum vornherein
vorhanden hinsichtlich der Frage der Retention. Sie sei es aber
auch in Bezug auf die Frage, ob ein Fund überhaupt vorliege
und demnach die 498 ff. aarg. bürg. Ges. B. in Berücksichti
gung haben gezogen werden können. Das kantonale Gericht habe
das Vorhandensein eines Fundes in seinen Ausführungen in
Wirklichkeit selbst widerlegt und schließlich einen Fund nur des
Auffas
halb angenommen, weil es der rechtsirrtümlichen
sung folge, ein unrechtmäßiger Besitz sei kein Besitz, sondern
mache die Sache zur besitzlosen, und weil es entgegen der bekann
ten Rechtslehre (Windscheid, 1, 152, Dernburg, I, 182,
annehme, willensgestörte Personen verlieren den Besitz durch ihre
Geistesstörung. Diese Fragen berühren aber wiederum auch das
eidgenössische Recht, indem die eine die Begriffsumschreibung des
Fundes, also die Ausscheidung zwischen Bundes und Kantonal
recht betreffe, die andere sich als eine Frage der Handlungsfähig
keit darstelle.
Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken: Es handelt sich nicht
etwa um eine Vindikation der fraglichen Wertpapiere, da ja das
Eigentum der Klägerinnen an denselben nicht bestritten ist; son
dern im Streite liegen einzig und allein die Ansprüche des Be
klagten als angeblichen Finders auf Finderlohn. Nun enthält das
schweizerische Obligationenrecht keine Bestimmungen über den
Fund, und es finden sich darin keine Vorschriften über die
Rechte des Finders an verlorenen Sachen (Anspruch auf Er
stattung der Auslagen, Finderlohn, Retentionsrecht, eventueller
Eigentumserwerb), noch über seine Pflichten (Anzeige , Bekannt
machungs , Verwahrungs , Rückerstattungspflicht 2c.); die einzige
Bestimmung, die von verlorenen Sachen handelt, Art. 206 O. R.,
kommt hier, da eben nicht der hier einzig geregelte Fall der Vin
dikation solcher Sachen in Frage steht, nicht in Betracht. Diese
ganze Materie ist vielmehr vom kantonalen Rechte beherrscht, das
dieselbe denn auch regelmäßig in Sachenrecht zu regeln pflegt
(vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht, Bd. III, S. 157 ff.; ebenso
das deutsche B. G. B. 965 ff.). Auch können nicht etwa
was übrigens die Klägerschaft selbst nicht geltend macht die
Bestimmungen über Geschäftsführung ohne Auftrag hier Anwen
dung finden; sondern es handelt sich um ein besonderes Rechts
verhältnis, über welches die genannten speziellen kantonalrechtlichen
Vorschriften bestehen. Was speziell das Retentionsrecht betrifft, so
geht übrigens das klägerische eventuelle Rechtsbegehren selbst da
von aus, daß der Beklagte Erstattung Zug um Zug verlangen
kann, so daß also, wenn überhaupt ein Fund vorliegt und der
Beklagte Anspruch auf Finderlohn hat, die Frage des Retentions
rechts gar nicht streitig sein kann. Auch das Bundesgesetz über
die persönliche Handlungsfähigkeit findet vorliegend keine Anwen
dung. Art. 5 dieses Bundesgesetzes ordnet bekanntlich die Entzie
hung der Handlungsfähigkeit nicht im vollen Umfange, sondern
er stellt nur die Voraussetzungen auf, unter denen die Kantone
die Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit ver
hängen können. Nun sind die Klägerinnen aus einem in diesem
Bundesgesetze vorgesehenen Grunde entmündigt worden (wie auch
das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. Juni 1897 anerkannt
hat), und muß daher davon ausgegangen werden, daß sie hand
lungsunfähig sind. Der Erwägung des angefochtenen Urteils, die
Klägerinnen Louise und Josesine Kolly hätten die Titel erschlichen,
kommt nicht ausschlaggebende Bedeutung zu; ausschlaggebend war
vielmehr der Umstand, daß die Genannten das Erinnerungsver
mögen gänzlich verloren haben und daß aus diesem Grunde von
einem Besitze der Wertpapiere ihrerseits nicht gesprochen werden
könne. Jene Frage ist aber rein thatsächlicher Natur und deshalb
der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts
nicht eingetreten.