No supervisory review of bankruptcy settlement or re-opening of collocation

BGE 27 I 586Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I15 juil. 1901Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Rommel, a creditor in bankruptcy proceedings, challenged a settlement concluded between the bankruptcy administration and another creditor after authorization by the creditors' meeting. He asked the supervisory authorities to declare the settlement invalid, alternatively to reserve his rights under Art. 260 SchKG, and further alternatively to order a renewed filing of the collocation plan. The cantonal authorities rejected the complaint, and the Federal Court dismissed the appeal. It held that the validity of the settlement was a matter for the civil courts, that Art. 260 SchKG did not apply because the estate had not waived the claim, and that individual creditors could not later reopen the collocation dispute once the estate had contested the claim.

Regeste Omnilex

Arts. 17-19 SchKG; settlement by the bankruptcy administration in a collocation dispute is not a supervisory measure but a bilateral contract whose validity is for the civil judge to assess. Art. 260 SchKG presupposes a genuine waiver of the estate's claim; a compromise whereby the estate, instead of pursuing the risk of full rejection, limits its objection by agreement does not constitute such a waiver. Arts. 250-251 SchKG: individual creditors may only contest claims admitted by the estate; where the estate has rejected a claim and the ensuing dispute is settled, the settlement binds the creditor body and excludes subsequent separate objection by a single creditor. Protection against abusive conduct by bankruptcy organs lies in the rules on official liability.

Texte intégral

  1. Entscheid vom 2. November 1901 in Sachen Rommel. Vergleich zwischen der Konkursverwaltung und einem Gläubiger infolge Vollmacht der Gläubigerversammlung. Anfechtung desselben durch einen andern Gläubiger. Kompetenz der Aufsichtsbehörden? Art. 17 bis 19 B.-G. Antrag jenes Gläubigers auf Abtretung im Sinne des Art. 260 eod. Weiterer Antrag auf Neuauflegung des Kollokations planes, Art. 250 f. eod. I. Die Aktiengesellschaft Schwimmhalle Zürich V meldete Konkurse der Bad , Kur und Wasserheilanstalt in Zürich zwei Forderungen von 36,501 Fr. und 15,000 Fr. an, welche die Konkursverwaltung bestritt, worauf die Ansprecherin recht zeitig Kollokationsklage anhob. Die am 29. Juni 1901 abge haltene zweite Gläubigerversammlung beschloß, der Konkursver waltung Vollmacht zum Abschlusse eines Vergleiches im fraglichen Kollokationsstreite zu erteilen, dahingehend, daß die Kollokation für den Betrag von 30,000 Fr. anerkannt würde, wogegen die Ansprecherin auf ihre Mehrforderung zu verzichten hätte. Von den an der Versammlung anwesenden bezw. vertretenen Gläubigern vereinigte der Rekurrent Rommel die Mehrheit der Stimmen auf sich, so daß der erwähnte Beschluß ohne seine Zustimmung nicht zu stande gekommen wäre. Das Konkursamt ging darauf mit der Gegenpartei den Ver gleich in der angegebenen Weise ein und teilte die gütliche Er ledigung des Rechtsstreites dem Einzelrichter mit, der am 5. Juli 1901 den Kollokationsprozeß als durch Vergleich erledigt abschrieb. II. Am 15. Juli 1901 erhob Rommel Beschwerde, wobei er geltend machte: Nur der Gläubigerausschuß habe Vollmacht zu einem Vergleichs abschluß erhalten. Diesen Ausschuß habe das Konkursamt aber nie besammelt und statt dessen unbefugter Weise den Vergleich von sich aus abgeschlossen. Dazu komme noch, daß der Beschwerde führer dem Beschlusse der Gläubigerversammlung nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zugestimmt habe, daß ihm die Rechte gegen die Schwimmhalle zum Zwecke selbständigen Vorgehens abgetreten werden. Wolle man zwischen einer solchen Zustimmung und einem solchen Vorbehalt einen Widerspruch herausfinden, so sei eben die Zustimmung ab Seiten des Rekurrenten nicht als erfolgt zu betrachten. Deshalb sei das Konkursamt anzuhalten, dem Einzelrichter mitzuteilen, daß der Vergleich als rechtsungültig zu betrachten sei, eventuell daß Rekurrent sich im Sinne von Art. 260 B. G. die Weiterführung des Prozesses im eigenen Namen vorbehalte; ganz eventuell sei das Konkursamt zu ver pflichten, den Kollokationsplan zur Anfechtung neu aufzulegen. III. Die beiden kantonalen Instanzen beschieden die Beschwerde in abweisendem Sinne, worauf Rommel sie rechtzeitig an das Bundesgericht weiterzog. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Das Begehren des Rekurrenten, das Konkursamt zu der

Mitteilung an den Einzelrichter zu verhalten, daß der Vergleich als rechtsungültig zu betrachten sei, zielt in Wirklichkeit darauf ab, die Aufsichtsbehörden zu einer Prüfung der Rechtsbeständigkeit dieses Vergleiches zu veranlassen. Damit ist aber klar, daß man es hiebei mit einer Frage des materiellen Rechtes zu thun hat, zu deren Beurteilung also die Kompetenz der genannten Behörden nicht gegeben ist. Eine Verfügung im Sinne der Art. 17 19 B. G., wie sie allein Gegenstand des betreibungsrechtlichen Be schwerdeverfahrens sein kann, liegt hier nicht vor. Eine solche Verfügung stellt sich ihrer Natur nach stets als ein einseitiger Akt eines Betreibungs bezw. Konkursbeamten dar. Dagegen fällt unter diesen Begriff nicht der Abschluß eines zweiseitigen Ver trages seitens der Konkursverwaltung. Das durch einen solchen Vertrag zwischen der Masse und dem dritten Kontrahenten ent stehende Rechtsverhältnis unterliegt vielmehr ausschließlich der Kognition der richterlichen Behörden. 2. Als unbegründet scheint auch das weitere auf Art. 260 B. G. gestützte Begehren des Rekurrenten, durch das Amt dem Richter mitteilen zu lassen, daß er, Rekurrent, sich die Weiterführung des Prozesses im eigenen Namen vorbehalte. Denn aus Art. 260 cit. stehen dem Beschwerdeführer irgend welche Rechte überhaupt nicht zu, da ein Verzicht der Masse auf einen Rechtsanspruch im Sinne des Artikels nicht stattgefunden hat. Allerdings hat die Masse eine Verzichtserklärung insofern abgegeben, als sie nach Abschluß des fraglichen Vergleiches dem Einzelrichter mitteilte, daß sie von dem Prozesse abstehe bezw. die ihr gesetzlich zukommende Befugnis zur gerichtlichen Bestreitung der Forderung fallen lasse. Damit hat jedoch in Wirklichkeit die Masseverwaltung auf ihr Bestreitungs recht nicht schlechthin verzichtet, sondern dasselbe umgekehrt gerade durch den Vergleichsabschluß ausgeübt, geltend gemacht, und zwar in der Art, daß sie es vorzog, statt das Risiko einer gänz lichen Abweisung ihrer Bestreitung durch den Richter zu tragen, zum vornherein, wenn auch nur teilweise, dieser Bestreitung ihren Erfolg zu sichern. Das Bundesgericht hat denn auch bereits in einem ähnlichen Falle einen derartigen Vergleichsabschluß als eine besondere Art der Geltendmachung des betreffenden Anspruches erkärt (s. Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 71 Sep. Ausg. I, Nr. 33, S. 121 ff.; vgl. auch Archiv III, 18). 3 Endlich kann auch dem Antrage, den Kollokationsplan neu aufzulegen und so dem Rekurrenten dessen Anfechtung zu ermög lichen, keine Folge gegeben werden. Das Recht der einzelnen Gläubiger zur Bestreitung wird durch die Art. 250/251 auf die jenigen Forderungen beschränkt, welche die Konkursverwaltung zur Kollokation zugelassen hat. Hat dagegen die Verwaltung eine Forderung abgewiesen, so vertritt sie in dem darauffolgenden Kol lokationsstreit die Gesamtheit der Gläubiger und die Erledigung dieses Prozesses, auch wenn sie auf dem Vergleichswege erfolgt, schafft für alle von ihnen Recht. Eine nachträgliche gesonderte Anfechtung der betreffenden Forderung seitens eines einzelnen Gläubigers erscheint damit als ausgeschlossen (vgl. Archiv III, Jäger, Kommentar, Note 8 zu Art. 250). Wenn der Rekurrent geltend macht, daß auf diese Weise die Konkursorgane es in der Hand hätten, eine angemeldete Forderung nur deswegen zu be streiten, um die einzelnen Gläubiger um ihr Anfechtungsrecht zu bringen und es so zu ermöglichen, die Forderung nachträglich auf dem Wege eines Vergleiches zuzulassen, so ist hierauf zu erwidern, daß gegen ein derartiges Gebahren die gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Konkursbehörden den erforderlichen Schutz bieten würden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Mots-clés

bankruptcycollocationsettlementsupervisory complaintcreditors' meetingclaim waivercreditor standingprocedural law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the supervisory authorities could review the validity of the settlement between the bankruptcy administration and the creditor.

Solution extraite

No; the validity of a bilateral settlement is a matter of substantive law for the courts, not a bankruptcy-order subject to supervisory complaint under Arts. 17-19 SchKG.

Motifs extraits

A complaint under Arts. 17-19 SchKG lies only against unilateral acts of enforcement or bankruptcy officials. A settlement concluded by the bankruptcy administration with a third party is a contract whose legal effects fall within judicial, not supervisory, review.

Question juridique clé

Whether Rommel could invoke Art. 260 SchKG to continue the action in his own name after the settlement.

Solution extraite

No; the estate had not waived a claim within the meaning of Art. 260 SchKG. By settling, the estate exercised its power to contest the claim rather than abandoning it.

Motifs extraits

The compromise was treated as a procedural realization of the estate's objection, not as a pure waiver of the contested claim. Therefore no rights arose for an individual creditor under Art. 260 SchKG.

Question juridique clé

Whether the collocation plan had to be reopened so that Rommel could challenge the claim himself.

Solution extraite

No; after the estate has rejected a claim, individual creditors may not later mount a separate challenge, even if the dispute was ended by settlement.

Motifs extraits

Arts. 250-251 SchKG limit individual creditors' objections to claims admitted by the estate. Once the estate has contested the claim, it represents the entire creditor body; the settlement of the ensuing dispute binds all creditors. Only liability rules against bankruptcy organs offer protection against abuse.

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