- Urteil vom 8. Mai 1901 in Sachen
Wunderlin und Konforten gegen Aargau.
Fischereirecht. Klage angeblicher Rheingenossen oder Rechts
nachfolger der alten Rheingenossenschaft auf Anerkennung
ihres Fischereirechts. Streitwert, Art. 48 Ziff. 2, 60 Abs. 2, 54
Abs. 2 Org.-Ges. Wesen, rechtliche Natur der Rheingenossenschaft
und des ihr zugestandenen Fischereirechts: verlichenes Recht.
Widerruf des Privilegs? Subjekt der Fischereiberechtigung.
Hinfall des Privilegs mit der Aufhebung der Rheingenossenschaft;
Heimfall an den Staat.
A. 1. Folgende geschichtliche Thatsachen sind hervorzuheben:
Zum gewerbsmäßigen Betriebe der Schiffahrt, Flößerei und Fi
scherei am obern Rhein von Säckingen abwärts bis nach Basel
soll nach der Behauptung der Klage (die sich hiefür auf Vetter,
Die Schiffahrt, Flötzerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Karls
ruhe 1864, stützt) seit uralten Zeiten ein genossenschaftlicher Ver
band mit besonderen Statuten, besonderen Kassen, eigener Gerichts
barkeit, besondern Banntagen (sogenannten Maiengerichten)
standen haben. Thatsache ist, daß Erzherzog Ferdinand von
Österreich als Landesherr der vorderösterreichischen Lande am
- Februar 1587 den gemeinen Fischern, Wayd und Mayen
genossen in den Städten Rheinfelden, Säckingen, Schwörstadt,
Karsau, Wallbach, Ryburg, Augst, Krenzach und Warmbach
folgenden sogenannten Maienbrief ausgestellt hat:
Wir, Ferdinand von Gottes Gnaden, Ertzherzog zu Oester
reich, Herzog zu Burgund 2c. rc., bekennen nachdem uns gemeine
Fischer, Wayd und Mayengenossen in Unseren Städten Rhein
felden, Seckhingen, auch zu Schwerstadt, Carsau, Wallbach,
Ryburg, Augst, Krenzach und Warmbach geseßen, und und das
Mayengericht Unserer Herrschaft Rheinfelden gehörig, unter
thänigst zu erkennen geben, wie daß sie und ihre Vorfahren von
dem allerdurchleüchtigst, großmächtigsten Fürsten und Herrn,
Herrn Maximiliano des Ersten, erwählten Röm. Kaysern als
Ertzherzogen des hochlöbl. H. hauß Oesterreichs 2c., Unseren ge
liebten Herrn und Anherren seeligsten Gedächtnuß des Vischens
auch Rheinfurthfahrens und anderer gebräuchlicher Uebungen
halb, mit sondern Freyheiten und Ordnungen, welcher Maßen
es unter ihnen gehalten werden solle, allergnädigst begabt, welche
Befreyung und Ordnung hernach auch ihnen wieder erneüwret
und beschriben, und als aber derselb erneüwret Meyenbrief und
Beschreibung im verschienen Fünfzehn Hundert Neün und fünf
zigsten Jahr neben anderen in der gewesten erschröcklichen Brunst
zu Augst verbrunnen, wäre derselbig nachgehends im April
Fünfzehen Hundert Ein und Sechzigsten durch die Eltisten ge
meiner Weydgenossen wider angeben, in schriften verfaßt, und
in eine neue Verschrybung gebracht, darvon sie Unß dann her
nach spezifizirte Copei sambt noch etlichen von neüwen verzeich
neten Punkten, so gleichwohl ihrer anzeig nach im alten ver
brunnen, aber in denselben ihnen verfaßten neüwen Meyenbrief
nicht begriffen geweßt, Unterthänigst übergeben, und also darauf
durch sie den obbemelten Meyen und Weydgenossen an Uns
unterthänigst sublicieret und gebetten worden, Wir als Ertz
herzog zu Oesterreich auch Herr und Landesfürst der v. ö. Lan
den, wolten ihnen solchen ihren angezogenen Meyenbrief und
Vischerordnung gleichfalls gndst. confirmiren und bestättigen, und
umberührte übergebene fernere puncten und articlen, so gar dienst
lich, fürständig und Niemands nachtheilig, ertendirren und er
streckhen, auch folgendes dabei handzuhaben, zu schützen und zu
schirmen gdst. zu verordnen: Wann Wir um solch ihr unter
thänigstes Bitten nicht für unziemlich, sondern fürständig nutzlich
und gut angesehen; So haben Wir darauf auß Landsfürstl.
Vollkommenheit Gewalt und Macht, auch ihnen den vilbemelten
Meyen und Waydgenossen zu sondern Gnaden (doch Uns, Unsern
Erben und Nachkommen, an Unserer Herrschaft Rheinfelden ober
herrlichen Recht und Gerechtigkeiten unvergrifenlich und ohn
abbrüchlich) denselben alten Meyenbrief gdst. erneüweret, bestät
tiget, und dann umb beßerer Ordnung und Richtigkeit willen,
die noch weiters unterthgst. übergebene und gebittene puncten,
wie die hiernach begriffen stehen, darzu bewilliget, thuen auch
dasselbige hiemit in Kraft diß Briefs und wollen daß nun hin
führo mehrbesagte Fischer, Meyen und Weydgenossen zu dem
bemelten Meyen zählt, der Herrschaft Rheinfelden gehörig, wie
auch ihre Nachkommen sich nicht allein des Fischens und Rhein
führtfahrens, sondern auch all anderer ihrer wohlhergebrachten
löbl. Gebreüchen, Freyheiten, Ordnungen, Satzungen und Ge
wohnheiten, ohne männiglichs Eintrag, gebrauchen, nutzen und
nießen, auch darbei durch die Unsrige gehandhabt, geschützt, ge
schirmt, und die Verbrecher nach gebühr abgestraft werden sollen,
und mög inmaßen solches hernach inscriert, und noch mehr an
gehenkhte puncten weitläuftiger ausweisen, getreülich und ohn
gefährlich.
Erstlich so haben gemeine Waidgenossen von Rheinfelden nit
sich oder abwärts zu fischen, und zu fahren Macht, bis gegen
Hüningen ans Kapellin.
Andertens haben sie Waidgenossen von Rheinfelden, und so
unter der Bruk Rheinfelden sitzen, Macht, Salmengarn, Spreit
garn, und allen Fischerzeug auf dem Rhein zu gebrauchen, nach
ihrem Nutzen und Wohlgefallen.
Drittens haben die Augster Macht nit sich zu zünden nach
altem Gebrauch und Herkommen
Item sie haben Macht ob sich zu zünden bis gegen Rhein
felden an die Bruk, und fach die Zündung beym Raichenwaag
an, und gehet zum engen Gäßlin, und dargegenüber an das
Hauennest herauf bis an Bitzisfach und dargegenüber.
Item, welcher unter Bruk eisen will, der soll ein Eispfannen,
und ehe nicht, dann bis es ein Ruder und ein Ryemen tragen
mag, und welcher ein Eispfannen will, der soll haben ein Waid
ling, ein Ruder, ein Ryemen, ein Schauflen, ein Sail, ein Plasch
fisch, ein Axt, ein Stückgarn, welcher deren Stücke eines nicht
hat, so gibt man ihm nichts um sein Spannen, er sei unter
oder ob Augst und Rheinfelden; die obern Züg, als Salmen
garn, und Stanggarn, kann zween mit einander schalten um
ein Zug, solle sie entweders beede Stein und Sail haben, oder
beide Garn, auch mag einer mit Stein und Sail mit sammt
dem Geschirr wohl spannen, und welcher ein Morgenzug bahnt,
der soll um die 8 Uhren kommen, und soll von den achten bis
um die zwölfen einen Nachtzug, und von den zwölfen bis auf
die sechsen ein Nachtzug sein und werden.
Nur welcher mit Salmengarn spannt, der soll mit Strang
garn nicht fahren, es sey dann Sache, daß niemand bei ihm
spannt 2c. 2c. Welcher der vorgeschriebenen Artikeln einer oder
mehr nicht halten, und deren einer verbrochen wurde, der soll
mit hernach geschriebenen Straf gestraft werden.
Die Gemeinen Gemeinsgenossen, so ob der Bruck Rheinfelden
bis gen Säckingen mit sammt denen von Säckingen und Rhein
felden haben Macht und Gewalt zu fischen und zu fahren, auch
nach ihrem Nutzen und Wohlgefallen.
Erstlich haben sie Macht zu zünden von Kindsgraben bis an
Schwein Haag, und dargegen über von der Sandgruben bis
auf Fahnspach und dargegen über bis an Thannen, von der
Tannen bis an Bittenen, und dargegen über von Steinfach bis
zum Mühlbach, und dargegen über von Mühlbach bis an Waag
und dargegen über vom Bruckacker bis an Nägel Flue, bis gegen
Wallbach zur Eiche, und dargegen über von Wallbacher Eiche,
bis an den Rothenflue, und dargegen über von der Rothenflue
bis an niedern Füchweeg, bis an das Fahr gegen Mumpf bis
an Spitz an Gießen, und dargegen über vom Spitz an Gießen
bis an die Säckinger Bruck, und dargegen über und zur jeder
Zeit zum schöpfen.
Ferner haben die Rheinfelder und Karsauer zwischen Rhein
felden und Karsau mit einander Macht zu eisen, und sonst nie
mand, und so sie eisen wollen, sollen sie einander rufen, und
welcher eisen will, der soll ein halb Stuck Garn han; Item
Säckinger, Wallbacher, Mumpfer, und Schwehrstetter haben Ge
walt, mit einander zu eisen, sollen aber das einander verbunden,
und so einer über desselbig Verkünden nicht zum Landschemmel
kommt, dem soll kein Teil davon werden.
Item, welcher Satzgarn, und Klebgarn zusetzen will, der soll
um Vesperzeit setzen, und am Morgen fruh wieder hinweg
nehmen. Item, welcher Klebgarn hintern fach setzen will, soll
das bey Vesperzeit darsetzen, und morgen fruh wieder hinweg
nehmen, aber so ihme geliebt, mag er drey Stein auf den Fach
boden legen, und das eines Waidlings lang darhintersetzen.
Item, welcher ein Wayd hat, und ein Licht darinnen macht,
dem soll Niemand darein setzen, es wäre dann Sache, daß er
nit darein setzen wollt, welcher auch ein Licht machen will, der
solls machen, daß einer mit einem Waidling innerhalb durch
fahren möge.
Item, welcher unter ihnen den gemeinen Waidgesellen an
seiner Ehre gescholten wird, dem soll der Rhein verboten sein,
so lang bis er mit Recht widentschlagen wird, so aber der
scholten, der Rechtens begehret, so soll er den Rheinvogt an
rufen, um einen Rechtstag, derselbe soll ihm dann den Rechts
tag auf seinen Kosten setzen, und ernennen, der Kläger soll
auch allda man das Gericht zahlt, einen Wirth um den Kosten,
so auf das Gericht mit Eßen und Trinken, auch anderen gehen
nicht, verbürgen.
Item, so es sich zutragen würde, daß einem unter dem Lauffen
etwas entfahren, und solches einer unter den Waidgenoßen zu
Land bringen, und länden würde, der soll dasselbe dem, so es
entfahren, acht Täge behalten, und so ers in acht Tägen nit
holt, soll der, so das Geschirr aufgefangen, daßelbige behalten,
darmit schalten und walten nach seinem Gefallen, so ers aber
in dem acht Tägen holen würde, soll ers ihm um einen ziehm
lichen Lohn wieder zustellen, und wann sie des Lohns nit konn
ten eins werden, so sollen beede zum Rheinvogt gehen, und sich
mit einer vor ihme gütlich vertragen, so aber das alles nit
helfen wollte, mögen sie einander mit Recht beklagen; Item, so
etwas aus dem Lauffen einem entfahren, soll derselbe, so es auf
fängt, vierzehn Täge behalten und gleichergestalt mitgehandelt
werden, wie oben geschrieben steht.
Item, welcher einen Ruder, Ryemen, Schöpf, oder von Schiffs
geschirr etwas ohne dessen, so das Geschirr ist, Wißen und
Willen, entwendet, der soll gestraft werden.
Item, es soll kein Knöpfgarn in kein Wayd gesetzt werden
ohne Wißen und Willen deren so die Wayd innhaben, und
welcher aber wieder angeregten Potten mißhandeln würde, der
selbe soll fünfzehn Schilling unnachsichtlich zu bezahlen verfallen
sein, von welchem der Obrigkeit zehn, und gemeinen Waydgenossen
fünf Schilling zustehen und gebühren, und soll auch sonst ine
anderweg mit denen Gebotten zu fünfzehn Schilling von acht
Tag zu acht Tag ferner schreiten, auch sonsten in andern Weg
mit denen Gebotten, Verbotten, Gerichten, in dieser Ordnung
Einziehung der Rheinfach und Waagzinß, auch den Mayen, wie
von altersherr kommen, gehandelt, procedieret und gestraft werden;
sodann hernach seyn dieß die noch weiters bewilligte Punkten:
1tens daß zur Zeit des Lachslaichs, als nehmlich von Aller
heiligen bis auf St. Andreas Tag kein Waydgenoß oder Fischer
dem andern in seinen Waid zinsen solle by Straf fünfzehn
Schilling.
2tens daß zu Zeiten des Naßen und Plicken Strichs außerhalb
gemeiner Fischer und Waydgenossen und die es von alters zu
thun, und üblich hergebracht hätten, sonst niemand anderer, oder
auf ländischer an den Gestaaden Rheins mit Blümel, oder Zopf
beeren, ausgenommen den Angel fischen solle, bey Straf fünf
zehn Schilling.
Ztens daß mit solchen Blümel, oder Zopfbeeren am Sonntag
oder verbannenen Feyertagen niemand fischen solle, bey Straf
drey Pfund Stäbler.
4ens demnach von altem gebreuchlich Herkommen, daß wan
die Besitzer und Inhaber der Herrschaft Schwerstatt oder Werr,
das Waßer die Werren genannt, spannen wollen, daß es, wie
von alters Herkommen beschehe, die Zeichen und Pfeill nit weiter
schlagen, darvon die gemeine Weydgenoßen zu Seckhingen und
andern Orthen an ihren Fischzügen und ihre Rechtssambe, ver
hindert auch unversetzt, damit die Fisch in die oberen Wässer
ihren einzug gehalten, verbleiben bei Straf drey pfund Stebler.
5tens daß zu Zeit die zu Seckhingen ein Eiß hatten, und Eißen
wollten, daß solches inmaßen obstehet, beschehen, und keiner, so
nicht auch garn hätte, zugelassen werden solte, bey Straf fünf
zehen Schilling.
6tens, Undt dieweil bishero an den Sonn und hohen Festtägen,
mit den Fischerzeügen und die alte Ordnung, etwas gefährlich
gehandlet, so solle hinfürder ein jeder Fischer oder Weydgesell,
seinen fürgehende garn oder Fischerzeüg an dem Samstag oder
hochen Festtag abends zur Vesperzeit aufhenckhen, und es nit
wieder ziehen oder brauchen, dann bis wieder zur Vesperzeit, des
Sontags, jedoch ausgenommen der Salmen wägen, und der
Lachsweyd, da solle es wie von Alters her gehalten und ge
braucht werden.
Letzlich, daß auch gemeine Fischer und Waydgenossen ihr ge
wöhnlichs Meyen gehalten, wie von Alters verführen sich auch
ihres Fanens und Zeichens, wie biß auf die Zeit löbl. Her
kommen, doch anderst nit, dan so Jahrs, und daß aus Ver
günstigung und Beysein Unser jedzeit wesenden Ambtleüthen der
Herrschaft Rheinfelden, das Meyen angesetzt und gehalten wird,
gebrauchen mögen.
Mit Urkhundt diß Briefs verfertigt mit
Unserem anhangenden Insigel geben in Unserer Statt Ynnsprug
den 3. Februar im Fünfzehenhundert Siben und Achtzigsten
Jahr.
v. Justinian Moser.
(gez.) Ferdinand.
Ad. Mand. Sermi Dri Archidis proprium.
(gez.) Dietz.
Wie sich aus dieser Urkunde ergibt, hatte schon Kaiser Maxi
milian I. als Landesherr der vorderösterreichischen Lande einen
derartigen Maienbrief ausgestellt. Unter dem 8. Oktober 1767 er
neuerte Maria Theresia, wiederum in ihrer Eigenschaft als Lan
desherrin zu Vorder Osterreich, die frühern Privilegien rc. durch
folgenden neuen Maienbrief:
Wir Maria Theresia von Gottes Gnaden Nömische Kaiserin
Bekennen öffentlich mit diesem Brief und thun kund jedermännig
lich, daß uns unsere getreue Liebe Unterthanen die sogenannten
Rheingenossene, das ist die Schiffleuth und Fischern im Oberen
Rhein Viertel zu Rheinfelden, in der Herrschaft und in deren
Städten Rheinfelden und Sekingen, sodann die zu Kaiser Augst,
Warmbach, Nieder Mumpf, Wallbach, Ryburg, Wehr, Schwer
städten, Karsau und Riedmatt 2c. allerunterthänigst gebetten,
womit Wir ihre von vielen Seculis her und von unseren Vor
fahren ertheilte jederzeit, auch von Unseres in Gott ruhenden
Herrn Vaters Majestät Confirmirte Privilegia und sogenannten
Maien Brief gleichfalls Confirmiren, und ein förmliches, deut
lich verfaßtes Schiff leuths Zunfts Privilegium allergnädigst er
theilen möchten.
Wann Wir nun ermelter Rheingenoßenen Schiffleuth und
Fischern allerunterthänigste Bitte gnädigst angesehen, zumalen
betrachtet haben, mit was besonderer Treu, und Eifer von mehr
als Hundert Jahren, diese Schiffleuth, und Fischern ihre aller
unterthänigste Pflicht sowohl zu Kriegs auch Friedenszeiten,
als bei allen sich ergebenen Vorfallenheiten fortan mit Außetzung
ihres Lebens beobachtet, und was von getreuen Unterthanen be
gehrt werden mag, willig praestieret haben; Wir dahero denen
selben die durch ihre Treu und Eifer erworbene und in mehr
Waeg vermehrte Verdienste zu vergelten, ganz willig, und gern
willfahren wollen.
Als haben Wir mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und
rechtem Wißen ihren Schiffleuten und Fischern in obgemelten
Städten, Flecken und Dörfern zu besserer Beförderung ihres
frommen Nutzen, und Wohlfahrt alle ihre wohlhergebrachte Pri
vilegien, Gnaden, Freiheit nicht allein gnädigst Confirmiret, son
dern dahern es auch von nöthen wäre, neuerdingen das behörige
und mit nachfolgenden Articulen verfaßte Schiffleuth und Fischer
zunfts Privilegium hiemit in Gnaden dergestalten ertheilt, daß
Erstens, Sie Schiffleuth jederzeit sich bestreben sollen, ge
schickte, und Schifffahrts Verständige niechterne Leuthe zu halten,
welchen Menschen und Güter vertraut, und von ihnen sicher
geführt werden können.
Andertens, solle denen sammentlich Gemeinen Rheingenoßenen
gestattet sein, auf dem Rhein mit kleinen und großen Schiffen,
Waidling, Flößen und anderen Fahrzeug ohngehindert jeder
manniglich, ihren Verdienst zu suchen so gut es sein kann.
Drittens wird ihnen Rheingenoßenen Vergünstiget, und das
Recht bestättiget, mit allem Fischerzeug auf und nieder zu fischen
nach ihrem Nutzen, und gut befinden, bis gegen Hüningen an
das Capellele an die französische Gränzen, wie von Uralten her,
alwo ein Landstein stehet.
Viertens, jene Rheins und Mayengenoßene in der Stadt
Rheinfelden, und die, welche unter der Rheinfelderbrück wohnen,
haben erlangtes Recht auf dem Rhein Salmen und Spreithgarn
nach ihrem Wohlgefallen zu gebrauchen, nicht weniger mögen
die Augstemer bei Tag, oder Nacht bis an die Rheinfelder
Bruk hinauf fischen, solle dieser Distrikt auch um beßere Ord
nung willen bis an ersagte Bruk zum Fischen abgetheilt blei
ben, wie die alte Observanz, Ordnung und Maienbrief enthaltet
desgleichen,
Fünftens haben die Mayen und Rheingenoßene, welche ober
halb der Rheinfelder Bruk Wohnhaft seynd, das Recht mit
Salmen Spreitgarn, und anderem Fischerzeug aufwärts zu sischen,
bis an die Sekingerbrukk, und solle auch diesfalls der darinnen
befindliche Bezirk wie von alters her unter ihnen zu fischen
ausgetheilt, und in Mayen Briefen geschrieben ist, verbleiben;
Wozumalen
Sechtens diese oberhalb besagter Bruck wohnhafte Schiffleuthe
gleich jenen, so unterhalb der Bruk seßhaft seynd, gleich ihnen
mit groß und kleinen Schiffen, Waidling, Flößen, und anderen
Fahrzeug nach ihrem gefallen, und Nutzen zu fahren, haupt
sächlich aber erfahrne, niechtere Schiffleuthe, und Steuermeistere
aufzustellen, weilen alle Fahrzeig durch das Steinige sogenannte
Gewild und Hellhaggen passiren müssen: Und da
Sibentes Ein Rhein und Mayengenoß einen Lehrjung zum
Rheinfahren, und Fischen zu lehren annehmen will, so solle der
Lehrfungen ohne Vorwißen der Zunft keiner angenommen oder
aufgedingt werden, und welcher also angenommen wird, der solle
auf der Stelle Sechs Gulden Rheinisch erlegen, von welchem
zwei Drittel in unser Rent Amt zu Rheinfelden geliefert, ein
Drittel aber der Zunft zuständig sein solle. Wäre es aber,
Achtens daß ein Rheinsgenoß seines Bruders Sohn die Schiff
art und Fischenz lehrete, derselbe solle gleich von alters her nichts
zu bezahlen schuldig sein, die weilen auch
Neuntes zu nicht geringem Nachtheil deren Rheingenoßen vor
einigen Jahren her der Mißbrauch eingeschlichen, daß die Töch
tere, deren Väter das Rhein Recht hat, oder gebohrner Rhein
genoß ist, sich des nemlichen Rhein Rechts angemaßet, und ihre
Ehemänner, die doch solches Recht weder gehabt, noch die Pro
feßion erlehrnet, sammt ihren Kinderen abermahlen beiderley
Geschlecht für Rheingenoßene geachtet und gehalten sein wollten;
So ist jedoch fürohin solches gänzlichen abgestellt, und verboten,
sondern dieses Rhein Recht solle allein auf die Söhne und nie
malen auf Töchtern, oder Tochtermänner kommen oder fallen.
Und
Zehntens damit jedem Schiffmann, oder Fischer an dem Ge
staad des Rheins sein Schiffahr Eisen und Fischerzeug sicher
bleibe, so bleibet wie von alters her verboten, daß keiner sich
unterstehen solle, aus einem Schiff, Waidling, Floß 2c. Viel
oder wenig zu entwenden, die Uebertretern deßen sollen bei dem
ohnehin abhaltenden Mayengericht als Frevler der Gebühr nach
abgestraft werden. Desgleichen wann
Eilftens, unter ihnen Rheingenoßen auf dem Rhein, oder am
Ufer Schmäh Schelt Schläg und Rauf Händel bescheheten,
diesen solle der Rheinvogt den Rhein in solang immer verbieten,
bis die Sache behörig untersucht, und der, oder die Schuldig
erfundene Gebührend abgestraft sein wird. Sollte
Zwölftens einem Rheingenoßenen oder jemanden andern aus
Städten und Landschaften, wie schon oft beschehen, und fürders
hin beschehen kann, an dem Rheinufer wegen ohnvorgesehen
und nicht verhoften schnell und großen Anlauf des Rheins, auch
anderen sich ergebenden Ursachen halber etwas entrinnen oder
weggespielt werden, welches ein Rheingenoß aufgefangen, und
geländet hätte; So solle er solches weder gleich zu veräußern
noch für sein Eigenthum zu behalten, oder anzusprechen befugt
sein, sondern solches dem Rheinvogt, oder da es von Wichtigkeit
wäre, dem Ober Vogtei Amt zu Rheinfelden anzuzeigen, ver
bunden sein, welche alsdann schon ermeßen können, und sollen,
ob es seinem verunglückten Eigenthums Herren wiederum zuzu
bringen seye, oder nicht, alsdann es in solange in seiner Ge
wahrsame halten, bis so viele Tage verfloßen und sich ergibt,
was deswegen zu thun seye. Falls alsdann
Dreizehntens, der Verunglükte sich meldet und glaubwürdig
darthun kann, daß das aufgefangene, und angelandete sein eigen,
oder in seiner Verwahr und Obsorg gewesen, so soll es ihnen
jedoch gegen billigen Länderlohn, Bezahlung seiner gehabten Be
mühung, und allenfalls derselbe Kosten darauf hätie verwenden
müßen, gegen deren Vergütung abgefolgt und zugestellt wer
den.
Vierzehntens gleichwie von uraltem her gebräuchlich gewesen,
daß von dem Tag aller Heiligen bis auf St. Andreas Tag,
daß ist den ganzen Wintermonat hindurch kein Rheingenoß unter
Herrschaftlicher Straf dem andern in sein Waid fahren, und
darin fischen solle, also es auch fortan also verbleiben, und ver
boten sein folle.
Fünfzehntens, wann der Inhaber des Wassers, oder des Bachs
die Wehra genannt, darinnen spannen will, der solle die Pfähl
nicht zu weit hinaus setzen, daß gemeinen Fischeren und Rhein
genoßenen am Fischen es hinderlich, und nachtheilig, oder gar
denen Fischen ihren Zug und Lauf in den Rhein gesperrt werde,
bei Straf zwei Gulden, oder nach gestalteten Umständen noch
höher. Ferner und
Sechszehntens Solle keiner der nicht ein Rheingenoß ist, er
sey fremd oder einheimisch, am Gestaad des Rheins zu fischen
erlaubt sein, ausgenommen mit Angell, und wofern ein Rhein
genoß an einem Sonntag, oder gebotenem Feiertag vor der
Vesperzeit sich zu fischen unterstehet, solle er es mit zwei Gulden
Straf büssen. Zumahlen
Siebenzehntens Kein Schiff oder Floz an solchen Tägen, ohne
Erlaubnis, und dringender Noth von Land geführt, oder
stoßen werden betreffend aber die Salmenwäg, und Lax
Waiden, mögen solche, wie von alters her gehalten sein. Gleich
wie auch
Achtzehntens. Ihnen Schiffleuthen und Fischern an ihren
habenden Rhein Rechten und Freyheiten Niemanden einige Hinder
nuß oder Eintrag thun, auch nicht gestattet werden sollte, daß
dieselben an ihrem Verdienst, und Nutzen gehinderet, oder ge
hemmt werden, also hinantgegen Sie Rhein und Mayengenoßene
nicht allein vorstehende Articulen, sondern beinebens all anderen
guten Ordnung und Satzungen, alten Herkommen, Gebrauch
und Gewohnheiten nachkommen, und zuleben, und dabey denen
sich etwann ergebenden Ohngehorsammen die guten Ermahnungen
nicht Platzgreifen, auch Geldbußen nichts fruchten oder erkleken
wolten, oder solten, denenselben der Genuß des Rheins gänzlich
verboten und abgesagt werden solle. Sofort und
Neunzehntens da uns das Dominium Rheni, oder die Be
herrschung des Rheins in unserem Gebiet ohnwiedersprechlich,
und allein zustehet, mithin was auf oder ab, mit Gelegenheit
des Rheines daselbsten passieret, Uns zu untersuchen, und zu
entscheiden privative zu gehöret, so solle all solches noch fortan
also gehalten werden, mithin Unserem zu Rheinfelden gestellten
Oberamt obliegen, alle Fälle, so sich diesertwegen ergeben möchten,
genau zu untersuchen, und zu entscheiden, es wäre dann die
Sach, daß sich Fälle zutragen möchten, welche ohnehin an Unsere
im Breußgau aufgestellte Regierung, und Cammer einberichtet,
und von daraus die behörige Verordnung und Verbescheidung
abgewartet, oder gar an Uns gebracht werden müßen. Weiters und
Zwanzigstens ist denen Schiffleuthen und Fischeren vorgeschrie
ben, daß Sie, wie von alters her üblich gewesen und annoch
ist, also auch fortan alle zwei Jahre mit Erlaubnuß, und in
Beiseyn Unserer Rheinfeldischen Amtleuthen das gewöhnliche
Mayen Gericht abhalten, die inzwischen von denen Rheingenoße
nen paßierte Frevel untersuchen, die etwann widrige abstellen,
die Übertretern dieser Articulen zur Verantwortung ziehen und
nach Befund des Verbrechens geziemend abstrafen sollen. Wovon
wir aber
Ein und zwanzigstens Uns gleich von altersher zwei Drittel
sowohl von denen Strafen, als übrigen in diese Zunft fließen
den Gefällen gebühret, welche von der Zunft in unser Rent
Amt zu Rheinfelden gleich von alters her zu entrichten sind,
der übrige Drittel aber besagter Zunft zu Bestreitung derer
Gerichts Umkosten, und anderen ohnumgänglichen Auslagen über
laßen wird. Endlichen
Zwei und zwanzigstens Soll all übriges was hier innen nicht
wohl aber in dem uralten Mayenbrief enthalten ist, sowohl der
Schiffahrt als des Fischens halber, sonderheitlich des Rheinischen
Wochen Gefährts, und der Kheri halber, alles wie bishero,
fortan beobachtet werden, es wäre dann, daß mittelst der Kheri,
wie öfters beschehen das Publicum nicht versehen, oder versorgt
wäre, so ist Unserem Oberamt zu Rheinfelden jederzeit obgelegen,
hierin falls Pflicht mäßig und ernstliches Einsehen darauf zu
haben, daß wegen Liederlichkeit ein oder anderen Schiffmanns
weder Leuth noch Gut in Gefahr gesetzt werden, sondern allzeit
gefließenest Bedacht sein sollen, daß dieser Unserer Gnädigsten
und Heilsammen Verordnung nachgelebt werde.
Verleihen dahero, Confirmiren und bestättigen die jetzt be
schriebene Freiheits Artikel, so viel Wir daran von Recht und
Billigkeit wegen verleihen und bestätigen können, nach ihrem
gänzlichen Inhalt und Begriff aus Kaiser Königlich und
Landesfürstlicher Macht Vollkommenheit hiemit wißentlich in
Kraft dieses Briefes.
Ordnen, setzen, und wollen auch, das solche in soweit sie
Unseren in Handwerks Sachen bereits ergangenen, oder noch
künftig erfolgenden Landesfürstlichen Generalien und Befehlen,
wie zumahlen der Vorder Oesterreichischen Landes Polizei Ord
nung und Sazungen nicht entgegen sind, stäts bei Kräften ver
bleiben, und daß mehrermelte Schiffleuth, und Fischerzunft im
Breißgauischen Ober Rhein Vrtl. zu Rheinfelden sich derenselben
in billigen Dingen nüzlich freuen, und gebrauchen solle und
möge, von Jedermanniglich ungehindert, jedoch uns und Unseren
nachkommend regierenden Herren, und Landesfürsten, anbey aus
drücklich vorbehaltend, besagtes Privilegium und Freiheits Arti
culen nach Unseren gnädigsten Befehlen, und Erforderung der
Zeit zu mehren, zu mindern, oder gar abzuthun.
Gebieten hierauf allen, und jeden unseren Obrigkeiten, Prä
laten, Grafen, Freyen, Herren, Ritteren, Knechten, Landes
hauptleuten, Landrichtern, Vögten, Pflegeren, Haupt und Amt
leuthen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden,
und sonst allen Unseren Unterthauen, und getreuen, was Wür
den, Standes, Amts oder Wesens die sind, so gnädig, als ernst
lich mit diesem Brief, und wollen, daß oftgedachte Schiffleuthe,
und Fischer im Breißgauischen Ober Rhein Vrtl. gegenwärtig
und künftig bei dieser ihnen obenangeführtermaßen gnädigst ver
liehenen, und bestätigten Freiheit ruhig verbleiben, und derselben
möglich freuen, und gebrauchen lassen, selbe Unseretwegen Obrig
keitlich schützen, und Handhaben, darwider selbst nicht hinderen
dergleichen zu thun gestattet, in keine Weis noch Weege als
Lieb einem jeden seye, Unsere schwere Ungnad, und Strafe zu
vermeiden.
Das meinen wir ernstlich Mit Urkund dieses Briefs.
(sig) Maria Theresia.
Rudolphus Comes Chotek.
Rae Cs e Sup. Arch. Aust. p. Cancellarius.
(L. S.)
Ad Mandatum Sac.-Caes. Regiae.
Mi proprium.
Frantz Joseph Edler von Hencke.
Nachdem dann in den Jahren 1803 1806 die vorderöster
reichischen Lande rechts des Rheins an das neugebildete Groß
herzogtum (früher Kurfürstentum) Baden, diejenigen links des
Rheines an den Kanton Aargau gefallen waren, kam
am
2./17. September 1808 zwischen diesen beiden Staaten
Staatsvertrag zustande, der bezüglich der Schiffahrt und
Fischerei der Rheingenossen folgende Bestimmungen enthielt:
Art. 4. Schiffahrt:
Diesem zu Folge bleiben die
Rheingenossen beider Ufer zwischen Säckingen und Grenzach in
Hinsicht der Schiffahrt und Flötzerei im ferneren Genusse jener
Rechte, welche in dem Maienbriefe vom Jahre 1767 ausgedrückt
sind. Da aber dessen Verfügungen den teils durch die Zeitum
stände, teils durch die Trennung des Frickthales von dem Breis
gau veränderten Verhältnissen in vielen Stücken nicht mehr
passend sind, so ist ein neuer Maienbrief entworfen worden, der
als Beilage des gegenwärtigen Staatsvertrages beiderseitigen
Landesregierungen zur Genehmigung vorgelegt wird.
In Ansehung der Fischerei auf
Art. 5. Fischerei:
dem Rheine wird festgesetzt, daß a) von der im Maienbriefe be
zeichneten französischen Grenze bis zur Säckinger Rheinbrücke
die in diesem Maienbriefe in Betreff des Fischfanges enthaltenen
Verfügungen fernerhin statthaben und von den Maiengenossen
beobachtet werden sollen.
Der in diesem Staatsvertrage vorgesehene neue Maienbrief
auch Neue Ordnung für die Rheingenossen geheißen, wurde
vom Kleinen Rat des Kantons Aargau am 31. August 1808,
von der badischen Regierung etwa ein Jahr später (Erlaß der
großh. badischen Regierung des Oberrheinkreises zu Freiburg
vom 25. September) genehmigt. Der Genehmigung durch den
Kleinen Rat des Kantons Aargau ist folgende Verordnung bei
gefügt: Es solle dasselbe (das Reglement) sobald die Ratifika
tion von Seite Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von
Baden gleichfalls erfolgt sein wird von den Rheingenossen hie
sigen Kantons befolget und zu dessen Vollziehung von unseren
Beamten Handbietung geleistet werden, insolang wir uns nicht
durch veränderte Umstände oder aus andern erheblichen Gründen
bewogen finden, dasselbe abzuändern, oder aufzuheben.
Die Neue Ordnung enthielt im I. Abschnitt folgende Be
stimmungen über die Rheingenossenschaft:
- Die Schiffleute und Fischer von Rheinfelden, Kaiseraugst,
Niedermumpf, Wallbach und Ryburg, von Säckingen, Wehr,
Schwörstetten, Karsau, Riedmatt, Warmbach und Grenzach
bilden unter dem Namen der Rheingenossen eine Gesellschaft,
deren Einrichtung, Rechte und Pflichten durch gegenwärtige neue
Ordnung bestimmt werden.
- Diese Gesellschaft hat ihre Vorsteher, eine eigene Kasse
und ihre eigenen Versammlungen, Maiengerichte genannt.
- Eigentliche Rheingenossen und Mitglieder dieser Gesell
schaft sind aber nur jene, welche nach gegenwärtiger Ordnung
das Meisterrecht erlangt haben.
- Der erste Vorsteher heißet Rheinvogt, die übrigen können
Geschworene genannt werden, und unter diesen nach alter Ge
wohnheit zwei den Namen als Rheinfähndrich führen.
- Der Rheinvogt bleibet sechs Jahre am Amte, und wird
abwechselnd aus den Rheingenossen des rechten, und aus jenen
des linken Rheinufers durch Stimmenmehrheit erwählt.
- Der Rheinvogt leitet die gesellschaftlichen Angelegen
heiten nach Maßgabe dieser neuen Ordnung; er wachet über
die Beobachtung derselben, versammelt die Geschworenen, und
schlichtet mit ihnen die ihrer Kompetenz anheimgestellten Gegen
stände.
Er ist es, welcher dem versammelten Maiengerichte die Über
treter dieser Ordnung anzeiget. Er bewahrt das gemeine Siegel
der Gesellschaft, besiegelt und unterfertiget die im Namen der
Gesellschaft ausgefertigten Akten.
- Die Geschworenen werden aus den Genoßen beider
Rheinufer in gleicher Anzahl gewählt, ihre Zahl im Ganzen
soll sich aber niemal auf mehr als acht, und nie weniger als
vier belaufen.
- Die erste Wahl wird vollzogen bei dem ersten nach
Einführung dieser neuen Ordnung stattfindenden Maiengericht,
in der Zwischenzeit setzen die bisherigen Vorsteher ihre Verrich
tungen fort. Doch soll der gegenwärtige Rheinvogt noch die
folgenden sechs Jahre am Amte bleiben, wenn bei dem nächsten
Maiengericht die Mehrzahl der Rheingenossen nicht ausdrücklich
eine neue Wahl verlangt.
Der zweite Abschnitt regelte das Maiengericht, d. h. die
allgemeine Versammlung der Rheingenossen zur Verhandlung ge
sellschaftlicher Angelegenheiten, sowie das Gericht zur Beurteilung
von Freveln. Der dritte Abschnitt handelte von den Rechten und
Pflichten der Rheingenossen. Nach einer allgemeinen Bestimmung,
16: Jeder Rheingenosse nimmt Teil an den der Genossenschaft
zuständigen Rechten und Pflichten. Diese theilen sich in An
sehung der Schiffahrt und des Flötzens, und der Fischerey
folgten zunächst Vorschriften über die Schiffahrt und das Flöß
recht, alsdann, sub B, solche über die Fischerei. Von letztern sind
folgende hervorzuheben.
- Ferner haben die Rheingenossen, in Rheinfelden, und
jene, welche ob der Rheinfelder Brücke wohnen, das Recht, auf
der Rheinstrecke zwischen dieser
Brücke und der Brücke von
Säckingen auf und abwärts zu
fischen; doch soll auch dieser
Bezirk unter sie, wie in dem ältern Maienbrief enthalten, abge
teilt bleiben.
Dieser Brief sagt: Form haben sie Macht zu zünden von
Kindsgraben bis an Schweinhag, und dagegen über von der
Sandgruben bis auf Fahrspach, und dagegen über bis an
Tannen; von der Tannen bis an Büttenen, und dagegen
über von Steinfach bis an Mühlbach, und dagegen über von
Mühlbach bis an Waag, und dagegen über vom Brunkaker
bis an Nagelfluhe, bis gegen Wallbach zur Eiche, und dagegen
über von der Wallbacher Eiche bis an den Rothenfluhe, und
dagegen über von der Rothenfluhe bis an niedern Viehweg bis
an das Fahr gegen Mumpf, bis an Spitz am Gießen und da
gegen über vom Spitz am Gießen bis an die Säckinger Bruck,
und dagegen über.
Diese Bannabtheilung soll sich auf das Schöpfen erstrecken.
32. Die Rheinfelder und Karsauer haben zwischen Rhein
felden und Karsau allein das Recht zu eisen, doch soll es ge
meinsam geschehen, desgleichen haben die Säckinger, Wallbacher,
Mumpfer und Schwörstädter das Recht, gemeinschaftlich zu eisen.
33. Vom Tage Allerheiligen bis Andreastag, das ist den
ganzen Wintermonat über, soll kein Rheingenosse dem andern in
seine Waid fahren und fischen.
35. Wer nicht Rheingenosse ist, dem ist es nicht erlaubt,
außer am Ufer mit Angeln zu fischen.
Der vierte Abschnitt enthielt unter der Überschrift Lehrjungen,
Gesellen oder Knechte und Meister u. a. folgende Vorschriften:
43. Die Aufdingung der Lehrlinge kann vor dem gewöhn
lichen Maiengericht, oder vor dem sich halbjährig versammelnden
Ausschusse desselben statthaben.
44. Jeder Knabe, der in die Lehre treten will, muß volle
15 Jahre alt, und durch ein Zeugnis seines Pfarrers und
Schullehrers auszuweisen im Standesein, daß er sowohl in der
Religion als im Lesen, Schreiben und Rechnen den seinem
Stande und Alter angemessenen Unterricht inne habe.
46. Bei dem Aufdingen soll ein förmlicher Lehrakord aus
gefertigt, und darin nicht nur das Lehrgeld bestimmt, sondern
auch alle übrige Bedingnisse ausgddrückt werden, worüber
Meister und Lehrling oder dessen Vertreter übereingekommen.
Im Allgemeinen soll jeder Lehrakord enthalten, daß der
Meister dem Lehrlinge gegen das bedungene Lehrgeld die nöthige
Unterweisung in der Schiffart und Fischerey ertheilen, und
denselben, was an ihm liegt, zur Sittlichkeit und Religion führen,
von Gelegenheiten zu Ausschweifungen und Lastern entfernen,
und zu einer nützlichen Thätigkeit gewöhnen wolle.
47. Für das Aufdingen und Ledigsprechen werden 8 Fran
ken oder 5 fl. 30 kr. R. W. gezahlt, wovon ½ in die Kasse
der Rheingenossenschaft, die weitern ¾ aber unter beide Landes
herrschaften gleichtheilig verrechnet werden.
48. Wenn ein Rheingenosse seines Bruderssohn in die
Lehre aufnimmt, so mag dieser nach alter Gewohnheit ein ge
ringeres Lehrgeld zahlen.
49. Derjenige, welcher nach vollbrachter Lehrzeit freige
sprochen, mit einem förmlichen Lehrbrief versehen worden ist,
trittet in die Zahl der Schiffknechte.
51. Ein jeder soll in der Regel gehalten sein, zwei Jahre
als Knecht zu dienen.
52. Es kann nur derjenige das Meisterrecht erhalten, wel
cher als Lehrling förmlich aufgedingt worden ist, und als solcher
die Schiffahrt und Fischerey drey Jahre rechtmäßig erlernet, und
als Beyknecht zwey Jahre gedient hat. Für die Erlangung
des Meisterrechtes sollen nicht weniger als vier Franken, oder
2 fl. 45 kr. und nicht mehr als 8 Fr. oder 5 fl. 30 kr. ver
langt und bezahlt, Meister und deren Bruderssöhne aber können
von dieser Taxe zum Teil oder ganz befreit werden.
53. Aus einer Familie können gleichzeitig nicht zween oder
mehrere Söhne das Meister und Genossenrecht erlangen, wenn
gleich deren mehrere auf dem Rhein gezogen worden wären.
54. Jeder Rheingenosse hat das Recht Lehrjungen und
Knechte zu halten, und zwar die letztern in unbeschränkter
Zahl.
55. Alle der Rheingenossenschaft anklebende Rechte gehen
mit Ausnahme des Rechtes Lehrlinge zu halten, auch auf die
Wittwen über, welche deren Ausübung an Meistergesellen über
tragen können; heurathet aber eine Wittwe einen solchen der
kein Rheingenosse ist, so verliert sie den Genuß solcher Rechte.
Endlich waren im fünften Abschnitt die finanziellen Verhältnisse
die eine eigene Kasse unter einem be
der Rheingenossenschaft
sondern Kassier hatte geregelt.
Nachdem im Jahre 1876 das Bundesgesetz über die Fischerei
vom 18. September 1875 in Kraft getreten war, wandten sich
einige Rheingenossen von Wallbach an die aargauische Regierung
zum Schutze ihres Eigentums und ihrer Gerechtsame. Laut Be
schluß vom 23. Februar 1876 antwortete die aargauische Re
gierung den Petenten: Die verletzt geglaubten Eigentumsrechte
der Einsprecher auf ihre Rechtsame werden durch das Bundesgesetz
nicht verändert oder sogar entzogen, indem Art. 1 ausdrücklich
von Anerkennung von Rechten zum Fischfange spreche, bezüglich
deren die Eigentümer und die Pächter von Fischenzen den allge
meinen Vorschriften sich fügen müssen.
Am 10. Mai 1879 schlossen die Schweiz und das Großherzog
tum Baden eine Übereinkunft betreffend den Wasserverkehr auf
dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel. Durch diesen
Vertrag wurde die Schiff und Floßfahrt auf der bezeichneten
Strecke, vorbehältlich der polizeilichen Vorschriften mit Beziehung
auf Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, jedermann gestattet.
Sämtliche Alleinrechte zur Ausübung der Schiff und Floßfahrt,
namentlich die durch Ziff. 4 des Staatsvertrages zwischen dem
Großherzogtum Baden und dem Kanton Aargau vom 2./17.
September 1808 bestätigten ausschließlichen Schiffahrts und
Flößereibefugnisse der Rheingenossen zwischen Säckingen und
Grenzach wurden aufgehoben. In Art. 6 verpflichteten sich die
beiden Regierungen noch speziell, namentlich die älteren Ordnungen,
wie die auf die Schiffahrt und Flößerei bezüglichen Bestimmungen
der Neuen Ordnung von 1808, außer Kraft zu setzen. Diese
Außerkraftsetzung erfolgte schweizerischerseits durch die bundesrät
liche Floßordnung für den schweizerisch badischen Rhein von
Neuhausen abwärts auf dem Gebiete der Kantone Zürich, Aargau,
Baselstadt und Basellandschaft, vom 18. September 1880, die
(in 16) bestimmte: Vom Tage der Verkündung der Floßord
nung an werden die ältern Ordnungen, namentlich die auf die
Schiffahrt und die Flößerei bezüglichen Bestimmungen des Maien
außer Kraft ge
briefs (Neue Ordnung) von 1808 ..
setzt.
Die Rheingenossen aus den Gemeinden Mumpf und Wallbach
wandten sich hierauf an den Regierungsrat des Kantons Aargau
mit dem Ersuchen, dieser möge sich bei der Bundesbehörde dafür ver
wenden, daß unter einstweiliger Beibehaltung der bis dahin be
standenen und anerkannten Einrichtung der Rheingenossenschaft
die vereinbarte neue Ordnung für die Schiffahrt auf dem Rhein
frühestens auf den 1. Januar 1881 in Vollzug gesetzt werde.
Diesem Gesuche wurde von der aargauischen Regierung keine
Folge gegeben (Beschluß des Regierungsrates vom 2. Februar
1880).
Nach Inkrafttreten der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 wurde
der letzte Rheinvogt angehalten, seine Protokolle und Amtsinsignien
samt dem Rheinfähnlein der Rheingenossenschaft an das groß
herzoglich badische Bezirksamt Säckingen abzuliefern; die Juris
diktion der Maiengerichte hörte auf und damit war auch die
Rheingenossenschaft aufgehoben.
II. Die Rheingenossen übten indessen trotzdem weiter thatsäch
lich die Fischerei aus. Nach Inkrafttreten der aargauischen Voll
ziehungsverordnung vom 11. November 1889 zum (neuen)
Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Dezember 1888 ver
langte die aargauische Finanzdirektion auf Grund des 3 der
genannten Verordnung, der bestimmt: Überdies sind jedem Be
rechtigten oder Pächter ein Fischerschein bezw. eine Fischerkarte
auszustellen, auf welchen nebst dem Namen des Berechtigten
auch das Berechtigungsgebiet, das Revier und die Schonzeiten
für die verschiedenen Fischarten und Krebse, sowie das zulässige
Mindestmaß anzugeben sind. Diese Karten liefert die Finanz
direktion zum Selbstkostenpreis. Der Berechtigte hat sie beim
Fischfang bei sich zu tragen und auf Verlangen der Polizei
organe vorzuweisen, ansonst er in eine Ordnungsbuße von
1 5 Fr. verfällt werden kann , daß auch die Rheinge
nossen als Berechtigte im Sinne dieses Paragraphen Fischer
karten lösen sollten. So wurde z. B. im Jahre 1892 einem
Aug. Schmid in Kaiseraugst als Rheingenosse eine Fischerkarte
zugestellt. Gleichzeitig (unter dem 15. November 1892) zeigte
jedoch die aargauische Finanzdirektion dem Fischereiaufseher Kauf
mann in Wallbach an, er möge den Fischern im Bezirke Rhein
felden eröffnen, daß ihnen das nächste Jahr keine Fischfangbe
willigungen mehr erteilt werden können, wenn nicht in Wallbach
eine Fischzuchtanstalt errichtet wird.
Inzwischen in Versammlungen zu Mumpf am 5. und 12.
Juli 1891 hatten die Fischer des Bezirks Rheinfelden die
Gründung eines Fischereivereins mit dem Titel Fischereiverein
der Rheingenossen von Mumpf
Wallbach, Rheinfelden und
Kaiseraugst, Säckingen, Warmbach, Grenzach beschlossen. Die
Grundzüge für die Gründung sagen:
Nachdem durch die Übereinkunft zwischen der Schweiz und
dem Großherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 die Bestimmun
gen des Maienbriefes vom Jahre 1808 in Bezug auf die
Schiffahrt und der (sic) Flößerei der Rheingenossen aufgehoben
worden sind, die wohlberechtigten Ansprüche der letztern auf die
Ausübung des Fischereirechts jedoch fortbestehen, haben sich die
bisherigen Rheingenossen zur Erhaltung ihrer wohlerworbenen
Rechte in Bezug auf die Fischerei im Rheine für sich und ihre
Nachkommen als Fischerei Verein konstituiert und hiefür folgende
Grundzüge für die Statuten aufgestellt:
- Die bisher vermöge ihrer Abstammung und der erworbenen
Berufsgerechtigkeit zum Fischen im Rhein berechtigten Rheinge
nossen bilden den Fischerei Verein, welcher die beidseitigen Rhein
uferstrecken umfaßt.
- Über die Namen der Berechtigten soll eine Namenkontrolle
angelegt und genau weiter geführt werden. Es ist dies Pflicht
und Aufgabe des Vorstandes.
- Nachkommen der Rheingenossen, welche sich vor dem Vor
stande oder einer damit zu betrauenden Kommission Sachver
ständiger darüber ausweisen, daß sie durch eine genügende Lehr
zeit die nötigen Fähigkeiten zur Rheinfahrt und Behandlung der
Fischergeräte erlangt haben, werden als Mitglieder eingetragen
und mit einem bezüglichen Ausweis zu Handen der Behörden
versehen."
Aus den Statuten, die sich der Verein alsdann gab, ist zu
erwähnen, daß der Verein bezweckt: Die Wahrung der bisheri
gen, staatlich anerkannten Fischereigenossenschaftsrechte, sowie die
Beförderung der Fischerei durch gemeinsames kollegialisches Ein
wirken bei gesetzgeberischen Erlassen in allen Bestrebungen im
Gebiet der Fischerei ( 1), und daß Mitglied des Vereins
jeder Rheingenosse werden kann ( 2). Ferner wurde ein
Reglement erlassen, nach dessen 1 jeder Nachkomme eines
Rheingenossen, der als Meister in den Verein aufgenommen
zu werden wünscht, eine Lehrzeit von 2 Jahren und nach Be
endigung derselben eine Prüfung vor der bestellten Kommission
zu bestehen hat, wodurch er sich über die erforderlichen Fähig
keiten in Handhabung der Fahrzeuge, Fischereigerätschaften und
Fahrtüchtigkeit auszuweisen hat. Auf eine Reklamation des
Fischerei Vereins betreffend Erteilung von Fischerkarten an Nicht
Rheingenossen erteilte die Finanzdirektion des Kantons Aargau
dem Vereinsvorstande mit Schreiben vom 26. Juli 1893 die
Antwort: Sie habe von jeher nur solchen Karten ausgestellt,
welche sich durch eine Bescheinigung des Gemeinderates oder des
Gemeindeammanns als Rheingenossen ausgewiesen haben. Um
nun ganz sicher zu sein, daß keine Unberechtigten solche Karten
erhalten, werde er (gemäß dem Wunsche des Vereins) alle
künftighin einlangenden Gesuche um Fischerkarten für den Rhein
von der Säckinger Brücke bis hinab zur Kantonsgrenze dem
Vorstande des Fischerei Vereins zur Begutachtung einsenden. In
der Folge (Schreiben der Finanzdirektion des Kantons Aargau
an den Vorstand des Fischerei Vereins vom 1. August 1893 und
- November 1894) wurde dem Fischerei Verein von der Finanz
direktion eröffnet, daß an die Fischer des Bezirks Rheinfelden
keine Fischfangbewilligungen mehr erteilt werden, falls sie nicht
eine Fischzuchtanstalt errichteten. In seiner Sitzung vom 24. März
1895 beschloß hierauf der Verein die Errichtung einer solchen
Anstalt. Im Jahre 1897 bewilligte die Finanzdirektion mehreren
Rheingenossen, gestützt auf diese ihre Eigenschaft, den Fang von
Aschen während der Schonzeit.
III. Mit Verfügung vom 20. Januar 1898 nach Ablauf
der den Fischern des Bezirks Rheinfelden ausgestellten Fischer
karten eröffnete die Finanzdirektion des Kantons Aargau den
genannten Fischern, daß nur noch an solche Personen Fischer
karten ausgestellt werden, welche sich urkundlich über eine Fischerei
berechtigung ausweisen können. Diese Verfügung stützte sich auf
das noch in Kraft stehende aargauische Gesetz über Ausübung
der Fischerei vom 15. Mai 1862, welches in 1 3 be
stimmt:
- Das Recht in den öffentlichen Gewässern des Kantons
zu sischen, soweit es nicht einzelnen Personen oder Korporatio
nen erweislichermaßen zusteht, wird vom Staate ausgeübt.
- Das Fischereirecht wird zum Vorteil des Staates ver
pachtet.
- Zum Zwecke der Verpachtung wird das Staatsgebiet in
eine Anzahl von Fischenzen eingeteilt;
und auf 1 3 der Vollziehungsverordnung vom 11. Novem
ber 1889 zum eidgenössischen Fischereigesetz. Die Verfügung be
deutete danach die Bestreitung des Fischereirechtes, das die Be
troffenen bisher als Rheingenossen innegehabt hatten. Der Fischerei
verein rekurrierte gegen diese Verfügung an den Regierungsrat
des Kantons Aargau, und suchte hiebei zugleich um Genehmigung
seiner Statuten und seines Reglementes nach. Durch Beschluß
vom 18. April 1898 hat der Regierungsrat den Rekurs abge
wiesen und das Gesuch um Genehmigung der Statuten und
Reglemente abgelehnt. Die Begründung dieses Beschlusses geht
dahin:
a) Zur Abweisung des Rekurses: Der Regierungsrat habe am
- September 1894 Schlußnahme gefaßt in dem Sinne, daß (wie
das Bezirksamt Lörrach in einer Zuschrift vom 8. November 1893,
worin es die Neuordnung der Fischereiverhältnisse im Rhein von
Säckingen bis Basel angeregt, angenommen habe) durch die Über
einkunft zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden
vom 10. Mai 1879 mit der Aufhebung der Rheingenossenschaft
auch die ihr zugestandenen Fischereirechte aufgehoben und an den
Staat übergegangen seien; als Berechtigte können nur noch die
jenigen anerkannt werden, welche gemäß 3 und 52 der Neuen
Ordnung, also vor 1879, das Meisterrecht erlangt haben; sobald
diese Personen gestorben seien, werden die ihnen noch zustehenden
Rechte ebenfalls an den Staat zurückfallen. Auf Grund dieser
Schlußnahme müsse der Rekurs abgewiesen werden.
b) Zur Abweisung des Gesuches um Genehmigung der Sta
tuten und des Reglementes: Der Verein bezwecke mit diesem Ge
suche nichts anderes, als wieder eine Fischerzunft einzuführen, um
dann destoeher die chemaligen Rechte der s. Z. bestandenen Rhein
genossenschaft geltend machen zu können. Die Zünfte seien nun
aber im Kanton Aargau schon längst durch gesetzliche Erlasse be
seitigt worden; ein Bedürfnis zur Gründung einer Fischerzunft
im Bezirk Rheinfelden sei nicht vorhanden. Es genüge, wenn die
dortigen Fischer sich zu einem Vereine zusammenthun, um ihre
Interessen zu wahren. Eine Sanktionierung der Statuten und
Reglemente durch den Regierungsrat sei nicht erforderlich.
Gemäß Verfügung vom 8. Dezember 1898 lehnte es die aar
gauische Finanzdirektion ab, dem Fischereiverein, wie er verlangt
hatte, die Kosten für Reinigungsarbeiten im Rheine zu Gunsten
besserer Fischerei zu vergüten, mit der Begründung, die betreffen
den Arbeiten seien ohne vorherige Einfrage bei der Finanzdirektion
zur Ausführung gelangt.
Vorher im August 1898 hatte die Finanzdirektion an
gefangen, eine Strecke im Bezirke der ehemaligen Rheingenossen
schaft von Wallbach aufwärts bis Mumpf zu verpachten.
Seither wurde eine Reihe von Mitgliedern des Fischereivereins
wegen unbefugter Ausübung der Fischerei verzeigt.
Zu erwähnen ist noch, daß laut Schreiben des großh. bad.
Bezirksamts Säckingen vom 15. März 1898 an den Vorstand
des Fischereivereins dieses Bezirksamt ebenfalls an Rheingenossen
keine Fischerkarten mehr ausstellt; daß dagegen die badische
Staatsregierung beabsichtigt, denjenigen Rheingenossen badischer
Staatsangehörigkeit, welche bisher die Fischerei noch selbständig
ausübten, für die entzogene Fischerei eine Entschädigung zu ge
währen, daß aber die Gewährung einer Entschädigung an schwei
zerische Beteiligte nur im Falle einer gleichen Berücksichtigung
der badischen Interessenten durch die Schweiz in Frage kommen
könnte.
B. Mit Klageschrift vom 7. Juli 1899 haben nun die 26
Kläger, die sämtlich teils in Wallbach, teils in Mumpf wohnhaft
und Mitglieder des Fischereivereins sind, ferner Rheingenossen
zu sein behaupten, beim Bundesgericht gegen den Kanton Aargau
die Rechtsbegehren gestellt:
- Der Kanton Aargau sei gehalten anzuerkennen, daß die
Kläger berechtigt sind, die Fischerei als Privatgerechtsame im
Rhein, und zwar von der Rheinfelderbrücke an bis zur Säckinger
brücke auszuüben, und es sei deshalb die hohe Regierung
verhalten, den Klägern gemäß 3 der kantonalen Vollziehungs
verordnung zum Fischereigesetz Fischerkarten auszustellen.
2. Alle der Ausübung dieses Rechtes entgegenstehenden Schluß
nahmen der hohen Regierung des Kantons Aargau seien als
aufgehoben und unwirksam zu erklären.
3. Der Kanton Aargau sei grundsätzlich haftbar zu erklären
für allen Schaden, den die Kläger durch die Eingriffe des Kantons
in ihr Recht erlitten haben.
Zur Begründung bringen die Kläger zunächst die oben sub A
wiedergegebenen Thatsachen vor. In rechtlicher Beziehung ziehen
sie aus diesen Thatsachen die Schlüsse: Das Recht, Rheingenosse
zu werden, sei nur bestimmten Familien zugestanden und erblich
gewesen. Wiederholt seien Verzeichnisse der berechtigten Familien
sowohl von den badischen Behörden wie von den aargauischen
Beamten aufgenommen worden; Abschrift eines Verzeichnisses
der hochheitlich anerkannten Privatfischenzrechte des Bezirks
Rheinfelden , für Fischereiaufseher Kaufmann in Wallbach wird
eingelegt (Klagebeil. 7). (Die Kopie dieses Verzeichnisses ist am
Rechtstage von der beklagten Partei als getreu anerkannt wor
den.) Die Ausübung der Fischerei seitens der Rheingenossen sei
demzufolge stets als privatrechtliche Gerechtsame beirachtet worden,
so auch ven Vetter a. a. O., S. 23. Durch die Übereinkunft
vom 10. Mai 1879 seien allerdings Maiengerichte und Rhein
vogt und damit auch die Rheingenossenschaft aufgehoben worden.
Nichtsdestoweniger seien die Kläger im ungestörten Besitze ihres
ischereirechts verblieben und sei dieses von den gargauischen Be
hörden immer anerkannt worden bis zum Jahre 1898. Die Legi
timation der Kläger zur Klage wird darauf gestützt, daß sie sämt
lich in den konstituierenden Statuten des Fischereivereins als voll
berechtigte Genossen anerkannt seien und also zu denjenigen Personen
gehörten, deren Fischereirecht von der Regierung des Kantons Aar
gau bis Ende 1897 in vollem Umfange anerkannt war. Nr. 1 14
der Kläger seien schon vor 1879 Rheingenossen gewesen. Es
werde Einlage des Verzeichnisses der berechtigten Rheingenossen,
denen Fischerkarten ausgestellt worden seien, verlangt, ferner Bei
zug der Protokolle und Akten der Rheingenossenschaft vom Großh.
bad. Bezirksamt Säckingen. Bezüglich des Streitwertes bemerkt
die Klageschrift: Die Kläger taxieren den Wert ihres Fischerei
rechtes auf mindestens je 3000 Fr. für jeden einzelnen Berechtig
ten. Sie haben sich wird weiter bemerkt in dieser Sache,
da ihre Interessen identisch seien und auf dem gleichen Rechte
beruhen, zu einer Streitgenossenschaft vereinigt.
- (Provisorische Verfügung.)
- In seiner Antwort beantragt der Regierungsrat des Kan
tons Aargau namens des letztern Abweisung der Klage. Die
thatsächlichen Anbringen der Klage werden nicht bestritten;
gegen macht der Beklagte in rechtlicher Beziehung geltend:
sei nicht richtig, daß die Rheingenossenschaft aus bestimmten
milien gebildet worden sei. Jeder rechtschaffene Mann habe
Aufnahme verlangen können, wenn er sich über Lehrzeit und
Meisterstück ausgewiesen habe. Nur der Majenbrief von 1587
spreche von den Nachkommen der Fischer. Dieser Ausdruck sei
aber nicht in erbrechtlichem Sinne zu verstehen, sondern im Sinne
von Nachfolger im Beruf ; es seien die damaligen und die auf
sie im Laufe der Zeiten folgenden Rheingenossen, nicht die erb
rechtliche Descendenz, nicht bestimmte Familien, sondern Genera
tionen gemeint. Die Auffassung der Kläger sei schon deshalb
ausgeschlossen, weil es sich bei der Rheingenossenschaft um eine
Zunft gehandelt habe. Das ergebe sich unzweideutig aus dem
Maienbrief der Maria Theresia. Die geborenen Rheingenossen
seien hier und in der Neuen Ordnung den nicht gebornen
Rheingenossen gegenübergestellt, und es werde lediglich für jene
ein kleines Vorrecht statuiert. Unter den Waiden seien nicht
private Gerechtigkeiten der Rheingenossen zu verstehen, sondern es
sei darunter nur der Ort, wo gefischt werde, verstanden; das
faktische Innehaben eines solchen Ortes begründe kein Privatrecht.
Sodann aber und das sei das zweite entscheidende Moment
sei die Rheingenossenschaft entstanden durch ein aus landesherr
licher Machtfülle erteiltes Privileg, und zwar durch ein wider
rufliches Privileg (wofür auf die Maienbriefe und die Neue
Ordnung verwiesen wird). Von einem Erblehen (von dem
Vetter spricht) könne keine Rede sein; der Ausdruck Lehen sei
in den Urkunden für die Rheingenossenschaft nirgends gebraucht,
während in ihrer nächsten Nähe für die Fischer zwischen
Säckingen und Laufenburg, die ein Lehen von Säckingen hatten
das Verhältnis, das wirklich ein Lehen gewesen, auch aus
drücklich so genannt worden sei. Jenes widerrufliche Privileg
nun sei aargauischerseits wenigstens zurückgenommen worden, so
fern es überhaupt nach der 1879 erfolgten Aufhebung der Zunft
dessen noch bedurft hätte. Die Regierung habe es abgelehnt, dem
sogenannten Fischereiverein das Privileg neuerdings zu bestätigen
oder es ihm oder den Klägern zu verleihen. So lange die Rhein
genossenschaft bestanden und ein Widerruf des Privilegs nicht
stattgefunden habe, habe allerdings die Regierung die Rhein
genossen als zum Fischfang befugt behandelt; das sei die Be
deutung des als Klagbeilage 7 eingereichten Verzeichnisses. In
dritter Linie sei zu betonen, daß die Rheingenossenschaft durch die
Übereinkunft vom 10. Mai 1879 aufgehoben worden sei und daß
damit auch alle ihr s. Z. verliehenen Rechte dahingefallen seien.
Der Klage fehle also das Fundament, ein bestehendes einklagbares
Recht. Sodann fehle den Klägern auch die Aktivlegitimation: da
es keine Rheingenossenschaft mehr gebe, gebe es auch keine Rhein
genossen mehr. Dazu komme noch, daß keiner der Kläger mehr
noch Glied der alten aufgehobenen Rheingenossenschaft gewesen
sei; Thatsache sei lediglich, daß einige von ihnen Familien zu
gehören, die früher Rheingenossen gestellt haben. Daß sie Mit
glieder des Fischereivereins seien, sei irrelevant. Endlich werde
auch der von den Klägern angegebene Streitwert bestritten.
E. In der Replik halten die Kläger daran fest, daß die alte
Rheingenossenschaft auf bestimmte Familien beschränkt gewesen sei;
die ganze Organisation derselben erkläre sich hieraus; auch sei das
in den betreffenden Gemeinden notorisch (wofür Beweis durch
Zeugen anerboten wird). Ebenso wird daran festgehalten, daß der
Ausdruck Waiden in den Urkunden Privatgerechtigkeiten an
deute. Über das Wesen der Rheingenossenschaft wird sodann aus
geführt: Allerdings sei die Rheingenossenschaft eine Zunft gewesen;
das jedoch nur hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes (der
Schiffahrt, Flößerei und Fischerei). Daneben sei sie Trägerin von
Privatrechten gewesen, sei es infolge ursprünglicher Okkupation,
sei es gemäß hofrechtlichem Ursprung, sei es durch Privileg des
Landesherrn, das aber älter als die Ausbildung des landesherr
lichen Regals und deshalb unwiderruflich sei. Die Fischereizünfte
seien überall nicht eigentliche Zünfte gewesen und deshalb speziell
auch weder im Großherzogtum Baden noch im Kanton Aargau
mit der allgemeinen Aufhebung der Zünfte (die im Kanton Aar
gau vom Jahre 1858 an erfolgte) dahingefallen. Aus jenem
rechtlichen Wesen der Rheingenossenschaft folge nun, daß aller
dings durch Aufhebung der Rheingenossenschaft im Jahre 1879
die Zunft als solche aufgehoben worden sei, mit ihren gewerb
lichen und gewerbepolizeilichen Funktionen und ihrer ganzen Or
ganisation, daß aber die den Genossen zugestandenen privaten
Fischereirechte, die in der Zunft nicht aufgegangen seien, von der
Aufhebung nicht berührt worden seien. Vielmehr seien diese Rechte
durch die Aufhebung der Zunft in das condominium der Rhein
genossen übergegangen. Übrigens würde, auch wenn man das
ganze Fischereirecht der Rheingenossenschaft als ein einer Zunf
erteiltes Privileg konstruieren wollte, daraus noch nicht der Heim
fall des Rechtes an den Staat durch Aufhebung der Zunft folgen.
Denn weder sei das Privileg ein widerrufliches gewesen, noch
wäre ein allein gültiger Widerruf, d. h. ein Widerruf durch die
oberste souveräne Gewalt erfolgt. Im Großherzogtum Baden sei
denn auch das Vermögen der aufgehobenen Schiffergilden und
Schifferzünfte unter Aufsicht der landesherrlichen Behörden liqui
diert und den lebenden Mitgliedern zugewiesen worden. Den
Fischerzünften habe die badische Gewerbeordnung gar noch die
Ablösung der Fischereirechte garantiert. Auch im Kanton Aargau
habe sich bei Aufhebung der Zünfte der Staat deren Vermögen
nicht angeeignet. Zu ihrer Legitimation berufen sich die Kläger
neuerdings darauf, daß Nr. 1 14 derselben schon vor 1879
Rheingenossen gewesen seien, und auf das Verzeichnis der berech
tigten Rheingenossen auf dem Bezirksamt Säckingen, sowie auf
die Protokolle und Akten der Rheingenossenschaft.
F. Aus der Duplik die im allgemeinen an den rechtlichen
Ausführungen der Antwort festhält ist hervorzuheben: Der
von den Klägern für ihre Auffassung, es habe sich bei den Fischerei
rechten der Rheingenossenschaft um private Rechte bestimmter Fa
milien gehandelt, geltend gemachte Umstand, daß die Genossenrechte
ganz verschieden abgestuft und abgegrenzt gewesen seien, beweise
hiefür nichts. Möglich sei, daß es einst auch Fischwagen und
Waiden gegeben habe, die nicht der Genossenschaft gehörten und
viel älter waren als diese. Möglicherweise seien gelegentlich der
artige Privatwagen und Waiden auch von Rheingenossen erworben
worden. Allein derartige Privatwaiden stehen hier nicht in Frage:
Kein einziger der Kläger behaupte, eine zu besitzen, sondern alle
leiten ihren Anspruch von der alten Rheingenossenschaft, also von
dem durch den Maienbrief und die Neue Ordnung geregelten kor
porativen Verhältnis her, das mit jenen Privatwaiden nichts zu
schaffen gehabt habe. Das Privileg sei widerruflich gewesen, und
sei die Fischereiberechtigung, wenn die Rheingenossenschaft sie schon
vor den Maienbriefen besessen haben sollte, durch diese widerrufen
worden. Der Widerruf habe gültig durch die Regierung, als
Verwaltungsakt, erfolgen können. Übrigens hätten die Kläger,
wenn sie den Widerruf als verfassungswidrig anfechten wollten,
den staatsrechtlichen Rekurs dagegen ergreifen sollen; im Civil
prozeß könne das Bundesgericht nicht überprüfen, ob der Wider
ruf verfassungsmäßig sei oder nicht. Die Ausführungen der Re
plik über das Wesen der Rheingenossenschaft werden besiritten;
neben der Zunft sei sie nichts anderes gewesen. Ihre Aufhebung
habe durch die Zunftgesetzgebung deshalb nicht erfolgen können,
weil sie auf einem Staatsvertrage der Neuen Ordnung von
1808 beruht habe. Die Zunft habe nach ihrer Aufhebung
keinen Rechtsnachfolger gefunden. Die den Zünften erteilten Pri
vilegien seien mit der Zunft dahingefallen.
G. An dem am 19. April 1900 von der Instruktionskommis
sion abgehaltenen Rechtstag wurde u. a. beschlossen, die Protokolle
und Akten der Rheingenossenschaft beim Bezirksamte Säckingen
beizuziehen zum Beweise der bestrittenen Thatsache, daß die 14
ersten Kläger vor 1879 Rheingenossen waren.
H. Die Kläger haben am Rechtstage ein Rechtsgulachten von
Dr. U. Stutz, o. ö. Professor der Rechte in Freiburg i/Br.,
eingelegt, das zu folgenden Schlüssen kommt:
- Die Mitgliedschaft in der 1879/a aufgelösten Rhein
genossenschaft der Fischer, Schiffer und Flößer zwischen Säckingen
und Basel war nur den in bestimmten Familien der rheingenös
sischen Orte Geborenen zugänglich.
- Die Rheingenossenschaft war Subjekt einer ausschließlichen
Gewerbegerechtigkeit für Schiffahrt, Flößerei und Fischerei, und
einer rein privaten Fischereigerechtsame,
- Die verbundenen Rechte (Gerechtigkeit und Rechtsame)
standen der Genossenschaft als Verbandsperson und den in ihr
vereinigten Einzelpersonen zu Gesamtrecht zu. Innerhalb der
Genossenschaft gab es Gruppen von Sonderberechtigten, gebildet
durch die Genossen eines oder mehrerer Orte. Der einzelne Ge
nosse war also genossenschaftlicher Gesamtberechtigter am Gesamt
recht der ganzen Genossenschaft und an dem Sonderrechte der
Gruppe, der er angehörte. Er hatte außerdem möglicherweise ein
frei vererbliches und veräußerliches, zu Gunsten der Gesamtheit
nur wenig beschränktes Sondereigentum an einer Fischweide oder
Fischwage,
- Hinsichtlich der Gewerbegerechtigkeit, die unter bestimmten
Voraussetzungen widerruflich war, stellte sich die Rheingenossen
schaft dar als Zunft. Hinsichtlich der Fischereigerechtsame war
sie eine private Vermögensgenossenschaft.
- Im Großherzogtum Baden war das rheingenössische Fische
reirecht vorübergehend von 1848 1854 ablösbar gewesen, aber
durch Belassung wieder unablösbar geworden. Seit 1890 ist die
Ablösbarkeit auf dem Verwaltungswege von neuem gesetzlich
gegeben, aber nur gegen Ersatz des zwölffachen Jahres
ertrags.
Im Kanton Aargau blieb das rheingenössische Fischereirecht
stets unablösbar und besteht eine andere als die durch die all
gemeinen Enteignungsgesetze gegebene Möglichkeit der Ablösung
auch heute noch nicht
- Die schweizerisch badische Floßordnung vom Jahre 1880
hob, nachdem die Fischereigerechtigkeit schon vorher den beider
seitigen Fischereigesetzen zum Opfer gefallen war, auch die Schiff
fahrts und Flößereigerechtigkeit samt der Gewerbegerichtsbarkeit
auf. Da die Organisation der Rheingenossenschaft eine ganz und
gar zünftische gewesen war, siel auch diese weg und mit ihr die
bisher wesentlich vom öffentlichen Recht her begründete Persön
lichkeit.
7. Die Rheingenossenschaft wurde im übrigen eine private
Fischereigenossenschaft in Liquidation. Infolgedessen fiel ihr Ver
mögen, vor allem ihre Fischereigerechtsame, an die damaligen
Genossen.
8. Das rheingenössische Fischereirecht verwandelte sich demnach
aus einem korporativen in ein solches von Einzelnen. Ihre
Erweislichkeit behielten diese Einzelrechte, weil aus dem Recht
der Rheingenossenschaft entstammend, durch die nicht außer
Kraft gesetzten Bestimmungen der Neuen Ordnung von 1808
und der älteren Maienbriefe, welche das Fischereirecht be
treffen.
9. Berechtigte sind seither alle zur Zeit der Auflösung der
Rheingenossenschaft vorhanden gewesenen Genossen und deren
Erben, sowie sonstige Rechtsnachfolger, sofern sie damals, den
gesetzlichen Bestimmungen gemäß, ein Fischereirecht ausübten,
und, wenn es sich um Erben oder Rechtsnachfolger handelt, so
fern sie heute diese Ausübung oder die Ausübungsfähigkeit nach
weisen.
10. Nach aargauischem Recht bilden sie zusammen eine Ge
meinschaft, die hinsichtlich ihrer sachenrechtlichen Beziehungen den
Vorschriften des aargauischen privatrechtlichen Gesetzbuchs über
das Miteigentum untersteht, und hinsichtlich der bestehen ge
bliebenen Sonderrechte wieder in besondere Untergemeinschaften
zerfällt. So steht, wie von Alters her, nur in anderer rechtlicher
Gestalt, den Berechtigten von Säckingen, Mumpf, Wallbach,
Schwörstadt, Karsau und Rheinfelden, soweit solche noch vor
handen, und die berechtigten Familien oder ihre Rechtsnachfolger
nicht ausgestorben sind, wie alle Großsischerei, so die Schöpf
fischerei zwischen der Säckinger und der Rheinfelder Brücke ge
meinschaftlich zu und in gleicher Weise den Genannten ohne die
Karsauer und Rheinfelder die Eisfischerei zwischen Säckingen
und Karsau.
11. Die Bildung des Fischereivereins des Bezirks Rheinfelden
hat am sachenrechtlichen Verhältnis nichts geändert.
12. Daraus folgt als Ergebnis:
- Die Klage ist materiell wohl begründet.
- Die Kläger sind zur Klage legitimiert, sofern sie im Jahr
1880 eigentliche Rheingenossen waren, oder, zwar als Minder
berechtigte, aber dem damaligen aargauisch eidgenössischen Rechte
entsprechend, die Fischerei ausübten, oder sofern sie von einem
damaligen Rheingenossen abstammen und die heutigen gesetzlichen
Erfordernisse erfüllen. Das Vorhandensein des Fischereivereins
benimmt ihnen die Legitimation keinesfalls, da sie das Fischerei
recht nur in genossenschaftlicher Verbundenheit und Beschränkung
einklagen und weil selbst bei Genossenschaften, die, anders als
der Fischereiverein, eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, nach einem
alten, durch Praxis und Theorie ganz allgemein anerkannten
Grundsatz (Gierke, D. Pr. R. I, S. 548 f.) die einzelnen Mit
glieder im Bereich ihrer Sonderrechte jederzeit sich selbst und
mittelbar auch die Körperschaft vertreten können.
Der Beklagte hat zu diesem Gutachten Gegenbemerkungen er
stattet.
I. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien ihre Anträge erneuert. Dabei hat der Vertreter der Kläger
neu geltend gemacht, die Klage sei auch aus dem Grunde der
Ersitzung begründet. Der Vertreter des Beklagten hat diesen
Standpunkt bekämpft.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klage geht auf Anerkennung einer privaten Fischerei
gerechtsame der Kläger am Rhein (von der Säckingerbrücke bis
abwärts zur Rheinfelderbrücke). Die Kläger treten auf als Son
derberechtigte, und zwar leiten sie ihre Berechtigung her aus ihrer
angeblichen Nachfolge in die alte, im Jahre 1879 aufgehobene
Rheingenossenschaft. Da sie Rechtsnachfolger dieser Genossenschaft
zu sein behaupten, und da ferner das private Fischereirecht dieser
Genossenschaft wenigstens in der Klageschrift gestützt wird auf
die Maienbriefe, ist es zulässig, daß die Kläger, wie sie es ge
than, als Streitgenossen auftreien, indem sie ihr Recht aus dem
nämlichen Rechtsgeschäfte herleiten und den nämlichen Zweck ver
folgen, womit die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nach
Art. 6 eidg. C. P. O. gegeben sind. Die Einrede mehrerer Streit
genossen hat der Beklagte nur nebenbei und ohne daraus irgend
welche für den Entscheid erhebliche Schlüsse zu ziehen, erhoben,
und es kann ihr auch nach Art. 8 1. c. keine Bedeutung bei
gemessen werden.
2. Bezüglich der Kompetenz des Bundesgerichts, die auf Art. 48
ff. 2 Organis. Ges. gestützt wird, kann es sich nur fragen, ob
der Streitgegenstand den für die Kompetenz des Bundesgerichts
als erste und letzte Instanz erforderlichen Streitwert erreiche, d. h.
einen Hauptwert von wenigstens 3000 Fr. habe. Nun kann die
Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Organis. Ges. (die vom Streit
wert bei der Berufung handelt), wonach mehrere in einer Klage
von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet
werden können, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschließen, un
bedenklich auch auf die Fälle, wo das Bundesgericht als einzige
Civilgerichtsinstanz angerufen ist, angewendet werden. Abgesehen
hievon ist wohl auch zu sagen, daß von Streitgenossen geltend
gemachte Ansprüche dann, wenn sie den gleichen Gegenstand be
treffen wie das hier der Fall ist stets zusammen zu rech
nen sind. Alsdann aber ist mit Sicherheit anzunehmen, daß der
Wert des Streitgegenstandes den für die Kompetenz des Bundes
gerichts als einzige Civilgerichtsinstanz erforderlichen Betrag weit
übersteigt. Da es sich um den Wert wiederkehrender Nutzungen
von ungewisser Dauer handelt, ist als Kapitalwert der zwanzig
fache Wert der einjährigen Nutzung anzunehmen (Art. 54 Abs. 2
Organis. Ges.), und dieser Kapitalwert dürfte bei mehreren der
Kläger nämlich bei denen, die von Beruf Fischer sind den
erforderlichen Streitwert mindestens erreichen.
3. Da die Kläger, wie bemerkt, materiell ihr Recht auf ihre
angebliche Nachfolge in die Berechtigungen der alten Rhein
genossenschaft stützen; da ferner der Beklagte den Standpunkt ein
nimmt, mit der Aufhebung dieser Genossenschaft seien auch die
ihr zugestandenen Rechte dahingefallen; da endlich die Kläger dem
gegenüber geltend machen, die Fischereirechte der Genossenschaft seien
mit der Aufhebung dieser nicht auch untergegangen, so ist
zunächst das Wesen, die rechtliche Natur dieser Genossenschaft und
der ihr zugestandenen Rechte zu untersuchen.
a. Wenn auch ausdrücklich nicht schon in der Klageschrift, so
doch in der Replik, haben die Kläger den Ursprung dieser Rhein
genossenschaft schon vor den Maienbrief des Kaisers Maximilian I.
(als Erzherzogs) zurückdatiert, und namentlich in der Replik den
privatrechlichen, vor die Maienbriefe zurückreichenden Ursprung der
Fischereigerechtsame der Rheingenossenschaft behauptet. Auf diesem
Standpunkt steht auch mit aller Schärfe das Gutachten Stutz.
Dem gegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung: die Rhein
genossenschaft vermöge ihre Rechte erst aus den Maienbriefen her
zuleiten. Durch diese Maienbriefe sei die Genossenschaft als Zunft
organisiert worden. Durch sie sei ferner der Genossenschaft das
Privileg der Schiffahrt, Flößerei und Fischerei auf dem Rheine
zwischen Säckingen und Rheinfelden erteilt worden, und zwar als
widerrufliches Privileg. Während also der Beklagte den Stand
punkt einnimmt, Ursprung und Berechtigung der Rheingenossen
schaft leiten sich her von den Maienbriefen, behaupten die Kläger
(namentlich an Hand des Gutachtens Stutz), Ursprung und Be
rechtigung gehen hinter diese Urkunden zurück; diese Urkunden
enthalten nur eine Anerkennung der Rechte der Rheingenossen
schaft, sie konstituieren diese Rechte nicht. Nun ist klar, daß den
Klägern der Nachweis der Entstehung des von ihnen behaupteten
Rechtes obliegt. Was nun aber die Kläger (übrigens erst in der
Replik) und das Gutachten Stutz dafür, daß das Rheingenossen
recht älter gewesen sei als das landesherrliche Regal, vorbringen,
beschränkt sich auf Vermutungen und nicht schlüssige Indizien.
Nach Stutz (S. 10) kann man darin den Rest einer Mark oder
Allmendnutzung sehen, oder an königliche Bannung zu Gunsten
der rheingenössischen Familien denken, oder seinen Ursprung im
Hofrecht suchen, und beweisend dafür, daß es ein ins frühere
Mittelalter zurückgehendes Recht sei, sollen sein: einmal das alter
tümliche Gepräge der Rheingenossenschaft mit ihrer Beschränkung
auf bestimmte Familien, sodann der Umstand, daß in dem großen
Bezirk der rheingenössigen Fischerei andere Fischereirechte neben
ihm so gut wie gar nicht aufkamen, und endlich die Thatsache,
daß die Genossen ein so ausgedehntes Recht überhaupt erwarben
(was insbesondere gegenüber dem Umstande, daß im Jahre 1354
die Basler Schiffer und Fischerzunft gegründet worden, merk
würdig sei). Allein das altertümliche Gepräge der Rheingenossen
schaft an sich beweist noch nichts für die Existenz privater Fischerei
rechte schon vor den Maienbriefen, und die Beschränkung auf be
stimmte Familien ist zum mindesten nicht dargethan. Der Umstand
des faktischen Monopols sodann ist für die Existenz eines vor die
Maienbriefe zurückgehenden Privatrechts ebenfalls nicht schlüssig.
Dasselbe ist von der dritten Thatsache zu sagen. Alle diese Ver
mutungen und Hypothesen vermögen den den Klägern obliegenden
Beweis der frühern Entstehung ihres Rechtes nicht zu ersetzen.
Dagegen sprechen umgekehrt die Ausdrücke, die sich im ältesten
erhaltenen Maienbriefe dem des Erzherzogs Ferdinand vom
3. Februar 1587 finden, dafür, daß die Freiheiten und Ord
nungen den Rheingenossen erst von Maximilian I. (als Erz
herzog zu Osterreich) gegehen worden sind, da dort eingangs ge
sagt ist, die gemeinen Fischer, Wayd und Mayengenossen haben
zu erkennen gegeben, daß sie von Maximilian allergnädigst be
gabt worden seien und daß die Befreyung und Ordnung her
nach wieder erneuert worden sei. Ebenso spricht der Maienbrief
von 1767, der ein eigentliches förmliches Schiffleuts Zunfts Pri
vilegium erteilte, deutlich von der Bestätigung und Erneuerung
der den Rheingenossen erteilten Privilegien, Rechte und Freiheiten,
und das mit Rücksicht auf die Dienste der Rheingenossen als ge
treuer Unterthanen. Auch wenn übrigens ältere Rechte (vor den
Maienbriefen) bestanden haben sollten, so wären diese durch die
Maienbriefe aufgehoben und wäre an deren Stelle das aus dem
landesherrlichen Privileg herfließende Recht getreten. Denn ein
bestehendes Privatrecht kann dem Regalrechte nicht untergeordnet
werden, ohne unterzugehen. Die Annahme, die Rechte der Rhein
genossenschaft seien aus dem landesherrlichen Regal hergeleitet,
beruhen auf diesem, steht denn auch insofern mit der geschichtlichen
Entwicklung im Einklang, als zur Zeit der Regierung des Kaisers
(und Erzherzogs) Maximilians I. der Grundsatz der Regalität
bereits voll ausgebildet war und nun doch kaum bezw. nur beim
Vorhandensein ganz unzweideutiger Beweise hiefür, wie sie die
Kläger nicht beigebracht haben, angenommen werden könnte, daß
dieser Grundsatz gerade auf einem so wichtigen Gewässer, wie dem
Rhein, nicht zur Anwendung gebracht worden sei. Ebenso fällt
der Maienbrief von 1587 in die Zeit der voll ausgebildeten Pri
vilegskorporation (Gierke, Genossenschaftsrecht I, S. 638
deren Existenzgrund das Privileg war (a. a. O., S. 639).
b. So ist denn davon auszugehen, daß das Fischereirecht der
Rheingenossen (gleichwie ihr ausschließliches Recht der Schiffahrt
und der Flößerei) begründet worden ist durch landesherrliches
Privileg, daß also die Rheingenossenschaft anzusehen ist als eine
jener zahlreichen Innungen oder Zünfte, die ein für allemal nach
Art einer Handwerkszunft mit dem Fischereirecht im ganzen be
liehen worden sind (Gierke, Genossenschaftsrecht, II, S. 352
bei Anm. 8). Das Fischereirecht der Rheingenossenschaft war ab
geleitet aus dem landesherrlichen Regal und bedeutete eine Ver
leihung des dem Landesherrn zustehenden Nutzungsrechts an die
Rheingenossen. Und zwar im Gegensatze z. B. zum Rechts
verhältnisse der Fischer oberhalb Säckingen bis Laufenburg, die
die Fischereigerechtsame als Erblehen vom Stifte Säckingen inne
hatten (vgl. Liebenau, Geschichte der Fischerei in der Schweiz,
S. 55 und 75; Vetter, a. a. O., S. 166 ff.) betraf die
Verleihung nur die Ausübung des Regals, nicht das Regal selbst.
Das beweist auf das klarste der Inhalt der beiden erhaltenen
Maienbriefe, woraus erhellt, daß die Verleihung jeweilen vom
neuen Landesherrn neu nachgesucht werden mußte, und sodann
insbesondere die Widerrufsklausel. Letztere findet sich schon in beiden
erhaltenen Maienbriefen (in dem von 1587 freilich noch nicht in
voller Schärfe) und sodann wieder in der Verordnung des Kleinen
Rates des Kantons Aargau betreffend Genehmigung der Neuen
Ordnung von 1808. Dieser Widerrufsklausel kann nicht damit
ihre Bedeutung genommen werden, daß (mit dem Gutachten
Stutz, S. 15) erklärt wird, sie habe sich lediglich auf das den
Rheingenossen erteilte Gewerbeprivileg bezogen, nicht dagegen auf
die vom absoluten Staat bereits vorgefundene Fischereigerechtsame.
Gegen diese Auffassung spricht schon die Stellung der Widerrufs
klausel in den Urkunden, die sich an deren Eingang bezw. Schlusse
befindet und alles nach bezw. vorgehende umfaßt. Sodann fällt
diese Auslegung dahin mit der Hinfälligkeit der Annahme, die
Fischereigerechtsame sei nicht erst durch die Maienbriefe verliehen
worden, sondern habe vorher schon bestanden, und die Maien
briefe hätten nur ihre Bestätigung enthalten. Endlich kann, wie
später noch zu erörtern ist, eine derartige Trennung der der
Rheingenossenschaft zustehenden Rechte in Gewerbeprivileg und
Fischereigerechtsame gar nicht durchgeführt werden. Der Inhalt
des verliehenen Rechtes aber bestand (bezüglich der Fischerei) in
der ausschließlichen Befugnis zur Ausübung der Fischerei.
4. Der Beklagte behauptet nun, wenn auch erst in zweiter
Linie, ein Widerruf des Privilegs habe in der That stattgefunden
und schon aus diesem Grunde sei die Klage unbegründet. Er
findet diesen Widerruf allerdings selber erst in den Akten des
aargauischen Regierungsrates vom Jahre 1898, nämlich im Ver
weigern der Erteilung von Fischerkarten, speziell im Beschlusse
vom 18. April 1898. Allein ein ausdrücklicher Widerruf eines
Privilegs kann in diesen Handlungen des Regierungsrates nicht
erblickt werden; der Regierungsrat stellte sich hier auf den
Standpunkt, die der Rheingenossenschaft verliehenen Privilegien
seien mit deren Aufhebung im Jahre 1879 dahingefallen, unter
gegangen, und brauchte daher auch die Privilegien nicht zu wider
rufen. Bei dieser Sachlage kann auch die Frage unerörtert bleiben,
ob zum gültigen Widerruf ein Verwaltungsakt genügt hätte, oder
ob dazu ein Akt oder wenigstens eine Ermächtigung der gesetz
gebenden Gewalt nötig gewesen wäre. Bemerkt sei nur, daß der
Ansicht des Beklagten, das Bundesgericht als Civilgerichtshof
könnte die Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs eines Privilegs
nicht überprüfen, nicht beigestimmt werden kann (vgl. Amtl.
Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XXIII, S. 1254 f.).
5. Weiterhin ist die Frage zu entscheiden, wer Subjekt des
durch die Maienbriefe verliehenen Privilegiums ausschließlicher
Fischereiberechtigung gewesen sei. Über diese Frage gehen die Par
teien im Grunde zunächst einig, indem sie beide annehmen, die
Gerechtsame sei der Rheingenossenschaft als solcher, als Zunft,
also als öffentlich rechtlicher Korporation, zugestanden. Eine Un
einigkeit besteht nur insofern, als die Kläger behaupten, die volle
Mitgliedschaft der Rheingenossenschaft habe nur durch Geburt in
bestimmten Familien erworben werden können, während der Be
klagte den Standpunkt einnimmt, zur Erreichung der Mitglied
schaft habe die Erfüllung gewisser, durch die Organisation der
Rheingenossenschaft als Zunft vorgeschriebener Formalitäten ge
nügt. Die Streitfrage kann indessen vorderhand unerörtert
lassen werden, da sie nicht zu entscheiden ist, wenn feststeht, daß
das Privilegium an die Rheingenossenschaft als solche geknüpft
war und, wie der Beklagte geltend macht, mit der Aufhebung
dieser Genossenschaft als dahin gefallen erklärt werden muß. Dem
gegenüber nehmen die Kläger (mit dem Gutachten Stutz) den
Standpunkt ein: Die Rheingenossenschaft sei eine Zunft ge
wesen nur hinsichtlich der ihr verliehenen Gewerbegerechtigkeit,
daneben aber eine auf der Grundlage einer privaten Gesamtbe
rechtigung sich aufbauende Verbandsperson. Mit der Aufhebung
der Zunft seien nun nur die zünftische Organisation und die
Gewerbegerechtigkeit dahingefallen, nicht aber die Fischereigerecht
same; diese sei vielmehr auf die einzelnen Rheingenossen überge
gangen. Hiegegen ist jedoch zu erwidern: Die Prämisse dieser
ganzen Deduktion: Die Trennung der Fischereigerechtsame von
der Gewerbegerechtigkeit, ist unhaltbar. Nachdem erstellt ist, daß
das Fischereirecht erst geschaffen wurde durch die landesherrliche
Verleihung, ist zu sagen, daß sich dieses Recht erschöpfte in der
Gewerbegerechtigkeit; Gewerbegerechtigkeit und Fischereigerechtsame
sind in diesem Verhältnisse der Ableitung aus dem landesherr
lichen Regal nur zwei Seiten einer und derselben Sache, nicht
zwei verschiedene Dinge. Aufhebung der Gewerbegerechtigkeit be
deutet daher hier auch Aufhebung der Fischereigerechtsame.
6. Damit ist nun auch die Frage der Bedeutung des Weg
falles der zünftigen Organisation im Jahre 1879/1880 für das
rheingenössische Fischereirecht (Stutz, S. 21 ff.) ihrer Lösung
näher gebracht. In thatsächlicher Beziehung ist hiebei vorab an
folgendes zu erinnern: Nach Aufhebung der Rheingenossenschaft
hat eine anderweitige Organisation unter den Rheingenossen
überhaupt nicht fortbestanden. Erst im Jahre 1891 ist der
Fischereiverein gegründet worden, der aber weder thatsächlich noch
rechtlich als Nachfolger der Rheingenossenschaft angesehen werden
kann: thatsächlich nicht, weil nicht erwiesen ist, daß er sich
ausschließlich aus ehemaligen Rheingenossen rekrutierte; rechtlich
nicht, weil er einen ganz andern Lebenszweck und eine ganz an
dere rechtliche Stellung hat; er ist ein privater Verein ohne das
Recht der Persönlichkeit. Die Kläger behaupten denn auch selber
nicht, der Fischereiverein sei in die Rechte der Rheingenossenschaft
eingetreten, und erheben ihre Ansprüche nicht namens des Fischerei
vereins oder für diesen, sondern im eigenen Namen als Streit
genossen. Dagegen behaupten sie, die Rechte der Rheingenossen
schaft seien nach deren Auflösung auf sie übergegangen, da die
Genossenschaft zu einer privaten Fischereigenossenschaft in Liqui
dation geworden sei. Allein thatsächlich findet sich hievon, wie
bemerkt, keine Spur. Es fehlt vollständig an irgend einer Or
ganisation, während diese doch nach der aargauischen Gerichts
praxis (die in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen des Allge
meinen bürgerlichen Gesetzbuches für den Kanton Aargau maß
gebend sein muß), die sich hiebei völlig im Einklang mit der
deutschrechtlichen Wissenschaft befindet, zum Wesen einer Genossen
schaft gehört (vgl. die Sammlung Schneider, Entsch. des
aarg. Obergerichtes, Bd. I, Nr. 16). Einzelne ehemalige Rhein
genossen haben allerdings mit Rücksicht auf ihre frühere Zuge
hörigkeit zu der Rheingenossenschaft von der aargauischen Finanz
direktion noch nach 1879 Fischerkarten erhalten und mochten sich
deshalb als Individualberechtigte betrachten; doch kann daraus
natürlich nicht auf einen Fortbestand der Rheingenossenschaft und
ihrer Rechte geschlossen werden. Ist so der Fortbestand einer
privaten Genossenschaft, wie bemerkt, ausgeschlossen, so kann
ebenso wenig angenommen werden, daß die einzelnen Genossen
die Rechtsnachfolger der der Rheingenossenschaft verliehenen Privi
legien geworden seien. Es handelt sich hier nicht um ein persön
liches Vermögensrecht, über das die Rheingenossenschaft hätte
jederzeit frei verfügen und das sie beliebig hätte veräußern können,
sondern um eine an den Bestand derselben geknüpfte Berechtigung,
die von ihr selbst gar nicht einseitig losgelöst werden konnte.
Deun für die Verleihung der Ausübung des Regalrechts an die
Genossenschaft war ja zweifellos gerade die in derselben verkör
perte Organisation der am Rheine wohnenden und die Fischerei
ausübenden Personen maßgebend. Mit Rücksicht auf dieselbe
konnte der Inhaber des Regals die Genossenschaft durch die Ver
leihung auch zum Ausschluß aller anderen, Nicht Rheingenossen
berechtigt erklären. Gleichwie nun mit dem Hinfall dieser Aus
schließlichkeit die Berechtigung ihren wesentlichen Inhalt verlieren
mußte (vgl. Zürich, Privatrecht, 227; Schaffhausen, Privat
recht, 624; Bluntschli, Deutsches Privatrecht, S. 228), so
konnte sie auch nicht mehr existieren, nachdem ihr Substrat, die
Organisation, dahingefallen war (vgl. auch Gierke, Genossen
schaftstheorie, S. 855; Gierke, Deutsches Privatrecht, S. 565),
Die von den Klägern behauptete Umwandlung der Berechtigung
der Genossenschaft in Einzelrechte der einzelnen Genossenschafter,
welche von ihnen beliebig veräußert und auch vererbt werden
könnten, könnte ja im Laufe der Zeit zu einer unabsehbaren Ver
mehrung der Berechtigten führen, während doch aus den
Maienbriefen ganz deutlich der Wille der Verleihenden ersichtlich
ist, daß aus einer Familie jeweilen nur ein Sohn das Ge
nossenrecht erlangen solle, und sie müßte auch beim Abgang
jeglicher Bestimmungen über den Umfang und die Art und Weise
der Ausübung dieser verschiedenen divergierenden Berechtigungen
zu Konflikten führen, deren Lösung keineswegs auf dem Boden
der von den Klägern angerufenen Bestimmungen über das Mit
eigentum gefunden werden könnte. Endlich hätte sie eine den
Absichten der Verleihenden offenbar direkt zuwiderlaufende Los
lösung der Berechtigung von dem Objekte des Rechtes zur Folge.
Bei der heutigen gegenüber früher verminderten Seßhaftigkeit der
Bevölkerung wäre es nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahr
scheinlich, daß nach einer gewissen Zeit die einzelnen Berechti
gungen in der Mehrzahl Personen zuständen, die gar nicht mehr
am Rhein wohnen, so daß sie die eigentlichen Anwohner, die
doch faktisch die Ausübung allein übernehmen könnten, entgegen
der der Verleihung zu Grunde liegenden Absicht, von derselben
gänzlich auszuschließen, bezw. sie ihnen nur unter drückenden Be
dingungen zu überlassen, die Möglichkeit hätten.
Wenn sonach diese Annahme der Kläger von der Umwand
lung der Gesamtberechtigung in Einzelberechtigungen abgelehnt
werden muß, so bleibt als einzige mögliche Lösung nur noch der
Heimfall des Privilegs an den verleihenden Staat, kraft sozial
rechtlicher Nachfolge. An dieser Thatsache kann auch der Umstand
nichts ändern, daß der Beklagte (resp. dessen Organe) den ehe
maligen Rheingenøssen noch eine Zeit lang Fischerkarten ausge
stellt hat; es lag darin ein Irrtum über die rechtlichen Folgen
der Aufhebung der Rheingenossenschaft, der die Rechtswirkungen
dieser Aufhebung nicht zu entkräften und nicht ein neues Privat
recht zu schaffen vermochte.
- Auch auf Ersitzung können die Kläger sich nicht berufen.
Abgesehen davon, daß dieser Rechtsgrund wohl verspätet vorge
bracht ist, da er erst in der heutigen Verhandlung geltend gemacht
wurde (vgl. Art. 45 eidg. C. P. O.), ist seine materielle Be
gründetheit durchaus nicht erwiesen. Es müßte nachgewiesen sein,
daß jeder der Kläger die Fischereiberechtigung während der Er
sitzungszeit als private, unwiderrufliche Gerechtsame ununterbrochen
besessen hätte ein Nachweis, der in keiner Weise erbracht, ja
nicht einmal anerboten ist.
- Möglich ist, daß Privatrechte einzelner Kläger an Fisch
weiden und wagen bestehen. Allein sie stehen in diesem Pro
zesse nicht in Frage, sind nicht eingeklagt, und werden daher vom
vorliegenden Prozesse auch nicht berührt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.