- Urteil vom 3. Oktober 1901 in Sachen
Chemische Industrie A. G. gegen
Comptoir d Escompte du Jura.
Stellung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofes bei Rekursen wegen
materieller Rechtsverweigerung. Formelle Rechtsverweigerung
bestehend in Nichtanhörung des Rekursgegners (und jetzigen Re
kurrenten) im Rekursverfahren über Rechtsöffnung, entgegen Art. 27
des st. gallischen Einführungsgesetzes zum Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetz. Art. 25 Ziff. 3; 181, 84, Schuldbetr.- u. Konk.-Ges.
A. Am 4. März 1901 zog der Direktor der Chemischen In
dustrie A. G. in St. Margrethen, A. G. Konetzky, einen Wechsel
für die Summe von 5625 Fr. auf Alfred Dinnbier, in Abts
wind, unter Bezeichnung des Comptoir d Escompte du Jura in
Basel als Domiziliaten. Der Wechsel lautete an die Ordre der
Chemischen Industrie A. G., welche ihn an die Ordre des Comp
toir d Escompte du Jura weitergab. Nachdem diese Bank am
Juni 1901 mangels Zahlung Protest aufgenommen hatte,
strengte sie gegen die Chemische Industrie als Indossantin für
die Wechselsumme samt Kosten Wechselbetreibung an. Die be
triebene Gesellschaft erhob Rechtsvorschlag, welchen das Bezirks
gerichtspräsidium Unterrheinthal am 8. Juli 1901 schützte.
B. Den diesbezüglichen Entscheid zog die betreibende Gläubigerin
an den Präsidenten des Kantonsgerichtes von St. Gallen als
Rekursinstanz weiter, und es bewilligte dessen Stellvertreter ad
hoc am 13. Juli in Aufhebung des Rechtsvorschlages die Fort
setzung der Betreibung, wobei er sich auf folgende Gründe stützte:
Die erste Instanz habe darauf abgestellt, daß laut einem be
glaubigten Buchauszug die betriebene Firma gegenüber der Wechsel
gläubigerin ein die betriebene Forderung angeblich um 4807
übersteigendes Kontokorrent Guthaben besitze. Dem gegenüber lege
aber die Wechselgläubigerin im Rekursverfahren einen amtlich be
glaubigten Buchauszug aus ihrem Darlehenskonto ein, demzufolge
sie an der Betriebenen ein Guthaben von über 50,000 Fr. be
sitze. Eine wechselrechtliche Einrede gemäß Art. 811 O. R. habe
die Schuldnerin nicht erhoben; als Beweis der Zahlung könne
der Buchauszug der Schuldnerin an sich, jedenfalls aber gegen
über dem Buchauszuge des Gläubigers nicht angesehen werden,
und liege deshalb keine der in Art. 182 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs erwähnten Voraussetzungen für
die Bewilligung des Rechtsvorschlages vor.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Chemische Industrie A. G.
rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, an
bringend: Der Präsident des Kantonsgerichtes habe in der Sache
abgesprochen, ohne ihr vorher Gelegenheit zu geben, auf die neuen
Vorbringen der betreibenden Gläubigerin in der Rekursinstanz
sich vernehmen zu lassen. Es wäre aber der Rekurrentin ein
leichtes gewesen, an Hand eines Schreibens des Comptoir d Es
compte in unverwerflicher Weise darzuthun, daß es sich bei dem
angeblichen Darlehens Konto um noch lange nicht fällige Hypo
thekartitel handle, daß also genannte Bank zur Zeit kein in den
Kontokorrentverkehr einbeziehbares Guthaben gegen sie besitze. Das
Vorgehen des Kantonsgerichtspräsidenten stelle sich als eine ver
fassungswidrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Die
vorherige Einvernahme der Rekurrentin sei zudem noch durch die
besondern Vorschriften des Art. 181 des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes und durch Art. 27, in Verbindung mit Art. 15
Ziff. 1 litt. n des bezüglichen st. gallischen Einführungsgesetzes
geboten gewesen.
D. Der rekursbeklagte Stellvertreter des st. gallischen Kantons
gerichtspräsidenten läßt sich hierauf wie folgt vernehmen: Es sei
richtig, daß er die Rekurrentin entgegen der Bestimmung des vor
genannten Art. 27 zu einem Vorstande nicht eingeladen, noch ihr
dem Entscheide vorgängig von der Rekurseingabe des Comptoir
d Escompte Kenntnis gegeben habe. Es sei dies deshalb nicht
geschehen, weil er aus dem erstinstanzlichen Entscheide schon die
Einwendungen der Schuldnerin gegen die Zahlungspflicht habe
ersehen können, ebenso wie die unzutreffende Beurteilung dieser
Einwendungen durch den Bezirksgerichtspräsidenten, und weil
überdies die Gläubigerin in ihrer Eingabe an ihn vom 13. Juli
die Richtigkeit des Buchauszuges der Rekurrentin bestritten und
ihrerseits einen wesentlich anders lautenden Buchauszug eingelegt
habe, so daß also unter allen Umständen ein illiquides Forderungs
verhältnis vorgelegen sei, das gegen den eingeklagten Wechsel im
Betreibungsverfahren nicht habe in Betracht fallen können. Nach
dem Entscheide habe ihm der Direktor der rekurrierenden Gesell
schaft die Dokumente, welche dieselbe in zweiter Instanz einlegen
wollte, vorgelegt. Daraus habe er aber ersehen, daß sie materiell
am Entscheide vom 13. Juli nichts zu ändern vermögen und dies
dem Direktor auch erklärt. Von einer Rechtsverweigerung habe
also bei Einreichung des staatsrechtlichen Rekurses nicht mehr die
Rede sein können...
E. Das Comptoir d Escompte du Jura trägt in seiner Re
kursvernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an, wobei es
klärt, daß es die Beantwortung desselben hinsichtlich der Frage,
ob von Seite des Kantonsgerichtspräsidiums die gesetzlichen Vor
schriften im Verfahren beobachtet worden seien, dieser Behörde
überlasse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Ausführung, daß der Rekurs nicht, wie vom Stellvertreter
des Kantonsgerichtspräsidenten behauptet, gegenstandslos sei.)
- Die Rekurrentin erblickt, wie es scheint, zunächst eine ma
terielle Rechtsverweigerung darin, daß die Rechtsöffnung gegen
sie erteilt worden sei, trotzdem sie die betriebene Wechselsumme
bezahlt und sich anerboten habe, diese Zahlung durch rechtsgenüg
liche Beweise darzuthun, welch letztere aber vom erteilenden Richter
als unzureichend und unerheblich erklärt worden seien. Demgegen
über ist zu bemerken, daß es nicht Sache des Bundesgerichtes als
Staatsgerichtshof sein kann, eine solche Beweiswürdigung auf
ihre Richtigkeit zu prüfen, und zu entscheiden, ob die zum Beweis
erstellten Thatsachen in Bezug auf die gegebene Streitfrage als
erheblich erscheinen oder nicht. All dies gehört zu den Funktionen
einer eigentlichen Appellationsinstanz.
- Dagegen muß vom Gesichtspunkte der formellen Rechts
verweigerung aus die Beschwerde geschützt und die angefochtene
Verweigerung des Rechtsvorschlages als verfassungswidrig auf
gehoben werden. Wie der Stellvertreter des Kantonsgerichtspräsi
denten selbst zugibt, hatte er die Rekurrentin vor Ausfällung
seines Erkenntnisses nicht angehört, trotzdem Art. 27 des st. gal
lischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze über Schuldbetrei
bung und Konkurs ausdrücklich vorschreibt, daß die Rekursent
scheide dieser Art nach mündlicher Verhandlung der Parteien
erfolgen, welche zu derselben vorzuladen sind. Diese Bestimmung
wurde also offensichtlich direkt verletzt und damit das durch sie
der Rekurrentin noch speziell gewährleistete rechtliche Gehör ver
weigert. Es läßt sich auch nicht etwa sagen, daß genannte Vor
schrift bundesrechtswidrig sei. Denn sie stützt sich auf Art. 25
Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs,
worin den Kantonen die Zuständigkeit eingeräumt bezw. die Ver
pflichtung auferlegt wird, Bestimmungen über das summarische
Prozeßverfahren betreffend Rechtsvorschläge zu erlassen. Art. 27
cit. betrifft nun diese Materie und hält sich dabei innerhalb der
dem kantonalen Gesetzgeber bundesrechtlich gesetzten Schranken.
Namentlich wird man nicht behaupten können, der summarische
Charakter des Verfahrens, wie ihn das Bundesgesetz fordert,
schließe eine vorherige Anhörung der Parteien in dem gegebenen
Falle aus. Gegenteils ist nach dem Wortlaute des Art. 181 des
Betreibungsgesetzes anzunehmen, daß auch der Bundesgesetzgeber
den Parteien die Gelegenheit gegeben wissen wollte, sich vor dem
über Rechtsvorschläge in der Wechselbetreibung erkennenden Rich
ter, und zwar auch in der Rekursinstanz, vernehmen zu lassen.
Allerdings spricht sich Art. 181 hierüber nicht mit der gleichen
Bestimmtheit aus, wie der vorerwähnte Art. 27 des kantonalen
Einführungsgesetzes. Aber seine Absicht ist doch unverkennbar
Indem er vorschreibt, daß der Richter mit oder ohne Einver
nahme der Parteien über die Bewilligung des Rechtsvorschlages
entscheidet, will er ihn lediglich ermächtigen, in der Sache auch
dann abzusprechen, wenn die Parteien trotz erfolgter Vorladung
zur Einvernahme nicht erschienen sind. Ihnen weitergehend die
Möglichkeit einer Einvernahme überhaupt zu nehmen, oder diese
doch in jedem einzelnen Falle vom Ermessen des Richters ab
hängig zu machen, kann der Intention des Bundesgesetzes sicher
lich nicht entsprechen, wenn man bedenkt, welch große Bedeutung
ein Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages in einer
Wechselbetreibung für die Rechtsstellung der betreffenden Parteien
häufig hat (vgl. im gleichen Sinne Jäger, Kommentar, Note 4
zu Art. 181). Für Rechtsöffnungsentscheide garantiert zudem
Art. 84 des Betreibungsgesetzes den Parteien in ausdrücklicher
Weise die Gelegenheit zur vorherigen Einvernahme, und es ist
deshalb nicht einzusehen, weshalb ihnen nicht auch hinsichtlich
der Rechtsvorschläge des Art. 181 die nämliche Befugnis zu
stehen sollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und damit der ange
fochtene Entscheid des Stellvertreters des st. gallischen Kantons
gerichtspräsidenten vom 13. Juli 1901 aufgehoben.