- Urteil vom 23. Dezember 1901 in Sachen
Bucher Durrer gegen Obwalden.
Verweigerung einer Konzession für Ausnützung einer Wasserkraft.
Rekurs hiegegen wegen Rechtsverweigerung und Verletzung der
Eigentumsgarantie.
A. Im Oktober 1899 reichte der Rekurrent, Bucher Durrer
beim Regierungsrate des Kantons Obwalden zwei Konzessions
gesuche ein betreffend Ausnützung der Wasserkraft der Aa beim
Lungernsee durch Erstellung eines Elektrizitätswerkes. Nach dem
ersten Gesuche war vorgesehen, den Lungernsee als Reservoir zu
benutzen und das aus demselben zu entnehmende Wasser durch
eine Druckleitung der in Unter Aa, Gemeinde Giswil, zu erstellen
den Turbinenanlage zuzuführen. Das zweite Konzessionsgesuch
beschränkte sich in Rücksicht darauf, daß gegen die Verwendung
des Lungernsees als Reservoir Einsprachen erfolgten, auf die Aus
nutzung des Wassers nicht schon vom Seebecken an, sondern erst
von dem Punkte an, wo der bisherige unterirdische Ablaufsstollen
des Sees das Wasser an den natürlichen Seeabfluß, die Aa, ab
gibt. Von diesem Punkte an würde das Wasser dem an der näm
lichen Stelle, wie im ersten Projekt, vorgesehenen Turbinenhaus
zugeleitet.
B. In der Folge langten beim Regierungsrate noch von vier
weitern Parteien Gesuche ein, welche die Ausnutzung des Lungern
sees oder seines Abflusses, der Aa, zu elektrischen Kraftanlagen
zum Gegenstande hatten. Gestützt auf ein am 11. April 1901
erstattetes fachmännisches Gutachten beschloß darauf der Regierungs
rat am 26. Juni d. Is.: Auf alle diese Konzessionsbegehren
werde bis auf weiteres nicht eingetreten . Dieser Beschluß gründet
sich im wesentlichen auf folgende Motive:
Eine Rechtspflicht des Staates, Konzessionen zur Benutzung
einer Wasserkraft für elektrische oder andere Anlagen zu erteilen,
bestehe nicht. Vielmehr sei mit dem Rechte zur Erteilung auch
die Befugnis zur Verweigerung verbunden, zumal bei Inanspruch
nahme öffentlicher Gewässer, wie vorliegend des Lungernsees.
Dermalen nun sei bereits ein in Engelberg zu erstellendes Elek
trizitätswerk konzessioniert und zwar zu Bedingungen, welche den
obwaldnischen Gemeinden und Privaten auf Jahre hinaus den
Erhalt der notwendigen elektrischen Energie zu billigen Preisen
garantieren. Die Abgabe dieser Kraft würde aber durch Konzes
sion weiterer Projekte verzögert oder sogar gänzlich in Frage ge
stellt. Bei der Möglichkeit einer viel ausgedehnteren Verwendbar
keit elektrischer Energie in der Zukunft liege es ferner den Staats
behörden ob, eine Kraft, wie sie der Lungernsee in sich berge,
für allfällig zu Tage tretende noch weitergehendere Bedürfnisse
einstweilen in Reserve zu halten.
Von der Konzessionierung einer Anlage, welche die bloße Aus
nutzung des jetzigen Lungernsee Abflusses bezwecke, könne keine Rede
sein. Denn erstlich würde damit die spätere Ausführung eines
Werkes mit Benutzung des Lungernsees als Reservoir erschwert,
und sodann würde namentlich durch ein solches Teilprojekt nicht
ein Werk geschaffen, welches man als im öffentlichen Interesse
liegend betrachten könnte.
C. Gegen diese Schlußnahme ergriff Bucher Durrer rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An
trage, sie als verfassungswidrig aufzuheben, eventuell die Ange
legenheit des Rekurrenten zur materiellen Abwandlung an die
Regierung von Obwalden zurückzuweisen.
Der Rekurrent erklärt vorerst, daß sich seine Beschwerde nur
noch auf das kleinere der von ihm aufgestellten Projekte beziehe,
welche die Ausnutzung des jetzigen Lungernsee Abflusses bezwecke.
Dieser Abfluß, Giswiler Aa genannt wird sodann ausge
führt sei bis hinunter zum Dorfe Unter Aa Privatgewässer
und habe somit nach Art. 27 des kantonalen Wasserpolizeigesetzes
mit Inbegriff des bestehenden Gefälles als Zubehör der anliegen
den Grundstücke zu gelten. Die Kraft dieses Wasserlaufes werde
seit Menschengedenken als derartige privatrechtliche Zubehörde in
einem Betriebe (früher eine Mühle, jetzt eine mechanische Fabrik)
in Unter Aa ausgenutzt, welcher Betrieb sich zur Zeit zu zwei
Drittel im Besitze des Rekurrenten und zu einem Drittel in dem
jenigen des Mechanikers Sigrist in Giswil befinde. Schon im
Jahre 1861 habe beim Auslaufsstollen, im sogenannten Mutzen
loch , für das erwähnte Fabriketablissement eine Wasserstauungs
vorrichtung existiert, welche die gesamte Wassermenge in Anspruch
nahm. Zur Verstärkung der Betriebskraft habe Mechaniker Sigrist
im Einverständnis mit dem Rekurrenten als Miteigentümer allen
übrigen Anstößern des Aabaches von seiner Fabrik aufwärts bis
zum Stollen des Lungernsees ihre Rechtsamen auf die Wasser
benützung abgekauft und von ihnen die Befugnis der Durch
leitung des Wassers durch ihre Liegenschaft sich einräumen lassen.
Der Rekurrent wolle heute nichts anderes, als die fernere Aus
übung dieser urkundlich erwiesenen wohlerworbenen Privatrechte
in einer dem jetzigen Stande der Technik entsprechenden Form.
Allerdings habe derjenige, welcher eine neue Wasserwerksanlage
errichten wolle, gemäß Art. 39 leg. cit. dem Regierungsrate eine
Beschreibung derselben und die erforderlichen Pläne vorzulegen.
Aber der Regierungsrat habe laut Art. 39 leg. cit. auf Grund
fachmännischer Begutachtung lediglich darüber zu entscheiden, ob
das betreffende Unternehmen vom Standpunkte der Flußpolizei
und mit Rücksicht auf allfällig erhobene Einwendungen zulässig
sei. Aus andern, im Gesetze nicht aufgeführten Gründen könne
er die Benutzung der Privatrechte der Uferbesitzer nicht hindern
oder schmälern; Eingriffe in solche Rechte seien nur kraft eines
allgemeinen Gesetzes statthaft.
Der angefochtene Beschluß stelle sich nun zunächst als eine
Rechtsverweigerung insofern dar, als der Regierungsrat das frag
liche Konzessionsbegehren des Rekurrenten materiell gar nicht be
handelt und entschieden habe, sondern aus nichtssagenden, im
Wasserpolizeigesetze nicht vorgesehenen Zweckmäßigkeitsgründen dar
auf zur Zeit nicht eingetreten sei, nachdem er den Rekurrenten
über anderhalb Jahre in trölerischer Weise hingehalten hätte. Der
Regierungsrat möge doch klipp und klar sagen, er weise den
Rekurrenten grundsätzlich ab; letzterer werde dann seine Rechte
gegen diesen die Sache materiell erledigenden Beschluß zu wahren
wissen. Rekurrent dürfe eine bestimmte Antwort des Regierungs
rates darüber verlangen, ob der beabsichtigten Wasserbenützung
des Uferbesitzers aus flußpolizeilichen Gründen, welche einzig in
Betracht fallen können, Hindernisse entgegenstehen.
Ein verfassungswidriger Willkürakt liege sodann darin, daß der
Regierungsrat als Verwaltungsbehörde ohne jede gesetzliche Er
mächtigung den Rekurrenten an der Ausübung seiner Eigentums
befugnisse hindere. Das fragliche Projekt sei von den bestellten
Experten als den Forderungen der Technik und der Flußpolizei
nicht widersprechend befunden worden. Das Wasserpolizeigesetz
aber kenne, wie gesagt, keine andern Gründe einer Aufhebung
oder Schmälerung privater Wasserbenützungsrechte. Nach dem an
gefochtenen Beschlusse belasse man dem Eigentümer nur dem Namen
nach die Herrschaft über seine Sache, während in Wirklichkeit der
Wille der Behörden für deren Benutzung und Verfügung maß
gebend sei. Das Gesetz statuiere kein Recht der Regierung, über
die Beschränkung des Grundeigentums und der Uferrechte in den
Landesgesetzen nicht enthaltene Rechtssätze aufzustellen.
D. Der Regierungsrat von Obwalden trägt in seiner Ver
nehmlassung auf Abweisung des Rekurses an
Er bemerkt zunächst, thatsächlich sei er auf das Begehren des
Rekurrenten eingetreten, habe er dafür gesorgt, daß allen gesetz
lichen Vorschriften betreffend derartige Konzessionsbegehren nach
gelebt werde, und habe er, nachdem endlich die Sache spruchrei
geworden sei, einen Entscheid gefaßt, der ablehnend laute. Die
behauptete Verletzung der Eigentumsgarantie anlangend, führt der
Regierungsrat im wesentlichen aus: Daß die angefochtene Ver
fügung, wie Rekurrent behaupte, ihn in der Ausübung, der
Fruktifizierung seiner Eigentumsrechte beschränke, sei unrichtig,
insoweit die bisherige Ausnutzung dieser Rechte in Frage stehe.
Es müsse aber unterschieden werden zwischen der Ausübung der
Rechte, wie sie bis anhin, d. h. bis zur Einreichung des Kon
zessionsgesuches stattgefunden und der mit dem projektierten Werke
bezweckten Ausübung. Erstere bleibe seitens der Regierung durch
aus unangefochten, während die Neuanlage, das projektierte Elek
tricitätswerk, sei es mit Benutzung des Lungernsees als Reservoir,
sei es mit bloßer Benutzung des jetzigen Ausflusses, eben der
staatlichen Konzession bedürfe. In der Erteilung der Konzession
aber sei der Regierungsrat (wie des nähern erörtert wird) durch
aus frei. Die Konzession müsse nicht etwa erteilt werden, sofern
das Gesuch in flußpolizeilicher oder privatrechtlicher Hinsicht nicht
beaustandet werden könne; sondern in dem Rechte der Konzessions
erteilung liege eben an und für sich die Kompetenz sowohl zu
einem negativen wie zu einem positiven Entscheide. Die vom
Rekurrenten angeblich oder wirklich erworbenen Privatrechte seien
für die Konzessionserteilung irrelevant. Daß übrigens im Jahre
1861 schon von einem Rechtsvorgänger des Rekurrenten beim
Ausflußstollen eine Stauvorrichtung erstellt worden sei, werde als
ganz unwahrscheinlich bestritten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Rekurrent versucht seine Beschwerde zunächst unter dem
Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung zu begründen, indem
er geltend macht, der obwaldische Regierungsrat habe das frag
liche Konzessionsgesuch materiell gar nicht behandelt und nicht
darüber entschieden. Nun lautet allerdings das Dispositiv der an
gefochtenen Verfügung dahin, es werde auf die verschiedenen Kon
zessionsbegehren (darunter auch das hier in Frage stehende) zur
Zeit nicht eingetreten. Aber ein Blick auf die diesem Disposi
tiv zu Grunde liegenden thatsächlichen Angaben und rechtlichen
Erwägungen zeigt, daß mit dem vorwürfigen Beschlusse auf Nicht
eintreten der Regierungsrat keineswegs eine materielle Prüfung
der Konzessionsbegehren von der Hand gewiesen, sondern daß er
umgekehrt eine solche Prüfung vorgenommen und gestützt darauf
in der Sache entschieden, und zwar im Sinne derzeitiger Ab
weisung genannter Begehren entschieden hat. Gründet sich doch
der angefochtene Beschluß, wie darin ausdrücklich hervorgehoben
wird, auf die Würdigung eines fachmännischen Gutachtens über
die einzelnen zur Konzession unterbreiteten Projekte, und setzt doch
die Motivierung des Beschlusses des nähern auseinander, warum
die Konzessionserteilung nicht angängig sei. Wie so endlich eine
Rechtsverweigerung darin liegen soll, daß der Regierungsrat die
Erteilung der Konzession nicht schlechthin, sondern nur zur Zeit
ablehnte und so den Gesuchstellern die Möglichkeit einer spätern
Einreichung eines neuen Konzessionsbegehrens ausdrücklich vor
behielt, läßt sich unmöglich einsehen.
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Den zweiten Rekursgrund, die behauptete Verletzung der
Eigentumsgarantie anlangend, stellt sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt, daß er Eigentümer der auf die Konzession
bezüglichen Wasserrechte sei, daß die wasserpolizeilichen und sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung der profektierten
Wasserwerksanlage erfüllt seien und daß er bei dieser Sachlage
einen Rechtsanspruch gegenüber der Verwaltungsbehörde auf Er
teilung der Konzession habe. Diese Argumentation erscheint in
dessen schon deshalb nicht als schlüssig, weil über die erste Be
hauptung, betreffend die vom Rekurrenten beanspruchten privaten
Wassernutzungsrechte, unter den Rekursparteien keine Übereinstim
mung herrscht. Der Rekurrent geht von der Annahme aus, daß,
wenn es infolge der verbesserten Technik möglich ist, der fraglichen
Gewässerstrecke eine größere Menge nutzbarer Kraft zu entnehmen,
dieser Mehrgewinn an Kraft ihm als privaten Berechtigten, als
Inhaber der zur Zeit thatsächlich verwerteten Nutzungsrechte, zu
komme. Die gegenteilige Auffassung vertritt der Regierungsrat,
indem er (ohne übrigens die beanspruchten privatrechtlichen Be
fugnisse des Rekurrenten ausdrücklich als solche anzuerkennen)
erklärt, daß er nur die bisherige Ausnutzung der behaupteten
Eigentumsrechte unangefochten lasse. Daraus muß geschlossen wer
den, er betrachte den durch neue technische Installationen zu er
zielenden Überschuß an Kraft nicht als dem Rekurrenten zuge
hörig, nicht als Ausfluß seiner privaten Nutzungsbefugnisse. Es
handelt sich also in erster Linie um eine Streitfrage, wenn nicht
über die Existenz, so doch über den Umfang der fraglichen
Wasserrechte, welche Streitfrage in die Kompetenz der ordentlichen
Civilgerichte fällt (vgl. z. B. bundesger. Entsch., Bd. III, Nr. 53,
Erw. 3,S. 314). So lange dieser Punkt nicht zu Gunsten des Re
kurrenten entschieden ist, kann von dem Nachweise einer Verletzung
der Eigentumsgarantie, die in der Verweigerung der anbegehrten
Konzession liegen würde, zum vornherein nicht gesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.