- Urteil vom 6. Dezember 1901 in Sachen
Lehner Kunstseidefabrik Glattbrugg in Liquid. gegen
Lehner Artificial Silk Company Limited.
Genossenschaft. Kauf, oder Einlage in das Genossenschaftsver
mögen? Liquidation; Geltendmachung von Anteilsrechten.
A. Durch Urteil vom 21. Juni 1901 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
Die Klage wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß zu
dem vorhandenen Liquidationsergebnis der beklagten Genossenschaft
der Betrag der auf den Anteilen noch nicht geleisteten Einzah
lungen mit 560,000 Fr. hinzuzurechnen und daß das Ergebnis
in 1200 gleiche Quoten zu zerlegen ist, von denen die Klägerin
172 zu beanspruchen hat; im übrigen ist die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Beklagten diesen Berufungsantrag. Eventuell beantragt er, für
den Fall, daß eine Pflicht zur Einzahlung der restierenden 700
angenommen werden sollte, seien nicht die vollen 70% hinzu
zurechnen, sondern höchstens die Hälfte nach billigem Ermessen
zu scontieren.
Der Vertreter der Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung
an, wobei er indessen auch die Inkompetenz des Bundesgerichts
als Abweisungsgrund geltend macht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt: Die Klä
gerin, Lehner Artificial Silk Company Limited Bradford, hatte im
Jahre 1894 von Dr. Lehner in Zürich dessen schweizerisches und
deutsches Patent für eine von ihm erfundene Kunstseide erworben
und hierauf in Glattbrugg eine Fabrik zunächst zur Erprobung
der Erfindung und sodann zur Fabrikation der Lehnerschen Kunst
seide errichtet. Zum Zwecke der Abtretung dieses Patentes und
des Erwerbes der Fabrik in Glattbrugg gründete sich am 14. April
1897 die Lehner Kunstseidefabrik in Glattbrugg (die Beklagte),
eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Das Genossenschafts
kapital wurde festgesetzt auf 1,200,000 Fr., eingeteilt in 1200
Anteile zu 1000 Fr. Am gleichen Tag schloß die Klägerin mit
der Beklagten einen Vertrag ab, wonach diese von jener erwarb:
a. die Liegenschaften in Glattbrugg mit Etablissement, maschinellen
Anlagen u. s. w.; b. die Lehnerschen Patente für Deutschland und
die Schweiz. Laut 2 des Vertrages wurde der Kaufpreis fest
gesetzt auf 250,000 Fr. für die Liegenschaften, zahlbar durch
hypothekarische Versicherung auf (diesen) Liegenschaften, und so
dann auf 400,000 Fr. in 400 Anteilen zu 1000 Fr. der Ge
nossenschaft Lehner Kunstseidefabrik Glattbrugg, deren fuccessive
Finzahlung gemäß den Statuten der Genossenschaft und den Be
schlüssen ihres Aufsichtsrates jeweilen als geschehen zu betrachten
st. Vom Genossenschaftskapital waren laut 5 der (ursprüng
lichen) Statuten der Beklagten 20% bis 1. Mai 1897 einzu
bezahlen; die weitern Einzahlungen hatten gemäß den Beschlüssen
des Aufsichtsrates zu erfolgen. In diesem, der anfänglich aus 5,
dann aus 3 Mitgliedern bestand, hatte laut den Statuten die
Klägerin einen Vertreter; als solcher funktionierte O. Berend in
London. Über die Genossenschaftsanteile wurden Certifikate aus
gestellt, der Klägerin diejenigen mit Nr. 1 400. Diese Certifi
kate tragen die Notiz: Die Anteile Nr. 1 400 gelten jeweilen
für soweit einbezahlt, als die Anteile Nr. 401 1200 einbezahlt
sind. Die bezüglichen Certifikate müssen aber bei jeder weitern
Einzahlung auf letztere behufs Vormerkung entsprechender Gut
schrift an der Kasse der Genossenschaft ausgewiesen werden. Am
3. Mai 1897 wurde demgemäß auf den Anteilscheinen Nr. 1 bis
400 eine Einzahlung von 20 % quittiert, ferner am 30. Juni
1898 eine solche von 10 %, nachdem der Aufsichtsrat zur Ver
größerung der Fabrik in Glattbrugg eine weitere Einzahlung von
10% erhoben hatte. Die Generalversammlung der Beklagten
vom 2. Dezember 1898, die unter Mitwirkung des Vertreters
der Klägerin stattfand, beschloß die Erweiterung der Anlage in
Glattbrugg durch Aufnahme eines Anleihens. In den in dieser
Generalversammlung beschlossenen revidierten Statuten wurde der
Passus Resteinzahlungen... haben jeweilen zu erfolgen ge
mäß den Beschlüssen des Aufsichtsrates unverändert gelassen.
Am gleichen Tage faßte jedoch der Aufsichtsrat (dem O. Berend
immer noch angehörte) einstimmig den Beschluß, weitere Ein
zahlungen auf die Anteile überhaupt nicht mehr zu verlangen,
sondern den notwendigen Geldbedarf jeweilen durch Anleihen zu
decken. Weitere Einzahlungen erfolgten dann in der Thal nicht mehr,
ebenso wurden aber auch, da das Betriebsjahr 1898 einen be
deutenden Reingewinn ergab, keine Anleihen mehr aufgenommen.
Im Verlaufe traten die Beklagte, sowie auch ihre Konkurrentin
die Chardonnetseidenfabrik Spreitenbach, behufs Beseitigung der
Konkurrenz ihre Patente und Geschäfte der zu diesem Zwecke neu
gegründeten Aktiengesellschaft Vereinigte Kunstseidefabriken A. G.
Frankfurt a/M. ab. Die Genehmigung des Kaufvertrages durch
die Beklagte fand statt in deren Generalversammlung vom 8. Ja
nuar 1900, an der sämtliche Anteile vertreten waren, und er
folgte einstimmig. Aus dem betreffenden definitiven Kaufvertrag
der Beklagten, der vom 26. April 1900 datiert, ist zu erwähnen:
Der Kaufpreis für das Geschäft und die Patente der Beklagten
wurde festgesetzt auf 384,000 M., zählbar Valuta 1. März 1900.
5 des Vertrages bestimmte: Hr. J. G. Hürlimann hat den
Betrag von 384,000 M. vollgezahlten Aktien der Vereinigten
Kunstseidefabriken A. G. zu Frankfurt a/M. übernommen und
sich verpflichtet, diese Aktien den bisherigen Genossenschaftern sder
Beklagten derart zur Verfügung zu stellen, daß diese Aktien ab
züglich der durch die Liquidation der Genossenschaft oder durch die
Erfüllung der im gegenwärtigen Übereinkommen enthaltenen Ver
pflichtungen der Glattbrugger Gesellschaft entstehenden Ausgaben
an Stelle des auf die einzelnen Glattbrugger Genossenschafter ent
Vor Em
fallenden Liquidationsergebnisses angeboten werden.
pfang dieses Liquidationsergebnisses und zur Herbeiführung dieses
Empfanges, sei es in barem Gelde, sei es in der Form der an
gebotenen Aktien der Vereinigten Kunstseidefabriken sind die alten
Anteile der Glattbrugger Fabrik durch Vermittlung der Liquida
toren an die Bank für Handel und Industrie zu Darmstadt aus
zuliefern. Auch die neuen Aktien waren noch für eine gewisse
Zeit bei der genannten Bank zu deponieren. Der Aufsichtsrat der
Beklagten wurde mit dem Vollzug des Kaufes, der Aufstellung
der Schlußrechnung und der Durchführung der Liquidation be
auftragt. Am 10. Mai 1900 erließ der Aufsichtsrat der Beklag
ten wiederum unter Mitwirkung des O. Berend ein Cir
kular an die Genossenschafter, worin er ihnen anzeigte, wie viele
von den als Kaufpreis empfangenen 384 Aktien der Vereinigten
Kunstseidefabriken A. G. Frankfurt a/M. jeder für seine Anteil
scheine der beklagten Genossenschaft erhalte; der Klägerin wurde
dies für ihre 172 Anteile, die sie noch im Besitze hatte, auf 55
Stück angegeben. Die Klägerin behielt sich zunächst ihre Erklä
rungen hierüber vor, und protestierte dann mit Brief vom 27. Juni
1900 gegen die angezeigte Verteilung. Die Löschung der Beklagten
erfolgte laut Amtsblatt vom 9. Juli mit Datum: 26. Juni 1900.
Der Liquidationssaldo der gelöschten Genossenschaft einschließlich
einer Dividende von 5% der 384 neuen Aktien im Gesamtbetrag
von circa 80,000 Fr., wurde vom Aufsichtsrat der Beklagten auf
den Namen des letztern bei der Zürcher Depositenbank hinterlegt.
2. Die Klägerin verlangte nun auf dem Prozeßwege, daß ihr
aus dem Liquidationsergebnis der beklagten Genossenschaft für ihre
172 Genossenschaftsanteile zum voraus 700 Fr. per Anteilschein,
also 120,400 Fr. ausbezahlt und daß der Rest des Liquidations
ergebnisses auf sämtliche 1200 Anteilscheine gleichmäßig verteilt
werde. Hiefür machte sie geltend: Im Kaufvertrag vom 14. April
1897 sei ihr der zweite Teil des Kaufpreises, für die Patente,
mit 400,000 Fr. in dem Sinne fest versprochen worden, daß die
Beklagte sich verpflichtet habe, die übrigen 800 Anteilscheine suc
cessive nach Maßgabe des Bedürfnisses voll einzubezahlen, ihr
auf ihren 400 Anteilen die Einzahlungen jeweils zu quittieren
und ihr diese somit schließlich als volleinbezahlt zu verschaffen.
Die Pflicht zur Volleinzahlung ergebe sich selbstverständlich schon
aus der Statuierung der 1,200,000 Fr. als Genossenschafts
kapital. Man habe auch allseitig von Anfang an thatsächlich an
die Volleinzahlung, als die Folge der für später in Aussicht ge
nommenen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes gedacht. Die ver
tragliche Einschränkung, daß die vendors shares lediglich nach
Maßgabe der Einzahlungen auf die übrigen Anteilscheine zu quit
tieren seien, sei lediglich der Ausdruck der Willensabsicht, daß auf
die klägerischen Anteile jeweilen keine höhern Dividenden entfallen
dürfen als auf die übrigen. Dem entsprechend habe die Klägerin
in ihren Bilanzen per Ende 1897, 1898 und 1899 die jeweilen
in ihrem Besitz befindlichen Verkaufsanteile in vollem Nominal
wert als Aktiven aufgeführt. Durch die Statutenbestimmung, daß
weitere Einzahlungen resp. Resteinzahlungen gemäß den Be
schlüssen des Aufsichtsrates zu erfolgen haben, sei es nicht etwa
ins Ermessen des letztern gelegt worden, Einzahlungen überhaupt
nicht mehr zu verlangen, dies sei vielmehr nur eine interne Vor
schrift über die Kompetenz zu derartigen Anordnungen; der Auf
sichtsrat sei namens der Beklagten nach der offenbaren Willens
meinung des Vertrages und der Statuten verpflichtet gewesen,
im Falle des Bedürfnisses derartige Einzahlungen zu verlangen,
und es wäre arglistig gewesen, Geldbedürfnisse durch ein Anleihen
zu befriedigen. Die klägerischen Ansprüche aus dem Kauf
vertrag seien daher erst mit der Volleinzahlung des Genossen
schaftskapitals und der gleichzeitigen Liberierung der klägerischen
Anteile erfüllt gewesen, bis dahin seien sie befristet bezw. bedingt
durch das Bedürfnis weiterer Einzahlungen, durch den Liquida
tionsbeschluß seien sie aber fällig geworden. Was die Ausrechnung
anbelange, so bestehe das Liquidationsergebnis in 384 neuen Ak
tien, im Nominalwert von 384,000 M. oder 475,064 Fr., zu
züglich des deponierten Liquidationssaldos von circa 80,000 Fr.
circa 555,000 Fr.; hievon verbleiben nach Abzug des Vor
aus der Klägerin von 120,400 Fr. noch circa 434,800 Fr., was
auf jeden der 1200 Anteile 362 Fr. 15 Cts. und auf die 172
Anteile der Klägerin 62,289 Fr. a Cts. ergebe. Wenn aber
angenommen werde, die Erfüllung der Volleinzahlungspflicht fei
jetzt noch möglich, so vermehre sich das Liquidationsergebnis um
800 x 700 Fr. 560,000 Fr.; von diesen letztern entfalle
auf jeden der 1200 Anteile 466 Fr. 66 Cts. und auf die kläge
rischen 172 Anteile 80,265 Fr.; hiezu kommen 172/1290 obiger
555,000 Fr. 79,550 Fr., was für die Klägerin total
159,815 Fr. ergebe.
Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und
hiefür geltend gemacht: Beim Vertrag vom 14. April 1897 habe
es nicht die Meinung gehabt, es seien die klägerischen Anteile
voll einzubezahlen bezw. später entsprechend zu behandeln. Die
Beklagte habe sich vielmehr lediglich verpflichtet, insoweit als sie
Einzahlungen auf die übrigen 800 Anteile einfordere, solche auf
den 400 Anteilen der Klägerin zu quittieren. Man habe die Ein
forderung weiterer Einzahlungen in der That, wie in den Sta
tuten vorgeschrieben, dem Ermessen des Aufsichtsrates überlassen
wollen, allerdings in der Meinung, daß dieser dem Bedürfnis
und Interesse der Genossenschaft entsprechend handeln werde; eine
gewisse Garantie habe die Klägerin in dieser Hinsicht durch die
statutarische Zusicherung eines Sitzes im Aufsichtsrat gehabt. Ein
Bedürfnis für weitere Einzahlungen habe sich aber nicht eingestellt,
da der Jahresgewinn von 1899 die erforderlichen Mittel geliefert
habe. Bei Richtigkeit der Interpretation der Klägerin wären die
von dieser heute gestellten Ansprüche jedenfalls auch in den Cer
tifikaten über die Anteilscheine erwähnt worden, etwa in dem Sinne,
daß diese als voll einbezahlt quittiert werden, mit der Beschrän
kung, daß ihnen nur nach Maßgabe der Einzahlungen auf den
andern Anteilscheinen Stimmrecht und Anteil am Jahresgewinn
zustehe. Auch in den Statuten sei irgend ein Sonderrecht der
klägerischen Anteile für den Liquidationsfall nicht erwähnt, wäh
rend der Beklagten hiernach die Liquidation jederzeit freigestanden
habe. Gegen die Volleinzahlungspflicht spreche auch die statutarische
Fakultät, Geldbedürfnisse durch das Mittel von Anleihen zu decken.
Beim Vertragsabschlusse habe man überhaupt nicht eine feste
Summe von 400,000 Fr. als Preis der Patente in Aussicht
genommen, sondern davon ausgehend, daß die Erfindung noch
im Probestadium, ihr Wert also noch unbekannt sei lediglich
eine Verhältniszahl, mit der die Klägerin am Unternehmen be
teiligt sein solle, nämlich einen Dritteil; Berend habe namens der
Klägerin ausdrücklich erklärt, diese verlange keine Barzahlung,
sondern nur ein Dritteil des Jahresgewinns, ein Dritteil der
Stimmrechte und einen Vertreter im Aufsichtsrat; die 400,000 Fr.
seien daher nur als das Höchstmögliche in Aussicht genommen
worden. Der Kaufpreis der Patente sei daher zunächst nur 20%
von den 400,000 Fr. gewesen, also 80,000 Fr. Bei der spätern
Einforderung von 10 % habe er sich auf 120,000 Fr. erhöht
und sei auch der Patentkonto im Hauptbuch eingetragen, mit den
seitherigen statutarischen Abschreibungen, so daß er per 31. De
zember 1899 Fr. 99,600 betrage, und mit den gleichen Beträgen
sei in den Bilanzen der Beklagten das Guthaben der Klägerin
aufgeführt. Mit dieser Behandlung der Sache habe die Klägerin
sich auch stets einverstanden gezeigt, namentlich durch das Be
nehmen ihres Vertreters im Aufsichtsrat, O. Berend. Z. B. sei
in der Sitzung des Aufsichtsrates vom 22. Dezember 1899 her
vorgehoben worden, daß der Kaufvertrag mit der Frankfurter
Gesellschaft es ermögliche, die sämtlichen 1200 Anteilscheine mit
400 Fr. statt 300 Fr. zurückzuzahlen, und Berend habe hiegegen
nichts bemerkt.
In ihrem eingangs mitgekeilten Urteil hat die Vorinstanz den
eventuellen Standpunkt der Klägerin gutgeheißen, aus Gründen
die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersicht
lich sind.
3. Was zunächst die Kompetenz des Bundesgerichts zur Be
urteilung der vorliegenden Streitsache betrifft, so hat der Ver
treter der Klägerin sie heute aus zwei Gründen bestritten (ohne
freilich den logisch allein richtigen Schluß auf Nichteintreten zu
ziehen): einmal, weil es sich um einen Liegenschaftenkauf handle,
somit kantonales Recht, nicht Bundesrecht zur Anwendung komme;
sodann, weil einzig und allein die Interpretation eines Vertrages,
einer vertraglichen Willensmeinung der Parteien, in Frage stehe,
zu deren Überprüfung das Bundesgericht nicht befugt sei. Jener
erste Inkompetenzgrund trifft nicht zu. Allerdings haben die Par
teien im Vertrage vom 14. April 1897 auch einen Liegenschaften
kauf abgeschlossen. Allein neben der Übertragung der Liegenschaften
ist eine Abtretung der Patente erfolgt, und zwar juristisch vom
Erwerbe der Liegenschaften ganz unabhängig, durchaus nicht not
wendig mit der Übertragung der Liegenschaften verknüpft. Die
streitige Rechtsfrage bezieht sich denn auch in keiner Weise auf
das Rechtsverhältnis aus dem Liegenschaftenkauf, sondern nur
auf die aus der Übertragung der Patente sich ergebenden Rechte
und Pflichten, sowie speziell auf die Verteilung des Genossen
schaftsvermögens. Die sachliche Kompetenz des Bundesgerichts in
Hinsicht auf das anzuwendende Recht ist danach gegeben. Der
zweite von der Klägerin angeführte Inkompetenzgrund aber gehl
völlig fehl: selbst angenommen, die Auslegung von Verträgen
sei reine That ,
und Willenserklärungen der Parteien überhaupt
was das Bundesgericht zwar früher ange
nicht Rechtsfrage
nommen hatte, jedoch in seiner neuern Praxis in entschiedener
und bewußter Weise abgelehnt hat (vgl. statt alles weitern den
Geschäftsbericht des Bundesgerichts für das Jahr 1900 im Bun
so würde daraus doch nicht die
desblatt 1901, II, S. 98),
Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung des Streit
falles folgen, sondern das Bundesgericht wäre zwar sachlich kom
petent (da die Anwendung eidgenössischen Rechts und der für die
Berufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert gegeben
sind, auch ein letztinstanzliches kantonales Haupturteil vorliegt),
dagegen allerdings, gemäß Art. 81 Org. Ges., an die thatsäch
lichen Feststellungen der Vorinstanz, somit auch unter jener (ir
rigen) Voraussetzung, daß es sich um eine Thatfrage handle, an
den Entscheid der Vorinstanz hierüber gebunden. Auf die Be
rufung ist sonach einzutreten.
4. In der Sache selbst hat die Vorinstanz angenommen, es
handle sich nicht um einen Kauf der klägerischen Patente, sondern
um eine Einlage derselben in die zu gründende neue Gesellschaft;
also könne keine Rede davon sein, daß der Klägerin noch eine
Kaufpreisforderung von 700 X 172 Fr. zustehe. Dieser Auf
fassung kann in ihrer Prämisse nicht beigestimmt werden. Schon
der Wortlaut des Vertrages, der in 1 von Verkauf , in 2
von Kaufpreis spricht, zeigt klar, daß die Parteien einen Kauf
gewollt haben. Als Kaufpreis aber wurden festgesetzt 400 Anteile
der beklagten Genossenschaft; diese sollten, an Zahlungsstatt, als
Kaufpreis gegeben werden. Die Statuten der Beklagten sprechen
dann auch nirgends von der Klägerin als Mitglied der Genossen
schaft, von einer Einlage derselben, was doch gemäß Art. 680
Ziff. 5 O. R. hätte geschehen müssen. Auch war die beklagte
Genossenschaft bei Abschluß des Vertrages schon gegründet,
daß es sich nicht um eine Einlage in eine zu gründende Ge
nossenschaft handeln konnte. Dagegen erwarb die Klägerin mit
Hingabe der Anteile Mitgliedschaftsrechte bei der Beklagten.
kann sich daher allerdings nicht um eine Klage auf Zahlung des
Kaufpreises handeln, da ja die Klägerin diesen Kaufpreis, d. h.
eben die 400 Anteile, schon erhalten hat. Die Klage stellt
denn auch in That und Wahrheit gar nicht dar als Klage aus
Kauf, auf Zahlung des Kaufpreises, sondern als Klage aus
Genossenschaftsrecht; die Klägerin macht besondere Rechte, die ihr
als Inhaberin von Anteilen der beklagten Genossenschaft zustehen
sollen, in der Liquidation dieser Genossenschaft geltend. Es handelt
sich somit auch nicht etwa um eine Forderung eines dritten Gläu
bigers gegenüber der Genossenschaft, um eine Klage auf Zahlung
einer Genossenschaftsschuld; die Klägerin tritt nicht auf als Gläu
bigerin der beklagten Genossenschaft, sondern in ihrer Eigenschaft
als deren Mitglied. Jene Anteilsrechte macht die Klägerin geltend
nicht auf Grund ihrer Einlage, sondern auf Grund der Zahlung
des Kaufpreises. Ob übrigens angenommen werde, die Patente seien
erworben auf Grund eines Kaufes oder auf Grund einer Einlage
in die Genossenschaft, kommt für die hier einzig zu entscheidende
rage: welche Rechte der Klägerin, als Inhaberin von Anteilen
der beklagten Genossenschaft, bei der Liquidation dieser letztern zu
stehen, auf dasselbe heraus.
5. Jene Frage nun ist zu entscheiden auf Grund des 2 litt. b
des Kaufvertrages vom 14. April 1897, der in Erw. 1 im Wort
laut mitgeteilt wurde. Die Klägerin macht geltend, diese Ver
tragsbestimmung sichere ihr 400 voll einbezahlte oder voll ein
zubezahlende Anteile von je 1000 Fr. zu, so daß sie mit 1000 Fr.
an der Liquidation partizipieren könne; die Beklagte dagegen stellt
sich auf den Standpunkt, diese 400 Anteile seien immer nur für
den Betrag einzubezahlen und als einbezahlt zu behandeln, als
die 800 übrigen einbezahlt seien, also nur für 300 Fr., und daß
sie an der Liquidation nur mit diesem Betrag teilnehmen können.
Die Frage spitzt sich also dahin zu, ob die Anteile der Klägerin
für 1000 Fr., oder aber nur für 300 Fr. an der Liquidation
participieren. Der Eingang der streitigen Klausel nun: Der
Kaufpreis beträgt... 400,000 Fr. in 400 Anteilen zu 1000 Fr.
gibt unzweifelhaft der Auffassung der Klägerin recht, die 400
Anteile zu 1000 Fr. sind in Erfüllung des Kaufpreises von
400,000 Fr. gegeben; sie stellten also unter den Parteien einen
festen und gegenwärtigen Wert von 1000 Fr. per Stück und
von 400,000 Fr. im ganzen dar, da ja andernfalls der Kauf
preis gar nicht voll bezahlt gewesen wäre und das Genossenschafts
kapital nicht auf 1,200,000 Fr. hätte festgesetzt werden können.
Nach dem Wortlaut und der Natur des Vertrages, sowie nach
dem Wortlaute und dem Sinn und Geist der Statuten ist daher
den Anteilen der Klägerin ein Wert von 1000 Fr. zuzuerkennen,
und sind sie daher für 1000 Fr. als liberiert anzusehen. Die Auf
fassung der Beklagten: der Gegenwert der Patente sei nicht auf die
feste Summe von 400,000 Fr. festgesetzt worden, sondern lediglich
auf ein Dritteil der effektiv einbezahlten Summe des Genossenschafts
kapitals von 1,200,000 Fr., so daß die 400,000 Fr. nur das
eventuelle Höchstmaß bedeuten sollte, hält durchaus nicht Stich.
Sie widerspricht sowohl dem Wortlaute des Vertrages, der von
einem Kaufpreis spricht, diesen auf die bestimmte Summe von
400,000 Fr. festsetzt und sagt, dieser Preis sei in 400 Anteilen
zu je 1000 Fr. bezahlt; wie auch der Natur des zwischen
den Parteien abgeschlossenen Geschäftes: der Gegenwert für die
Patente wäre nach der Auffassung der Beklagten weder bestimmt
noch objektiv bestimmbar gewesen, sondern es wäre in das Be
lieben der Beklagten gestellt gewesen, wie hoch der Gegenwert sein
eine Konsequenz, die durchaus unzulässig ist.
sollte,
6. Ist sonach der erste Teil der Klausel durchaus klar und im
Sinne der Klägerin auszulegen, so bietet dagegen der daran an
gehängte Relativsatz ( deren successive Einzahlung gemäß den
Statuten der Genossenschaft und den Beschlüssen ihres Aufsichts
rates jeweilen als geschehen zu betrachten ist ) der Auslegung
bedeutende Schwierigkeiten. Der hier ausgedrückte Gedanke: die
Einzahlung sei als geschehen zu betrachten, stimmt vollständig
überein mit dem ersten Teil der Vertragsbestimmung: die Ein
zahlung dieser Anteile soll als geschehen betrachtet werden, und
es sollen also keine Einzahlungen in Geld mehr stattfinden müssen,
weil die Anteile der Klägerin an Zahlungsstatt hingegeben wor
den sind. Die Auslegungsschwierigkeit beziehl sich auf die übrigen
Worte der Klausel: deren successive Einzahlung jeweilen
nach den Beschlüssen des Aufsichtsrates als geschehen zu betrachten
ist. Die Beklagte legt diese Bestimmung dahin aus, die Ein
zahlung sei jeweilen nur soweit als geschehen zu betrachten, als
die übrigen 800 Anteile wirklich einbezahlt seien, also im Anfang
für 20% (200 Fr.) und gegenwärtig für 30% (300 Fr.). Diese
Auslegung hätte zur Folge, daß der Gegenwert der Patente im
Anfang nur 80,000 Fr., später 120,000 Fr. betragen hätte,
und würde so im völligen Widerspruch zum ersten Teil der streitigen
Klausel, wie er oben in Erw. 5 ausgelegt wurde, stehen; denn
die Einzahlung wäre immer nur für den Betrag zu verstehen,
für den die anderen Anteile einbezahlt sind, und es hätten dann
die Anteile der Klägerin nicht den bestimmten und festen Wert,
den ihnen der Eingang der Bestimmung, der Hauptsatz, zuweist;
der erste Teil der Klausel selber müßte alsdann in dem in
Erw. 5 zurückgewiesenen unzulässigen Sinne ausgelegt werden.
Dieser mit dem Hauptsatze der Bestimmung im Widerspruch
stehende, ihn aufhebende absolute Sinn darf der im Nebensatz
stehenden Klausel nicht gegeben werden, wenn sich ein anderer
vernünftiger, mit der Natur und dem Geiste des Vertrages, so
wie mit dessen Wortlaut vereinbarer Sinn finden läßt. Das ist
der Fall, wenn der streitigen Klausel eine relative Bedeutung ge
geben wird. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Werte und den
Rechten der Anteile der Klägerin gegenüber dem Genossenschafts
kapital, und dem Werte und den Rechten mit Bezug auf die Ver
teilung des jährlichen Reingewinnes. Mit Beziehung auf das
Genossenschaftskapital sind die Anteile der Klägerin voll einbezahlt
und gelten sie nach ihrem Nominalwert 1000 Fr., wie das im
Hauptsatz der streitigen Klausel ausgedrückt ist. Da nun nach
30 (später 29) der Statuten vom Nettogewinn eine ordent
liche Dividende von 5 % des einbezahlten Genossenschafts
kapitals an die Genossenschafter auszurichten war, hätte sich die
Konsequenz ergeben, daß die Anteile der Klägerin für den vollen
Betrag, also für 1000 Fr., dividendenberechtigt gewesen wären,
die übrigen dagegen nur für den einbezahlten Betrag, d. h. an
fangs für 200, später für 300 Fr. Um diese Ungleichheit zu
vermeiden, wurde die Bestimmung getroffen, die Anteile der Klä
gerin seien als einbezahlt zu betrachten nach den Statuten und
Beschlüssen des Aufsichtsrates, d. h. jeweilen für soviel, als die
übrigen Anteile (in Geld) einbezahlt waren, wobei es also die
Meinung hatte, daß diese Einschränkung nur Bezug haben solle
auf die Rechte der klägerischen Anteile bei der Verteilung der
Jahresdividende. Eine derartige Bestimmung erscheint durchaus
sachgemäß und bringt die beiden Teile der streitigen Klausel mit
einander in Einklang. Zum selben Resultat einer Vereinigung
beider Teile der streitigen Klausel führt auch folgende Argu
mentation: Nach dem Vertrag und den Statuten müssen die 400
Anteile der Klägerin früher oder später notwendig einmal voll
einbezahlt sein (spätestens im Momente der Auflösung der Ge
nossenschaft), damit das Genossenschaftskapital von 1,200,000 Fr.
einmal erreicht ist; die Einzahlung darf aber successive erfolgen,
sowohl für die Anteile der Klägerin, wie für die übrigen. Diese
Auslegung bietet den Vorteil, daß Vertrag und Statuten völlig
miteinander übereinstimmen, da der Vertrag stipuliert, daß die
Anteile den Betrag von 400,000 Fr. ausmachen und jeder 1000 Fr.
gelten soll, die Einzahlung dieser Anteile aber successive sein solle,
und die Statuten bestimmen, das Genossenschaftskapital sei
auf 1,200,000 Fr. festgesetzt, und sei successive einzubezahlen. Diese
beiden Auslegungen bieten gegenüber der von der Beklagten ver
tretenen den Vorteil, daß Haupt und Nebensatz der streitigen
Klausel einander nicht widersprechen und sich aufheben, sondern
miteinander harmonieren; sie stehen im Einklang mit der Natur
des Vertrages und des ganzen Geschäftes, und endlich auch mit
dem Wortlaute der Klausel selber.
7. Zur Unterstützung ihrer Auslegung der fraglichen Vertrags
bestimmung hat die Beklagte eine Reihe von Momenten geltend
gemacht ... (folgt Widerlegung dieses Standpunktes).
8. Die im vorstehenden gegebene Auslegung der streitigen Ver
tragsklausel führt zum Schlusse, daß die Klägerin berechtigt ist,
ihre Anteile in der Liquidation der beklagten Genossenschaft zum
vollen Nominalwerte geltend zu machen; m. a. W. die voll ein
bezahlten Anteile der Klägerin sind mit den nur zu 30% ein
bezahlten übrigen Anteilen auf gleichen Fuß zu stellen. Das
könnte entweder dadurch geschehen, daß auf die letztern die fehlen
den 70% einbezahlt und der Gesamtbetrag unter die Genossen
chafter gleichmäßig verteilt würde, oder dadurch, daß den Anteilen
der Klägerin 70% zurückvergütet würden. Die Vorinstanz hat
den erstern Modus gewählt und da die Klägerin eine Abänderung
nicht verlangt hat, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkte
einfach zu bestätigen.
9. Was endlich den eventuellen Antrag der Beklagten betrifft,
so kann derselbe nicht gehört werden, weil er ganz neu ist und
weder vor erster Instanz noch in der Berufungserklärung gestellt
wurde. Er erscheint übrigens auch materiell als unbegründet, da
es sich nicht um eine Forderung handelt, die vor Verfall bezahlt
werden müßte, und weil ferner die verlangte Herabsetzung sich
auf keine Gesetzesbestimmung stützen kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 1901 in
allen Teilen bestätigt.