- Urteil vom 1. Mai 1901 in Sachen
Müller Cie. gegen Nordostbahngesellschaft.
Statthaftigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegenüber Civilurtei
len, Art. 182 Abs. 1 Org. Ges. Verhältnis zur civilrechtlichen Be
rufung. Behauptete Verletzung des internationalen Uebereinkommens
über Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 182 Abs. 2 Org.-Ges.
A. Die heutigen Rekurrenten, Franz Müller Cie. in Schaff
hausen, hatten von der Firma Roth Cie. in Bari am 14. Ok
tober 1898 eine Weinsendung erhalten. Da sich bei der Abwägung
der Sendung durch die Rekurrenten in Schaffhausen ein Gewichts
manko gegenüber dem in der Faktura und im Frachtbriefe ge
nannten Aufgabegewicht ergab, wandten sich die Rekurrenten an
ihre Lieferanten, und diese gelangten an die heutige Rekursbeklagte,
die schweizerische Nordostbahngesellschaft, als letzte Frachtführerin.
Sowohl die Rekursbeklagte, wie Roth Cie. lehnten die Ver
antwortlichkeit ab. Da die Rekurrenten auf dem Abzug des vollen
Mankos beharrten, kam es zum Prozesse zwischen ihnen und
Roth Cie. Dieser Prozeß wurde indessen durch Entscheid des
Bezirksgerichts Schaffhausen vom 16. Februar 1899 sistiert, unter
gleichzeitiger Ansetzung einer Frist für die heutigen Rekurrenten
zur Geltendmachung der betreffenden Entschädigungsforderung
gegenüber der Eisenbahn. Daraufhin erhoben die Rekurrenten
gegen die Rekursbeklagte mittelst Klage vor den Schaffhauser
Gerichten Anspruch auf Vergütung einer Summe von 259 Fr.
76 Cts., eventuell 206 Fr. 32 Cts., eines Betrages, den sie im
Laufe des Verfahrens vor Bezirksgericht auf 183 Fr. 06 Cts.
reduzierten. Die Beklagte (und heutige Rekursbeklagte) trug auf
Abweisung der Klage an, wesentlich mit der Begründung, die
Kläger (und Rekurrenten) hätten ihr Klagerecht nach Art. 44
des internationalen Übereinkommens über Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Oktober 1890/1. Januar 1893 durch vorbehaltlose An
nahme des Frachtgutes verwirkt. Während die erste Instanz (das
Bezirksgericht Schaffhausen) diesen Standpunkt der Beklagten ver
warf und die Klage in dem noch aufrecht erhaltenen Betrage gut
hieß, hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf Appel
lation der Beklagten hin durch Urteil vom 15. Dezember 1900
die Klage abgewiesen, indem es den Standpunkt der Beklagten
bezüglich Verwirkung des Klagerechts gestützt auf Art. 44 Internat.
Übereinkommen E. F. V. geschützt hat.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben nun die Rekurren
ten rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben;
- Die Rekursbeklagte sei mit ihrer Verjährungseinrede ab
zuweisen und somit die Reklamation der Rekurrenten noch formell
als zulässig zu erklären;
- Die Streitsache sei an das Obergericht des Kantons Schaff
hausen zur weitern Behandlung auf Grund des grundsätzlichen
Entscheides gemäß Antrag 2 zurückzuweisen.
Betreffend die Statthaftigkeit des Rekurses bemerkt die Rekurs
schrift, das angefochtene Urteil beruhe auf Verletzung des inter
nationalen Übereinkommens über E. F. V., also auf Verletzung
eines Staatsvertrages, und demgemäß sei der staatsrechtliche Re
kurs, da ein anderes Rechtsmittel an das Bundesgericht nicht ge
geben sei, zulässig (Art. 182 Org. Ges.). Im übrigen sucht
Rekursschrift die materielle Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils
darzuthun.
C. Die Rekursbeklagte beantragt in erster Linie, auf den Re
kurs sei wegen Unstatthaftigkeit desselben nicht einzutreten;
zweiter Linie trägt sie auf Abweisung des Rekurses an.
D. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verweist ledig
lich auf die Begründung seines Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die von der Rekursbeklagten aufgeworfene und überdies von
Amtes wegen zu prüfende Frage der Statthaftigkeit des staats
rechtlichen Rekurses ist zu entscheiden auf Grund der Bestim
mungen des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundes
rechtspflege vom 22. März 1893. Danach ist Art. 182 Abs. 1
eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht nicht zu
lässig wegen Verletzung privatrechtlicher (oder strafrechtlicher) Vor
schriften des eidgenössischen Rechts. Zweck dieser Bestimmung war,
wie sich besonders aus der Botschaft zum bundesrätlichen Ent
wurfe (Art. 181) resp. zum Vorentwurfe Hafner (Art. 117) er
gibt, die Kollision verschiedener Rechtsmittel an das Bundesgericht
in derselben Materie auszuschließen. Es fragt sich daher in erster
Linie, ob die behauptete Verletzung des internationalen Überein
kommens über E. F. V., auf die einzig der Rekurs gestützt wird,
als Verletzung privatrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen
Rechts erscheint. Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen: Der
Inhalt internationaler Verträge über privatrechtliche Verhältnisse,
die die Schweiz abschließt, wird für das Gebiet der Schweiz eine
Quelle eidgenössischen Rechts (vgl. die bundesrätliche Botschaft zu
Art. 57 Org. Gef. Entw.), wie denn auch das Bundesgericht als
Civilgerichtshof nie Anstand genommen hat, Streitigkeiten auf
Grund der internationalen Übereinkommen über Urheberrecht, über
Markenschutz, und gerade auch über Eisenbahnfrachtvertrag (vgl.
Entsch. v. 14. Juli 1900 in Sachen Bianchi gegen N. O. B.,
Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2. Teil, S. 513 ff.) zu beurteilen.
Nun macht allerdings Art. 182 Abs. 2 Org. Ges. einen Vor
behalt zu Gunsten der Staatsverträge: wegen Verletzung von
Bestimmungen der Staatsverträge soll der staatsrechtliche Rekurs
zulässig sein, soweit die kantonalbehördlichen Entscheidungen nicht
mittelst der in den Bestimmungen des Gesetzes über die Civil
rechtspflege und die Strafrechtspflege vorgesehenen Rechtsmittel
anfechtbar sind. Es ist zuzugeben, daß bei rein wörtlicher Inter
pretation dieser Gesetzesbestimmung der vorliegende staatsrechtliche
Rekurs als statthaft erklärt werden müßte, denn der angefochtene
Entscheid war zweifelsohne weder mit der Berufung nach Art. 56 ff.
noch mit der Kassation nach Art. 89 ff. Org. Ges. anfechtbar.
Allein eine derartige wörtliche Auslegung würde das System des
Gesetzes wie das Wesen des staatsrechtlichen Rekurses verkennen
und zudem eine Menge praktischer Unzukömmlichkeiten im Gefolge
haben. Das Gesetz will die verschiedenen für die Civilrechts
pflege, für die Strafrechtspflege und für die Staatsrechtspflege
eingeführten Rechtsmittel scharf auseinander gehalten wissen, wie
denn auch jedes dieser Rechtsmittel seiner rechtlichen Natur nach
eine selbständige Stellung einnimmt. Mittelst des staatsrechtlichen
Rekurses speziell soll nur die Staatsrechtspflege gehandhabt wer
den. Die Verletzung von Staatsverträgen über privatrechtliche
Verhältnisse kann also mittelst des staatsrechtlichen Rekurses nur
soweit gerügt werden, als öffentlich rechtliche Vorschriften, Fragen
staatsrechtlicher oder völkerrechtlicher Natur, aufgeworfen werden;
dagegen können nicht rein civilrechtliche Bestimmungen der Staats
verträge mittelst der staatsrechtlichen Beschwerde zur Kognition
des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof gebracht werden. Die
gegenteilige (von Reichel in seinem Kommentar zu Art. 182,
Anm. 2, vertretene) Auffassung hätte die merkwürdige Konsequenz,
daß für eine und dieselbe Materie (z. B. gerade Verletzung des
internationalen Übereinkommens über E. F. V.) das Bundesgericht
als Civilgericht kompetent und die Berufung das zulässige Rechts
mittel wäre, falls der Streitwert 2000 Fr. übersteigt, bei Nicht
vorhandensein dieses Erfordernisses der Berufung dagegen das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof zu urteilen befugt und der
staatsrechtliche Rekurs das gegebene Rechtsmittel wäre. Eine solche
Vermischung der beiden grundverschiedenen Rechtsmittel kann nicht
im Sinne des Gesetzes liegen. Der in Art. 182 Abs. 2 Org.
Ges. enthaltene Vorbehalt zu Gunsten der staatsrechtlichen Be
schwerde kann sich vielmehr nur auf Fälle beziehen, bei denen
eine Verletzung von Normen öffentlich rechtlicher Natur in Frage
steht. Ebenso ist klar, daß überall der staatsrechtliche Rekurs wegen
Rechtsverweigerung offen steht.
Da nun vorliegend die Rekurrenten ausschließlich die Verletzung
privatrechtlicher Bestimmungen des internationalen Übereinkom
mens über E. F. V. rügen, wie denn auch das ganze Überein
kommen nur privatrechtlichen Inhalt hat und selber überall den
Rechtsweg vor den Civilgerichten vorsieht, kann auf den Rekurs
nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts,
bezw. Unzulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses, nicht einge
treten.