- Urteil vom 10. Oktober 1901
in Sachen Riniker gegen Nordostbahngesellschaft.
Betriebsunfall. Behauptetes Selbstverschulden des Getöteten (Art. 2
E.-H.-G., Durchgehen eines Eisenbahnarbeiters zwischen Puffern
stillstehender Wagen); Beweistast. Behauptete grobe Fahrlässigkeit
der Bahngesellschaft, Art. 7 E.-H.-G. Mass der Entschädigung (Ver
lust des Sohnes); Art. 5, Abs. 2, E.-H.-G.
A. Durch Urteil vom 16. Juli 1901 hat das Obergericht des
Kantons Aargau erkannt:
Die den Klägern im Dispositiv 1 zugesprochene Entschädigung
wird auf den Betrag von 4100 Fr. nebst Zins à 5% seit
- März 1900 festgesetzt.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in
gesetzlicher Form die Berufung ans Bundesgericht ergriffen, die
Kläger mit dem Antrage, es sei die volle Klagesumme zuzu
sprechen, eventuell eine angemessene höhere Summe als die ober
gerichtlich zugesprochene ; die Beklagte mit dem Antrage, es sei
die den Klägern zugesprochene Entschädigung auf 1500 Fr. zu
reduzieren .
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben die
Parteivertreter ihre Anträge wiederholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem heutigen Rechtsstreite liegt folgender Thatbestand zu
Grunde
Adolf Riniker, Sohn der Kläger, war während des Sommers
1899 mit einem Taglohn von 3 Fr. als Gramper bei der Be
klagten angestellt gewesen. Im Winter 1899/1900 arbeitete er
zu Hause bei seinen Eltern. Seit dem 20. März 1900 war er
wieder in gleicher Stellung, wie früher und mit demselben Lohn
bei der Nordostbahn beschäftigt. Am 27. März wurde er zur Aus
hülfe in den Güterschuppen beordert; daselbst arbeitete er an die
sem Tage als Hülfsarbeiter gemeinsam mit einem Güterarbeiter
und unter der Aufsicht eines Güterschaffners. Nachdem Riniker
während des Nachmittags Güter ausgeladen hatte, wurde er gegen
6 Uhr abends in den Güterschuppen beordert. Während einer
Arbeitspause, kurz vor oder nach 6 Uhr, begab er sich ohne Auf
trag und ohne sich abzumelden, auf den Bahnkörper, offenbar in
der Absicht, das jenseits des Güterschuppens gelegene Stations
gebäude zu erreichen. Darüber, was Riniker daselbst zu thun ge
dachte, hat keiner der einvernommenen Angestellten eine bestimmte
Aussage machen können. Das von Riniker zu überschreitende
sechste Geleise war bis auf eine kleine Lücke mit stillstehenden
Wagen besetzt, und zwar befand sich die Lücke bei dem sogen.
Übergänglein, d. h. an einer Stelle, wo der grobe Bahnschotter
durch feinern Kies ersetzt bezw. bedeckt ist, so daß man mit Hand
karren bequem hinüberfahren kann. Auf der einen Seite des Über
gängleins standen 3 Wagen, auf der andern 15. Je der der
Lücke am nächsten stehende Wagen einer jeden Reihe war fest
gebremst. Die Breite der Lücke ist in dem Momente, wo Riniker
sie passieren wollte, von niemanden beobachtet worden. Der Sta
tionsgehülfe hat ausgesagt, daß dieselbe zwischen 5½ und 5 ¾
Uhr circa 40 45 Em. betragen habe. Während Riniker die Lücke
zu passieren suchte, stießen die 15 auf der einen Seite derselben
befindlichen Wagen an die drei auf der andern Seite befindlichen
an, so daß Riniker zwischen den Puffern der beiden am Ende
einer jeden Reihe befindlichen Wagen eingeklemmt und erdrückt
wurde, und zwar aufrechtstehend und seitwärts gewendet. Der
Zusammenstoß war dadurch verursacht worden, daß 15 weitere
Wagen gegen die 15 stillstehenden angefahren wurden. Riniker
ist am folgenden Tage seinen Verletzungen erlegen. Seine Eltern
stellten beim Bezirksgericht Aarau eine Entschädigungsforderung
von 15,000 Fr., welche sie damit begründeten, daß sie durch den
Tod ihres Sohnes, welcher jeweilen einen großen Teil seines Ver
dienstes ihnen zugewendet habe, ihre hauptsächlichste Unterstützung
verlören. Es ist standesamtlich bescheinigt, daß zur Zeit des Un
falls der Vater Riniker 57 und die Mutter 50 Jahre alt waren,
sowie daß sie außer dem damals 19jährigen verunglückten Sohne
noch drei ältere und zwei jüngere Kinder, letztere im Alter von
17 und 13 Jahren, hatten. Die eingeklagte Entschädigung von
15,000 Fr. wurde damit begründet, daß der ökonomische Verlust,
welchen die Kläger durch den Tod ihres Sohnes erlitten, minde
stens einem Kapital von 10,000 Fr. entspreche. Außerdem habe
aber die beklagte Gesellschaft wegen grober Fahrlässigkeit eine an
gemessene Geldsumme für den Schmerz der Eltern über den Ver
lust ihres Sohnes und die daherige schwere Verletzung ihrer Ver
hältnisse zu leisten. Wenn deshalb insgesamt eine Forderung von
15,000 Fr. gestellt werde, so sei dies nicht übertrieben. Die grobe
Fahrlässigkeit der Beklagten sollte nach Ansicht der Kläger darin
liegen, daß weder das Übergänglein überwacht, noch sämtliche 15
Wagen, gegen welche angefahren wurde, gebremst waren, noch
schließlich der das Manöver leitende Angestellte sich vor Aus
führung desselben davon überzeugte, ob niemand im Begriffe stehe,
die Lücke zu passieren. Die Beklagte beantragte trotz prinzipieller
Anerkennung ihrer Haftpflicht Abweisung der Klage, weil nicht
nur keine Fahrlässigkeit auf ihrer Seite vorliege, sondern im
Gegenteil der Unfall ausschließlich durch ein Selbstverschulden
Rinikers herbeigeführt worden sei. Die von den Klägern verlang
ten Vorsichtsmaßregeln seien undurchführbar; dagegen habe es der
Verunglückte an der nötigen Vorsicht fehlen lassen, indem er ver
sucht habe, eine Lücke von bloß 40 45 Em. Breite zu passieren.
Die Parteibehauptungen differierten darüber, ob sich der Unfall
kurz vor oder kurz nach 6 Uhr ereignet habe. Indes gab die
Beklagte in der Duplik zu, daß die Arbeitszeit Rinikers bis
Uhr dauerte. Darüber, welches unmittelbar vor dem Unfall
die Breite der Lücke gewesen sei, konnte keine Einigung zwischen
den Parteien erzielt werden, und auch die Zeugenaussagen gingen
über diesen Punkt auseinander. Nur ein einziger Zeuge, der
Stationsgehülfe Bächtold, vermochte hierüber eine bestimmte An
gabe zu machen, dieselbe bezog sich jedoch auf einen frühern Zeit
punkt: etwa um halb sechs Uhr habe die Distanz zwischen den
beiden Wagenreihen 40 45 Cm. betragen. Der Zeuge gab indes
zu, daß diese Distanz in der darauffolgenden halben Stunde in
folge eines Manövers kleiner oder größer konnte geworden sein.
Auch darüber, was für Instruktionen dem Verunglückten bezüg
lich des Passierens von Lücken erteilt worden seien, gingen die
Parteibehauptungen auseinander. Eine diesbezügliche Reglements
bestimmung existierte nicht; die als Zeugen einvernommenen An
gestellten berichteten nur von einem allgemeinen Verbot, zu
schmale Lücken zu passieren. Der Güterschaffner, unter dessen
Aufsicht Riniker am Unfallstage gestanden, erklärte, sich nicht
daran zu erinnern, ob er denselben vor dem Überschreiten schmaler
Lücken gewarnt.
Das Bezirksgericht nahm an, die Breite der Lücke habe im
Moment, wo Riniker dieselbe passieren wollte, 40 45 Cm. be
tragen. Mit Rücksicht auf das sich hieraus ergebende teilweise
Selbstverschulden sprach das Gericht den Klägern die Summe
von 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem Unfalltage zu.
Das Obergericht, an welches beide Parteien appellierten, ver
warf die Einrede des Selbstverschuldens, kam aber auf Grund
seiner Schadensbemessung trotzdem nur auf eine Entschädigung
von 4100 F
2. Die Anwendbarkeit des Eisenbahn Haftpflichtgesetzes auf den
vorliegenden Fall ist von der Beklagten nie bestritten worden.
Wenn es auch nicht ganz klar ist, was die in der Antwort ent
haltene prinzipielle Anerkennung der Haftpflicht mit gleichzeitigem
Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage wegen Selbstverschul
dens bedeuten sollte, so fällt jedenfalls ins Gewicht, daß die Be
klagte in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr die gänzliche
Abweisung der Klage, sondern nur die Reduktion der Entschädi
gung auf 1500 Fr. beantragt hat. Was im übrigen die An
wendbarkeit des Eisenbahn Haftpflichtgesetzes und speziell von
Art. 2 dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall betrifft, so hat
die Beklagte nie bestritten, daß Riniker beim Betriebe einer
Eisenbahnunternehmung getötet worden sei. Wenn die Partei
behauptungen darüber differiert haben, ob sich der Unfall vor oder
nach 6 Uhr ereignet habe, so stand diese Frage in keinem Zu
sammenhang mit der Frage, ob es vor oder nach Feierabend ge
wesen sei; denn die Beklagte hat ausdrücklich zugegeben, daß die
Arbeitszeit bis 7 Uhr dauerte. Ebensowenig ist die Behauptung
Riniker habe auf dem Bahnkörper nichts zu thun gehabt, als
Bestreitung des Vorliegens eines Betriebsunfalles aufzufassen,
sondern es ist diese Behauptung zu dem Zwecke aufgestellt worden,
ein Selbstverschulden des Klägers nachzuweisen.
3. Nachdem festgestellt worden ist, daß Art. 2 des Eisenbahn
Haftpflichtgesetzes zur Anwendung kommt, so ist des weitern zu
untersuchen, ob der einzige von der Beklagten geltend gemachte
Haftbefreiungsgrund, Selbstverschulden des Verunglückten, er
wiesen sei.
Diesbezüglich ist in erster Linie behauptet worden, Riniker habe
auf dem Bahnkörper gar nichts zu thun gehabt, er habe sich ohne
jegliche dienstliche Veranlassung in Gefahr begeben. Richtig ist,
daß Riniker von seinem damaligen direkten Vorgesetzten, dem Güter
schaffner Gloor, keinen Auftrag zum Überschreiten der Geleise
erhalten hatte. Aber trotzdem ist es möglich, daß Riniker in dienst
licher Eigenschaft auf oder jenseits der Linie zu thun hatte: sein
Gang konnte sowohl mit der Ausladearbeit, die er im Laufe des
Tages als Hülfsgüterarbeiter besorgt hatte, als auch mit seiner
gewöhnlichen Beschäftigung als Gramper in Zusammenhang stehen;
er konnte irgend etwas nachzuholen oder vorzubereiten haben.
Übrigens würde aber auch dann nicht notwendigerweise ein Selbst
verschulden vorliegen, wenn Riniker zu nicht dienstlichen Zwecken
die Geleise sollte überschritten haben: abgesehen davon, daß er
vielleicht ein natürliches Bedürfnis zu befriedigen hatte und dies
augenblicklich in dem zum Güterschuppen gehörigen Aborte wegen
Besetzung desselben nicht möglich war, so konnte er sich auch ein
fach wegen momentanen Unwohlseins während der Arbeitspause
an die Luft begeben haben; oder er konnte mit einem andern
Angestellten, oder dem Bahnhofvorstande etwas zu besprechen
haben, was ebenfalls während der Arbeitspause nicht als Verstoß
gegen die Arbeitsordnung konnte betrachtet werden, zumal er sich
ja in einem Momente vom Güterschuppen entfernte, wo er dort
gerade nichts zu thun hatte. Kurz, es sind für den Gang Rinikers
eine ganze Anzahl Erklärungen möglich, welche kein Verschulden.
Rinikers voraussetzen. Da aber das Selbstverschulden des Verletzten
stets von der haftpflichtigen Eisenbahngesellschaft zu beweisen ist,
so muß dieser Punkt im Zweifel zu Gunsten des Verunglückten,
der keine Aufklärungen mehr geben kann, entschieden werden.
Dieselbe Präsumtion gilt bezüglich der Frage, wie breit die
Wagenlücke in dem Momente gewesen sei, wo Riniker dieselbe zu
überschreiten versuchte. Dafür, daß im Moment, wo Riniker das
Übergänglein passierte, der Raum zwischen den Wagen so gering
gewesen sei, daß ein Passieren eine Fahrlässigkeit bedeutete, liegt
gar kein Beweis vor. Diejenigen drei Zeugen, welche über die
Distanz der Wagen ausgesagt haben, haben ihre bezüglichen Be
obachtungen einige Zeit vor dem Unfall gemacht; Bächtold circa.
20 Minuten vor 6 Uhr; Stahel circa eine halbe Stunde vor
dem Unfall; Wächter um 4½ oder 5 Uhr. Die Deposition
Wächters kann darnach zum vornherein nicht in Betracht fallen.
Stahel gibt die Entfernung der Wagen im Augenblick seiner Be
obachtung auf 80 100 Cm. an und fügt bei, daß Riniker dabei
ganz gut zwischen den Wagen noch hätte durchkommen können.
Bächtold allerdings erklärt, daß er sofort das Gefühl gehabt habe,
man komme nicht mehr durch. Allein er fügt bei, daß diese Ent
fernung sich in der Zwischenzeit bis zum Unfall ändern konnte,
sei es durch Manövrieren oder dadurch, daß jemand den Über
gang mit Handwagen passiert und zu diesem Zwecke die Wagen
auseinanderstieß. Allerdings ist die erstere Möglichkeit an Hand
der Zeugenaussagen Schaffner und Rangierleiter Meier, wonach
in dieser Zwischenzeit nicht mehr manövriert worden sei, als aus
geschlossen zu betrachten. Dagegen bleibt die andere Erklärung
einer möglichen Verbreiterung bestehen, da die Akten dafür, daß
eine solche nicht habe stattfinden können, gar keine Anhaltspunkte
geben. Es weist auch die Stellung, in welcher Riniker zwischen
den Puffern aufgefunden wurde (seitlich in dieselben eingeklemmt
keineswegs zwingend darauf hin, daß, wie das Bezirksgericht
annahm, Riniker sich zwischen den Puffern seitlich habe durch
zwängen wollen. Danach kann also nicht gesagt werden, die An
nahme der Vorinstanz, ein genügender Beweis dafür, daß wirklich
das Übergänglein im Moment, als Riniker dasselbe benutzte, so
eng gewesen sei, daß für jeden die Passage ohne weiteres als
gefährlich erscheinen mußte, entspreche nicht den Akten. Diese Fest
stellung ist daher für das Bundesgericht verbindlich. Und da nun
weder eine Reglementsbestimmung existiert, welche das Passieren
des Übergängleins verbot, gegenteils durch die Zeugen festgestellt
erscheint, daß dasselbe allgemein von den Bahnangestellten benutzt
wurde, und ihnen nur im allgemeinen eingeschärft wurde, dort
nicht durchzugehen, wenn der Zwischenraum zu eng sei, so kann
nicht davon gesprochen werden, daß der Beweis für ein Selbst
verschulden des Riniker erbracht sei; zumal nicht einmal das
festgestellt ist, daß Riniker je einmal auf die Gefährlichkeit des
Übergängleins aufmerksam gemacht worden wäre. Auch ist ander
seits ausdrücklich von der Beklagten zugegeben, daß Riniker von
seinem Standpunkt aus das Manövrieren der 15 Wagen, deren
Anprall den Unfall verurfachte, gar nicht beobachten konnte; und
daß er sonst davon hätte Wissen haben müssen, ist ebenfalls nicht
behauptet. Daß das Durchgehen zwischen Puffern stillstehender
Wagen unter solchen Verumständungen den Eisenbahnarbeitern
nicht zum Verschulden angerechnet werden kann, ist vom Bundes
gericht schon früher ausgesprochen worden; vgl. z. B. Amtl.
Samml., Bd. XIV, S. 264.
4. Ebensowenig wie ein Selbstverschulden Rinikers ist ander
seits eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten erstellt. Das Unter
lassen der Aufstellung einer besondern Reglementsbestimmung be
treffend das Passieren von Wagenlücken ist nicht als solche zu
bezeichnen, und noch weniger kann eine grobe Fahrlässigkeit darin
erblickt werden, daß weder das Übergänglein überwacht, noch sämt
liche 15 Wagen, gegen welche angefahren wurde, gebremst waren,
noch schließlich darin, daß der das Manöver leitende Angestellte
sich vor Ausführung desselben davon überzeugte, ob niemand im
Begriffe stehe, die Lücke zu passieren. Derartige Maßregeln wür
den, wie die Beklagte glaubwürdig nachweist, den Dienst in einer
Weise erschweren, daß der Güterverkehr nicht mehr zu bewältigen
wäre, und doch würde dadurch die Möglichkeit eines Unfalls nie
ganz ausgeschlossen werden können. Es hätte den Klägern ob
gelegen, nachzuweisen, daß solche weitgehende Vorsichtsmaßregeln
überall im Eisenbahndienst üblich sind; sie haben aber darüber
gar keinerlei Beweise angetragen. Endlich geht auch die weitere
Behauptung der Kläger fehl, die grobe Fahrlässigkeit der Bahn
sei darin zu erblicken, daß sie den Riniker über die Verhältnisse
des Übergängleins nicht genügend aufgeklärt habe. Das kann
schon deswegen nicht angenommen werden, weil ein direkter Kau
salzusammenhang zwischen dieser, durch die Zeugenaussagen aller
dings bestätigten Unterlassung und dem Unfall fehlt. Denn die
Klage geht ja davon aus und die Vorinstanz ist dieser An
nahme beigetreten,
daß Riniker das Übergänglein zu einer
Zeit passiert habe, wo es auch nach den Instruktionen der Be
klagten noch ohne Gefahr begangen werden konnte, so daß Riniker
also auch durch das bezügliche Verbot, selbst wenn er es gekannt
hätte, nicht vom Passieren abgehalten worden wäre.
5. Nachdem festgestellt ist, daß weder ein Haftbefreiungsgrund
noch der in Art. 7 des Eisenbahn Haftpflichtgesetzes aufgestellte
Hafterschwerungsgrund vorliege, kann es sich nur noch um die
Festsetzung des den Klägern durch den Tod ihres Sohnes ent
standenen erweislichen Vermögensnachteils handeln. In dieser Be
ziehung ist davon auszugehen, daß Adolf Riniker zur Zeit des
Unfalls einen Taglohn von 3 Fr. bezog, daß er als Gramper
während des ganzen Jahres, also circa 300 Tage per Jahr, ar
beiten konnte und daß er als fleißiger und tüchtiger, jedoch nicht
technisch gebildeter Arbeiter in den nächsten Jahren sehr wahr
scheinlich einen Lohn von 4 Fr. erhalten hätte, wogegen nicht
davon gesprochen werden kann, daß ihm ein noch höherer Lohn
in sicherer Aussicht stand. Es ist deshalb von einem Tagesver
dienst von 3 4 Fr. auszugehen. Nach 207 des aarg. bürgerl.
Gesetzbuches war Riniker verpflichtet, seine Eltern im Falle der
Armut nach Kräften zu unterstützen, dies jedoch nur in Kon
kurrenz mit seinen ältern ebenfalls unterstützungspflichtigen Ge
schwistern. Daß die Eltern unterstützungsbedürftig seien, muß an
Hand der Feststellung der Vorinstanz, welche sich dabei auf das
Zeugnis des Gemeinderats Schinznach stützt, als richtig ange
nommen werden. Allerdings ist durch dasselbe nicht bewiesen, daß
die Eltern gar nicht mehr verdienstfähig seien, sondern es kann
sich danach nur um eine relative Hülfsbedürftigkeit handeln. Geht
man hievon aus und berücksichtigt man noch die Möglichkeit einer
Verheiratung des Riniker, so erscheint ein durchschnittlicher An
satz von jährlich 150 Fr. für die Beiträge Adolf Rinikers an
den Unterhalt der Kläger als sehr reichlich bemessen. Eine jähr
liche Rente von 75 Fr. ergibt nach Soldan Tabelle III für den
57jährigen Vater einen Kapitalwert von 813 Fr. 75 Cts. und
für die 50jährige Mutter einen solchen von 982 Fr. 50 Cts.
Von der sich ergebenden Summe von 1796 Fr. 25 Cts. oder rund
1800 Fr. ist wegen des verhältnismäßig geringen Betrages derselben
kein Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen,
diejenige der Beklagten insoweit gutgeheißen, als die von der Be
klagten an die Kläger zu zahlende Haftpflichtentschädigung auf
1800 Fr. nebst 5% Zins seit 27. März 1900 festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen.