Equal treatment of out-of-canton insolvency consequences

BGE 27 I 1Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I18 août 1900Modified

Ouvrir la source

Résumé

Arnold Senn had previously undergone insolvency proceedings in Solothurn. After moving to Bern and receiving an inheritance, Bern creditors attached the inheritance and obtained loss certificates. The Bern debt office then warned that the loss certificates would trigger publication and a three-year loss of civic standing. Senn complained that this would amount to a second civic-dishonor consequence for the same debt. The Federal Court held that if Bern chooses to recognize insolvency consequences from another canton, it must apply its own law consistently and cannot single out only adverse effects. The appeal was upheld and the Bern decision annulled.

Regest

Art. 26 SchKG; Art. 4 BV; interkantonale Wirkungen der Pfändungs- und Konkursfolgen: Die Kantone sind zwar frei, öffentlich-rechtliche Folgen einer fruchtlosen Pfändung oder eines Konkurses aus einem andern Kanton anzuerkennen oder unberücksichtigt zu lassen. Erklären sie jedoch auswärtige Konkurs- oder Pfändungsfolgen im eigenen Kanton für beachtlich, so haben sie die betroffenen Personen der eigenen kantonalen Ordnung vollständig und in allen Beziehungen zu unterstellen; eine selektive Berücksichtigung nur belastender Folgen verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Insbesondere ist bei gleicher Forderung eine mehrfache Einstellung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit ausgeschlossen (vgl. Erw. 1–2).

Texte intégral

  1. Urteil vom 7. Februar 1901 in Sachen Senn gegen Bern. Oeffentlich-rechtliche Folgen der Pfändung und des Konkurses. Art. 26 Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. Verhältnis der Kantone unter einander mit Bezug auf diese Materie. Grundsatz der Gleichstellung der Nichtkantonsbürger mit den Kantonsbürgern. A. Über den heutigen Rekurrenten Arnold Senn war im Jahre 1890 an seinem damaligen Wohnsitz Olten der Geltstag erkannt worden. Die zu Verlust gekommenen Gläubiger erhielten nach Durchführung des Geltstagsverfahrens sogenannte Gedulds kollokationen. Der Rekurrent siedelte in der Folge von Olten nach Bern über. Ende des Jahres 1899 starb sein Vater, und es fiel ihm dessen Erbschaft an. Durch Anzeige vom 18. Februar 1900 machte der Amtsschreiber von Olten Gösgen den Geltstagsgläubi gern des Rekurrenten vom Anfalle dieser Erbschaft Mitteilung.

Gestützt hierauf leiteten eine Anzahl dieser Gläubiger gegen den Rekurrenten beim Betreibungsamt Bern Stadt Betreibung ein und ließen die dem Rekurrenten angefallene Erbschaft pfänden. Die Erbschaft wurde alsdann zu Gunsten der pfändenden Gläu biger liquidiert; sie reichte aber nicht zur vollkommenen Deckung der Betreibenden aus, so daß diese für den ungedeckt gebliebenen Betrag vom Betreibungsamt Bern Stadt Verlustscheine erhielten. Am 12. Juni 1900 richtete sodann das Betreibungsamt Bern Stadt eine Zuschrift an den Rekurrenten, worin die gegen ihn ausgestellten Verlustscheine aufgezählt waren und folgendes bei gefügt war: Gemäß 3 des Gesetzes über die öffentlich recht lichen Folgen (Ehrenfolgen) der fruchtlosen Pfändung findet die Publikation der Auspfändung drei Monate nach Ausstellung des Verlustscheines statt, durch Bekanntmachung im Amtsblatt und im Stadtanzeiger. Wir machen Sie auf diese Frist von drei Monaten zur Abfindung mit dem Gläubiger anmit aufmerksam und bemerken, daß nach Ablauf der Frist die Publikation der fruchtlosen Pfändung stattfindet und Sie in der Folge auf drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind. Der Rekurrent erhob gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes Bern Stadt bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Kon kurssachen für den Kanton Bern Beschwerde, mit dem Antrage: Es sei dem Betreibungsamt Bern die Publikation der Einstellung des Rekurrenten im Stimmrecht zu untersagen und es sei zu er kennen, daß die jüngst gegen ihn ausgestellten Verlustscheine keinerlei Einstellung in den bürgerlichen Ehrenrechten zur Folge haben werden. Der Rekurs wurde im wesentlichen wie folgt be gründet: Durch 10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes sei für einen im Kanton Bern durchgeführten Geltstag oder Konkurs die Möglichkeit eines abermaligen Ehrenverlusts um der gleichen Forderung willen ausdrücklich ausgeschlossen. Nach schweizerischem und bernischem Staatsrecht äußere nun der in einem Kanton ausgebrochene Geltstag oder Konkurs seine Wirkung auch in einem andern Kanton; und da der Rekurrent nach solothurnischem Gesetz im Aktivbürgerrecht eingestellt worden sei, sei er es auch im Kanton Bern gewesen. Würde ein solothurnischer Geltstager oder Konkursit im Kanton Bern anders behandelt, als ein ber nischer Geltstager oder Konkursit, so würde damit in Verletzung des Art. 4 B. V. eine ungleiche Behandlung von Schweizerbürgern geschaffen. Aber die Knüpfung von Ehrenfolgen an einen spätern Ver lustschein für die gleiche Forderung widerspreche auch dem 10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes selbst, sowie den Art. 265 und 328 Betr. Ges. Durch Entscheid vom 18. August 1900 hat die bernische Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen diese Be schwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dieses Entscheides läßt sich dahin zusammenfassen: Die dem 10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes vom Rekurrenten gegebene Aus legung sei unrichtig. Auch gegen Art. 265 Betr. Ges. verstoße die angefochtene Verfügung nicht, da sich diese Bestimmung nur auf die Fälle beziehe, wo der vorangegangene Konkurs nach Bundesrecht durchgeführt worden sei und ein Verlustschein aus einem solchen Konkurse vorliege, was hier nicht zutreffe. Die Frage aber, ob der im Jahre 1890 infolge Geltstagserkennung über den Rekurrenten gestützt auf Art. 9, Ziff. 4 der solothur nischen Verfassung verhängte Ehrenverlust feine Wirkungen auch auf den Kanton Bern erstreckt habe, so daß gemäß 10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes nochmalige Einstellung ausgeschlossen wäre, sei zu verneinen, und zwar aus folgenden Gründen: Nach Art. 26 des Betreibungsgesetzes können die Kantone unter Vor behalt bundesgesetzlicher Bestimmungen über die politischen Rechte der Schweizerbürger die öffentlich rechtlichen Folgen der frucht losen Pfändung und des Konkurses feststellen. Es bestehen aber keine bundesgesetzlichen Bestimmungen hierüber, welche vorliegend in Betracht fallen, so daß die Gesetzgebung der Kantone auf diesem Gebiete allein maßgebend ist. Nun bestimmt allerdings 10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes, daß wegen der nämlichen Forderung nur eine einmalige Einstellung erfolgen dürfe, und nach dem Schlußsatze des 13 leg. cit. findet dieser Grundsatz auch Anwendung auf die Personen, welche vor dem Inkrafttreten des Ehrenfolgengesetzes infolge von Geltstag (Güterabtretung) Konkurs oder Falliment in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt wörden sind. Daß diese Vorschrift aber auch denjenigen zu gute kommen solle, welche in einem andern Kanton in ihrer bürgerlichen Ehrenfähigkeit infolge einer nach dortigen Vorschriften

durchgeführten Zwangsvollstreckung eingestellt waren, ergibt sich

weder aus dem Wortlaute noch aus dem Sinn und Geiste des

Gesetzes. Denn was vorerst den Wortlaut des Gesetzes anbelangt,

so gibt derselbe jedenfalls keine ausdrücklichen Anhaltspunkte für

eine solche Annahme; vielmehr ist aus der in 13 leg. cit.

enthaltenen Aufzählung, welche bloß die Zwangsvollstreckungen

des frühern kantonal bernischen und des eidgenössischen Rechtes

aufführt, argumento e contrario zu schließen, daß auch nur diese

durch den bernischen Gesetzgeber als in Betracht fallend angesehen

werden. Für einen andern dem Gesetze zu Grunde liegenden Sinn

läßt sich ebenfalls nichts anführen, gegenteils spricht für die Nicht

anwendbarkeit des in 10 leg. cit. ausgesprochenen Grund

satzes der Umstand, daß in den Beratungen des Großen Rates

von den Folgen eines in einem andern Kanton nach dem dort

geltenden Rechte infolge durchgeführter Zwangsvollstreckung ver

hängten Ehrverlusts nicht die Rede war, und daß infolgedessen

auch keine bezüglichen Bestimmungen-enthalten sind, was doch

mit Rücksicht auf die verschiedenen hieraus entstehenden Fragen

unumgänglich notwendig gewesen wäre. Es müßte über die sich

im Kanton Bern aufhaltenden, welche infolge einer nach dem

Rechte eines andern Kantons durchgeführten Zwangsvollstreckung

in ihrer bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind, doch in irgend

einer Weise Kontrolle geführt werden; im fernern würde die

Frage zu entscheiden sein, ob der Aufenthalt in einem Kantone,

der die Ehrenfolgen der Zwangsvollstreckung nicht kennt, einem

Geltstager auch anzurechnen sei und dergleichen mehr. Wenn

übrigens die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit und

die Publikation derselben auch den Zweck verfolgt, Dritte vor

Verlusten zu bewahren, so ist dieser Zweck bei einem nach kanto

nalem Rechte erfolgten Geltstag nur in diesem Kantone verfolgt

worden und es rechtfertigt sich daher auch von diesem Gesichts

punkte aus, bei gegebenen Voraussetzungen den nämlichen Zweck

auch in dem Kantone zu erfüllen, in den der Geltstager nach

träglich seinen Wohnsitz verlegt hat, selbst wenn es sich um die

gleiche Forderung handelt.

  1. Mit Eingabe vom 7. September 1900 hat nunmehr
  2. Senn gegen den Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er stellt

den Antrag: Es sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und

zu erkennen, daß die vom Betreibungsamt Bern Stadt gegen den

Beschwerdeführer ausgestellten Verlustscheine keinen Verlust des

politischen Stimmrechts zur Folge haben dürfen, und es habe

demnach auch die ihm angedrohte Publikation zu unterbleiben.

Zur Begründung macht er geltend: Der angefochtene Entscheid

stehe im Widerspruch mit Art. 265 und 328 Betr. Ges., sowie

mit Art. 4 B. V., der die Rechtsgleichheit aller Schweizerbürger

garantiere und namentlich alle Vorrechte des Ortes ausschließe.

Zum ersten Punkt bemerkt der Rekurrent speziell: Durch Art. 265

Betr. Ges. werde der in Konkurs geratene Schuldner grundsätz

lich vor neuen Zwangsvollstreckungen und implicite vor den

öffentlich rechtlichen Folgen von solchen geschützt. Ausgenommen

werde der Fall, wo er nachträglich zu neuem Vermögen komme.

Allein der Schuldner, bei dem diese Bedingung eintrete, dürfe

nicht schlechter behandelt werden, als der Bürger, der vermögens

los bleibe; man dürfe bei ihm daher auch keine Ehrenfolgen ein

treten lassen. Die bernische Aufsichtsbehörde habe in ihrem Ent

scheide speziell Art. 328 Betr. Ges., der alle Verlustforderungen

des früheren kantonalen Rechts den Verlustscheinen des Bundes

rechts gleichstelle, mißachtet. Zum zweiten Punkt (Art. 4 B. V.

führt der Rekurrent im einzelnen aus: Da der Rekurrent nach

10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes keine Ehrenfolgen mehr

zu gewärtigen hatte, wenn sein früherer Geltstag im Kanton

Bern stattgefunden hätte, erfordere der Grundsatz der Rechts

gleichheit, daß auch der in einem andern Kanton eröffnete Gelts

tag oder Konkurs mit denselben Wirkungen im Kanton Bern

anerkannt werde, wie der im letztern Kanton selbst erkannte.

C...

D..

E. Die bernische Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Kon

kurssachen hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

F. In seiner Sitzung vom 24. Januar 1901 beschloß das

Bundesgericht, an die bernische Aufsichtsbehörde in Betreibungs

und Konkurssachen die Anfrage zu richten: Ob die Konkursiten

aus andern Kantonen im Kanton Bern als im Aktivbürgerrecht

eingestellt betrachtet werden und inwieweit.

G. Mit Zuschrift vom 26. gleichen Monats antwortete die

Aufsichtsbehörde, die Beantwortung dieser Anfrage entziehe sich

ihrer Wahrnehmung und sie habe die Anfrage daher dem Re

gierungsrate übersandt. Immerhin mache sie darauf aufmerksam,

daß der Appellations und Kassationshof die gestellte Frage ver

neint habe (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. XII,

  1. 92; XVI, S. 54; XVII S. 490).
  2. Der Regierungsrat seinerseits berichtete mit Zuschrift vom

30. Januar 1901: Eine die gestellte Frage expressis verbis

normierende kantonal rechtliche Gesetzesvorschrift besteht unseres

Wissens nicht. Ebensowenig ist uns bekannt, daß dieserhalb von

den zuständigen Behörden jemals ein Entscheid gefällt worden

Was nun die inwäre, auf den man sich berufen könnte.

dieser Materie befolgte Praxis anbelangt, so haben unsere auf

dem Betreibungsamt Bern Stadt eingezogenen Erkundigungen zu

folgendem Resultat geführt: Der Betreibungsbeamte ließ sich da

hin vernehmen, daß die Frage, ob ein in Betreibung gesetzter

Schuldner in einem andern Kanton infolge Konkurses die bürger

lichen Rechte und Ehren verloren habe, das Betreibungsverfahren

als solches nicht berühre, weshalb es nicht in der Aufgabe des

Betreibungsamtes liegen könne, in dieser Richtung irgendwelche

Informationen einzuziehen. Seitens des Stimmregisterführer

von Bern wurde sodann die Erklärung abgegeben, daß Konkur

siten aus andern Kantonen als im Kanton Bern im Aktivbürger

recht eingestellt betrachtet werden, sofern und soweit als der in

einem andern Kanton durchgeführte Konkurs die Einstellung im

Aktivbürgerrecht zur Folge gehabt habe. Nach der Praxis des

Stimmregisterführers von Bern geht also diese Kategorie von

Bürgern im Kanton Bern der bürgerlichen Ehren und Rechte

auf so lange verlustig, als der Verlust in demjenigen Kanton,

in dem die Ehrenfolgen aus Grund eines Konkurses eingetreten

sind, noch gedauert haben würde. Wir betonen nochmals, daß

sich diese Mitteilungen lediglich auf die Praxis des Stimmregister

bureaus von Bern stützen. Ob die übrigen Stimmregisterführer

des Kantons Bern bezüglich dieses Punktes in gleicher Weise

vorgehen, wie ihr Kollege der Stadt Bern, wissen wir dermalen

nicht. Mit Rücksicht darauf, daß beförderliche Beantwortung der

ihrerseits aufgeworfenen Frage gewünscht wurde, war es uns

aus Mangel an Zeit nicht möglich, umfassendere Erhebungen zu

veranstalten."

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 26 des eidgenössischen Betreibungsgesetzes steht die Feststellung der öffentlich rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses den Kantonen zu, unter Vorbehalt bundesgesetzlicher Bestimmungen über die politischen Rechte der Schweizerbürger gemäß Art. 66 B. V. und mit der in Abs. des genannten Artikels vom Bunde gezogenen Schranke, wonach die Rehabilitation bei Eintreten der dort vorgesehenen Thatsachen (Widerruf des Konkurses, Befriedigung sämtlicher zu Verlust ge kommener Gläubiger, oder Beistimmung derselben zur Rehabilita tion) ausgesprochen werden muß. Da ein Bundesgesetz über die politischen Rechte der Schweizerbürger zur Stunde noch nicht besteht, können die Kantone die öffentlich rechtlichen Folgen der ruchtlosen Pfändung und des Konkurses, mit einziger Beobach tung der in Abs. 2 des Art. 26 leg. cit. aufgestellten Schranke, frei bestimmen. Immerhin haben sie sich dabei an die allgemeinen Grundsätze, die das Verhältnis der Kantone zum Bunde und untereinander regeln, zu halten, und insbesondere haben sie bei der Aufstellung oder Anwendung von Rechtssätzen über die Ehren folgen die Bestimmungen der Bundesverfassung zu beobachten. Gesetze oder Gesetzesauslegungen und Anwendungen, die diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, können nicht als zu Recht bestehend angesehen werden. (Vgl. Bundesratsbeschluß vom 20. März 1895 in Sachen Käch und Genossen, B. B. 1895 II, S. 73 ff.
  2. Nach den im schweizerischen Bundesstaat geltenden öffent lich rechtlichen Grundsätzen sind nun die Kantone frei, die in andern Kantonen ausgesprochenen Ehrenfolgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses anzuerkennen oder nicht, und eben so sind sie frei, die Thatsache, daß eine fruchtlose Betreibung oder ein Konkurs in einem andern Kantone stattgefunden hat, zu be rücksichtigen oder nicht. Wenn sie aber, indem sie von dieser Frei heit Befugnis machen, die fruchtlos Betriebenen und die Konkur siten aus andern Kantonen auch im eigenen Kanton wie solche behandeln, müssen sie dies im ganzen Umfange thun, sie müssen sie also vollständig und in allen Beziehungen der bezüglichen

kantonalen Gesetzgebung unterstellen, und nicht nur in einzelnen Punkten, da andernfalls eine ungleiche Behandlung vor dem Ge setze stattfinden würde. Gegen diesen Grundsatz verstößt nun der angefochtene Entscheid. Nach dem Berichte des bernischen Regie rungsrates werden wenigstens in der Stadt Bern Konkursiten aus andern Kantonen als im Aktivbürgerrecht eingestellt behan delt, sofern der im andern Kanton durchgeführte Konkurs die Einstellung zur Folge gehabt hatte, für die Zeit der Einstellung nach dem Rechte des Kantons, wo der Konkurs durchgeführt wurde; der in einem andern Kanton durchgeführte Konkurs wird also im Kanton Bern berücksichtigt. Verhält es sich aber so, stellt der Kanton Bern also den Konkurs aus einem andern Kanton in seinen öffentlich rechtlichen Wirkungen dem im Kanton Bern selber ausgebrochenen Konkurs gleich, so hat der Kanton Bern den (fruchtlos Betriebenen oder) Konkursiten aus ander Kantonen auch die Vorteile seiner eigenen Gesetzgebung zukommen zu lassen; er hat daher auch 10 des bernischen Ehrenfolgen gesetzes auf den (fruchtlos Betriebenen oder) Konkursiten aus einem andern Kanton anzuwenden, wonach für die gleiche Forde rung nur einmalige Einstellung erfolgen darf. Da es sich vor liegend unbestrittenermaßen bei der Betreibung, deretwegen das Betreibungsamt Bern Stadt die Einstellung androht, um die gleiche Forderung handelt, wie beim Geltstage im Kanton Solo thurn, sind die Voraussetzungen dieses Artikels nach allen Seiten erfüllt. Diese Lösung scheint denn auch dem 13 Schlußsatz des bernischen Ehrenfolgengesetzes vollständig zu entsprechen. Wenn dieses nur vom frühern kantonal bernischen und vom eid genössischen Recht spricht, so ist wohl zu beachten, daß der Grund satz der Rechtsgleichheit die Gleichstellung des frühern außer nischen Rechts mit dem bernischen Recht erfordert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und somit der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 18. August 1900 aufgehoben.

Mots-clés

equal treatmentinsolvencyloss certificatescivic rightsintercantonal lawpublic law consequencespublicationcantonal autonomy