- Urteil vom 11. Dezember 1901
in Sachen Zurfluh und Konsorten gegen Uri.
Art. 189 Abs. 4 Org.-Ges. Rekurs gegen einen Beschluss, der ein
Referendumsbegehren als nicht zu stande gekommen erklärt. Compe
tenz des Bundesgerichtes oder des Bundesrates?
A. Am 29. März 1901 richteten 31 Bürger des Kantons Uri
an den Landrat zu Handen der Landsgemeinde des Kantons Uri
unter Bezugnahme auf Art. 26 der urnerischen Verfassung das Be
gehren, es sei die vom Landrate am 11. Februar 1901 beschlossene
Verordnung über das Wuhrwesen dem Entscheide der diesjährigen
Landsgemeinde zu unterbreiten. Nach Art. 28 der Kantonsverfas
sung sind zur Stellung eines solchen Begehrens 20 gültige Unter
schriften erforderlich. Der Landrat wies in seiner Sitzung vom
- April 1901 dieses Begehren ab, weil nach Abzug von 13 un
gültigen Unterschriften nur noch 18 gültige verblieben. Jene 13
Unterschriften wurden als ungültig erklärt, weil 9 davon mit Blei
stift geschrieben waren, und 4 teils als von falliten Personen,
teils als von derselben Person herrührend bezeichnet wurden.
B. Gegen diesen Beschluß des Landrates richteten 6 Bürger,
Zurfluh und Genossen, einen staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Die
Rekurrenten behaupten, es liege in der Ungültigerklärung der mit
Bleistift geschriebenen Unterschriften eine Verletzung des verfas
sungsmäßig garantierten Individualrechtes zur Stellung von
Volksbegehren, da weder ein Gesetz noch eine Verordnung die Aus
scheidung von mit Bleistift gezeichneten Unterschriften vorschreibe.
C. Der Landrat beantragt in seiner Antwort die Abweisung
des Rekurses, indem er den Standpunkt vertritt, eine Verfassungs
verletzung liege nicht vor; denn Art. 59 litt. c zähle unter den
Befugnissen des Landrates die Auslegung aller Landsgemeinde
beschlüsse auf. Die Verfassung selbst aber beruhe auf einem Lands
gemeindebeschluß, und der Landrat interpretiere den Art. 28 nicht
willkürlich, wenn er Bleistiftunterschriften nicht anerkenne; durch
keine Vorschrift werde er dazu gezwungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Parteien behaupten übereinstimmend, das Bundesgericht
sei nach Art. 175 Ziff. 3 und Art. 178 des Organisationsgesetzes
kompetent zur Beurteilung der vorliegenden Streitfrage. Das
Bundesgericht hat aber von Amtes wegen seine Zuständigkeit zu
prüfen, und wo verfassungsmäßige Rechte der Bürger in Frage
stehen, ist in gewissen Fällen nicht es, sondern der Bundesrat
kompetent, in solchen Streitigkeiten nämlich, die aus einer Ver
letzung der in Art. 189 des Org. Ges. aufgezählten Rechte ent
stehen. Zu diesen Streitigkeiten gehören unter andern auch die
unter Abs. 4 des citierten Artikels genannten Beschwerden be
treffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend
kantonale Wahlen und Abstimmungen. Es fragt sich nun, ob in
casu eine solche Beschwerde vorliege. Das Gesetz bewegt sich frei
lich mehr in allgemeinen Ausdrücken; über den Begriff der Stimm
berechtigung und der kantonalen Wahlen und Abstimmungen
spricht es sich nicht aus. Aber gerade daraus, daß in dieser all
gemeinen Fassung dem Bundesrat die Beurteilung von Be
schwerden, die sich auf die politische Stimmberechtigung der Bürger
sowie auf kantonale Wahlen und Abstimmungen beziehen, über
tragen worden sind, läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber den
Willen hatte, alles was damit irgendwie im Zusammenhang steht,
dem Bundesrat als der politischen Behörde zu überweisen (vgl.
Bundesratsbeschluß vom 3. Mai 1901 über die Beschwerde des
E. Mettler, B. Bl. 1901, III, S. 305 ff.). Nun kann aber keinem
Zweifel unterliegen, daß das von den Rekurrenten gestellte Refe
rendumsbegehren, es sei die vom Landrat erlassene Verordnung
über das Wuhrwesen der Volksabstimmung an der Landsgemeinde
zu unterbreiten, sowohl mit dem politischen Stimmrecht im all
gemeinen als mit dem Abstimmungsaki selbst im besondern in
engem Zusammenhang steht. Nicht die Verletzung irgend eines
durch die urnerische Verfassung garantierten Individualrechts der
Bürger, sondern die Verletzung eines Individualrechts politischer
Natur steht in Frage. Denn, wie der Bundesrat in dem citierten
Entscheide mit Recht ausführt, ist ein gestelltes Referendums
begehren eine Außerung des politischen Stimmrechts derjenigen
Personen, von denen es ausgeht. Wenn nun, wie im vorliegen
den Falle, die kompetente kantonale Behörde das gestellte Referen
dumsbegehren abweist, weil es nach ihrer Ansicht nicht die vom
Gesetz geforderte Anzahl von Unterschriften enthält, so steht die
Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Referendums
vorgelegen haben oder nicht, nach Art. 189 Abs. 4 des Org. Ges.
dem Bundesrate, nicht dem Bundesgerichte zu, da sich nach dem
Gesagten die Beschwerde auf ein mit der kantonalen Abstimmung
eng zusammenhängendes politisches Recht bezieht. (Vgl. Amtl.
Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXV, 1, S. 449 f.; Ent
scheidung des Bundesgerichts vom 6. Februar 1901 in Sachen
Mettler gegen Regierungsrat St. Gallen.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.