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Urteil vom 6. Juli 1901 in Sachen
Ruesch gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft.
Unfalt beim Betrieb. Angeblich aktenwidrige Feststellung des
Thatbestandes.
A. Durch Urteil vom 1. März 1901 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Der Kläger Hans Ruesch ist mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Er be
antragt, es sei unter Aufhebung desselben zu erkennen:
Die Beklagte habe dem Kläger eine Entschädigung von 2650 Fr.
nebst 5 % Zins seit 18. Juli 1898 zu bezahlen.
C. Mit Schriftsatz vom 25./27. Mai 1901 hat die Berufungs
beklagte die Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Dem Urteile des Appellations und Kassationshofes liegen
folgende Thatsachen zu Grunde:
Der Kläger war bei der Firma Renfer Cie., Sägerei und
Parqueterie in Bözingen, angestellt. Am 18. Juli 1898 erhielten
er und sein Mitarbeiter Tschanz den Auftrag, einen mit Lang
holz beladenen Wagen nach der benachbarten Centralbahnstation
Mett zu verbringen und daselbst auszuladen. An dieser Station
verfügten Renfer Cie, über die sog. Stationsrampe, die sich
unmittelbar an den Güterschuppen anschließt, ferner östlich davon
über eine weitere Rampe, die sog. Langholzrampe.
Gegen 8 Uhr vormittags hatten Ruesch und Tschanz das
Ausladen an der Stationsrampe begonnen. Wegen des um 11
Uhr 57 Min. fälligen Güterzuges mußte das Geleise wieder freige
macht werden. Im Hinblick hierauf wurde den obgenannten Ar
beitern von den Eisenbahnangestellten ungefähr um 11 Uhr die
Weisung erteilt, die eisernen Stützen des Wagens wieder anzu
bringen, damit dieser rechtzeftig an die Langholzrampe geschoben
werden könne. Die eisernen Stützen, welche aus alten Schienen
bestanden, hatten den Zweck, das Nachrutschen und Herunter
fallen des Holzes zu verhindern.
Als nun Ruesch eine der Stützen in die entsprechende Offnung
hinunterstoßen wollte, geriet er vorerst auf ein Hindernis, bald
aber glitt die Stütze in die Tiefe und quetschte dem Kläger das
vordere Glied des rechten Daumens ab.
Rüesch klagte infolge dieses Unfalles gegen die schweizerische
Centralbahn auf Bezahlung folgender Entschädigungen:
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Für die Zeit der gänzlichen und halben Er
Fr. 193 a werbsunfähigkeit
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Für Heilungskosten
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Für bleibende Nachteile
Zusammen Fr. 2746 a Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, weil der
Unfall sich nicht beim Betriebe der Eisenbahn ereignet habe.
In der Abweisung seiner Ansprüche erblickt der Berufungs
kläger insofern eine Verletzung des Bundesrechtes, als der in
Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vorkommende Begriff
Betrieb einer Eisenbahn von den kantonalen Gerichten zu eng
aufgefaßt worden sei. Außerdem sei der Thatbestand in akten
widriger Weise festgestellt worden, indem sich aus den Zeugen
aussagen ergebe:
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Daß der Kläger und sein Mitarbeiter die Weisung er
halten, selber den Wagen von der Stationsrampe auf die Lang
holzrampe zu schieben;
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daß ihnen mit Rücksicht auf den um 11 Uhr 57 Min.
fälligen Güterzug die Anwendung besonderer Eile anbefohlen wor
den sei.
Beide Thatsachen habe der Appellations und Kassationshof
trotz der Zeugenaussagen als unerwiesen erachtet.
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Bezüglich des ersten Berufungsgrundes ( zu enge Inter
pretation des Begriffes Betrieb ) ist davon auszugehen, daß das
Eisenbahnhaftpflichtgesetz, welches größere Entschädigungen als die
beiden Gewerbehaftpflichtgesetze gewährt und kein Dienstverhältnis
zwischen dem Geschädigten und der Bahn voraussetzt, anderseits
insofern ein engeres Anwendungsgebiet besitzt, als es gegen die
finanziellen Folgen nur derjenigen Unfälle Schutz gewährt
welche auf die besondern mit dem Schienen verkehr zusammen
hängenden Gefahren zurückzuführen sind. Daß der Unfall gerade
auf einem Schienengeleise oder bei der Bedienung eines solchen
vorgekommen sei, ist dagegen nach dem für die Praxis grund
legenden Urteile des Bundesgerichtes in Sachen Wepfer gegen
Vereinigte Schweizerbahneu (Bd. XVI, S. 120 ff.) nicht erfor
derlich; es genügt vielmehr, daß derselbe durch die Eile veran
laßt worden sei, welche die durch den Schienenbetrieb ermöglichte
schnellere Fortbewegung des Rollmaterials mit sich bringt. Vergl.
auch bundesger. Entsch., Bd. IV, 283 Erw. 3 und 4; VIII, 92,
Erw. 1 und 3; 795 Erw. 3; IX, 526 Erw. 6; X, 124 Erw.
XVII, 125 Erw. 2 und 4; XIX, 797 Erw. 2; XXI, 778
Erw. 2.
Demnach würde im vorliegenden Falle die Haftpflicht der Bahn
zwar durch den Umstand nicht ausgeschlossen werden, daß das
Wiederanbringen der eisernen Stützen an einen Langholzwagen
eine Thätigkeit ist, die an und für sich nicht zum Eisenbahn
betrieb gehört, indem sowohl der Eisenbahnbetrieb ohne diese
Thätigkeit bestehen könnte, als auch diese Thätigkeit ebenso gut
bei Beförderung auf gewöhnlicher Landstraße vorkommen kann.
Zur Begründung der Eisenbahnhaftpflicht würde es vielmehr ge
nügen, wenn das Wiederanbringen der Stützen aus Rücksicht
auf den Schienenbetrieb mit besonderer Eile hätte vor
genommen werden müssen und der Unfall die Folge dieser Eile
gewesen wäre.
Weder das eine noch das andere ist erwiesen. Insbesondere
hat die Vorinstanz auf Grund der Zeugenaussagen konstatiert,
daß der Kläger und sein Mitarbeiter entweder schon vor, oder aber
kurz nach dem Passieren des 11 Uhr 03 Min. Schnellzuges auf
die Notwendigkeit der Räumung der Stationsrampe bis zur Ein
fahrt des um 11 Uhr 57 Min. fälligen Güterzuges aufmerksam
gemacht worden waren. Es standen ihnen somit volle drei Vier
telstunden zur Verfügung, d. h. es bedurfte durchaus keiner Eile.
Selbst wenn ihnen daher, was die Vorinstanz verneint, Eile an
empfohlen worden wäre, so hätte dies nur den Sinn haben
können, sie sollten rechtzeitig mit dem Wiederanbringen der
Stützen beginnen, nicht aber, sie sollten die Arbeit hastiger
ausführen, als unter andern Umständen.
War aber, wie aus dem gesagten hervorgeht, keinerlei Eile
notwendig, und ist ferner sogar unerwiesen, daß der Unfall
durch unnötige Eile verursacht worden sei, so muß aus
diesem zweifachen Grunde erkannt werden, daß es sich im vor
liegenden Falle nicht um einen durch den Eisenbahnbetrieb ver
ursachten Unfall handelt, und daß der Begriff Betrieb einer
Eisenbahn von der Vorinstanz richtig aufgefaßt worden ist.
3. Der zweite Berufungsgrund betrifft die angeblich aktenwidrige
Festsetzung des Thatbestandes.
Es ist allgemein anerkannt, daß von Aktenwidrigkeit nur dann
gesprochen werden kann, wenn das vorhandene Prozeßmaterial
gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, nicht
aber, wenn es in einer Weise gewürdigt worden ist, über deren
Richtigkeit gestritten werden kann (vgl. Revue XVII, Nr. 48).
Im vorliegenden Falle gründet sich der obergerichtliche Thatbestand
auf verschiedene mit einander mehr oder weniger im Einklang
stehende Zeugenaussagen. Das Obergericht hat nicht einfach die
der beklagten Partei günstigen Depositionen der Bahnangestellten
seinem Urteile zu Grunde gelegt, sondern es hat dieselben mit
den Aussagen des Arbeiters Tschanz verglichen, den Wert der
verschiedenen Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen ab
gewogen und schließlich entschieden, es sei weder dafür der Beweis
erbracht, daß dem Kläger und seinem Mitarbeiter Eile anempfohlen
worden sei, noch auch dafür, daß ihnen bedeutet worden sei, sie
würden selber den Wagen zur Langholzrampe schieben müssen.
Übrigens ist keineswegs ersichtlich, wieso der beim Wiederan
bringen der Stützen vorgekommene Unfall auf das Bewußtsein
des Klägers zurückzuführen sein sollte, daß er eine halbe Stunde
später persönlich beim Wegschieben des Wagens werde behülflich
sein müssen. Ob das Schieben des Wagens den Arbeitern der
Firma Renfer Cie. oder den Bahnangestellten, oder schließlich
jenen im Vereine mit diesen oblag, ändert an der Thatsache nichts,
daß die erstern behufs Wiederanbringen der Stützen über einen
Zeitraum von mindestens drei Viertelstunden verfügten. Daß
schließlich auch das behauptete Drängen zur Eile nur den Sinn
haben konnte, mit der Arbeit rechtzeitig zu beginnen, nicht
aber, dieselbe hastig auszuführen, ist bereits in der vorigen
Erwägung angeführt worden.
Es liegt also nicht nur keine Aktenwidrigkeit vor, sondern die
Unbegründetheit der Klage ergäbe sich auch dann, wenn man
diejenigen Thatsachen für erwiesen hielte, die nach der Behauptung
des Klägers in aktenwidriger Weise verneint worden sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom
- März 1901 in allen Teilen bestätigt.