- Urteil vom 22. Juli 1901 in Sachen
Höhener gegen Höhener.
Verhältnis des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des Bun
desgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge
lassenen etc. (Art. 38) zur civilrechtlichen Berufung. Tragweile
des Art. 19 leg. cit.; Ausschliesslichkeit desselben für die Regelung
des ehelichen Güterrechtes in interkantonalen Beziehungen; Ver
hältnis zu Art. 49 Civilstand- und Ehegesetz. Rückwirkende Kraft
des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen
- Der Rekurrent Albert Höhener, in Bühler (Appenzell
- Rh.) heimatberechtigt und im Ruhberg, St. Gallen, wohnhaft,
ehelichte am 10. Oktober 1878 die von Wolfhalden (Appenzell
A. Rh.) gebürtige Selina Zürcher. Dieselbe erhielt laut Teilbill
vom 12. Mai 1882 aus dem Nachlaß ihres Vaters eine Anzahl
appenzellischer Zeddel inklusive Zinsen als Erbe zugewiesen,
und zwar betrug deren Übernahmswert, abzüglich einer Rück
zahlung in bar von 243 Fr. 01 Cts., 13,217 Fr. 94 Cts. Der
Nominalwert dieser Titel belief sich auf 16,003 Fr. 94 Cts.
Während der Ehe liquidierte sie Höhener, wobei er den Nominal
wert erlöste und sich zuhändigte.
Mit Urteil vom 7. Februar 1901 sprach das st. gallische
Kantonsgericht zwischen den Eheleuten Höhener die Scheidung
aus, wobei es den Ehemann verpflichtete, der Frau an Frauen
gut genannten Betrag von 16,003 Fr. 94 Cts. zurückzuerstatten.
Höhener hatte dem gegenüber sich auf den Standpunkt gestellt,
daß er gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 des appenzell außerrhodischen
Gesetzes, welches zufolge Art. 19 des Bundesgesetzes über die
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
als Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes, zur Anwendung zu
kommen habe, nur zur Restituierung der 13,217 Fr. 94 Cts.
pflichtig und der Mehrerlös der Zeddel als ihm gesetzlich zu
fallender Vorschlag zu betrachten sei. In Abweisung dieser An
sicht machte der kantonsgerichtliche Entscheid geltend:
Anwendbar sei nicht appenzellisches, sondern st. gallisches Recht.
Denn Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe stelle
auf die Gesetzgebung desjenigen Kantons ab, dessen Gerichtsbar
keit der Ehemann unterworfen sei. Art. 19 und die Übergangs
bestimmungen des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhält
nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter dagegen enthalten
keinerlei Andeutung darüber, daß das Gesetz speziell in dieser
Frage rückwirkende Kraft beanspruche und damit wohlerworbene
Rechte von Ehegatten, welche vor seinem Inkrafttreten eine Ehe
mit einander eingegangen hatten, berühren wolle. Daß dies nicht
der Fall sei, folge aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und aus
dem Inhalt der Art. 20 und 37 des Gesetzes, welche bei An
nahme der fraglichen Rückwirkung keinen Sinn hätten. Darüber
hin dürfe aus der Zweckbestimmung des Gesetzes, dem Zusam
menhang und Wortlaut seiner Vorschriften und dem Mangel
jeder Andeutung in den Übergangsbestimmungen angenommen
werden, daß dessen Art. 19, 20 und 37 die Beurteilung der
güterrechtlichen Verhältnisse im Scheidungsverfahren gar nicht
berühren und damit den hiefür ausdrücklich vorgesehenen und
nirgends als aufgehoben erklärten Art. 49 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe nicht derogiert haben. In dieser Auf
fassung werde der Richter auch bestärkt durch den bundesgericht
lichen Entscheid von 1895, Seite 751, in welchem Art. 19 des
Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter neben Art. 49 des Bundesgesetzes
über den Civilstand und die Ehe aufgeführt und zur Anwendung
gebracht sei.
Im Anschluß hieran führt der Entscheid aus, daß nach Maß
gabe des st. gallischen Rechtes der Ehemann den Betrag, welchen
er aus .den Titeln erlöste, d. h. 16,003 Fr. 94 Cts., zu er
setzen habe.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Albert Höhener innert nütz
licher Frist den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
mit dem Antrage, ihn nach Maßgabe des appenzell außerrhodischen
Familienrechtes als zur Restitution des Frauengutes pflichtig zu
erklären.
C. Das st. gallische Kantonsgericht beruft sich, um Vernehm
lassung ersucht, lediglich auf die Motivierung seines Urteils,
während Frau Höhener die Richtigkeit des letztern in ihrer Rechts
antwort des längern darzuthun sucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent beruft sich zur Begründung der bundesge
richtlichen Kompetenz in Sachen auf Art. 38 des Bundesgesetzes
über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf
enthalter, indem er geltend macht, es handle sich um eine in
Anwendung des Art. 19 dieses Gesetzes auf dem Wege des
staatsrechtlichen Rekurses zu entscheidende staatsrechtliche Streitig
keit. Unter diesen Voraussetzungen ist in der That, wie das Bun
desgericht bereits im Falle Eheleute Martiny (Amtl. Samml.,
Bd. XXI, Nr. 18 Erw. 1) erklärte, das Rechtsmittel der staats
rechtlichen Beschwerde jedenfalls gegeben, gleichgültig, ob auch der
Weg der civilrechtlichen Berufung an das Bundesgericht offen
stehe oder nicht.
- Allerdings stellt nun der angefochtene Entscheid in Abrede
daß es sich um Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1891 und speziell dessen Art. 19 handle, sondern er geht davon
aus, daß für die Frage, ob in casu das st. gallische oder das
appenzellische Güterrecht Platz zu greifen habe, der Art. 49 des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe maßgebend sei. Dieser
Rechtsauffassung läßt sich indessen nicht beistimmen. Vielmehr ist
davon auszugehen, daß das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891
die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten, was das interkantonale
Privatrecht anlangt, ausschließend hat ordnen wollen, speziell
also auch hinsichtlich der aus der Ehescheidung sich ergebenden
Rechtsfragen. Soweit also der Art. 49 cit. eine Bestimmung
zur Lösung möglicher Konflikte zwischen den kantonalen Gesetz
gebungen enthält, ist er durch Art. 19 cit., der allgemein und
ohne Vorbehalt das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes als auf
die Güterrechtsverhältnisse anwendbar erklärt, aufgehoben worden.
Wenn diese Aufhebung auch im Gesetze vom 25. Juni 1891 nicht
ausdrücklich ausgesprochen ist, so ergibt sie sich ohne weiteres,
nach allgemeinen Grundsätzen, daraus, daß das spätere Gesetz
dem früheren ihm widersprechenden und ebenso die lex specialis
der lex generalis vorgeht. Die Ansicht des Kantonsgerichts,
derzufolge Art. 19 cit. die güterrechtlichen Verhältnisse im
Scheidungsverfahren gar nicht berühren würde, müßte zu un
annehmbaren Konsequenzen führen: Nicht nur würde damit das
Gebiet bedeutend eingeschränkt, innerhalb dessen das Bundesgesetz
über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter Geltung beanspruchen könnte und ein Rechtsverhält
nis daraus ausgeschieden, das der Natur und dem Zwecke des
Gesetzes nach darin seine Ordnung oder doch Erwähnung hätte
erfahren sollen. Sondern es würde im weitern ohne innern Grund
ein Dualismus geschaffen zwischen den Fällen einerseits, wo die
Lösung der ehelichen Bande durch Scheidungsurteil, und denjenigen
anderseits, wo sie durch den Tod eintritt. Wieso für die Ordnung
der Güterverhältnisse dort die Gesetzgebung des Kantons, dessen
Gerichtsbarkeit der Ehemann unterworfen ist, anwendbar sein
sollte, und nur hier diejenige des ersten ehelichen Wohnsitzes,
läßt sich schlechterdings nicht einsehen, da in diesem Punkte eine
grundsätzliche Verschiedenheit in der Stellung der Ehegatten bei
Trennung der Ehe nicht vorliegt. Noch auffallender ist das Resul
tat, zu dem der Standpunkt der Rekursopponentin Höhener führt:
Nimmt man mit ihr an, der Art. 19 cit. beziehe sich überhaupt
nur auf die noch bestehenden, nicht aber auf die aufgelösten Ehen,
so würde es damit für alle Fälle, wo die Auflösung der Ehe
wegen Todes eines Ehegatten erfolgt, an einer eidgenössischen
Vorschrift über die Frage des anwendbaren kantonalen Rechtes
fehlen. Der bundesgerichtliche Entscheid in Sachen Chodat (Amtl.
Samml., Bd. XXI, Nr. 99) endlich steht mit der hier vertretenen
Ansicht keineswegs in Widerspruch, da er nur eine Frage der
Abgrenzung des eidgenössischen und kantonalen Rechtes betrifft
wobei über die hier streitige Frage der Derogation des Art. 49
cit. durch den Art. 19 cit. sich auszusprechen eine Veranlassung
nicht vorlag.
3. Im weitern soll nach der Ansicht des Kanionsgerichtes der
Art. 19 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 deshalb nicht
Platz greifen können, weil man es mit einer vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geschlossenen Ehe zu thun habe, das Gesetz aber
auf solche Ehen nicht rückwirkend Anwendung finden dürfe. Letz
tere Rechtsansicht steht im Widerspruch mit der vom Bundesge
richt im oben erwähnten Entscheide in Sachen Martiny ent
wickelten Auffassung. Anläßlich dieses Entscheides hat das Bun
desgericht unter Würdigung speziell auch der jetzt vom Kantons
gericht und der Frau Höhener für ihren Standpunkt angeführten
Argumente in eingehender Begründung auseinandergesetzt, wes
halb es dem Art. 19 rückwirkende Kraft beimesse. An seinen
bezüglichen Erwägungen festhaltend, kann es sich demnach begnü
gen, hierorts auf dieselben zu verweisen.
4. Erscheint aber der Art. 19 cit. als anwendbar, so muß
der Rekurs ohne weiteres geschützt werden. Denn unbestrittener
maßen befand sich der erste eheliche Wohnsitz im Kanton Appen
zell A. Rh. und ist somit nach genanntem Artikel das Recht
dieses Kantons für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung
der Eheleute Höhener maßgebend.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt.