- Urteil vom 19. Juli 1901
in Sachen Genossenschaftsgemeinde St. Gallen gegen
Vereinigte Schweizerbahnen.
Stellung des Bundesgerichtes gegenüber Schätzungsfragen. Aktener
gänzung durch neue Beweismittel; Art. 172, und 173 Ziff. 1
eidgen. C.-P.-O.; Gegensatz zu neuen Thatsachen.
A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 12. Juni
1901 geht dahin:
- Die Vereinigten Schweizerbahnen sind verpflichtet, an die
Genossenschaftsgemeinde St. Gallen zu bezahlen:
a. Für Abtretung von 4760 m2 Land der Planparzelle 8
Fr. 57,120
St. Gallen (Zyligut) à 12 Fr. per m2.
b. Für Abtretung von 5010 m2 Land der Plan
parzelle 1 Straubenzell (Wetzelgut) à 11 Fr.
55,110
per m2
c. Für Abtretung von 16,000 m2 des Von
wylgutes nördlich der Bahn, Plan Straubenzell
72,000Nr. 2 à 4 Fr. 50 Cts, per m2.
d. Für Abtretung von 11,260 m2 Land südlich
der Bahn, Plan Straubenzell Nr. 3, à 3 Fr.
39,410
50 Cts. per m2.
Zusammen Fr. 223,640
2. Von dieser Summe sind 111,410 Fr. (c und d hievor)
vom 1. Mai 1900 an, der Rest von 112,230 Fr. vom 1. Juni
1900 an zu 4 % zu verzinsen und nach Anleitung von Art. 43
u. ff. des eidgen. Expropriationsgesetzes abzubezahlen.
3. Bei Dispositiven 3 und 5 des Schätzungsentscheides hat es
sein Bewenden.
4. Mit ihren weitergehenden Forderungen wird die Expro
priatin abgewiesen.
B. Mit Eingabe vom 26. Juni 1901 hat die Bahngesellschaft
erklärt, sie nehme den Urteilsantrag an.
C. Eine Annahme des Urteilsantrages seitens der Expropriatin
erfolgte nicht. Dagegen legte sie mit Eingabe vom 11. Juli 1901
unter Berufung auf Art. 174 und 173, Ziff. 1 der eidg. C. P. O.
einen Plan über Straßenbauten und Überbauung des Zyligutes
ein, mit dem weitern Begehren, von den Gemeindebehörden der
Stadt St. Gallen und der Gemeinde Straubenzell in Bruggen
die Bestätigung einzuholen, daß die Überbauung des genannten
Areals in der Hauptsache nach dem vorliegenden Plane vor kur
zem definitiv beschlossen worden sei, speziell soweit es das Terri
torium in der Gemeinde St. Gallen und das anliegende Terrain
anbelange.
Mit Eingabe vom gleichen Tage stellte die Expropriatin das
Gesuch um Verschiebung der auf den 19. Juli angesetzten Tag
fahrt zur Hauptverhandlung und bemerkte dabei, sie verlange im
Sinne ihrer Eingabe vom 14. Januar 1901 an die Instruktions
kommission Bestellung einer neuen Expertise, eventuell derselben
vorgängig Begutachtung nach Art. 33 des Expropriationsgesetzes.
Mit Eingabe vom 15. Juli protestierte die Bahngesellschaft
gegen die Einlegung des genannten Überbauungsplanes, da es
sich dabei nicht um die Produktion eines neuen Beweismittels
im Sinne des Art. 173, Ziff. 1 der eidgen. C. P. O. handle
und bemerkte, die Berufung auf diesen Plan als auf ein novum
sei um so weniger stichhaltig, als das vorgelegte Straßenprojekt
nicht die Genehmigung der städtischen Baukommission erhalten
habe, sondern abgelehnt worden sei.
D. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht er
neuert der Anwalt der Expropriatin sein Begehren um Erhebung
einer Oberexpertise. Er beantragt ferner, Beweis für die Nichtig
keit seiner Behauptung zu erheben, daß seit der Einreichung des
Expertengutachtens der Überbauungsplan für das fragliche Terri
torium mit den Straßenzügen endgültig festgestellt worden sei,
aus welchem Plane sich ergebe, daß der Expropriatin bei der
Art und Weise, wie die Vereinigten Schweizerbahnen die Expro
priationsgrenze gezogen haben, vom Wetzelgut 1284 m2 als
Zwickel verloren gehen.
Der Anwalt der Bahngesellschaft beantragt Abweisung der von
der Gegenpartei gestellten Anträge, und Bestätigung des Urteils
antrages.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Frage, welcher Wert den Expropriationsobjekten beizu
messen, und wie hoch darnach die Entschädigung für die Abtre
tung des von der Bahngesellschaft beanspruchten Grund und Bo
dens festzusetzen sei, ist Sache der fachmännischen Beurteilung.
Speziell im vorliegenden Falle hängt deren Beurteilung nicht
etwa von der Entscheidung von Vorfragen rechtlicher Natur, son
dern einzig davon ab, wie die Expropriationsobjekte in Anbetracht
einerseits ihrer Lage und Beschaffenheit, und anderseits der allge
meinen Verkehrsverhältnisse und der Entwicklung der Stadt St.
Gallen zu taxieren seien. Für die Entscheidung über die Größe
der der Expropriatin zukommenden Entschädigung muß somit
naturgemäß der Befund Sachverständiger maßgebend sein
und es ist feststehende Praxis des Bundesgerichtes, in bloßen
Taxationsfragen der übereinstimmenden Ansicht der bundesgericht
lichen Instruktions und Expertenkommission zu folgen, sofern
nicht der Nachweis der Unrichtigkeit der Schatzung dieser Kom
missionen überzeugend geleistet ist. Nun hat die Expropriatin
freilich das Gutachten der bundesgerichtlichen Experten bemängelt
und Anordnung einer Oberexpertise verlangt. Dem Begehren
wäre gemäß Art. 128 der eidgen. C. P. O. zu entsprechen, wenn
das Gutachten sich als ungenügend erwiese. Allein diese Voraus
setzung trifft nicht zu. Es liegt durchaus kein Anhaltspunkt dafür
vor, daß die bundesgerichtlichen Experten, wie die Expropriatin
geltend macht, sich mit den für die Schätzung maßgebenden Ver
hältnissen der Stadt St. Gallen nicht ausreichend vertraut ge
macht hätten. (Folgen nähere Ausführungen hierüber
2. Das in ihrer Eingabe vom 11. Juli 1901 gestellte Be
gehren um Aktenergänzung hat die Expropriatin damit begründet,
daß sie geltend machte: Sie habe in den Eingaben an das Bun
desgericht seiner Zeit Entschädigung verlangt, weil die Vereinigten
Schweizerbahnen die geradlinige Nordgrenze während der Dauer
des Verfahrens in eine gebrochene abgeändert haben, mit der
Behauptung, daß auf diese Weise gewisse Bodenparzellen unüber
baubar und wertlos werden. Nach Schluß des Vorverfahrens sei
nun (wofür Beweis durch die verlangten Editionsakten und den
Eid des Verwaltungsratspräsidenten beantragt werde) speziell von
Seite des Gemeinderates St. Gallen die Feststellung der neuen
Straßenzüge im Zyligut und der bezüglichen Baulinien erfolgt
denen naturgemäß in gleicher Weise die Regelung auf Strauben
zeller Gebiet folgen müsse. Damit sei nun definitiv und erst jetzt
estzustellen, daß auf Grund dieser Straßenbauten und infolge
der gebrochenen Grenzlinie der Vereinigten Schweizerbahnen 1248
m2 Bodenfläche vollständig wertlos geworden seien. Die Experten
und die Instruktionskommission, welche ohne Kenntnis dieser
neuen Thatsache das Entschädigungsbegehren der Expropriatin ab
wiesen, hätten wohl kaum zu diesem Schlusse kommen können,
wenn diese neuen Thatsachen schon eingetreten oder ihnen bekannt
gewesen wären. Hierüber ist zu bemerken:
Gemäß Art. 172 der eidg. C. P. O. findet das Hauptver
fahren vor Bundesgericht auf Grundlage der vom Instruktions
richter erhobenen Akten statt. Allerdings kann nun, nach Art. 173
Ziff. 1 daselbst, eine Partei Ergänzung dieser Akten durch neue
Beweismittel verlangen, sofern sie beschwört, daß sie dieselben
erst seit dem Schlusse des Vorverfahrens entdeckt habe. Allein bei
dem von der Expropriatin vorgebrachten novum handelt es sich
nicht um ein neues Beweismittel im Sinne des Art. 173
Ziff. 1 cit., sondern um die Geltendmachung einer neuen
Thatsache; es wird in That und Wahrheit nicht die Ergänzung
des Beweises für eine bereits im Vorverfahren geltend ge
machte thatsächliche Behauptung angestrebt, sondern ein neues
Faktum vorgebracht, und für Ergänzungen des Prozeßstoffes in
dieser Beziehung, d. h. in Beziehung auf die Klagethatsachen
kann Art. 173 Ziff. 1 C. P. O. nicht angerufen werden; er
beschlägt lediglich die Ergänzungen in der Beweisführung.
Ist aber auch in diesem Punkie lediglich auf Grund der vor
liegenden Akten zu entscheiden, so muß es aus den eingangs ge
machten Erwägungen bei der durch den Urteilsantrag festgesetzten
Bemessung der Expropriationsentschädigung sein Bewenden haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird zum Urteil
erhoben.