- Urteil vom 20. Dezember 1901 in Sachen
Westermann gegen Dorer.
Klage des Käufers von Aktien auf Aufhebung des Kaufes wegen
Betruges. Art. 24 O.-R. Thatbestand des civilrechtlichen Betruges.
A. Durch Urteil vom 9. Juli 1901 hat die 1. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger gegen Rückgabe von
Aktien der Chardonnet Seidenfabrik Spreitenbach A. G.
15,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 20. August 1900 zu be
zahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem
Antrage: in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage
abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der
Vertreter des Beklagten diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der Beru
fung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dieser Sache sind folgende Thatsachen durch die Vor
instanzen festgestellt: Der Beklagte Westermann war Direktor der
ehemaligen Aktiengesellschaft Chardonnet Seidenfabrik Spreiten
bach," welche ein Grundkapital von 900,000 Fr., eingeteilt in
1800 Aktien zu 500 Fr., besaß. Ein Bekannter des Klägers,
M. Spitz in Glarus, stand mit der Chardonnet Fabrik in geschäft
lichen Beziehungen und fragte den Beklagten am 7. Dezember
1899 an, ob Aktien der genannten Gesellschaft erhältlich wären.
Am gleichen Tage schrieb der Beklagte dem Spitz, daß einer sei
ner Freunde in London 20 Stück solcher Aktien abgeben könne
zum Preise von 750 Fr. netto comptant, ohne Engagement.
Spitz erklärte sich zur Übernahme bereit, jedoch mit einer Zah
lungsfrist bis Ende März 1900. Hierauf ging der Beklagte nicht
ein. Aus seinem bezüglichen Briefe vom 27. Dezember 1899 ist
folgende Stelle hervorzuheben: Sie werden gehört haben, daß
die Generalversammlung letzten Samstag die Fusion mit drei
bestehenden und zu gründenden Fabriken genehmigt hat, unter
finanzieller Beihülfe einer bedeutenden deutschen Bank. Der Kurs
der Aktien wird voraussichtlich in allernächster Zeit steigen. Wenn
Sie Aktien gegen comptant bar übernehmen wollen, so werde
ich auch heute noch versuchen, solche für Sie zu erhalten. Ein
Engagement kann ich aber unter keinen Umständen eingehen.
Am 20. Januar 1900 schrieb der gegenwärtige Kläger an den
Beklagten, er ersuche ihn, die Hrn. Spitz offerierten 20 Stück
Aktien der Kunstseidefabrik Spreitenbach à 750 Fr. gegen bar zu
kaufen und seinem Freunde in London zu telegraphieren. Am
- gl. Mts. antwortete der Beklagte, er habe seinem Freunde in
London telegraphiert und derselbe antworte soeben, daß er die
fraglichen 20 Stück Aktien à 500 Fr., nominell, zum Preise von
750 Fr. an den Kläger verkaufe; dieser möge sie bei der Kasse
der Bank in Zürich gegen Bezahlung der 15,000 Fr. in bar in
Empfang nehmen, was denn auch am 27. Januar 1900 geschah.
Am 21. Januar hatte der Beklagte, auf eine telephonische
namens des Klägers gemachte Anfrage des Spitz, an letztern ge
schrieben, sein Freund habe ihm telegraphiert, er besitze nur noch
18 Stück Aktien und könne kein Engagement eingehen.
Im Verlaufe der bereits seit Herbst 1899 schwebenden Fusions
verhandlungen der Fabrik Spreitenbach mit andern Kunstseide
fabriken war der Übernahmepreis des Etablissements von Sprei
tenbach, das am 26. Oktober 1899 ein Brandunglück betroffen
hatte, auf 800,000 M. beschränkt worden. Die Fusionsverhand
lungen führten zu dem Ziele, daß eine neue Gesellschaft Ver
einigte Kunstseidefabriken mit Sitz in Frankfurt a/M. gegründet
wurde. Am 14. Februar 1900 beschloß infolgedessen die General
versammlung die Liquidation der Gesellschaft und ermächtigte den
Verwaltungsrat u. a., die Liquidation nach bestem Ermessen ent
weder auf dem Wege des Einzelverkaufes der Aktiven oder durch
einen Verkauf in Bausch und Bogen zu bewerkstelligen. Durch
Cirkular vom 28. Mai 1900 teilte sodann die Liquidations
kommission des Verwaltungsrates den Aktionären mit, daß er das
Etablissement in Spreitenbach mit allen zugehörigen Patenten an
die neugegründete Aktiengesellschaft Vereinigte Kunstseidefabriken
in Frankfurt a. M. verkauft habe. Der Verkaufspreis betrage
500,000 M. in Aktien der oben genannten neuen Gesellschaft.
Es sei ursprünglich eine höhere Kaufsumme in Aussicht genom
men gewesen. In Anbetracht aber, daß unsere Bilanz vom
31. Dezember 1899 mit einem Defizit von 242,000 Fr. abschloß,
daß es ferner nun im gegenwärtigen Momente schwer geworden
wäre, die Barmittel zur Deckung der auf circa 650,000 Fr.
gestiegenen Bauschuld zu finden, daß endlich der regelmäßige
Betrieb in der Fabrik länger auf sich warten ließ, als angenom
men war und zudem unter der erhofften Tagesproduktion blieb,
muß der erzielte Kaufpreis als ein befriedigender angesehen
werden. Bevor die Aktien an die einzelnen Aktionäre verkauft
werden konnten, sei noch die den Brandschaden repräsentierende
Obligationen Schuld von 180,000 Fr. zurückzubezahlen und
mehrere schwebende Prozesse abzuwickeln.
Am 8. Juni 1900 nun schrieb Spitz u. a. an den Beklagten:
der Kläger habe ihm wegen der Aktien Vorwürfe gemacht. Er
habe demselben s. Z. gesagt, daß der Beklagte ihm mitgeteilt habe,
die Aktien werden sich im Wert nicht nur verdoppeln, sondern
verdreifachen und daß Beklagter selbst die Aktien kaufen würde,
wenn er nicht schon genügend für seine Barmittel besäße. Der
Beklagte habe ihm ferner gesagt, daß die Aktien einem Londoner
Freund gehören, der in einem gleichartigen Geschäfte arbeite und
sein Geld lieber in einer Firma anlege, wo er selbst die Kontrolle
ausüben könne. Der Kläger behaupte nun, daß die Chardonnet
fabrik Spreitenbach pro 1899 ein Defizit von 242,000 Fr.
habe, und der Beklagte, der dies gewußt, seine eigenen Aktien an
Mann gebracht habe. Es gebe hier nur einen Weg, wenn der
Beklagte als Ehrenmann dastehen wolle, und der sei die Rück
nahme der Aktien. Der Kläger werde gerichtlich vorgehen, wenn
der Beklagte ihm nicht zuvorkomme.
Am 15. August 1900 erhob sodann der Kläger gegen Wester
mann Klage mit dem Begehren, dieser sei verpflichtet, dem Kläger
gegen Rückgabe von 20 Aktien der Chardonnet Seidenfabrik
Spreitenbach 15,000 Fr. nebst Zins vom Tage der Weisung
20. August 1900 an zu bezahlen.
2. Zur Begründung der Klage berief sich der Kläger in erster
Linie auf die Zusicherung des Beklagten: Spitz habe sich im
Auftrage des Klägers beim Beklagten erkundigt, ob Aktien der
Gesellschaft zu haben seien, worauf der Beklagte erwidert habe, er
verkaufe keine Aktien, sondern sein Freund in London. Mündlich
habe er dem Spitz erklärt, die Aktien würden bald das Doppelte
und Dreifache wert sein, wenn er nicht schon genug solcher Aktien
und flüssiges Geld hätte, so würde er sie selber kaufen. Der
Freund in London sei in einem gleichen Geschäfte in London thä
tig und wolle lieber dort sein Geld anlegen, da er die Geschäfts
führung dort besser kontrollieren könne. Es werde eine neue
Gesellschaft die Fabrik in Spreitenbach übernehmen und zwei neue
Fabriken in Sachsen und Bayern gründen; neue Aktien seien
aber nicht zu haben, vielmehr würden die alten Aktien Stück für
Stück gegen neue umgetauscht. Spitz habe dies alles dem Kläger
mitgeteilt; der Beklagte habe übrigens auch persönlich dem Klä
ger die gleichen Mitteilungen gemacht, insbesondere gesagt, die
Aktien würden das Doppelte und Dreifache wert sein, sobald die
neue Gesellschaft zu Stande komme und es würde für jede alte
Aktie eine neue Aktie ausgegeben werden. Zudem habe er beige
fügt, es seien durchwegs neue Maschinen in Betrieb gesetzt und
damit die Produktion bedeutend erhöht worden. Als der Kläger
sich nach der Bilanz erkundigt habe, habe ihm der Beklagte ge
sagt, sie sei noch nicht da. Auf diesen Bescheid hin habe der Klä
ger die Aktien gekauft. Von Bedeutung sei weiter, daß die vom
Beklagten verkauften Aktien nicht Eigentum eines Freundes des
Beklagten, sondern des Beklagten selbst gewesen seien, der zu
gleicher Zeit noch weitere Aktien, insbesondere an Jakob Jenny
in Ennenda, abgegeben habe. Die Gesellschaft Spreitenbach habe
damals sehr schlecht gestanden: 1. sie habe das Jahr 1899 mit
einem Defizit von über 240,000 Fr. abgeschlossen, habe keine
Betriebsmittel besessen und es seien auch keine zu finden gewesen,
so daß die Gesellschaft sich nicht mehr habe halten können. Das
alles habe der Beklagte gewußt. 2. Die Bilanz müsse damals
bekannt oder doch so weit gediehen gewesen sein, daß der Stand
der Geschäfte daraus ersichtlich gewesen sei. 3. Übrigens sei bei
der Einfachheit des Geschäftsbetriebes der Beklagte jederzeit orien
tiert gewesen, ob Gewinn oder Verlust da sei. 4. Die Fabrik in
Spreitenbach sei für 500,000 M. (625,000 626,000 Fr.)
verkauft worden, während ihr Aktienkapital 900,000 Fr. betragen
habe. Dazu habe 5. die Fabrik aber noch den Brandschaden
übernehmen, resp. die den Brandschaden darstellende Obligatio
nenschuld von 180,000 Fr. übernehmen und pendente Prozesse
abwickeln müssen, so daß die Aktien derselben entweder ganz wert
los seien oder doch keine 50% mehr varstellen. Der Kläger habe
erst am 8. Juni 1900 durch das Cirkular an die Aktionäre vom
28. Mai 1900 vom Stande der Sache Kenntnis erhalten.
Im allgemeinen sei allerdings die Person des Verkäufers dem
Käufer für gewöhnlich gleichgültig; in casu sei dies aber nicht
der Fall; der Beklagte habe dies selbst erkannt und deshalb un
wahre Angaben gemacht. Es komme natürlich sehr viel darauf
an, ob der Direktor einer Aktiengesellschaft seine eigenen Aktien
verkaufe oder die eines andern, denn wenn der Direktor verkaufe,
so sei einleuchtend, daß die Gesellschaft keine so glänzenden Ge
chäfte mache, wie allgemein angenommen werde. Allgemeine An
preisungen des Kaufsobjektes seien in der Regel ohne Bedeutung.
Zusicherungen bezüglich des Standes des Geschäftes, wie sie in
casu abgegeben worden seien, seien aber keine allgemeinen Anprei
sungen, sondern bestimmte Erklärungen, so diejenige, daß die
Aktien sich im Werte verdoppeln und verdreifachen werden (Fuchs
berger, R. G. E., S. 475, 776). Auch bezüglich der Fusion
seien bestimmte Zusicherungen fälschlich abgegeben worden. In
diesen falschen Zusicherungen liege ein Dolus, der die Anfechtbar
keit des Vertrages begründe. Im weitern habe der Beklagte That
sachen verschwiegen, von denen er gewußt habe, daß sie für den
Kläger von der größten Bedeutung seien und daß er sie nicht
kenne. Wenn auch im allgemeinen der Verkäufer nicht verpflichtet
sei, den Käufer auf die Gefahren des Kaufes aufmerksam zu
machen, so habe doch in casu der Verkäufer eine solche Pflicht
gehabt, da es Pflicht des Direktors eines industriellen Unterneh
mens sei, seine Stellung nicht dahin auszunützen, daß er seine
Aktien verkaufe auf Grund der ihm bekannten Geschäftslage des
Unternehmens.
In seiner Anwort, in welcher er auf Abweisung der Klage
antrug, führte der Beklagte wesentlich aus: Er habe nicht von
sich aus dem Spitz Aktien für den Kläger offeriert, auch nie, sei
es dem Spitz, sei es dem Kläger gegenüber, behauptet, die Aktien
werden sich im Werte verdoppeln oder verdreifachen; ein Steigen
derselben habe man dagegen allgemein erwartet; er habe die Aktien
lediglich deshalb verkauft, weil er damals flüssiges Geld nötig
gehabt habe. Da er gewußt habe, daß er dem Unternehmen
schaden könnte, wenn man erfahre, daß er als Direktor Aktien
absetze, so habe er den Freund in London als Verkäufer bezeich
net. Dem Kläger sei es aber gleichgültig gewesen, wer der Ver
käufer sei. Daraus, daß der Beklagte noch 78 Stück Aktien be
halten habe, ergebe sich, daß er dieselben nicht verkauft habe, um
sie als schlechte Anlage los zu werden. Die Unterbilanz sei ohne
Belang gewesen, da eine neue Gesellschaft Aktiven und Passiven
übernommen habe. Der Beklagte habe dem Spitz oder dem Kläger
nie gesagt, er würde die angebotenen Aktien selber kaufen, wenn
er flüssiges Geld hätte. Alle Angaben, die er dem Spitz gemacht
haben, seien richtig gewesen; insbesondere sei richtig gewesen, daß
die neuen Aktien nicht haben gekauft werden können, eventuell
bestreite er, dies dem Spitz gesagt zu haben. Zwischen dem Klä
ger und dem Beklagten seien überhaupt keine mündlichen Verhand
lungen gepflogen worden. Zur Zeit des Kaufsabschlusses sei die
Bilanz (die erst am 30. März genehmigt worden sei) noch nicht
vorgelegen oder so weit vorgerückt gewesen, daß man aus ihr den
Stand des Geschäftes habe ersehen können. Der aus der Bilanz
sich ergebende Verlust sei nicht Folge schlechten Geschäftsbetriebes,
sondern der durch das Brandunglück verursachten Betriebsstörung
und kostspieligen Umbauten gewesen, welche Umstände auch einen
richtigen Überblick über den Stand des Geschäftes verhindert
haben. Die Gesellschaft sei aber keineswegs so schlecht gestanden,
daß sie das Geschäft nicht hätte fortführen können. Noch im
März seien Aktien zu 620 Fr. verkauft worden. Er bestreite, daß
der Kläger über die Vorfälle in der Spreitenbachschen Fabrik gar
nicht orientiert gewesen sei. Allgemeine Anpreisungen, die von
Bedeutung gewesen wären, habe er nicht gemacht und die Fusions
projekte richtig geschildert. Es sei eigentümlich, daß der Beklagte
die angeblichen Zusagen immer nur mündlich gemacht haben solle,
während doch eine umfangreiche Korrespondenz vorliege und darin
nichts davon enthalten sei. Seine Stellung als Direktor habe der
Beklagte nie mißbraucht; er habe, wie Jedermann, an eine glän
zende Zukunft der Kunstseide geglaubt.
Beide kantonalen Instanzen haben ohne Einleitung eines Be
weisverfahrens die Klage gutgeheißen. Vor der Appellations
instanz hatten beide Parteien ihre Anträge und eventuell auch
ihre Beweisanerbieten wiederholt. Auf die Begründung des zweit
instanzlichen Urteils wird im rechtlichen Teil näher eingetreten
werden. Hervorzuheben sind hier nur folgende in derselben enthal
tene thatsächliche Feststellungen:
- Daß die Vermögenslage der Gesellschaft Spreitenbach am
- Januar 1900 nicht besonders gut war.
- Daß die Bilanz derselben pro 1899 mit einem Defizit von
242,000 Fr. abgeschlossen hat, und hiernach die Aktien nur noch
370 Fr. wert gewesen seien.
- Daß die Jahresrechnung pro 1899 schon am 1. Februar
1900 vom Verwaltungsrate genehmigt und schon vorher durch
Delegirte der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt ge
prüft worden sei, so daß der Beklagte keinen Glauben ver
diene, wenn er behaupte, 9 Tage vorher die prekäre Situation
des Geschäftes nicht gekannt zu haben, zumal er schon am
- Januar 1900 laut Protokoll des Verwaltungsrates den Be
stand des Rohstoffinventars, dessen Feststellung naturgemäß
meiste Zeit erfordert habe, anzugeben in der Lage gewesen sei.
- Daß der Brandschaden vom 26. Oktober 1899 am 30.
Mts. vom Verwaltungsrate auf 153,255 Fr. taxiert worden sei.
- Daß im Laufe des Jahres für 200,000 Fr. Hypotheken
aufgenommen worden seien und der Beklagte dies gewußt habe.
- Daß der Verwaltungsrat am 8. Dezember 1899 beschloß,
einer einzuberufenden Generalversammlung Reduktion des Aktien
kapitals um 20 % und Ausgabe von Prioritätsaktien vorzuschla
gen und der Beklagte in dieser Sitzung anwesend gewesen sei.
- Daß der Beklagte im Januar 1900 gewußt habe, daß der
Übernahmepreis des Spreitenbacher Geschäftes auf 800,000 M.
beschränkt worden sei und zwar in der Meinung, daß das Sprei
tenbachergeschäft den Brandschaden selber tragen müsse; nach
Akt. 40 müsse dies schon vor dem 12. Januar 1900 vereinbart
worden sein.
- Daß im Januar 1900 überhaupt nicht mit Bestimmtheit
auf die Fusion habe gerechnet werden können, so daß am 12. Fe
bruar 1900 der Verwaltungsrat dazu gekommen sei, die Liquida
tion à tout prix auf die Tagesordnung der einzuberufenden Ge
neralversammlung zu nehmen.
- Daß der Beklagte schon am 30. Oktober 1899 dem Ver
waltungsrat erklärt habe, daß die Steigung der Minimal Tages
produktion auf 350 Kilos Seide nur möglich sein werde, wenn
außer den für die Vergrößerung der Fabrik bereits geschuldeten
190,000 Fr. noch weitere 85 90,000 Fr. ausgelegt werden
und daß derselbe mit größter Wahrscheinlichkeit schon vor dem
- Januar 1900 gewußt habe, daß die Übernahme der Fabrik
um 800,000 M. an die Voraussetzung einer solchen Steigerung
r Tagesproduktion geknüpft werde.
- Der Beklagte habe gewußt, daß die Fusion das Defizit
nicht aus der Welt schaffe, denn wenn man den Brandschaden
und obige Summe am Übernahmepreise abziehe, so bleibe ein
Betrag, der bedeutend unter der Höhe des Aktienkapitals stehe.
- Daß über den Wert der neuen Aktien damals ein irgend
wie zuverlässiges Urteil nicht möglich gewesen sei.
- Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, zur Begründung
der auf Art. 24 O. R. gestützten Betrugsklage sei erforderlich,
daß durch die Vorspiegelung einer falschen oder die Entstellung
oder Unterdrückung einer wahren Thatsache in der Gegenpartei,
in casu dem Kläger, ein Irrtum erregt oder unterhalten worden
und dieser Irrtum bestimmend für den Abschluß des in con
creto angefochtenen Kaufes gewesen sei. Dabei ist es völlig gleich
gültig, auf welchen Umstand sich die Täuschung bezieht; als erheb
lich erscheint jeder Irrtum, der für den Kläger zum Beweggrund
geworden ist. Die bloße Unterdrückung einer wahren Thatsache
erscheint im Civilrecht dann als Täuschung, Betrug, wenn ent
weder eine Pflicht zur Mitteilung bestand oder ein aktives,
auf Täuschung berechnetes Verhalten hinzugetreten ist. Im
Fernern ist erforderlich, daß der Täuschende sich seines Verhaltens
bewußt gewesen, daß durch Handeln wider besseres Wissen
der fremde Wille zur Abgabe einer Willenserklärung vorsätzlich
bestimmt worden sei. Ob der Irrende den Irrtum bei gehöriger
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist gleichgültig, nur darf
der Irrende nicht leichtgläubig Außerungen des Andern getraut
haben, die ohne Prätention der Glaubwürdigkeit auftreten, da in
diesem Falle von vorsätzlicher Bestimmung fremden Willens durch
Täuschung nicht mehr gesprochen werden könnte. (Crome, Lehrb.
d. bürg. Rechts, S. 432.) Nicht erforderlich ist zum eivilrecht
lichen Betruge im Gegensatz zum strafbaren Betrug der
Vermögensschaden des Getäuschten. Allerdings handelt es sich
auch beim civilrechtlichen Betruge um Egoismus und zwar um
unerlaubten Egoismus, der sich zum Nachteil der Gegenpartei
einen unerlaubten Vorteil verschaffen will. Allein dieser unerlaubte
Vorteil liegt schon darin, daß die Gegenpartei durch die arglistige
Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung, bezw. zum Ab
schlusse eines Vertrages verleitet worden ist.
Wird der vorliegend festgestellte Thatbestand an Hand dieser
Grundsätze gegrüft, auf die Frage, ob der Kläger durch Betrug
des Beklagten zum Abschluß des angefochtenen Rechtsgeschäftes
bestimmt worden sei, so ist, was vorerst den Kausalzusammen
hang zwischen der Täuschung und der Abgabe der rechtsgeschäft
lichen Willenserklärung betrifft, zu sagen, daß derselbe sich richti
S. 433,
ger Weise (wie Crome, Lehrb. des bürgerl. Rechts,
Doch ist,
behauptet) aus der Person des Getäuschten beurteilt.
was die Beweislast betrifft, in Übereinstimmung mit dem von
der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Urteil vom 15. Ok
tober 1886 in Sachen Schirach gegen Lobenstein (Amtl. Samml.
XII, S. 637, Erw. 3), davon auszugehen, daß der Anfechtende
seiner Beweispflicht genügt, wenn er darthut, daß der Klägen
durch den Beklagten über irgend eine Thatsache getäuscht worden
ist, die für ihn nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Ge
schäftsabschluß erheblich sein konnte. Ist dies dargethan, so ist es
dann Sache des Anfechtungsgegners Umstände darzuthun und zu
beweisen, aus welchen hervorgeht, daß der Kläger im konkreten
Falle doch nicht getäuscht, bezw. durch die arglistige Täuschung
nicht zur Vornahme des Rechtsgeschäftes bestimmt worden ist.
- Nun ist festgestellt und unbestritten, daß der Beklagte dem
Kläger die unwahre Thatsache vorgespiegelt hat, daß nicht er,
sondern ein in London wohnender Geschäftsfreund der Verkäufer
der streitigen Aktien sei. Die Vorinstanz nimmt, gemäß der Be
hauptung des Klägers, als festgestellt an, der Umstand, daß nicht
der Beklagte, sondern ein Dritter als Verkäufer aufgetreten sei,
sei von wesentlicher Bedeutung für die Entschließungen des Klä
gers gewesen. Wenn auch beim Kaufe, auch beim Handel in
Börsenpapieren, die Persönlichkeit des Verkäufers regelmäßig nicht
von ausschlaggebender Bedeutung sei, so gewinne doch die Persön
lichkeit des Verkäufers da sofort an Bedeutung, wo es sich um
nicht cotierte Effekten handle, ganz besonders beim Verkaufe
von Aktien solcher industrieller Unternehmungen, welche noch nicht
lange existieren und keine Jahresberichte veröffentlichen. Bei solchen
Papieren sei die Person des Verkäufers deshalb von Bedeutung,
weil hier in der Regel eine gewisse Vertrautheit des Aktionärs
mit den Verhältnissen seiner Gesellschaft vermutet werde. Je näher
der Aktienbesitzer der Gesellschaft stehe, desto vorsichtiger werde der
Käufer einem Verkaufsangebote gegenüber sich verhalten. Diese
Vorsicht werde sich dann aufs Höchste steigern, wenn Mitglieder
des Verwaltungsrates oder gar der Direktor von ihrem Stocke
abzugeben beginnen, ohne durch besondere erkennbare Umstände
dazu Veranlassung zu haben. Nach allgemeiner Verkehrsanschau
ung, die ja auch der Beklagte selbst bethätigte, werde der Verkauf
von Industrieaktien seitens der Organe der Aktiengesellschaft selbst
als ein Zeichen dafür betrachtet, daß die der Unternehmung am
nächsten stehenden Personen eine ungünstige finanzielle Entwick
lung des Unternehmens voraussehen, so daß Mißtrauen in die
Prosperität des Unternehmens gerechtfertigt sei. Unter diesen
Umständen müsse die Klage schon allein wegen der zugestandenen
Vorspiegelung, daß der Beklagte nicht selber der Verkäufer sei,
gutgeheißen und der streitige Kaufvertrag als für den Kläger
unverbindlich erklärt werden. Denn diese Täuschung habe einen
nach allgemeiner Verkehrsanschauung für die Entschließung des
Klägers erheblichen Thatbestand betroffen. Diesen Ausführungen
ist beizutreten. Durch die Angabe, daß Verkäufer der streitigen
Aktien ein Londoner Geschäftsfreund sei, spiegelte der Beklagte
dem Kläger bewußt eine falsche Thatsache vor. Der Beklagte
meint nun allerdings, dieser falschen Angabe sei deshalb keine
Bedeutung beizumessen, weil sie sich auf einen ganz unerheblichen
Thatumstand beziehe, welchem keinerlei Bedeutung für die Ent
schließung des Klägers zukam, da diesem die Persönlichkeit des
Verkäufers der Aktien ganz gleichgültig gewesen sei. Allein dies
kann nicht anerkannt werden. Wenn auch im allgemeinen die
Persönlichkeit des Verkäufers im Handel nicht von ausschlaggeben
der Bedeutung ist, so hat doch die Vorinstanz mit Recht ausge
führt, daß dies unter den Umständen des vorliegenden Falles
anders sei, daß hier allerdings die falsche Angabe, die Aktien
werden nicht vom Beklagten, sondern von einem der Unterneh
mung fernstehenden Aktionär zum Verkaufe gebracht, einen erheb
lichen Punkt betraf. Denn es ist ja in der That richtig, daß der
Verkauf der Aktien einer Industriegesellschaft durch die Organe
derselben nach der Verkehrsanschauung geneigt ist (sofern nicht
erklärende Thatsachen dafür vorliegen), Mißtrauen in die Prospe
rität des Unternehmens zu erregen, wie dies ja der Beklagte
selbst dadurch anerkannte, daß er als Erklärung für seine falschen
Angaben sein Bestreben anführt, den ungünstigen Eindruck eines
von ihm abgeschlossenen Verkaufes für seine Gesellschaft zu ver
meiden. Denn ein derartiger ungünstiger Eindruck war ja eben
nur deshalb zu befürchten, weil die Verkehrsanschauung im Ver
kaufe von Aktien durch Organe der Gesellschaft ein ungünstiges
Anzeichen für das Gedeihen des Unternehmens erblickt. Demge
mäß war sich denn der Beklagte bewußt, daß wenn er selbst offen
als Verkäufer auftrete, dies geeignet sei, Mißtrauen in die Pro
sperität der Gesellschaft zu erregen und daher den Verkauf der
Aktien zu vereiteln oder doch zu erschweren, d. h. von vorheriger
Erteilung bestimmter Aufschlüsse über die Verhältnisse der Gesell
schaft abhängig zu machen. Er war sich daher der Kausalität
seiner falschen Angabe, der Bedeutung derselben für den Entschluß
des Käufers, den Vertrag ohne weiteres abzuschließen, bewußt,
und es ist danach allerdings der Vertragsschluß als durch arg
listige Täuschung herbeigeführt zu erachten.
5. Im weitern hat die Vorinstanz eine betrügerische Handlung
auch darin erblickt, daß der Beklagte, nachdem er angeblich als
Direktor für den Geschäftsfreund Vermittlerdienste übernommen
habe, den Kläger, trotzdem ihm bekannt war, daß die Aktien des
von ihm geleiteten Unternehmens nicht einmal mehr den Nomi
nalwert besitzen, in dem irrtümlichen Glauben belassen habe, die
Zahlung eines Agios von 50 % entspreche dem wahren Werte
der Aktie; hierin liege ein arglistiges Verschweigen von erheblichen
Thatsachen, zu deren Mitteilung der Beklagte nach den konkreten
Umständen, gemäß dem in Handel und Verkehr geltenden Grund
satz über Treu und Glauben, unbedingt verpflichtet gewesen sei.
Nach den thatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz, die in kei
ner Weise aktenwidrig sind, steht nun fest, daß die Bilanz der
Spreitenbacher Gesellschaft für 1899 ein Defizit von 242,000 Fr.
aufwies und daß der Beklagte als Direktor dieser Gesellschaft
schon zur Zeit des streitigen Verkaufs (22. Januar 1900), wenn
auch die Bilanz vom Verwaltungsrate erst später, am 1. Februar
genehmigt am 30. März
1900 (von der Generalversammlung
geprüft wurde, von diesem ungünstigen Stande des Unternehmens
im wesentlichen, wenn auch vielleicht nicht von dem ganz genau
bestimmten Betrage des Verlustes, Kenntnis hatte. Im weitern
steht fest, daß der Beklagte zur Zeit des Kaufsabschlusses wußte,
daß in den seit dem Herbst 1899 schwebenden, auch dem Kläger
bekannten, Fusions oder Trust Verhandlungen der für die Sprei
tenbacher Gesellschaft in Aussicht genommene Übernahmepreis auf
800,000 M. beschränkt worden war, und daß es dabei die Mei
nung hatte, die Gesellschaft habe den, vom Beklagten s. Z. auf
153,255 Fr. bezifferten Brandschaden selber zu tragen, sowie daß
der Übernahmepreis von 800,000 M. an den Vorbehalt geknüpft
war, daß die Spreitenbacher Fabrik auf eine minimale Tages
produktion von 350 Kilos Seide gebracht werden müsse. Der
Beklagte wußte somit zur Zeit des Kaufsabschlusses, daß die
Verhältnisse der Aktiengesellschaft derartige waren, daß die Aktien
derselben nicht einmal den Nominalwert besaßen, vielmehr auf
Ende 1899 bilanzmäßig nur 370 Fr. wert waren und daß auch
durch die damals, übrigens noch nicht perfekte oder gesicherte
Fusion ein erhebliches Defizit nicht werde beseitigt werden können,
wie sich denn auch bei der Liquidation der Gesellschaft schließ
lich ein Defizit von 536,264 Fr. ergab, so daß der Wert
der Aktien auf 202 Fr. gesunken war. Wenn nun angesichts
dieses Sachverhalts der Beklagte dem Kläger unter der Maske
eines Mittelmannes zwischen diesem und dem angeblichen Lon
doner Freunde die Aktien mit einem Agio von 50% anbot
und verkaufte, ohne ihn irgendwie über die ihm bekannten
prekären Verhältnisse der Gesellschaft aufzuklären, so liegt darin
allerdings eine betrügerische Handlung. Das ungünstige Er
gebnis des Rechnungsjahres 1899, der Mangel an dem nötigen
Bau und Betriebskapital, die dadurch bedingte, für die Ge
sellschaft Spreitenbach ungünstige Gestaltung der Fusions bezw.
Trust Verhandlungen, ließen klar erkennen, daß von einem
blühenden, ein Agio auf den Aktien rechtfertigender Stand des
Gesellschaftsgeschäfts nicht die Rede sein könne, sondern daß im
Gegenteil für die Aktionäre ein mutmaßlich nicht unerheblicher
Verlust auf dem Nominalwerte der Aktien in naher Aussicht
stehe. Diese für den Wert der Aktien und damit für den Ent
schluß des Käufers maßgebenden Thatumstände hat nun aber
der Beklagte, obschon er als Direktor der Gesellschaft mit densel
ben natürlich genau vertraut war, einfach unterdrückt und dem
Kläger ein nur bei ganz günstiger Geschäftslage der Gesellschaft
erklärliches Verkaufsangebot als angeblicher Vertreter eines eng
lischen Geschäftsfreundes zur Annahme unterbreitet; dadurch hat
er bei dem Kläger die Meinung hervorgerufen und auch hervor
rufen wollen, daß die Geschäftslage der Gesellschaft eine blühende
sei, welche einen Handel ihrer Aktien mit erheblichem Agio recht
fertige. Denn der Kläger mußte naturgemäß annehmen, daß
Offerten, welche der ihm als unbeteiligter dienstwilliger Geschäfts
freund gegenüber tretende Beklagte ohne weiteres zur Annahme
übermittelte, in der wirklichen Geschäftslage der Gesellschaft eine
Stütze finden müssen, und er konnte nicht vermuten, daß dieselben,
wie dies wirklich der Fall war, wider Treu und Glauben im
Eigeninteresse des Beklagten und in einer der wirklichen Vermö
genslage der Gesellschaft durchaus und offenbar widersprechenden
Weise gestellt seien. Der Beklagte hat also durch Verschweigen
sowohl wie durch positives Handeln, durch die Unterdrückung der
ihm bekannten, die ungünstige Vermögenslage der Gesellschaft
kennzeichnenden Thatsachen, verbunden mit seinem Eintreten als
Unterhändler, als den Vertragsschluß vermittelnder Geschäfts
freund, eine, für den Vertragsschluß kausale, Täuschung arglistig
geübt. Er hat nicht etwa nur Erwartungen und Voraussetzungen
über die zukünftige Gestaltung der Verhältnisse der Gesellschaft
ausgesprochen, sondern er hat den Kläger hinsichtlich bestimmter
Thatsachen, der bisherigen Gestaltung der Vermögenslage der Ge
sellschaft, vorsätzlich in Irrtum versetzt.
Dafür kann u. a. auch auf den Brief des Beklagten an Spitz,
vom 27. Dezember 1899 hingewiesen werden, wo der Beklagte
die beabsichtigte Fusion fälschlich als ein kurssteigerndes Element
hinstellt und dem Spitz in Aussicht stellt, er wolle auch heute
noch versuchen, ob er für ihn Aktien erhalten könne, wenn er sie
comptant nehmen wolle. Denn der Beklagte mußte wohl anneh
men, daß diese Außerung von Spitz dem Kläger mitgeteilt wor
den sei und von letzterm zur Grundlage seiner Entschließungen
genommen werde, wenn er ihn darüber nicht aufkläre.
Der Umstand, daß der Übernahmepreis von 800,000 M. nicht
in bar, sondern in Aktien der neu zu gründenden Gesellschaft zu
leisten war, vermag das Verhalten des Beklagten, welches darauf
berechnet war, die Vermögenslage der Gesellschaft als eine ausge
zeichnet günstige hinzustellen, nicht zu rechtfertigen oder zu ent
schuldigen. Denn einnial konnte der Beklagte sich, wie die Vor
instanz richtig bemerkt, über den Wert der zukünftigen Aktien
damals noch kein irgend zuverlässiges Urteil bilden; und sodann ist
ja jedenfalls sicher, daß die Fusion, bezw. der Geschäftsverkauf,
an die Trustgesellschaft und die daran sich schließende Liquidation
zunächst und unmittelbar den Aktionären der Spreitenbach Fabrik
jedenfalls einen erheblichen Verlust auf den Nominalwert ihrer
Aktien brachte und daß der Beklagte wußte, daß nach der eigenen
Auffassung des Verwaltungsrates der Spreitenbach Gesellschaft die
Lage der Gesellschaft bei den Trustverhandlungen durchaus keine
günstige war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der
- Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- Juli 1901 in allen Teilen bestätigt.