- Entscheid vom 21. Mai 1901 in Sachen
Fischli gegen Bern.
Retentionsrecht des Vermieters. Art. 294 Abs. 3 O.-R. Voraus
setzungen für die Aufnahme einer Retentionsurkunde. Ver
schleppungsabsicht.
I. Zwischen Friedrich Fischli, Negotiant in Bern, als Mieter
und J. Fabrega, Wirt in Biel, als Vermieler, wurde am 6. Sep
tember 1900 ein Mietvertrag abgeschlossen über eine Wohnung
im 1. Stock, gelegen an der Nidaugasse in Biel, bestehend aus
5 Zimmern, Küche, Keller, Badezimmer und Estrich, sowie über
ein Verkaufsmagazin im Parterre. Der Beginn der Miete wurde
festgesetzt auf 11. November 1900, ihre Dauer bis 11. No
vember 1905; der Mietzins wurde auf 3300 Fr., in vierteljähr
lichen Raten voraus zahlbar, bestimmt.
Auf Begehren des Fabrega verfügte das Betreibungsamt Biel
am 3. Januar 1901 die Schließung des Magazins und schritt
am 3., 4. und 6. Januar zur Aufnahme der Retentionsurkunde
für den jährlichen Mietzins von 3300
Daraufhin erhob Fischli Beschwerde, wobei er geltend machte:
Nach dem bundesrätlichen Entscheide in Sachen Schinz (Archiv
II, Nr. 55) sei die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nur
statthaft, wenn entweder die Forderung des Gläubigers fällig sei
(was dieser hier selbst nicht behaupte) oder wenn der Gläubiger
den Nachweis leiste, daß die Gefahr der Fortschaffung der Reten
tionsgegenstände bestehe. Auch diesen Nachweis habe Fabrega
nicht erbracht, und die bloße Behauptung genüge begreiflicherweise
nicht für den Erlaß einer so einschneidenden Maßnahme. Re
kurrent habe in dem gemieteten Lokal einen Laden eröffnet, den
er durch seinen Sohn betreiben lasse und der seinen regelrechten
Lauf gehe. Weit entfernt, seine Ladenvorräte zu vermindern, sei
er vielmehr stets darauf bedacht gewesen, durch ein möglichst voll
kommenes Lager möglichst viele Bedürfnisse des kauflustigen
Publikums befriedigen zu können. Was in dieser Hinsicht etwa
Gegenteiliges behauptet werden möchte, sei aus der Luft gegriffen.
Unter diesen Umständen habe die Verfügung des Betreibungs
beamten von Biel vor den Gesetzen keinen Bestand.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde ordnete in der Sache eine
Untersuchung an. Gestützt auf dieselbe und das weitere Akten
material legt sie ihrem unterm 15. Februar 1901 ergangenen,
die Beschwerde abweisenden Entscheide folgende thatsächliche Fest
stellungen zu Grunde:
Das Eingangs erwähnte Logis habe Fischli von Anfang an
nicht vollständig möbliert, sondern nur ein von seinem Sohne
bewohntes Zimmer mit den notwendigen Möbeln versehen. Im
Geschäfte seien nach den Aussagen der Ladentöchter Knuchel und
Schär immer zu wenig Waren gewesen, besonders zur Weih
nachts und Neujahrszeit, während der man Leute deswegen nicht
habe bedienen können. Die Ladentochter Schär schätze die auf
Neujahr vorhandenen Waren auf 1000 2000 Fr. Bei Auf
nahme des Retentionsverzeichnisses hätten sich solche für 2000 bis
3000 Fr. vorgefunden. In einem Briefe an
Fabrega vom 19.
Januar 1901 habe Fischli erklärt, er werde, falls eine gütliche
Verständigung zwischen ihnen erfolge, das
Geschäft (statt wie
bisher durch seinen Sohn) selbst führen und es besser assortieren.
Die das Geschäft betreffenden Publikationen
seien vom Sohne
Fischli ausgegangen, als ob er Geschäftsinhaber gewesen wäre.
In den Seeländer Nachrichten habe er am 2. Januar 1901
veröffentlichen lassen, er gewähre auf allen Spielwaren wie auf
den andern vielen Festartikeln 10% Rabatt, auf Bijouteriewaren
15 %. Die Ladentochter Knuchel bezeuge, daß sie öfters auf
Veranlaßung des Sohnes Fischli Bestellbriefe unterschrieben habe,
wobei dieser, von ihr auf das Betrügerische solcher falschen An
gaben aufmerksam gemacht, erklärt habe, sein Vater sei für alles
haftbar und sie habe keine Folge zu tragen. Es seien denn auch
Waren angekommen, welche auf ihren Namen fakturirt gewesen
feien. Einmal habe sie persönlich eine Faktur von Nordmann
Cie. in Bern erhalten mit der Bemerkung: durch Frau Fischli
bestellte Ware an Ihre Adresse rc. ; von der Ware habe sie je
doch nie etwas gesehen. Nicht erstellt sei dagegen, daß abgesehen
von zwei Lampenkugeln und einer Olbürste Waren nach Bern
spediert worden seien, wenn schon Adele Knuchel sich allgemein
dahin ausdrücke, sie habe den Eindruck gehabt, es sei nicht Alles
mit rechten Dingen zugegangen. In Betracht zu kommen habe
aber noch, daß Fischli Konkursit sei und daß dessen finanziellen
Verhältnisse, wie Verwalter Küpfer bezeuge, nicht als günstige zu
bezeichnen seien.
Gestützt auf alle diese Gründe gelangte die kantonale Auf
sichtsbehörde zu der Ansicht, daß für die Aufnahme eines Reten
tionsverzeichnisses hinreichend Gründe vorhanden gewesen seien
und daß sich auch die Aufrechthaltung dieser Maßnahme genü
gend rechtfertige. Das ganze Geschäftsgebahren Fischlis lasse die
Absicht, die in den gemieteten Räumlichkeiten befindlichen Sachen
fortzuschaffen, bis zu einem gewissen Grade wahrscheinlich er
scheinen. Einen strikten Nachweis dieser Absicht könne man nicht
verlangen, da sonst die Wahrung des Retentionsrechtes in den
meisten Fällen geradezu illuforisch gemacht würde. Übrigens
würde Fischli bei seinen finanziellen Verhältnissen jedenfalls kaum
im Stande gewesen sein, das mit Rabatt verkaufte, ohnehin zu
kleine Warenlager auf die Dauer immer wieder durch Neueinkäufe
zu ersetzen, was an sich schon die Aufnahme eines Retentions
rechtes zulässig erscheinen lasse.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Fischli rechtzeitig an
das Bundesgericht. Er macht geltend, daß er bei der vorinstanz
lich angeordneten Untersuchung über den Sachverhalt nicht bei
gezogen worden sei, was einer Verweigerung des rechtlichen Ge
hörs gleichkomme. Die im angefochtenen Entscheide namhaft ge
machten Thatsachen könne er denn auch nicht als richtig aner
kennen. Abgesehen hievon seien sie rechtlich unerheblich, d. h. nicht
im Stande, die getroffene Maßnahme zu rechtfertigen. Das Leer
stehen der Wohnung habe in den vergeblichen Bemühungen des
Rekurrenten, einen Untermieter zu finden, seinen Grund gehabt. Es
sei nicht unter dem Ankaufspreise verkauft, sondern lediglich wäh
rend den Festtagen ein Rabatt unter den gewöhnlichen Verkaufs
preisen gewährt worden. Daß man Sachen eingepackt und fortge
schickt habe, stelle sich als eine durchaus haltlose Behauptung dar.
ür einen höhern Betrag als die auf 11. Februar fällige Rate von
825 Fr. hätte Fabrega das Retentionsrecht nach Art. 294 O. R.
gar nicht beanspruchen können; hiefür sei aber die Deckung auch
nach der vorinstanzlichen Feststellung mehr als genügend. Die
Erwägung endlich, es sei ein Ersatz der in Wegfall kommenden
Waaren durch Neueinkäufe nicht zu erwarten, sei unstichhaltig:
eine Pflicht, das Lager in der gleichen Höhe zu halten, bestehe
ja nicht.
IV. Der Rekursopponent Fabrega trägt in seiner Vernehm
lassung auf Abweisung des Rekurses an, während die kantonale
Aufsichtsbehörde erklärt, in der Sache zu keinen Gegenbemerkungen
sich veranlaßt zu sehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Statthaftigkeit der angefochtenen Aufnahme des Reten
tionsverzeichnisses hängt von der Beantwortung der Frage ab,
ob der Rekurrent die retinierten Objekte im Sinne des Art. 294
Abs. 3 O. R. habe fortschaffen wollen oder nicht. Mit Recht
nimmt die Vorinstanz an, daß für eine derartige Absicht ein
strikter Beweis nicht
gefordert werden kann, sondern daß es ge
nügt, wenn sie nach den Umständen des Falles als wahrschein
lich vorhanden angesehen werden muß (siehe Archiv II, Nr. 55).
Dabei handelt es sich im wesentlichen um Feststellung und Wür
digung thatsächlicher Verhältnisse und ist insofern das Bundes
gericht zu einer Überprüfung des Vorentscheides nicht befugt.
Denn von einer Aktenwidrigkeit des kantonalen Thatbestandes
läßt sich nicht sprechen. Daß der Rekurrent, wie er behauptet,
zu der vorinstanzlich angeordneten Beweiserhebung nicht beige
zogen wurde, verstößt gegen keine eidgenössische Vorschrift des
Beschwerdeverfahrens. Die Prüfung des Bundesgerichtes kann
sich also nur darauf erstrecken, ob die kantonale Aufsichtsbehörde
in rechtsirrtümlicher Weise aus den gegebenen Thatumständen
auf das Vorhandensein des Willens des Schuldners, Retentions
gegenstände zu verschleppen, geschlossen habe, oder ob von ihr
dieser gesetzliche Begriff der Verschleppungsabsicht unrichtig auf
gefaßt worden sei.
- In keiner der genannten Beziehungen erscheint der rekur
rierte Entscheid als unzutreffend: Es muß als zulässig er
achtet werden, aus dem konstatierten unreellen Geschäftsgebahren
des Beschwerdeführers und seiner schlechten finanziellen Lage einen
Schluß zu ziehen auf eine wahrscheinlich beabsichtigte Schädigung
des gläubigerischen Retentionsrechtes. Eine derartige Auffassung
rechtfertigt sich speziell in Hinsicht auf die Thatsache, daß Waren
aus dem Magazin des Rekurrenten zu Schleuderpreisen angeboten
und abgesetzt wurden. Auch der Umstand, daß nicht Fischli selbst,
sondern sein minderjähriger Sohn die Annoncen über den Ver
kauf der Waren mit großem Rabatt unterzeichnete und sich da
durch als Geschäftsinhaber gerierte, konnte vom Gläubiger mit
Recht namhaft gemacht werden. Denn es bestand damit für ihn
die Gefahr, daß, wenn er stillgeschwiegen und seine Rechte nicht
gewahrt haben würde, der Sohn später unter Berufung auf
Art. 294 Abs. 2 O. R. Eigentumsansprüche an den Retentions
objekten hätte erheben können. Die Absicht sodann, retinierte
Gegenstände fortzuschaffen, wird nach der Auffassung des Gesetzes
nicht, wie Rekurrent annimmt, schon dadurch ausgeschlossen, daß
im betreffenden Momente solche Gegenstände thatsächlich noch im
Mietlokale, und zwar in einem die Deckung des Gläubigers
vollständig sichernden Werte, vorhanden sind. Der Gläubiger
muß vielmehr einschreiten dürfen, bevor der Schuldner diese Ab
sicht, wenn auch nur teilweise, zur Ausführung gebracht hat.
Unrichtiger Weise behauptet übrigens der Rekurrent, das Reten
tionsrecht an dem ( bei Aufnahme des Verzeichnisses laut vor
instanzlicher Feststellung 2000 3000 Fr. betragenden ) Waren
vorrat bestehe nur zu Gunsten einer Quartalrate von 825 Fr.
Vielmehr ist durch dasselbe nach Art. 294 Abs. 1 cit. der ge
samte laufende Jahreszins per 3300 Fr. zu sichern, so daß von
einer mehr als genügenden Deckung durch das Warenlager nicht
gesprochen werden kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.