84, Urteil vom 5. Oktober 1900
in Sachen Dodel gegen Grether Cie.
Werkvertrag. (Erstellung eines Hauses.) Heimschlagsrecht. Mängel
des angewiesenen Baugrundes. Schadenersatzpflicht des Bauunter
nehmers gemâss Art. 358, O.-R., von ihm zu verlangende Sorgfalt.
Tragweite des Art. 364, Abs. 3 eod., Erhöhung des Werklohnes bei
ausserordentlichen, nicht voraussehbaren Umständen. Causal
zusammenhang zwischen der behaupteten vertragswidrigen Bauaus
führung und dem Schaden. Mass des Schadenersatzes.
A. Durch Urteil vom 10. Mai 1900 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, an den Be
klagten und Widerkläger 18,391 Fr. 30 Cts. nebst 4% Zinsen
von 5000 Fr. seit 28. August 1897, von 2000 Fr. seit 13.
Oktober 1897 und von 11,391 Fr. 30 Cts. seit 8. Oktober 1896
zu bezahlen. Die Mehrforderung des Beklagten und Widerklägers
wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an
das Bundesgericht erklärt.
Der Beklagte und Widerkläger beantragt, daß allen in seiner
Eingabe an die Vorinstanz vom 31. Januar 1900 und in der
mündlichen Verhandlung vom 8. März gestellten Anträgen act.
Nr. 269 und 277 in vollem Umfange entsprochen werde, und
daß daher das Urteil wie folgt abgeändert werde:
Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, an den Be
klagten und Widerkläger 36,305 Fr. nebst nachbezeichneten Zinsen
zu bezahlen, nämlich:
a) Fr. 13,913 70
für die Kosten richtiger Fundamentpfeiler
(anstatt bloß 7000 Fr.) nebst Zins à 4
von 5000 Fr. seit 20. August 1897 und
von 8913 Fr. 70 Cts. seit 13. Oktober
1897;
Fr. 13,913 70 Übertrag.
für die Kosten richtiger Entwässerung in
b) Fr. 6,000 -
oder beim Grundstück des Prof. Dodel,
nebst Zins à 4 % vom Tage der Aus
lage an (welche Post von der Vorinstanz
ganz verworfen wurde);
für Reparaturkosten nebst Zin à 4 %c) Fr. 6,000
seit 8. Oktober 1896
(anstatt bloß 5000 Fr.) für Minderwert
d) Fr. 10,000
der Liegenschaft, indirekten Schaden, In
konvenienzen 2c., nebst Zins à 4% seit
8. Oktober 1896;
e) Fr. 391 30 als Ersatz der Kosten der Expertise zum
ewigen Gedächtnis, nebst Zins à 4% seit
8. Oktober 1896;
zus. Fr. 36,305 nebst Zinsen.
Eventuell solle das Dispositiv dahin abgeändert werden, daß die
Urteilssumme von 18,391 Fr. 30 Cts. um 2199 Fr. (1881 Fr.
318 Fr.) erhöht werde auf 20,590 Fr. 30 Cts. nebst Zinsen,
indem: ad 1 a oben eventuell nicht nur 7000 Fr. laut Erwägung
11 zu bezahlen wären, sondern 8881 Fr. nebst Zins à 4 %
von 5000 Fr. seit 20. August 1897 und von 3881 Fr. seit
13. Oktober 1897, d. h. es habe die Klägerin auch die in der
Akkordsumme enthaltenen 1881 Fr. für die ursprünglichen drei
unnützen Pfeiler zurückzuvergüten, nicht nur die 7000 Fr., welche
die nachträgliche Arbeit mehr koste als anfänglich richtige. Ad 1 b
müsse die Klägerin dem Beklagten eventuell ferner mindestens die
318 Fr. nebst Zins à 4 % seit 30. April 1899 (Tag der
Schlußzahlung an die Akkordsumme act. 27) zurückvergüten,
welche in Post 26 des Kostenvoranschlages für 3 Meter tiefe
Drainage um das Haus herum vorgesehen worden und in der
Akkordsumme von 65,000 Fr. inbegriffen seien.
Die Kläger und Widerbeklagten beantragen dagegen:
- Gänzliche Verwerfung der mit der Widerklage geltend ge
machten Forderungen und Ansprüche des Beklagten und Wider
klägers.
- Eventuell:
a) Streichung der Entschädigung von 5000 Fr. für Minder
wert des Hauses, eventuell Herabsetzung derselben auf 500 Fr.
b) Streichung der Entschädigung von 7000 Fr. für Erstellungs
kosten der drei Betonpfeiler, eventuell Herabsetzung dieser Ent
schädigung auf 1000 Fr.
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Beklagte
und Widerkläger seine schriftlich gestellten Berufungsanträge und
beantragt Verwerfung der gegnerischen Berufung. Der Vertreter
des Klägers und Widerbeklagten beantragt Gutheißung der Be
rufung der Kläger und Widerbeklagten und Abweisung derjenigen
des Beklagten und Widerklägers. Eventuell beantragt er, die Ent
schädigung von 5000 Fr. für Minderwert des Hauses, und von
7000 Fr. für Erstellung der drei Betonpfeiler auf je 2000 Fr.
herabzusetzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger und Widerbeklagten, A. Grether Cie., haben
dem Beklagten und Widerkläger, Professor Dodel, am 25. Mai
1893 einen Bauplatz am Abhang des Geißberges bei Zürich, in
dem zur Überbauung mit Villen bestimmten Rigiquartier , ver
kauft, wobei sie Nachwährschaft wegbedangen, und fodann durch
Bauvertrag vom 17. Juli gl. J. die komplete Ausführung einer
Villa auf diesem Bauplatz zwischen der Rigi und Hadlaubstraße
nach den vorliegenden und anerkannten Zeichnungen und der zu
gehörenden Baubeschreibung um die runde Summe von 65,000 Fr.
übernommen. Sie verpflichteten sich zu solider Arbeit und Ver
wendung nur durchaus guter Materialien . In der genannten
Baubeschreibung, welche als Bestandteil des Bauvertrages gelten
sollte, ist u. a. gesagt: Das Gebäude selbst sowohl als auch die
Verandapfeiler und Mauern sind in gehöriger Tiefe und Breite
zu fundieren, und sind die Fundamente bis Unterkante Sou
terrainboden bezw. Unterkante Weinkellerboden (welcher ca. 1 Meter
tiefer zu legen ist) aus Portlandcement Beton herzustellen;
ferner: Längs der Rückseite und den beiden Nebenseiten ist zu
Entwässerung eine Drainage, ein Meter tiefer als Kellerboden
zu machen und mit der Abzugsdøhle zu verbinden. Nachdem
Grether Cie. ein Probeloch ausgegraben hatten, begannen sie
im Sommer 1893 mit dem Ausgraben der Fundamente, und er
stellten das Haus rechtzeitig bis zum Frühjahr 1894. Am 19.
März 1894 bezog der Bauherr Dodel dasselbe und zahlte auch
die Bausumme vollständig aus. In ihrem Kostenvoranschlag (der
jedoch nicht Teil des Bauvertrages bildete) hatten die Unternehmer
einen Betrag von 1881 Fr. für drei, 7,10 Meter in die Tiefe
reichende Fundamentpfeiler vorgesehen, welche von ihnen auch aus
geführt wurden. Im Mai 1895 erstellten sie infolge des Zutage
tretens von Mauerrissen an der Südwestseite des Hauses einen
weitern bis in eine Tiefe von 8,26 Meter reichenden Pfeiler,
wofür sie dem Bauherrn am 13. Februar 1896 Rechnung im
Betrage von 889 Fr. 75 Cts. stellten. Dieser bestritt die Zah
lungspflicht mit der Behauptung, die Erstellung des Pfeilers sei
notwendig gewesen, weil die Unternehmer nicht solid genug fun
damentiert hätten. Die Bewegung des Hauses sei auch trotz der
Erstellung des Pfeilers noch nicht zum Stillstand gebracht. Im
März 1896 erwirkte er die Anordnung einer Expertise zu ewigem
Gedächtnis, welche im August desselben Jahres durch Professor
Heim und Ingenieur Oberst Locher in Zürich erstattet wurde
dieselbe konstatierte, daß der südwestliche Teil des Hauses sich gegen
Südsüdwest langsam auswärts sinkend bewegt habe, wodurch eine
Reihe von Defekten entstanden sei; die Bodenbewegung gehe lang
sam weiter und es bestehe die gewisse Gefahr, daß im Laufe der
Zeit die Schäden sich mehren werden. Die Ursache bestehe darin,
daß keinerlei rationelle Entwässerungsarbeiten ausgeführt worden
seien, um vor dem Überbauen den ohnehin als gefährlich bekannten
Bøden zu befestigen. Am 10. Juni 1896 leiteten Grether Cie,
gegen Professor Dodel Klage auf Bezahlung ihrer Rechnung von
889 Fr. 75 Cts. ein. Nach Eingang der oben erwähnten Exper
tise stellte Professor Dodel mittelst Widerklage das Begehren, daß
Grether Cie. verpflichtet werden, die von Professor Heim und
Oberst Locher vorgeschlagenen Entwässerungsarbeiten und drei
weitere Betonpfeiler, eventuell andere, durch Expertise festzusetzende
Maßregeln auszuführen, weiter eventuell dem Widerkläger die
Kosten der Ausführung dieser Arbeiten zu ersetzen; ferner ihm
die Kosten der am Haus und im Garten notwendigen Reparaturen,
sowie die Kosten der Expertise zum ewigen Gedächtnis und des
Verfahrens vor dem Audienzrichter zu ersetzen und ihm für Min
derwert seiner Liegenschaft 10,000 Fr. zu bezahlen. Auf Antrag
des Widerklägers wurde (durch Gerichtsbeschluß vom 16. Februar
1897) die Erstellung der drei Pfeiler den Baumeistern Lauffer
Franceschetti in Zürich übertragen. Diese führten die Arbeit
bis zum 15. September 1897 aus und stellten dafür Rechnung
im Betrage von 13,913 Fr. 70 Cts. Das Bezirksgericht Zürich
hat, nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens (von
den Herren a. Oberingenieur Moser und Architekt Stadler), so
wohl Hauptklage als Widerklage abgewiesen. Der Beklagte und
Widerkläger hat gegen diese Entscheidung die Appellation an das
Obergericht erklärt, und Gutheißung der Widerklage im Sinne
folgender Begehren beantragt: Die Widerbeklagten seien zu ver
pflichten:
a) dem Widerkläger die Auslagen für die drei Betonpfeiler mit
13,913 Fr. 70 Cts. zu ersetzen und zwar mit Verzugszins zu
von 5000 Fr. vom 28. August 1897 an und von 8913 Fr.
70 Cts. vom 13. Oktober 1897 an, ebenso die Auslagen für
eine sachgemäße Entwässerung nach Wahl des Widerklägers ent
weder in seinem Grundstück oder in der Hadlaubstraße nach den
Angaben der Expertise mit 6000 Fr., nebst Zins zu 4% vom
Tage der Auslage an, insofern nicht die Widerbeklagten binnen
Monatsfrist von der Rechtskraft des Urteils an sich schriftlich
verpflichten, die von den Experten Moser und Stadler und
Locher und Heim vorgeschlagenen Entwässerungsarbeiten oberhalb
der Hadlaubstraße vorzunehmen, und diese Arbeit dann nicht
innerhalb sechs Monaten ausführen;
b) dem Widerkläger die bisherigen und zukünftigen Auslagen
für die wegen der Rutschung nötig gewordenen Reparaturen an
Haus, Garten und Einfriedung zu ersetzen, und zwar mit 6000 Fr.
nebst Zins zu 4% vom Tage der Auslage an;
c) ihm 10,000 Fr. nebst Zins zu 4% seit 8. Oktober 1896
für Minderwert an Haus und Boden zu bezahlen;
d) ihm die Auslagen der Kosten der Expertise zu ewigem Ge
dächtnis mit 391 Fr. 30 Cts. und Zins zu 4 % seit 8. Oktober
1896 zu ersetzen, und ihre Auslagen für die im November 1898
angeordneten Schachtausgrabungen selbst zu tragen.
Die Vorinstanz hat diese Appellation als teilweise begründet
gefunden, und darüber in dem aus Fakt. A oben ersichtlichen
Sinne entschieden.
2. Da die Kläger und Widerbeklagten gegen das Urteil der
ersten Instanz, durch welches die Hauptklage abgewiesen worden
ist, nicht appelliert haben, so ist nur noch die Widerklage im
Streit. Der Widerkläger hat diese sowohl auf den mit den Wider
beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über den Bauplatz, als auf
den mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrag über die Erstellung
Villa auf demselben gestützt. Die Klage aus dem Kaufvertrag
von der Vorinstanz abgewiesen worden, im wesentlichen mit der
Begründung: Aus dem Kaufvertrag ergebe sich allerdings, daß
die Widerbeklagten das streitige Grundstück als Bauplatz ver
kauft und sogar den Widerkläger zur sofortigen Überbauung ver
pflichtet haben, weshalb sie nach Art. 243 O. R., der als kan
tonales Recht zur Anwendung komme, dafür verantwortlich seien,
daß das Grundstück nicht solche Mängel aufweise, die die Taug
lichkeit desselben als Bauterrain aufheben oder ganz erheblich
mindern; und nach den Expertengutachten sei als festgestellt zu
betrachten, daß eine in der Tiefe von ungefähr 10 Meter sich vor
findende gefährliche Rutschfläche und die damit notwendig vor
handene Rutschgefahr als ein Mangel des als Bauplatz verkauften
Grundstücks sich qualifiziere. Allein dessen ungeachtet könne der
Widerkläger auf Grund des Kaufvertrages gegen die Verkäufer
keinerlei Ansprüche herleiten, weil diese im schriftlichen Kaufver
trage sowohl als in der notarialischen Fertigung jede Nachwähr
schaftspflicht wegbedungen haben, und nicht gesagt werden könne,
die Widerbeklagten hätten dem Widerkläger die Gewährsmängel
arglistig verschwiegen; die Wegbedingung sei also nicht auf Grund
von Art. 244 O. R. zu betrachten. Überdies wäre die Klage
aus Nachwährschaft verjährt, da sie erst nach Verfluß eines Jahres
seit der Fertigung erhoben worden sei. Diese Entscheidung unter
liegt gemäß Art. 56 und 57 Organis. Ges. der Berufung an das
Bundesgericht nicht; denn der zwischen den Parteien abgeschlossene
Kaufvertrag untersteht, als Liegenschaftskauf, in allen Beziehungen
nicht dem eidgenössischen, sondern dem kantonalen Rechte. Das
Bundesgericht hat demnach einzig zu prüfen, ob und in welchem
Umfange die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche auf Grund
des zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages ge
rechtfertigt seien.
3. Aus dem Werkvertrag erwächst dem Unternehmer die Pflicht
ir vertragsgemäßen und kunstgerechten Ausführung des Werkes
wenn das Werk Mängel in dieser Beziehung aufweist, so treffen
ihn die in Art. 358 O. R. bezeichneten Folgen; d. h. der Be
steller kann, je nach der Erheblichkeit der Mängel oder Abweichungen
vom Vertrage entweder die Annahme des Werkes verweigern (das
selbe heimschlagen), oder einen entsprechenden Lohnabzug machen;
er kann auch die unentgeltliche Verbesserung verlangen, sofern
dieses dem Unternehmer nicht übermäßige Kosten verursacht, alles
vorbehältlich seines Rechts, bei Verschulden des Unternehmers
Schadenersatz zu verlangen. Bei Werken, die auf dem Grund und
Boden des Bestellers errichtet sind, und ihrer Natur nach nur
mit unverhältnismäßigen Nachteilen entfernt werden können, greift
jedoch das Heimschlagsrecht nicht Platz. Auf Grund der Akten
und der thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht nun fest,
daß bei dem von den Widerbeklagten erstellten Hause Bewegungen
eingetreten sind, welche verschiedene Verbesserungsarbeiten (Ver
stärkung der Fundamentierung und Reparaturen entstandener Risse
im Gebäude ec.) notwendig gemacht haben, und daß abgesehen
von den hiedurch verursachten Kosten das Haus eine gewisse
Wertminderung erlitten hat. Es steht ferner nach den für das
Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen Ausführungen der Vor
instanz fest, daß diese Mängel nicht etwa durch schlechtes Bau
material oder schlechte Bearbeitung desselben verursacht, sondern
daß sie Folgen ungeeigneter Beschaffenheit des Baugrundes sind.
Die Vorinstanz konstatiert auf Grund der beiden Expertisen, daß
dieselben darauf zurückzuführen seien, daß während und nament
lich aber nach der Erstellung des Gebäudes in dem unter dem
Bau liegenden Terrain Bewegungen stattgefunden haben, die ihre
Ursache haben einerseits in der geologischen Beschaffenheit des
Baugrundes sowohl als des ganzen oberhalb der Rigistraße be
findlichen Landkomplexes, anderseits in der Gleichgewichtsstörung
in diesem Terrain, die verursacht worden sei durch den Straßen
einschnitt unterhalb des Hauses des Widerklägers, durch den Fun
damentaushub zu dem Hause und durch die Belastung mit diesem
selbst. Wegen Mängel des ihm angewiesenen Baugrundes trifft
den Unternehmer an sich keine Gewährspflicht, ebensowenig wie
wegen Mängel des Stoffes, welchen nicht er selbst, sondern der
Besteller zu dem Werke liefert. Allein damit ist die Frage, ob
die Widerbeklagten als Bauunternehmer dem Widerkläger gegen
über die an ihrem Werke konstatierten Schäden nach Maßgabe
von Art. 358 O. R. zu vertreten haben, nicht erledigt. Denn
zur kunstgerechten Ausführung eines Bauwerkes, für welche der
Unternehmer grundsätzlich Gewähr zu leisten hat, gehört an sich
auch die Berücksichtigung der Beschaffenheit des angewiesenen Bau
grundes, seiner Eignung für die Erstellung des Bauwerkes. In
wieweit in dieser Beziehung die Gefahr unzureichender Maß
nahmen den Unternehmer trifft, läßt sich freilich nicht abstrakt,
in allgemein gültiger Weise, bestimmen, sondern muß nach den
besondern Umständen des konkreten Falles, insbesondere darnach
beurteilt werden, ob und inwieweit es die Parteien, nach der
Meinung ihres Vertrages, als Sache des Bestellers oder des
Unternehmers betrachtet haben, die erforderliche Prüfung des Bau
grundes vorzunehmen. Der Bauvertrag kann in der Meinung
abgeschlossen sein, daß der Unternehmer lediglich die Ausführung
der ihm vom Besteller vorgelegten Pläne, unter strikter Ein
haltung der darin vorgesehenen Maße übernehme, und eine Prü
fung der Zweckmäßigkeit dieser letzteren von ihm nicht erwartet
werde. Die Bestellung des Werkes kann aber auch in dem Sinne
erfolgen, daß der Besteller vom Unternehmer erwartet, oder nach
den Grundsätzen über Treu und Glauben erwarten darf, er über
nehme die kunstgerechte Prüfung und Berücksichtigung des Bau
grundes. Die Vorinstanz hat deshalb mit Recht angenommen,
daß sich die Diligenzpflicht des Unternehmers, in Hinsicht auf
Nängel des Baugrundes, nicht in der unverzüglichen Anzeige
derjenigen Mängel am Baugrunde (oder am gelieferten Stoffe)
erschöpft, deren er bei Ausführung des Werkes wirklich gewahr
wird (Art. 356 O. R.), sondern daß der Besteller (sofern sich
nicht eine andere Vertragsmeinung ergibt) von ihm die Anwen
dung der Sorgfalt und Umsicht eines tüchtigen Fachmannes, für
den er sich ausgegeben, auch in Bezug auf die Feststellung solcher
Mängel, also auf die Untersuchung der Beschaffenheit des Bau
grundes, erwarten darf. Nach Art. 364 bestimmt sich dann, ob
und inwiefern die Maßnahmen, welche zur Bekämpfung solcher,
bei Abschluß des Bauvertrages noch nicht zu Tage liegender
Mängel erforderlich sind, dem Unternehmer zur Last fallen.
4. Der Widerkläger behauptet nun in erster Linie, daß die
Widerbeklagten auf Grund des abgeschlossenen Werkvertrages à
forfait es übernommen haben, auf ihre Kosten in Bezug auf
Fundation und Entwässerung des Grundstücks überhaupt alle die
jenigen Maßregeln zu treffen, welche nach dem vorhandenen Bau
grunde erforderlich gewesen seien, um die zu erstellende Baute in
jeder Hinsicht zu sichern und nachherige Rutschungen zu vermeiden.
Er macht somit geltend, die Widerbeklagten hätten durch den Ab
schluß des Werkvertrages auch die Gefahr in Beziehung auf Mängel
des Baugrundes schlechthin übernommen. Dies kann jedoch, wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht als Meinung des
genannten Vertrages angesehen werden. Mangels anderweitiger
ausdrücklicher Abrede uuß angenommen werden, daß bei Fest
setzung der Pauschalsumme nur diejenigen Fundamentierungs und
anderen Sicherungsarbeiten als von den Widerbeklagten über
nommen betrachtet worden seien, welche damals, bei Abschluß des
Vertrages als erforderlich vorausgesehen wurden, und, ohne daß
außerordentliche Umstände ins Auge gefaßt wurden, vorauszusehen
waren. Nun handelte es sich aber bei den konstatierten Mängeln
des Baugrundes, welche die nachträglichen Sicherungsarbeiten not
wendig gemacht haben, um ganz außerordentliche Verhältnisse, die
beim Abschluß des Werkvertrages nicht vorausgesehen worden sind
und auch nicht vorauszusehen waren. Die Unternehmer wären
daher, wenn sie diese Verhältnisse rechtzeitig erkannt hätten, in
der That berechtigt gewesen, nach Art. 364 O. R. mit Rücksicht
auf die dadurch notwendig gewordenen Mehrarbeiten entsprechende
Erhöhung des Werklohnes zu verlangen, da sie eine solche Ge
fahr nicht übernommen hatten. Es läßt sich des weitern auch nicht
sagen, daß die Widerbeklagten die an dem Bauwerk zu Tage ge
tretenen Schäden durch Nichtbeachtung bestimmter, ihnen erteilter
Bauvorschriften verursacht haben. Der Widerkläger macht zwar
geltend, daß sie die Verandapfeiler nicht nach Vertrag erstellt haben,
indem diese nicht nur nicht auf den Felsen geführt, sondern in
eine Schicht Waldboden gestellt worden seien, die, von einem einst
stattgefundenen Bergsturz herrührend, sich in einer Tiefe von 7
Meter im Boden befinde. Infolge dieser ungenügenden Fundation
seien die Pfeiler nicht imstande gewesen, der Bewegung des Ter
rains nachhaltigen Widerstand entgegenzusetzen. Die Vorinstanz
stellt jedoch gestützt auf die Expertise fest, einerseits, daß die beiden
äußern Pfeiler unter jene Waldschicht hinunter, auf eine Schicht
von Kies und Sand gestellt worden seien, und diese Fundation
technisch unter normalen Verhältnissen, d. h. abgesehen davon, daß
2 Meter tiefer sich die gefährliche Rutschfläche befand, nicht zu
beanstanden wäre, und anderseits, daß diese Pfeiler, selbst wenn
sie bis auf den Felsen geführt worden wären, die Rutschungen
nicht hätten verhindern können, da ihr Widerstand viel zu gering
gewesen wäre. Nach dieser für das Bundesgericht verbindlichen
thatsächlichen Feststellung mangelt es an dem Beweise eines Kau
salzusammenhangs zwischen der behaupteten vertragswidrigen Bau
ausführung und dem Schaden, für welchen die Widerbeklagten
verantwortlich gemacht werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der
Behauptung des Widerklägers, daß die in der Baubeschreibung
vorgesehene Drainage um das Haus herum nicht in der vertrag
lichen Tiefe von 1 Meter unter dem Kellerboden erstellt worden
sei; denn auch hier fehlt es an dem Beweise des Kausalzusammen
hangs mit dem geltend gemachten Schaden, indem die Vorinstanz
thatsächlich feststellt, daß die Rutschung (nicht wegen des mehr
oberflächlich im Boden fließenden Wassers), sondern wegen des
viel tiefer durchgehenden, die Hauptrutschfläche durchnässenden
Grundwassers ersolgt sei.
5. Es kann sich hienach nur fragen, ob nicht die Widerbeklagten
n Sinne von Art. 358 O. R. dafür einzustehen haben, daß
die gefährliche Beschaffenheit des Baugrundes nicht rechtzeitig er
kannt, bezw. nicht diejenige Prüfung des Baugrundes vorgenom
men haben, bei welcher sie die Notwendigkeit der von den Experten
bezeichneten Sicherungsvorkehren hätten erkennen müssen. In dieser
Beziehung ist nun zunächst der Vorinstanz darin beizupflichten,
daß nach den Umständen des vorliegenden Falles der Widerkläger
in der That sich darauf verlassen durfte, daß die Widerbeklagten
der Eignung des fraglichen Terrains zur Erstellung des beabsich
tigten Baues diejenige Aufmerksamkeit zuwenden, welche von der
Sorgfalt und Sachkunde eines tüchtigen Baumeisters erwartet
werden kann. Dies schon deshalb, weil die Widerbeklagten un
mittelbar vor dem Abschluß des Werkvertrages dem Widerkläger
das fragliche Terrain selbst verkauft, und obgleich sie in dem Kauf
vertrag die Nachwährschaft wegbedangen, doch eine gewisse Zu
sicherung für die Verwendbarkeit zu Bauten dadurch gegeben haben,
daß sie den Käufer verpflichteten, sofort auf demselben zu bauen.
Wenn nun die Widerbeklagten unmittelbar nachdem sie das Bau
terrain dem Widerkläger mit der angegebenen Verpflichtung ver
kauft hatten, die Erstellung der Baute selbst übernahmen, so muß
ten sie sich sagen, daß die Übernahme nach Treu und Glauben
in der Meinung geschehe, daß die Prüfung, ob und wie ohne
Gefahr auf dem fraglichen Terrain gebaut werden könne, ihre
Sache sei, und sie deshalb in ihrer Stellung als Bauunternehmer
dem Widerkläger (vorbehältlich ihrer allfälligen Rechte nach Art. 364
Abs. 3) für kunstgerechte Ausführung der Baute auch nach der
Richtung einzustehen haben, daß es an der durch die Terrain
beschaffenheit gebotenen Sicherung nicht fehle.
6. Die ihnen diesfalls obliegende Sorgfalt haben die Wider
beklagten nicht angewendet. Sie haben zwar vor Beginn des Baues
Probelöcher bis zu 7 Meter Tiefe ausgegraben und behaupten,
damit alles gethan zu haben, was billigerweise von einem Bau
meister verlangt werden dürfe; denn diese Probelöcher hätten ein
durchaus gutes Resultat ergeben, und da der Baugrund als sol
cher nach dem Ausspruch der Gerichtsexperten ein guter gewesen
sei und sich auch während der ganzen Bauzeit keine Spur von
Rutschungen gezeigt habe, hätten sie mit Fug annehmen dürfen,
daß sich die Baute nach den vorliegenden Plänen solid und richtig
werde erstellen lassen. Dem steht jedoch entgegen, daß die Wider
beklagten unmittelbar vor dem Verkauf des fraglichen Terrains
an den Widerkläger von Professor Zwicky ein Gutachten über die
Entwässerung und Befestigung des Gebietes im Rigiquartier ein
gezogen haben, welches ausdrücklich darauf aufmerksam machte,
daß die Rutschungen im Boden gestört und durch stets sich wieder
holende Bewegungen noch weiter verschoben werden, und zur Be
seitigung dieser Übelstände eine Entwässerung als angezeigt be
zeichnete. Mit Recht findet die Vorinstanz, das Gutachten Zwicky,
aus welchem die Gefahr zukünftiger Rutschungen zu erkennen
war, hätte den Widerbeklagten Veranlassung geben sollen, in dieser
Richtung die größte Sorgfalt und Umsicht anzuwenden; sie stellt
ferner thatsächlich und für das Bundesgericht verbindlich fest, daß
die Widerbeklagten bei Grabung der Fundamente die obern sekun
dären Rutschflächen beobachten konnten, daß nach dem Gutachten
der Experten sich bei dieser Grabung offenbar auch aus diesen
obern Rutschflächen herrührender Wasserzufluß zeigte, und daß
endlich in der Tiefe von 5 7 Meter eine Waldschicht angetroffen
wurde, die den deutlichsten Beweis bildete, daß das Bauterrain
aus eigentlichem Rutschgebiet bestand, und daß die Widerbeklagten
trotz allen diesen Thatsachen, ohne etwas vorzukehren, weiter ar
beitelen und auch auf das Gutachten Zwicky hin vor Beginn der
Baute nichts zur Entwässerung des in Frage kommenden Ge
bietes gethan haben.
7. Infolge der mangelhaften Terrainbeschaffenheit, welche die
Widerbeklagten bei Anwendung der ihnen nach dem Gesagten ob
liegenden Sorgfalt und Umsicht rechtzeitig hätten erkennen sollen,
sind nun in erster Linie diejenigen Verstärkungsarbeiten notwendig
geworden, mit denen die Baumeister Lauffer Franceschetti von
Gerichts wegen beauftragt wurden und deren Kosten sich auf
13,913 Fr. 70 Cts. belaufen. Die Behauptung der Widerbeklag
ten, daß die von Lauffer Franceschetti getroffenen Maßregeln
nicht notwendig gewesen seien, da durch die im Frühjahr 1895
in der Hadlaubstraße vorgenommene Entwässerung und den von
den Widerbeklagten erstellten Notpfeiler die Bewegungen zum Still
stand gekommen seien, wird widerlegt durch die für das Bundes
gericht verbindliche thatsächliche Feststellung, daß im Mai 1895
das Terrain noch in Bewegung war und laut der Aussage der
Experten der Notpfeiler und die Straßendohle nicht genügt hätten,
die Bewegung aufzuhalten, sondern daß die Erstellung der von
Lauffer Franceschetti ausgeführten Betonpfeiler angezeigt ge
wesen sei. Dagegen kommt in Betracht, daß es sich hier um bau
liche Maßnahmen handelt, welche über die bei Abschluß des Bau
vertrages in Aussicht genommene Fundamentierung hinausgehen,
und für deren Erstellung die Widerbeklagten gemäß Art. 364
Abs. 3 O. R. besondere Vergütung, über die vereinbarte Pauschal
summe hinaus, hätten verlangen können. Einen Schaden hat da
her der Widerkläger in dieser Beziehung durch die von den Wider
beklagten zu vertretende Unterlassung gehöriger Prüfung des
Baugrundes nur insoweit erlitten, als die fraglichen Verstärkungs
arbeiten mehr gekostet haben, als wenn sie rechtzeitig vorgenommen
worden wären, bezw. die Widerbeklagten, wie es ihnen oblag, dem
Widerkläger rechtzeitig von der gefährlichen Bodenbeschaffenheit
und der daherigen Notwendigkeit der Vornahme dieser Arbeiten
Anzeige gemacht hätten. Die Vorinstanz hat auf Grund der Ex
pertise festgestellt, daß der Mehrkostenbetrag sich auf rund 7000 Fr.
belaufe; bei dieser Feststellung muß es sein Bewenden haben, da
dieselbe weder auf aktenwidrigen Annahmen, noch auf einer bundes
rechtliche Grundsätze verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses
beruht. Der Widerkläger macht zwar geltend, daß bei Erstellung
richtiger Fundamentpfeiler von Anfang an nicht nur die Mehr
kosten von 7000 Fr. wegen nachträglicher Mehrarbeit, sondern
selbstverständlich auch ein ursprünglich im Kostenvöranschlag der
Widerbeklagten für die drei von ihnen erstellten Fundamentpfeiler
vorgefehener und in der Pauschalsumme von 65,000 Fr. inbe
griffener Betrag von 1881 Fr. weggefallen wäre, so daß also,
im Falle der Anwendung des Art. 364 Abs. 3 O. R., die Wi
derbeklagten nicht hätten verlangen können, daß der Widerkläger
ihnen alle 6913 Fr. 70 Cts. (13,913 Fr. 70 Ets. 7000 Fr.)
zu der Akkordsumme von 65,000 Fr. hinzuzahle, sondern nur,
daß die Akkordsumme um das Plus der Kosten richtiger Pfeiler,
d. h. um 6913 Fr. 70 Cts. 1881 Fr. 5032 Fr. 70 Cts.
erhöht werde, und da der Widerkläger außer den 65,000 Fr. alle
6913 Fr. allein bezahlt habe, so müssen ihm die Widerbeklagten
auch die in den 65,000 Fr. enthaltenen 1881 Fr. für die ur
sprünglichen drei unnützen Pfeiler zurückvergüten, und nicht bloß
die 7000 Fr., welche die nachträgliche Arbeit mehr koste als an
fänglich richtige. Allein es ist in keiner Weise dargethan, daß die
gerichtlichen Experten bei ihrer Berechnung der Mehrkosten auf
die vom Widerkläger hervorgehobenen Thatsachen nicht gebührende
Rücksicht genommen und insbesondere nicht in Betracht gezogen
haben, ob und in welchem Umfange die von den Widerbeklagten
erstellten Arbeiten bei der von Lauffer Franceschetti vorgenom
menen Fundamentierung nützliche Verwendung gefunden haben. Die
Widerbeklagten sind demnach, in Übereinstimmung mit dem ange
fochtenen Urteil, zu verpflichten, dem Widerkläger die von ihnen
verschuldeten Mehrkosten für Erstellung richtiger Fundamentierung
mit 7000 Fr. samt den dazu geforderten Zinsen zu ersetzen. Eben
so die Kosten der Instandstellung des Gebäudes und der Garten
mauer in dem von der Vorinstanz gestützt auf die Expertise zu
6000 Fr. angeschlagenen Betrage. Denn diese Kosten sind da
durch veranlaßt worden, daß die Widerbeklagten die ihnen ob
liegende Prüfung des Baugrundes und die rechtzeitige Anzeige der
Mängel desselben, welche sie hätten erkennen sollen, unterlassen
haben.
8. Nach dem bereits Gesagten erweist sich dagegen die Wider
klageforderung von 6000 Fr. für die Kosten richtiger Entwässe
rung in oder bei dem Grundstücke des Widerklägers als unbe
gründet. Die Widerbeklagten haben die Ausführung der daherigen
Arbeiten durch den Werkvertrag nicht übernommen; es handelt
sich um Maßregeln, die durch die mangelhafte Beschaffenheit des
Baugrundes verursacht worden sind, wofür den Bauunternehmer
grundsätzlich keine Gewährspflicht trifft. Die Widerbeklagten könnten
daher zum Ersatz der geforderten Kosten nur verpflichtet werden,
wenn und insoweit sie dieselben durch Unterlassung der ihnen in
casu obliegenden Prüfung des Baugrundes und der in Art. 356
O. R. vorgeschriebenen rechtzeitigen Anzeige der Mängel verschul
det hätten; hiefür liegt jedoch nichts vor; es ist nicht bewiesen,
daß die Entwässerung etwa erst notwendig, oder daß sie kost
spieliger geworden sei infolge verspäteter Anzeige der dem Baugrund
anhaftenden Mängel. Die Akten bieten des fernern auch keinen
Anhaltspunkt dafür, daß die von den Widerbeklagten ausgeführte
und in ihrem Kostenvoranschlag mit 318 Fr. berechnete Drainage
um das Haus herum infolge der von den Experten vorgeschlage
nen Entwässerung weggefallen wäre, weshalb auch das eventuelle
Berufungsbegehren auf Rückvergütung der genannten 318 Fr. als
unbegründet erscheint.
9. Was endlich die Forderung auf Minderwertsentschädigung
anbetrifft, so steht thatsächlich fest, daß infolge der Terrainrutschun
gen und der dadurch bewirkten Risse im Haus eine Wertvermin
derung eingetreten ist, welche die Vorinstanz auf Grund der Ex
pertise auf den Betrag von 5000 Fr. anschlägt; es besteht ferner
kein Zweifel, daß die Schädigungen, welche diese Wertverminde
rung zur Folge haben, in ursächlichem Zusammenhang mit der
den Widerbeklagten zur Last fallenden Unterlassung gehöriger Prü
fung des Baugrundes und rechtzeitiger Anzeige der gefährlichen
Beschaffenheit desselben stehen. Die Widerbeklagten sind deshalb
dem Widerkläger zum Ersatz des daherigen Schadens verpflichtet.
In Bezug auf die Höhe des Schadenersatzes ist ohne weiteres der
Entscheidung der Vorinstanz beizupflichten, da dieselbe auf der sach
verständigen Schätzung der Experten beruht und nicht ersichtlich
ist, daß die Experten von unrichtigen thatsächlichen Annahmen,
oder von einer rechtsirrtümlichen Auffassung über die rechtliche
Bedeutung der geltend gemachten Minderwertsfaktoren ausgegangen
seien.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 10. Mai 1900 in allen Teilen bestätigt.