- Urteil vom 28. Februar 1901
in Sachen Compagnie générale des Tramways suisses
gegen Ledermann.
Anwendbarkeit des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf Pferdebahnen.
Selbstverschulden bei einem Kinde. Mass des Schadenersatzes.
A. Durch Urteil vom 15. Dezember 1900 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Dem Kläger sind seine Klagebegehren zugesprochen in dem
Sinne, daß die Beklagte ihm gegenüber zur Bezahlung folgen
der Beträge verurteilt wird:
a) 117 Fr. für Heilungskosten und 12 Fr. für erlittenen
Materialschaden, beide Beträge verzinslich à 5% seit 2. Januar
1898;
b) 360 Fr. für Erneuerung und Reparatur des Stelzfußes bis
zum 1. Januar 1909
c) eine lebenslängliche, jeweilen zum voraus zahlbare Rente
von 75 Fr. per Jahr und zwar vom 1. Januar 1909 hinweg
für Anschaffung und Reparaturkosten für ein künstliches Bein;
d) eine Rente von 400 Fr. per Jahr für die Zeit vom 1. Ja
nuar 1905 bis zum 1. Januar 1909, jeweilen zum voraus
zahlbar auf 1. Januar 1905, 1906, 1907 und 1908;
eine lebenslängliche Rente von 700 Fr. per Jahr vom
- Januar 1909 hinweg, jeweilen zum voraus zahlbar.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung erklärt, mit den Anträgen: Die Klage
sei abzuweisen, eventuell seien die dem Kläger unter d und e
des Dispositivs zugesprochenen Entschädigungsbeträge angemessen
herabzusetzen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der
Vertreter der Beklagten diese Berufungsanträge. Der Vertreter
des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt
zu Grunde: Am 2. Januar 1898, des Nachmittags nach 4 Uhr
befand sich der heutige Kläger, Hans Ledermann, geboren den
- September 1889, Sohn des Johann Ledermann, Säger in
Biel, mit drei ungefähr gleichaltrigen Knaben, Otto und Ernst
Sury und Alexander Schmalz auf dem Rückwege von Biel nach
Nidau. Bei der dem Trottoir entlang sich hinziehenden Ladenwand
der Ofenfabrik Wannenmacher an der Bahnhof Nidaustraße be
schäftigten sich die Knaben, ohne auf ihre Umgebung zu achten,
mit Spielen, das eigentlich in einer Neckerei bezw. Rauferei be
stand. Um 4 Uhr 25 Minuten nachmittags kam nun ein Tram
waywagen der Beklagten, bedient von Kutscher Nyffenegger und
von Schaffner Arnold Springer, vom Bahnhof Biel her und
fuhr dem Trottoir entlang auf der Fahrbahn dahin. Gerade als
der Wagen die Ofenfabrik passiert hatte und sich etwas vor der
auf der linken Seite der Straße stehenden Wirtschaft Krebs be
fand, wollte der Knabe Otto Sury den Kläger an die Laden
wand drücken, dieser wehrte sich, machte eine Rückwärtsbewegung
gegen das Trottoir hin, stürzte auf den Randstein desselben zu,
glitt von hier auf die Straßenschale und fiel sodann unmittelbar
vor die Vorderfüße des Tramwaypferdes. Was den nähern Her
gang des Unfalls betrifft, so wird in der Klage behauptet, der
selbe sei dadurch veranlaßt worden, daß Otto Sury den Kläger,
der sich habe losreißen wollen, plötzlich habe gehen lassen, wäh
rend die Beklagte darauf abstellt, es habe auch der Knabe Otto
Sury durch sein Benehmen dazu beigetragen, daß der Kläger mit
dem Tramwagen in Berührung kam. Nach den Depositionen des
Rudolf Ryter, Schmied in Nidau, der am 2. Januar 1898 auf
dem betreffenden Tramwagen vorn beim Kutscher und zwar links
von demselben sich befand und den ganzen Vorfall als Augen
zeuge beobachtete, läge allerdings die Annahme ziemlich nahe, daß
r Knabe Otto Sury den Kläger weggestoßen und so auch zum
Sturze desselben mitgewirkt habe. Derselbe erklärt nämlich, er
habe gesehen, wie die Knaben sich balgten an der Ladenwand.
Plötzlich als der Wagen daherfuhr, sei einer rückwärts durch die
ganze Breite des Trottoirs gegen die Straßenschale zu gelaufen.
Dort sei er gestolpert, habe sich gedreht und sei unter das Pferd
gefallen .... Der ganze Vorgang sei sehr rasch geschehen, der
Knabe kam förmlich geflogen . Das erschreckte Pferd machte so
dann einen Sprung nach vorwärts, um über den Körper des
Klägers hinwegzukommen und dieser geriet, obschon der Kutscher
sofort die Bremse anzog, mit dem linken Oberschenkel unter das
vordere, linke Rad, welches über sein Bein hinwegfuhr. Der
Kläger wurde sofort hervorgezogen und nach Hause gebracht. Am
folgenden Tage kam er in den Spital nach Biel, wo ihm wegen
eingetretenen Wundbrandes der linke Oberschenkel amputiert wer
den mußte. Die Behandlung im Spital dauerte bis zum 29. Ja
nuar 1898, d. h. 27 Tage. Der Kläger muß sich zum Gehen
nunmehr eines künstlichen Gliedes bedienen.
- Auf Grund dieses Thatbestandes hat der Kläger die vor
liegende Klage erhoben, in welcher er gestützt auf das Eisenbahn
haftpflichtgesetz Verurteilung der Beklagten zu Schadenersatz ver
langt. Den Betrag des Schadenersatzes berechnete er ursprünglich
folgendermaßen:
Ersatz der Heilungskosten und des Sachschadens 256 Fr. samt
Zins zu 5 % seit 2. Januar 1898.
An zukünftigen Heilungskosten:
Bis zum 20. Altersjahr eine jährlich vorauszahlbare Rente
von 240 Fr. und von da an von la Fr., zahlbar jeweilen am
Januar, erstmals fällig am 2. Januar 1899.
Schmerzensgeld rc. 5000 Fr.
Entschädigung für künftige Erwerbseinbuße:
Jahresrente von 600 Fr. bis zum 20. Altersjahr, von da an
eine solche von 900 Fr., vorauszahlbar jeweilen am 10. Sep
tember, erstmals 10. September 1904.
Die erste Instanz (Amtsgericht Biel) erkannte unterm 27. Juni
1900:
Dem Kläger werden seine Rechtsbegehren zugesprochen in
folgenden Beträgen, welche ihm die Beklagte zu bezahlen hat:
a) 117 Fr. Heilungskosten und 12 Fr. für erlittenen Mate
rialschaden, beides zu 5 % verzinslich seit 2. Januar 1898;
b) 360 Fr. für Erneuerung und Reparatur des Stelzfußes
bis zum 1. Januar 1906;
c) für Anschaffung und Reparaturkosten für ein künstliches
Bein eine Rente von 75 Fr. per Jahr, welche vom 1. Januar
1909 an dem Kläger alljährlich zum voraus zu bezahlen ist;
d) eine Rente von 500 Fr. per Jahr für die Zeit vom 1. Ja
nuar 1905 bis zum 1. Januar 1909, zum voraus zahlbar je
auf 1. Januar 1905, 1906, 1907 und 1908;
e) eine Rente von 900 Fr. per Jahr, zahlbar vom 1. Januar
1909 an, alljährlich zum voraus.
3. Auch heute noch, wie vor der kantonalen zweiten Instanz,
hat die Beklagte zur Begründung ihres Antrages auf völlige Ab
weisung der Klage in erster Linie den Standpunkt eingenommen,
das Bundesgesetz betreffend die Eisenbahnhaftpflicht finde auf
Pferdebahnen keine Anwendung. Nun hat aber das Bundesgericht
schon zu verschiedenen Malen (s. namentlich Amtl. Samml.,
Bd. IX, S. 527, und X, S. 520, Erw. 2) entschieden, daß es
für die Anwendbarkeit des Haftpflichtgesetzes nur darauf ankomme,
ob es sich überhaupt um eine als Eisenbahn zu qualisizierende
Unternehmung, d. h. um eine den Transport von Personen oder
Sachen auf Schienengeleisen ausführende Unternehmung handle,
und daß es gleichgültig fei, welche Kraft (ob Dampfkraft, Elek
trizität u. dgl., tierische oder menschliche Muskelkraft, oder auch
nur die eigene Schwere der Fahrzeuge oder Transportgegenstände)
als Mittel zur Beförderung benutzt werde. Da nun die Pferde
bahnen sich zweifellos als Eisenbahnen im angegebenen Sinne
darstellen, ist damit deren Unterstellung unter das Haftpflichtgesetz
nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts gegeben. Das
entspricht denn auch der Praxis, die sich an das deutsche Reichs
haftpflichtgesetz, das bekanntlich dem eidgenössischen Eisenbahnhaft
pflichtgesetz als Vorbild gedient, angeschlossen hat, im wesentlichen
freilich auf Grundlage der Motive. Zwar kann nicht verkannt
werden, daß die Betriebsgefahr bei einer Pferdebahn bedeutend
ringer ist, als bei der Beförderung mittelst Dampfes, Luft,
Elektrizität oder dgl., schon weil die Geschwindigkeit dort eine er
heblich geringere ist als hier. (Vgl. Blumer Morel, Handb.,
2. Aufl., Bd. II, S. 103, der die Pferdebahnen dem Haftpflicht
gesetz nicht unterstellen will; s. ferner Semaine judiciaire 1881,
S. 213, und Handelsrechtliche Entscheidungen I, S. 15.)
Dagegen besteht eine erhöhte Gefährlichkeit gegenüber dem ge
wöhnlichen Fuhrwerkverkehr auch bei Pferdebahnen, namentlich
wegen der Häufigkeit und Allgemeinheit der Transporte und des
Benutzens der verkehrsreichsten Straßen der Städte (s. Zeer
leder, Haftpflichtgesetzgebung, S. 31), und der Schwere der Wa
gen, in Verbindung mit der Verminderung der Reibung. Aus
der Bundeskonzession für den Betrieb einer Pferdeeisenbahn von
Bözingen über Biel nach Nidau freilich (die vom 17. September
1875 datiert und die später auf die Beklagte übergegangen ist)
könnte die Anwendbarkeit des Haftpflichtgesetzes nicht ohne weite
res hergeleitet werden, da Art. 1 der Konzession nur vorschreibt,
es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vor
schriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der
schweizerischen Eisenbahnen, soweit solche auf die Pferde
bahnen als anwendbar erklärt werden, jederzeit genaue
Beachtung finden, also die Anwendbarkeit des Haftpflicht
gesetzes selbst noch offen läßt. Nur beiläufig mag in diesem Zu
sammenhange noch darauf hingewiesen werden, daß anläßlich der
Erteilung der Konzession für die Straßenbahn in Zürich (1882)
im Protokolle der Bundesversammlung ausdrücklich Vormerk ge
nommen wurde, daß das Haftpflichtgesetz auf die Pferdebahnen
Anwendung finde, damit für das Bundesgericht diese Frage ge
löst sei (s. Meili, Das Recht der modernen Verkehrs und
Transportanstalten, S. 70 f.). Der Bundesrat hatte damals in
seiner Botschaft (B. B. 1882, I, S. 131 ff., speziell S. 135
ausgeführt, dem Begehren der Konzessionspetenten und der Straßen
bahnkommission, daß nämlich das Haftpflichtgesetz als nicht für
Straßenbahnen geltend erklärt werden möchte, sei nicht entsprochen;
diese Frage könne anläßlich einer Konzessionserteilung überhaupt
nicht erledigt werden, da das Haftpflichtgesetz sich in Art. 1 und 3
auf alle Eisenbahnen ohne Ausnahme beziehe und daher die Ent
lassung irgend einer Spezies von Bahnen aus der Haftpflicht
nur auf dem Wege der Gesetzgebung erfolgen könnte. Mag man
über diese Motivierung denken wie immer, so folgt doch aus den
frühern Ausführungen, daß Pferdeeisenbahnen dem Eisenbahnhaft
pflichtgesetz unterstellt sind und daß daher die Beklagte mit ihrem
ersten Standpunkte unterliegt.
4. In zweiter Linie macht die Beklagte geltend, sie sei wegen
Selbstverschuldens des Klägers, eventuell wegen Versehens einer
dritten Person nämlich des Otto Sury nicht haftpflichtig.
Der Kläger seinerseits wendet für den Fall, daß ihm oder dem
Otto Sury Verschulden zur Last gelegt werde, ein, es treffe die
Beklagte ebenfalls ein Verschulden; dagegen hat er die Auf
fassung, das Verschulden der Beklagten sei als grobes zu qualifi
zieren, schon vor der zweiten kantonalen Instanz (nachdem die
erste das Vorliegen eines solchen Verschuldens verneint und den
hierauf gegründeten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen hatte) nicht
mehr aufrecht erhalten. Bei dieser Stellungnahme der Parteien
ist vorerst die Frage des Selbstverschuldens des Klägers zu prü
fen. Die Vorinstanz weist die Auffassung der Beklagten zurück
mit folgender Begründung: Allerdings erscheine die Annahme eines
eigenen Verschuldens des Klägers, in Konkurrenz mit einem sol
chen des Otto Sury, prinzipiell nicht ausgeschlossen. Diese beiden
Knaben im Alter von 8 9 Jahren seien körperlich und geistig
normal veranlagt, und so viel Einsicht habe ihnen jedenfalls zu
gemutet werden dürfen, daß sie sich nicht einer evidenten Gefahr
aussetzten. Davon könne aber vorliegend keine Rede sein. Es sei
in keiner Weise hergestellt, daß die Knaben den Tramwagen her
ankommen sahen, und das sei mit Rücksicht darauf, daß ihre Auf
merksamkeit durch die Balgerei in hohem Grade in Anspruch ge
nommen war, auch wenig wahrscheinlich. Unter diesen Umständen
könnte ein Verschulden überhaupt nur darin gefunden werden, daß
sie sich dort balgten. Allein wenn auch einem Erwachsenen wohl
zugemutet werden dürfte, sich die möglichen Folgen eines derartigen
Verhaltens zum Bewußtsein zu bringen, so könne offenbar bei
einem Knaben von 8 9 Jahren ein solcher Grad von Einsicht
nicht vorausgesetzt und ihm der Umstand, daß er in einer Distanz
von mehr als fünf Meter von der Tramlinie dem Spielen sich
hingegeben, ohne die ziemlich weit entfernte Möglichkeit einer
Kollision mit dem Tramwagen ins Auge zu fassen, nicht zum
Verschulden angerechnet werden, wobei auch zu erwägen sei, daß
der Kläger durchaus unfreiwillig mit der Tramlinie in Berüh
rung gekommen. Dieser Begründung ist der Vertreter der Beklag
ten in der heutigen Verhandlung entgegengetreten, indem er mit
Berufung auf Croissant, Eigenes Verschulden und Handlungs
unfähigkeit (Straßburg 1893) den Satz aufgestellt hat: Aus der
Handlungsunfähigkeit eines Kindes folge nicht, daß die Bahn
gesellschaft sich niemals auf eigenes Verschulden des Kindes stützen
könne; aus der Handlungsunfähigkeit folge nur die Unmöglichkeit,
sich durch ein Verschulden zu verpflichten, keineswegs aber das
Recht, den durch eigene Schuld erlittenen Schaden einem Un
schuldigen aufzubürden. Diese Argumentation des Vertreters der
Beklagten geht jedoch im vorliegenden Falle völlig fehl. Denn die
Vorinstanz nimmt gar nicht die von Croissant bekämpfte (und
s. Z. vom Reichsgericht aufgestellte) These zum Ausgangspunkt
sondern sie anerkennt ausdrücklich, daß eigenes Verschulden des
Klägers in casu möglich und die Berufung auf ein solches daher
nicht unzulässig sei (während die von Croissant angeführten
reichsgerichtlichen Urteile das Gegenteil aussprechen). Mag man
sich daher zu den von Croissant aufgestellten Sätzen verhalten
wie immer (vgl. z. B. die zustimmende Kritik in der Zeitschrift
für schweizerisches Recht, N. F. Bd. XIII, S. 480), so folgt dar
aus die Unrichtigkeit der Argumentation der Vorinstanz keines
wegs. Vielmehr stellt sich das Gericht eher auf den Boden jener
Grundsätze, wenn es untersucht, ob in concreto dem Kläger ein
eigenes Verschulden zur Last falle. Wird nun von diesem gewiß
richtigen Gesichtspunkte aus die Frage des Selbstverschuldens des
Klägers geprüft, so ist vor allem zu beachten, daß sich der Klä
ger nicht aus eigenem Antrieb auf das Bahngeleise gestürzt hat,
sondern daß er entweder durch Stolpern oder durch Rückwärts
fallen, also in passiver Weise, auf dasselbe gelangt ist. Er hat
sich also nicht aus eigenem Antrieb einer evidenten Gefahr aus
gesetzt, wie die Vorinstanz richtig ausführt. Ein Verschulden könnte
daher nur noch in der Balgerei erblickt werden; allein auch in
diesem Punkte ist den Ausführungen der-Vorinstanz durchaus
beizustimmen. Ein Versehen des Knaben Otto Sury aber könnte
ebenfalls nur in der Balgerei liegen, und es muß aus den glei
chen Gründen, wie beim Kläger, gesagt werden, daß in dieser
Thatsache allein ein Verschulden nicht gefunden werden kann. Der
Haftbefreiungsgrund des eigenen Verschuldens oder des Versehens
eines Dritten ist somit nicht vorhanden, sondern der Unfall ist
auf Zufall im Rechtssinne zurückzuführen, womit die Haftbarkeit
er Beklagten gegeben ist. Danach braucht aber die Frage des
Verschuldens der Beklagten nicht mehr geprüft zu werden; übri
gens hat die Vorinstanz diese Frage mit so eingehenden und zu
treffenden Erörterungen verneint, daß in diesem Punkte vollständig
auf ihr Urteil verwiesen werden kann.
5. Was nun das Maß des dem Kläger von der Beklagten
zu ersetzenden Schadens anbetrifft, so waren schon vor der zwei
ten Instanz die erstinstanzlich gesprochenen Beträge für Heilungs
kosten und Materialschaden nicht mehr streitig. Der Ersatz fü
Erneuerung und Reparatur des Stelzfußes ist von der Vorinstanz
in Übereinstimmung mit der Expertise festgesetzt. Ebenso erscheint
es namentlich aus praktischen Gründen richtig, daß der Fällig
keitstermin für die verschiedenen Renten auf den 1. Januar jeden
Jahres festgesetzt wurde. Streit bezüglich des Maßes herrscht
heute hauptsächlich nur noch über die Höhe der lebenslänglichen
Rente für dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Daß
dem Kläger, obschon er noch keinem Erwerb obliegt, überhaupt
ein Anspruch auf Ersatz wegen Verminderung seiner Erwerbs
fähigkeit zukommt, ist von der Beklagten eventuell, und mit Recht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 1898 in Sachen
Stamm gegen Birsigthalbahn, Erw. 6, Amtl. Samml., Bd. XXII
2. Teil, S. 50), nicht bestritten. Richtig und von beiden Parteien
anerkannt ist auch, daß die für Verminderung der Erwerbsfähig
keit auszurichtende Rente erst auf die Zeit nach Beendigung der
Schulzeit des Klägers zugesprochen werden kann. Nach der that
sächlichen Feststellung der Vorinstanz dauert die Schulzeit
Klägers noch bis 1. April 1905, so daß also gemäß dem
oben erwähnten Zweckmäßigkeitsgrunde
der Beginn des Ren
tenlaufes auf den 1. Januar 1905 festzusetzen ist. Ebenso ist den
kantonalen Instanzen beizustimmen, wenn sie für die Berechnung
der dem Kläger gebührenden Entschädigung in Anschluß an die
Klage zwei Perioden unterschieden haben: diejenige vom 16. bis
zum vollendeten 20. Altersjahre und diejenige vom zurückgelegten
20. Altersjahre hinweg. Zu ihrer Festsetzung der Renten ist nun
die Vorinstanz auf Grund folgender Berechnung gelangt: Zwar
sei nicht sicher, ob der Kläger der seit seinem fünften Jahre
eine Verstümmelung der linken Hand hat, die darin besteht, daß
der kleine Finger bis auf einen kleinen Wulst vollständig fehlt,
daß dem Ringfinger die zwei letzten Glieder fehlen, daß das Na
gelglied des Mittelfingers nicht gestreckt werden kann und gegen
den Zeigefinger hin etwas verkrümmt ist je den Beruf eines
Sägers (gleich seinem Vater) hätte ausüben können. Immerhin
sei davon auszugehen, das wäre der Fall gewesen. Das Einkom
men eines Sägers könne nun laut der technischen Expertise im
ersten Jahr auf 500 Fr., im zweiten und dritten auf 700 Fr.,
im vierten Jahr auf 1000 Fr., durchschnittlich also auf 800 Fr.
beziffert werden. Für die spätere Zeit erscheine im Anschluß
an die Expertise ein Jahresverdienst von 1400 Fr. hoch ge
nug bemessen. Da die Erwerbseinbuße gemäß der ärztlichen Ex
pertise auf 50¼ anzusetzen sei, sei als Rente der Betrag von
400 Fr. für die erste und von 700 Fr. für die zweite Periode
zu sprechen. Bei dieser Berechnung ist das mutmaßliche künftige
Einkommen des Klägers, mit Rücksicht auf den Beruf, den er
ohne die Verletzung vielleicht ergriffen hätte, wie die Vorinstanz
selbst sagt, hoch genug festgesetzt. Es spricht nun aber nichts
dafür, gerade hier von so hohen Ansätzen auszugehen, da der
Beklagten durchaus kein Verschulden zur Last fällt. Auch ist nicht
außer Acht zu lassen, daß der Kläger, der als Knabe von nor
maler Intelligenz mit guten Schulzeugnissen geschildert wird, und
auch mehrere Verwandte hat, die ihren Erwerb als Bureauange
stellte verdienen, von vornherein einen derartigen Erwerb ergriffen
hätte; für diesen Fall aber ist die Verminderung seiner Erwerbs
fähigkeit wohl nicht so hoch anzusetzen, wie wenn er den Beruf
als Säger gewählt hätte. Zudem ist dem Umstande, daß der
Kläger durch den Unfall nicht aus einer schon ausgeübten Er
werbsthätigkeit, die er eingelernt hat, herausgerissen wird, ganz
erhebliche Bedeutung beizumessen; dieses Moment hat aber die
Vorinstanz übersehen. Ferner hat die Vorinstanz die schon be
stehende Verstümmelung des Klägers nicht genügend berücksichtigt.
Auf der andern Seite aber ist immerhin zu beachten, daß der
Kläger infolge seiner Verstümmelung in seiner Berufswahl er
heblich beschränkt ist, und im allgemeinen überhaupt als im Kampf
ns Dasein minderwertiger Mensch angesehen werden muß. In
Würdigung aller dieser Umstände rechtfertigt sich, auf Grund des
Art. 11 Eisenbahnhaftpfl. Ges., eine Herabsetzung der Rente; und
zwar erscheint für die erste Periode eine solche auf 300 Fr., für
die zweite Periode eine solche auf 500 Fr. als angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
die dem Kläger von der Beklagten zu zahlende Rente herabgesetzt
wird: für die Zeit vom 1. Januar 1905 bis zum 1. Januar 1909
auf 300 Fr., für die Zeit vom 1. Januar 1909 an auf 500 Fr.;
im übrigen wird die Berufung abgewiesen. Demgemäß hat die
Beklagte dem Kläger zu bezahlen:
a) 117 Fr. für Heilungskosten und 12 Fr. für erlittenen Ma
terialschaden, beide Beträge verzinslich zu 5 % seit 2. Januar
1898;
b) 360 Fr. für Erneuerung und Reparatur des Stelzfußes
bis zum 1. Januar 1909
c) eine lebenslängliche, jeweilen zum voraus zahlbare Rente
von 75 Fr. per Jahr vom 1. Januar 1909 hinweg für An
schaffung und Reparaturkosten für ein künstliches Bein;
d) eine Rente von 300 Fr. per Jahr für die Zeit vom 1. Ja
nuar 1905 bis 1. Januar 1909, jeweilen zum voraus zahlbar
auf 1. Januar 1905, 1906, 1907 und 1908
e) eine lebenslängliche Rente von 500 Fr. per Jahr vom
- Januar 1909 hinweg, jeweilen zum voraus zahlbar.