- Entscheid vom 11. Mai 1901 in Sachen
Konkursamt Entlebuch gegen Luzern.
Legitimation des Konkursamtes (als Konkursverwaltung) zur Be
schwerde aus Betreibung. Vindikation im Konkurse. Fristan
setzung an die Vindikanten. Art. 242 Schuldb.- u. Konk.-Ges.
Greift Klageaufforderung nach diesem Artikel auch hinsichtlich
eines nach Art. 260 eod. abgetretenen Anspruches Platz?
I. Beim Ausbruche des Konkurses über Franz Josef Arnet
in Entlebuch beanspruchte dessen Ehefrau geb. Schaffer und dessen
Mutter, Frau Arnet Bucheli, Eigentum an verschiedenen in den
Räumlichkeiten des Gemeinschuldners befindlichen Haushaltungs
gegenständen und zwar die letztere an einem Kanapee, zwei Betten,
einer Kommode, einem Schranke, einem Spiegel, fünf Tableaux
und Waschstanden. Das Konkursamt Entlebuch als Konkurs
verwaltung brachte den Gläubigern zur Kenntnis, daß es diesen
Vindikationsbegehren entsprechen werde, falls nicht innert zehn
Tagen ein Gesuch auf Abtretung der daherigen Massarechte gemäß
Art. 260 Betr. Ges. erfolge. Auf ein bezügliches Verlangen trat
das Amt dann thatsächlich die genannten Rechte an den Konkurs
gläubiger Otto Bucher in Entlebuch ab, wobei es gleichzeitig den
beiden Vindikantinnen eine zehntägige Frist zur gerichtlichen Ein
klagung ihrer Ansprüche gegenüber dem Cessionar ansetzte.
II. Dieser Fristansetzung wegen erhoben Frau Arnet und
Witwe Arnet gegen das Konkursamt Entlebuch Beschwerde. Von
der untern Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Entlebuch
wurden sie am 25. Januar 1901 abgewiesen, im wesentlichen mit
folgender Begründung: Bei Eröffnung des Konkurses sei
Gemeinschuldner im Gewahrsam der fraglichen Gegenstände
wesen. Laut den Aussagen der Konkursverwaltung hätten diese
in den von ihm allein gemieteten Räumlichkeiten und daselbst in
seiner thatsächlichen Verfügungsgewalt befunden. Einige derselben
seien auch mit dem übrigen Mobiliar des Konkursiten von diesem
gegen Feuerschaden versichert gewesen. Sei aber der Gewahrsam
des Gemeinschuldners als sichere Thatsache anzuerkennen, so recht
fertige sich die verfügte Fristansetzung in analoger Anwendung
des Art. 242 Betr. Ges.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche Frau und
Witwe Arnet dieses Erkenntnis weiterzogen, hob dasselbe mit
Entscheid vom 9. März 1901 auf. Sie führte hiebei aus: Die
Frage, wem der Besitz an den beanspruchten Vermögensobjekten
zustehe, müsse (aus welchen Gründen, wird nicht gesagt) zu
Gunsten der Beschwerdeführerinnen entschieden werden. Abgesehen
hievon komme der Konkursverwaltung kein Recht zu, jenen als
Vindikantinnen eine Klagefrist anzusetzen, da es im Falle des
Art. 260 Betr. Ges. Sache des Anstreiters sei, klagend vorzugehen.
IV. Das Konkursamt Entlebuch als Konkursverwaltung im
Konkurse Arnet rekurrierte gegen diesen Entscheid rechtzeitig an
das Bundesgericht. In der Rekursschrift stellt die rekurrierende
Behörde hauptsächlich darauf ab, daß der Cessionar im Sinne
des Art. 260 Betr. Ges. in allen Beziehungen an Stelle der
Masse trete, also auch bezüglich eines allfälligen Anspruches auf
die Beklagtenrolle im Prozesse und der Möglichkeit der Ansetzung
einer Klageverwirkungsfrist.
V. Während die kantonale Aufsichtsbehörde von weiteren Be
merkungen in Sachen Umgang genommen hat, lassen Frau und
Witwe Arnet auf Abweisung des Rekurses antragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
2. Die Einrede, es mangle dem rekurrierenden Konkursamte
die Legitimation zur Beschwerde, kann nicht gehört werden. Nach
ständiger Praxis ist den Konkursämtern in ihrer Eigenschaft als
Konkursverwaltungen, als Geschäftsführer der Gesamtgläubiger
schaft, das Beschwerderecht zuzuerkennen (vgl. Archiv, z. B. II,
Nr. 104, V, Nr. 122). Freilich handelt es sich bei der vorliegen
den Fristansetzung um eine Maßnahme, an der in erster Linie
ein einzelner Gläubiger, der Cessionar des gemäß Art. 260 Betr.
Ges. abgetretenen Anspruches, interessiert ist. Das schließt aber
ein rechtliches, durch das Mittel der Beschwerdeführung zu
schützendes Interesse der Masse an der fraglichen Verfügung nicht
aus. Ein solches muß vielmehr deshalb als vorhanden angesehen
werden, weil die Masse gemäß Art. 260 cit. nach erfolgreicher
Geltendmachung des cedierten Rechtsanspruches durch den Cessio
nar die Ablieferung eines nach Deckung des letztern verblei
benden Überschusses verlangen kann. Zu Unrecht behaupten die
Rekursopponenten, die Abtretung des Anspruches komme einem
definitiven Verzicht auf denselben seitens der Masse gleich. Letztere
pricht damit keineswegs eine Befreiung des betreffenden Leistungs
pflichtigen aus. Dieser bleibt vielmehr in vollem Umfange ge
bunden. Nur dem Cessionar gegenüber kann in der Abtretung
ein Verzicht, die Aufgabe eines Masseanspruches, insofern erblickt
werden, als der Cessionar sich in erster Linie aus dem Ergebnis
der von ihm und auf sein Risiko hin unternommenen Schritte zur
Realisierung des Anspruches befriedigt machen kann. Der ver
bleibende Überschuß aber ist als Massegut zu betrachten und es
besitzt die Masse einen Rechtsanspruch auf dessen Ablieferung.
Demnach hat sie auch ein rechtliches Interesse daran, daß die
Geltendmachung des cedierten Anspruches richtig und sachgemäß
erfolge und so zu einem günstigen Ergebnisse führe. Zum min
desten kann ihr ein persönliches Recht zu einer hierauf gerichteten
Wahrung ihrer Interessen vor den Behörden in einem Falle vor
liegender Art nicht abgesprochen werden. Indem nämlich die an
gefochtene Fristansetzung eine sofortige Anhebung des Prozesses
bezweckt, dient sie unmittelbar dem Interesse der Masse an der
raschen und definitiven Liquidation des Konkurses. Ohne sie wäre
sonst in Hinsicht auf einen der Masse zufallenden Prozeßgewinn,
in höherem Grade mit der Möglichkeit zu rechnen, daß der
Schluß des Konkurses verschoben oder eine nachträgliche Vertei
lung nötig werden müsse.
3. In der Sache selbst ist vorerst zu bemerken, daß der vom
Konkursamte zur Anwendung gebrachte Art. 242 Betr. Ges. nur
in Frage kommen kann, wenn die Masse zur Zeit der Konkurs
eröffnung den Gewahrsam an den vindizierten Gegenständen besaß
(vgl. z. B. Entsch. des Bundesgerichtes, Sep. Ausg. II, Nr. 1,
i. S. Konkursamt Biel). Daß letzteres der Fall sei, hat die
kantonale Oberaufsichtsbehörde in Abrede gestellt, ohne aber ihre
Behauptung irgendwie zu begründen. Umgekehrt wurde der Ge
wahrsam der Masse von der ersten Instanz als vorhanden ange
sehen. Der von dieser vertretene Standpunkt läßt sich nach der
Lage der Akten nicht als ein rechtsirrtümlicher bezeichnen und muß
deshalb mangels relevanter, für die gegenteilige Ansicht sprechender
Anhaltspunkte vom Bundesgerichte gutgeheißen werden:
Was nämlich zunächst die Vindikationsansprüche der Ehefrau
des Gemeinschuldners anbelangt, so ist keineswegs dargethan, ja
nicht einmal behauptet, daß sie mit ihrem Manne in Güter
trennung gelebt habe. So lange dies aber nicht der Fall ist,
muß nach der bisherigen Praxis der Ehemann als im Gewahr
sam der in der gemeinsamen Wohnung untergebrachten Gegen
stände beider Eheleute befindlich angesehen werden (vgl. Jäger,
Kommentar, Note 1 zu Art. 106).
Nach den Umständen des Falles hat sodann der Gemeinschuld
ner jedenfalls auch an den von der Witwe Arnet beanspruchten
Objekten den Gewahrsam im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Diese
lebte zusammen mit den Eheleuten Arnet in gemeinsamer Haus
haltung, welcher der Ehemann als Familienhaupt vorstand. Es
ist deshalb anzunehmen, daß die der Witwe Arnet gehörenden
Sachen nicht von denjenigen der Eheleute ausgesondert, sondern
mit ihnen vermengt waren, um so mehr, als es sich wesentlich
nur um Objekte handelt, die ihrer Natur nach einem gemein
samen Gebrauch der Familienglieder zu dienen haben oder doch
einen solchen zulassen. Witwe Arnet behauptet freilich, sie aus
schließlich für sich benutzt und darüber verfügt zu haben. Aber
an ihr wäre es gewesen, diesen mit den gewöhnlichen Verhält
nissen nicht übereinstimmenden Zustand als wirklich vorhanden
nachzuweisen.
4. Endlich frägt es sich, ob die Klagaufforderung des Art. 242
Abs. 2 vorliegenden Falles analog anwendbar sei, d. h. ob sie
hinsichtlich eines nach Art. 260 Betr. Ges. cedierten Massean
spruches Platz greifen dürfe. Auch diese Frage ist in Überein
stimmung mit der ersten Instanz zu bejahen.
Durch die Abtretung des Art. 260 Betr. Ges. soll der be
treffende Einzelgläubiger in die Lage gesetzt werden, an Stelle
der Gesamtgläubigerschaft, einerseits auf sein persönliches Risiko
hin, anderseits aber auch, wenigstens in erster Linie, in seinem
persönlichen Interesse, den abgetretenen Masseanspruch geltend zu
machen. Diese Befugnis, von sich aus gegen den Dritten vorzu
gehen, wird ihm des nämlichen Rechtsgrundes wegen eingeräumt,
auf den die Gläubigerschaft selbst sie stützen müßte: nämlich
wegen der Haftung des gesamten Vermögens des Schuldners für
alle dessen Verbindlichkeiten bezw. wegen der Berechtigung seiner
Gläubiger, zu ihrer Befriedigung auf die gesamte schulduerische
Habe zu greifen. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum nicht
der Eintritt des Einzelgläubigers in die Rechtsstellung der
Masse dem Dritten gegenüber ein vollständiger sein solle, auch
in dem Sinne, daß die der Masse zustehenden prozessualischen
Befugnisse, speziell der Vorteil der Beklagtenrolle und die Mög
lichkeit einer Befristung des Klagrechtes, ihm ebenfalls zu Gute
kommen. Bei der gegenteiligen Auffassung würde sich der betref
fende Dritte ohne Grund in einer bessern Lage befinden, wenn
er mit dem einzelnen Gläubiger, als wenn er mit der Masse
zu thun hätte. Als nicht stichhaltig erscheint der Hinweis der
Rekursgegnerinnen darauf, daß auch bei den Kollokationsprozessen
des Art. 250 Betr. Ges. die Parteirolle eine andere sei, je nach
dem die Masse oder die Gläubiger einzeln den Rechtsstreit führen.
Bei diesen handelt es sich eben um Streitigkeiten der Gläubiger
unter sich, und es ist auch leicht erklärlich, daß, wenn einmal die
Konkursverwaltung die Forderung eines solchen nach vorgenom
mener Prüfung im Kollokationsplane zugelassen hat, ihm infolge
dessen bei einer nachträglichen Anfechtung durch einen Mitgläubi
ger von Gesetzeswegen die Beklagtenrolle zufallen soll. Hier da
gegen wird der Prozeß gegen eine dritte, außerhalb des Konkurs
verfahrens stehende Person geführt und zwar nach dem Gesagten
unter wesentlich gleichen Verhältnissen für diesen Dritten, ob er
sich der Masse oder dem Cessionar als Rechtsgegner gegenüber
befindet. Auch eine Anerkennung des Anspruches des Dritten
seitens der Masse liegt, wie bereits oben sub 2 ausgeführt, hier
nicht vor.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Auf
hebung des Vorentscheides das erstinstanzliche Erkenntnis vom
25. Januar 1901 beschützt.