- Urteil vom 17. Januar 1901 in Sachen
Baselstadt gegen Bern.
Streit über Steuerhoheit mit Bezug auf eine Erbschaft. Zur Er
hebung zuständiger Kanton. Diese Frage ist nach dem Bundes
gesetz betreffend civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen
etc. zu entscheiden. Letzter Wohnsitz des Erblassers.
A. Am 14. Februar 1900 starb in der Kuranstalt Sonnen
fels, Pensionat für Nerven und Gemütskranke, in Spiez am
Thunersee, Johann Rudolf Passavant von Basel, geboren 18. Juni
- Erbe seines in Wertpapieren und Barschaft bestehenden
bedeutenden Vermögens wurde seine Schwester, Witwe E. Res
pinger Passavant in Basel. Passavant war durch Urteil des
Waisengerichtes des Kantons Baselstadt vom 22. März 1849
wegen Mangels an Kenntnissen zur Verwaltung seines Ver
mögens mundtot erklärt worden und bis zu seinem Tode unter
der Vormundschaft der Basler Behörden verblieben; sein Ver
mögen wurde in Basel verwaltet. Um das Jahr 1850 herum war
er in den Kanton Bern gekommen, zuerst in die Stadt Bern, wo
er in das Handelsgeschäft des Heinrich Fetscherin als Lehrling
eintrat; er trat indessen bald aus, und blieb während ungefähr
40 Jahren in der Familie des Bruders seines ehemaligen Prin
zipals, des Pfarrers Franz Fetscherin, bis er im Jahre 1888
in die Anstalt Sonnenfels aufgenommen wurde. Diese Anstalt
ist laut Prospekt zur Aufnahme leichter und schwererer Formen
psychischer Erkrankung berechnet, namentlich auch für solche
Patienten, denen der Aufenthalt in geschlossener Anstalt nicht
paßt, die auch in ihrem eigenen Heim nicht mehr verweilen
können, aber noch fähig sind, das Familienleben mit seinen
gemütlichen Anregungen zu genießen ; zur Aufnahme ist u. a.
ein ärztliches Zeugnis erforderlich, sowie ein Heimatschein; letztern
legte Passavant bei der Amtsschreiberei Wimmis ein.
B. Nach dem Tode des Passavant betrachteten sich sowohl der
Kanton Baselstadt als auch der Kanton Bern als ausschließlich
zur Erhebung der Erbschaftssteuer auf dessen Nachlaß berechtigt,
und da eine Einigung nicht zu stande kam, hat der Regierungs
rat des Kantons Baselstadt am 6. Oktober 1900 beim Bundes
gericht Klage eingereicht mit dem Begehren: Das Bundesgericht
wolle die ausschließliche Berechtigung des Kantons Baselstadt zur
Erhebung der Erbschaftssteuer auf dem Nachlasse des am 14. Fe
bruar 1900 in Spiez gestorbenen Herrn I. R. Passavant von
folgt
Basel aussprechen. Diese Klage wird im wesentlichen wie
begründet: Nach klarem Bundesrecht stehe die Berechtigung
Erbschaftssteuer demjenigen Kantone zu, in dem der Erblasser
Zeit seines Todes seinen Wohnsitz gehabt habe. Darüber, was
als Wohnsitz des Passavant anzusehen sei, entscheide das Bundes
gesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
vom 25. Juni 1891. Danach gelte als Wohnsitz der unter Vor
mundschaft stehenden Personen der Sitz der Vormundschaftsbe
hörden, also in casu Baselstadt. Daran ändere die bundesgericht
liche Praxis betreffend Verschiedenheit des civilrechtlichen und des
Steuerwohnsitzes nichts. Es handle sich vorliegend nicht um einen
vom Bevormundeten freiwillig gewählten Aufenthalt, sondern um
eine Versorgung in einer Heilanstalt, und ein derartiger Aufent
halt begründe auch nach der bundesgerichtlichen Praxis in Doppel
besteuerungssachen keinen Wohnsitz. Dazu komme, daß der Kanton
Bern von Passavant wie überhaupt von allen Pensionären
der Anstali Sonnenfels nie die periodischen direkten Steuern
verlangt habe; dadurch habe er anerkannt, daß er nicht steuer
berechtigt sei. Endlich habe Bern nie die Übergabe der Vormund
schaft gemäß Art. 4 Bundesgesetz betreffend civilrechtliche Verhält
nisse verlangt.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern stellt in seiner
Antwort die Anträge: 1. Der Regierungsrat des Kantons
Baselstadt sei mit dem Rechtsbegehren seiner Klage abzuweisen.
- Es sei zu erkennen, daß der Staat Bern allein berechtigt ist,
von der Verlassenschaft des I. R. Passavant sel. die Erbschafts
steuer zu beziehen. Die Begründung dieser Anträge läßt sich
dahin zusammenfassen: Nach feststehender Praxis des Bundesge
richtes falle der steuerrechtliche Wohnsitz nicht mit dem Wohnsitz
in civilrechtlichem Sinne zusammen. Passavant habe einen steuer
rechtlichen Wohnsitz im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis im
Kanton Bern gehabt: Hier sei er zirka 50 Jahre wohnhaft ge
wesen. In die Anstalt Sonnenfels sei er nicht ohne sein Wissen
und ohne seine Einwirkung gekommen. Er sei, abgefehen von
einigen Sonderbarkeiten durchaus normal gewesen und habe nichts
krankhaftes gehabt; auch nach der Aufnahme in die Anstalt
Sonnenfels sei er bis zuletzt geistig thätig geblieben, von einer
Geisteskrankheit, die ein bloß physisches Dasein herbeigeführt hätte,
sei keine Rede gewesen; Sonnenfels sei keine Irrenanstalt, wo
der Kranke nur als Nummer, als ein Bestandteil der Anstalt
behandelt werde. Sodann liege ein Verzicht auf die Steuerhoheit
nicht vor. Endlich habe Bern auch keine Pflicht gehabt, sich die
Vormundschaft übertragen zu lassen.
D. In der Replik bemerkt der Kläger zunächst über den
geistigen Zustand des Passavant: Passavant sei, wenn auch nicht
blödsinnig, so doch schwachsinnig gewesen, so daß man ihn nicht
selbständig habe schalten lassen können. Den Aufenthalt in der
Anstalt Sonnenfels habe Passavant nicht selber gewählt, sondern
er sei von seinem Vormund und seinem Nebenvormund und
Schwager, dem verstorbenen Herrn Respinger Passavant, in die
Anstalt verbracht worden; er hätte bei seiner Geistesschwäche und
seiner mit vorgerücktem Alter immer mehr hervortretenden geisti
gen und körperlichen Hilflosigkeit außerhalb einer Anstalt nicht in
angemessener, seinen Vermögensverhältnissen entsprechender Weise
verpflegt werden können. Sodann werde daran festgehalten, daß
der Beklagte sich den Insassen der Anstalt Sonnenfels gegenüber
nie als steuerberechtigt angesehen habe; wenn nun plötzlich dem
Nachlasse des Passavant gegenüber anders verfahren werde, liege
darin eine ungleiche Behandlung. Das Hauptgewicht der Begrün
dung der Klage aber wird darauf gelegt, daß das Bundesgesetz
betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse die frühere bundesgericht
liche Praxis, soweit Erbschaftssteuer betreffend, aufgehoben habe,
und daß nunmehr für die Erbschaftssteuer der Steuerwohnsitz
mit dem civilrechtlichen Wohnsitz zusammenfalle. Endlich wird
daran festgehalten, daß Passavant keinen dauernden Aufenthalt
im Kanton Bern im Sinne einer Domizilbegründung habe
nehmen können, und auf Art. 3, Abs. 2 genannten Gesetzes
verwiesen.
E. Duplikando gibt der Beklagte zu, daß Passavant nicht
ganz normal war ; dagegen hält er daran fest, daß es sich bei
der Aufnahme in die Anstalt Sonnenfels um einen selbständig
gewählten Aufenthalt gehandelt habe. Ein Verzicht auf die
Steuerhoheit liege nicht vor, speziell nicht betreffend Erbschafts
steuer, und auf ungleiche Behandlung könne sich der Kläger
keinesfalls berufen. Endlich wird bestritten, daß das Bundesgesetz
betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse eine Anderung der frü
hern bundesgerichtlichen Praxis bewirkt habe und daß nunmehr
der Steuerwohnsitz in Erbschaftssachen mit dem civilrechtlichen
Domizil identisch sei, unter Hinweis auf bundesger. Entsch.,
Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1 ff.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In Abweichung von dem in der Praxis bisher festge
haltenen Satze, daß das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 über
die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen u. s. w. an
dem durch die bundesgerichtliche Praxis früher aufgestellten Prin
zip: für die Steuerhoheit sei der thatsächliche Aufenthalt des
Mündels maßgebend, und das gelte selbst für die Erbschafts
steuer, nichts geändert habe, hat das Bundesgericht zweimal
dieses Gesetz zur Entscheidung der Frage, welcher Kanton erb
schaftssteuerberechtigt sei, herangezogen: im Urteil vom 3. De
zember 1896 in Sachen Erben Frossard c. de Saugy (nicht
abgedruckt), und im Urteile vom 9. Februar 1898 in Sachen
du Pasquier (Amtl. Samml. Bd. XXIV, 1. Teil, S. 105 ff.),
ohne freilich die Tragweite dieses Gesetzes mit Bezug auf Steuer
konflikte grundsätzlich zu erörtern.
- Nun ist nicht zweifelhaft, daß das erwähnte Gesetz zunächst
nur die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter ordnen will, wie sich schon aus seinem Titel, sowie
aus seinen einzelnen Bestimmungen, die alle zunächst privat
rechtliche Verhältnisse beschlagen, ergibt (vergl. auch Escher, das
u. s. w., da dessen Bestimmungen vom Bundesgesetzgeber aus
gehen und auch innerlich durchaus begründet sind. Vorliegend
nun darf wohl unbedenklich von einer Unterbringung des Passa
vant in der Anstalt Sonnenfels gesprochen werden, wenn man
auch weder annehmen will, daß es sich um eine eigentliche Irren
anstalt handle, noch, daß Passavant dabei eine gänzlich passive
Rolle gespielt habe; jenes ist nach dem Gesagten irrelevant (wie
denn die Grenze überhaupt schwer zu ziehen sein dürfte); und
was den freien Willen des Passavant betrifft, so ist vom be
klagten Kanton Bern zugegeben, daß Passavant nicht ganz
normal war, und zudem festgestellt, daß er bevormundet war
wegen Unfähigkeit zur Verwaltung seines Vermögens, also offen
bar wegen einer gewissen geistigen Schwäche; unter diesen Um
ständen aber kann seiner Zustimmung zum Aufenthalt in
Sonnenfels nicht mehr als formelle Bedeutung zukommen. Auch
von diesem Gesichtspunkte aus ist zu sagen, daß ein Wohnsitz
des Passavant, und zwar auch ein steuerrechtlicher, im Kanton
Bern nicht begründet wurde.
4. Endlich fällt noch eines in Betracht: Glaubte der Kanton
Bern wirklich, der Wohnsitz des Passavant sei in den Kankon
Bern verlegt worden (was freilich schon vor circa 50 Jahren
stattgefunden hätte), so hatte er nach Art. 17 Bundesges. betr.
die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen u. s. w. nicht
nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Übertragung der
Vormundschaft vom Kanton Baselstadt an ihn zu verlangen. Der
Kanton Baselstadt wäre dann in der Lage gewesen, gestützt auf
Art. 3 Abs. 2 leg. cit. entgegenzuhalten, es handle sich um
keinen Wohnsitzwechsel, und der Streit wäre eventuell vor Bun
desgericht zum Austrag gekommen. Es geht nun aber nicht an,
daß der Kanton Bern, der sich der Übernahme der vormund
schaftlichen Funktionen enthalten hat, gleichwohl die Erbschafts
steuer vom Nachlasse des verstorbenen Passavant beansprucht;
und gerade diese Erwägung zeigt, daß aus der Anwendung des
Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse auch eine
Beeinflussung der bisherigen steuerrechtlichen Grundsätze des
Bundesgerichtes folgt. Wenn das Bundesgericht übrigens bisan
hin ganz allgemein die Scheidung zwischen civilrechtlichem und
Steuerwohnsitz durchgeführt hat, so geschah das wesentlich des
halb, weil vor der Herrschaft des Bundesgesetzes über die civil
rechtlichen Verhältnisse einheitliche Bestimmungen über den Wohn
sitz in der Schweiz nicht existierten, so daß der Konflikt zwischen
mehreren kantonalen Gesetzgebungen auf Grund allgemeiner
Rechtssätze zu entscheiden war; dieses Argument fällt nun aber
nach Inkrafttreten jenes Gesetzes dahin. Inwieweit diese Er
wägungen auch die bisherige Rechtssprechung über die periodischen
Steuern zu beeinflussen vermögen, kann für heute, wo bloß die
Steuerhoheit in Erbschaftssachen in Frage steht, dahingestellt
bleiben. Immerhin mag darauf hingewiesen werden, daß die all
gemeine Gleichstellung des Steuerwohnsitzes mit dem civilrecht
lichen Wohnsitz bei Bevormundeten zwei Vorteile böte: den
einen, daß alsdann die Unterbringung Versorgungsbedürftiger von
Seite der Heimatbehörden einzig und allein mit Rücksicht auf das
Wohl des zu Versorgenden, unbeeinflußt durch Nebenrücksichten
fiskalischer Natur, erfolgen würde, den andern, daß nur so der
Gedanke des Gesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen: die Vormundschaft solle am Wohnsitze des
Vögtlings geführt werden und nötigenfalls an die Wohnsitzbe
hörde übergehen, zum Durchbruch kommen wird. (Vergl. hiezu
die zutreffende Bemerkung in Blumer Morels Handbuch des
Schweizerischen Bundesstaatsrechtes, I, 2. Aufl., S. 430; 3.
Aufl., S. 551.)
5. Schließlich darf wohl auch darauf hingewiesen werden, daß
die Bundesverfassung, Art. 46, selber den nahen Zusammenhang
der civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent
halter mit der Doppelbesteuerung zum Ausdruck bringt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Zur Erhebung der Erbschaftssteuer aus dem Nachlasse des am
14. Februar 1900 in Spiez gestorbenen Johann Rudolf Passa
vant von Basel wird der Kanton Baselstadt ausschließlich berech
tigt erklärt, und der Steueranspruch des Kantons Bern somit
abgewiesen.