- Urteil vom 3. Februar 1900 in Sachen
Haas gegen Haas.
Abtretung grundversicherter Forderungen auf Grund eines Vergleiches;
Anfechtung dieses Vergleiches und der Abtretung wegen Furchter
regung. Kompetenz des Bundesgerichtes, Art. 198 O.-R. und Art. 56
Org.-Ges. Art. 26 und 27 Abs. 1 O.-R. Klage aus ungerecht
fertigter Bereicherung, Art. 70 eod.
A. Durch Urteil vom 21. November 1899 hat das Oberge
richt des Kantons Luzern erkannt: Kläger sei mit seinem Klage
begehren des gänzlichen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrage: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Klage gutzuheißen.
C.
In der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet
der Vertreter des Klägers seinen Berufungsantrag.
Hierauf beantragt der Vertreter der Beklagten, auf die Berufung
sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzu
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Folgende Vorgänge haben zum vorliegenden Prozesse ge
führt: Der heutige Kläger Jost Haas, geb. 1831, ist der Ehe
mann der heutigen Beklagten Frau Haas; doch leben die
beiden seit Jahren getrennt von einander, ohne daß eine Scheidung
stattgefunden hätte. Der Kläger war mehrfach in Amerika, von
wo er im Jahre 1885 definitiv zurückgekehrt ist. Am 14. Mai
1897 erhoben die Beklagte und der Sohn der Parteien, Jost
Haas, gegen den Kläger Strafklage wegen Diebstahls und Ehe
bruchs, die sie damit begründeten: Der Kläger habe sich rechts
widriger Weise sämtliche Guthaben der Beklagten und des Sohnes
angeeignet, speziell den Kassaschein Nr. 42,209 der Ersparniskasse
Luzern im Gesamtbetrage von 1206 Fr. a Cts. zu Gunsten
seines Sohnes, auf den er unter der Vorgabe, er sei der Bezugs
berechtigte, das Geld bezogen habe. Ferner habe er der Beklagten
Bettgewänder entwendet. Sodann stehe er seit Jahren mit einer
Frau Süß in sehr zweifelhaften Beziehungen. Auf diese Straf
klage hin wurde der Kläger am 15. Mai 1897 verhaftet, in
dessen am 17. gl. Mts. gegen Kaution einer Gült von 2000 Fr.
wieder entlassen. In der Strafuntersuchung sagten die Zeugen
Pfyffer und Frau, sowie Striebig und Frau aus, der Kläger
habe ihnen erzählt, er habe einen Kassaschein, der auf den Namen
seines Sohnes gelautet, genommen und das Geld auf der Stadt
ersparniskasse Luzern bezogen; Frau Pfyffer und Frau Striebig
bezeugten überdies, er habe gesagt, er habe eine Kommode auf
gebrochen; ferner sagten Striebig und Frau aus, er habe gesagt,
er habe der Beklagten Bettgewand genommen. Aus den von der
Stadtersparniskasse Luzern edierten Originalquittungen auf dem
Kassaschein Nr. 42,209 ergab sich, daß am 8. Januar 1884
1200 Fr. eingelegt wurden; schon am 29. Juli gleichen Jahres
wurden davon 600 Fr. zurückgezogen, und zwar von der Be
klagten; ferner erfolgten Rückzüge: am 30. September 1884
100 Fr. vom Sohne Haas; sodann in den Jahren 1886 1888.
Von den letztern behauptete der Sohn Haas: Der Kläger habe
sie bezogen, er habe das Büchlein schon im Sommer 1885 ge
stohlen; die Beklagte sagte dagegen aus: Der Kläger habe das
Kassabüchlein und die andern Wertschriften im Jahre 1886 ent
wendet. Am 31. Mai 1897 stellte die Beklagte dem Kläger zwei
Urkunden aus: zunächst eine Quittung, worin sie bescheinigte,
von ihm zufolge Abtretung folgende Gülten erhalten zu haben:
- Gült auf Bründlenheimwesen in Root, ang.
- Januar 1882
1000-
Marchzins pro 136 Tage à 4½ %16 76
- Gült auf obiger Liegenschaft, ang. 6. Januar
Marchzins pro 145 Tage à 4½
17 71
3. Gült auf Riedmatt bei Wiggen, Kriens,
2000 -
ang. 1. Dezember 1876.
Marchzins pro 181 Tage à 4 ¼
44 25
4. Gült auf Unterneusage Horw, ang. 1. No
vember 1895
2000
Übertrag,
Fr. 6078
Fr. 6078 72
Übertrag,
46 69
Marchzins pro 211 Tage à 4
5. Gült auf Haus Nr. 526, Bireggstraße,
uzern, ang. 1. April 1891.
15
Marchzins pro 60 Tage à 4½
6. Gült auf Haus Nr. 484, Quartier Ober
2000
grund, Luzern, ang. 16. März (?)
18 74
Marchzins pro 76 Tage à 4½ %
Total, Fr. 10159 15
sodann eine Erklärung folgenden Inhalts: Bezugnehmend auf
die von Jost Haas in Horw an seine unterzeichnete Ehefrau
Magdalena Haas geb. Bösch in Kriens erfolgte Abtretung von
5 (sic) Gülten in Kapital und Zinsbetrag von 10,159
15 Cts. laut spezifizierter Abtretung von heutigem Datum, er
klärt die Unterzeichnete, die gegen ihren obgenannten Ehemann
Jost Haas wegen Vermögensentwendung beim Statthalteramt
Luzern anhängig gemachte Strafklage sofort zurückzuziehen und
als erloschen zu betrachten und die in dieser Angelegenheit
erlaufenen Kosten zu bezahlen. (Datum und Unterschrift.) Am
darauf folgenden Tage (1. Juni 1897) gab dann die Beklagte
beim Statthalteramt Luzern einen schriftlichen Klagerückzug ab,
und die Untersuchung wurde reponiert, da es sich um ein An
tragsdelikt handelte.
Im März 1898 erhob nun der Kläger gegen die Beklagte
die vorliegende Klage, die auf Nichtigerklärung der Gültabtretung
vom 31. Mai 1897 und Rückerstattung der abgetretenen Gülten
nebst Marchzinsen, eventuell auf Bezahlung von 10,159 Fr.
15 Cts. nebst Verzugszins vom 10. März 1898 an geht. Be
gründet wird die Klage damit, der Kläger sei durch widerrecht
liche Drohung, insbesondere durch Erhebung der Strafklage, die
eine wissentliche Falschklage gewesen sei, zum Vergleiche und zur
Abtretung bestimmt worden (Art. 26 f. O. R.); ferner sei die
Beklagte ungerechtfertigt bereichert (Art. 70 O. R.). Die Be
klagte trug auf Abweisung der Klage an. Die nähere Begrün
dung der Parteianträge sowie des Urteiles der ersten Instanz
(dem sich die Vorinstanz in der Hauptsache lediglich angeschlossen
hat) ist, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich.
3. Seinen heutigen Hauptantrag: das Bundesgericht möge sich
inkompetent erklären, begründet der Vertreter der Beklagten damit,
in der vorliegenden Sache komme nicht eidgenössisches, sondern
kantonales Recht zur Anwendung, da es sich um die Abtretun
grundversicherter Forderungen handle, welche gemäß Art. 198
O. R. dem kantonalen Rechte vorbehalten sei. Nun untersteht
aber die Abtretung grundversicherter Forderungen, trotz des allge
meinen Wortlautes des Art. 198 O. R., nur insoweit dem kan
tonalen Recht, als die Abtretung selber, der Übereignungsakt, in
Frage kommt, nicht aber bezüglich des zu Grunde liegenden Rechts
geschäftes (sofern dieses nicht schon anderweitig vom kantonalen
Rechte beherrscht ist); denn der Vorbehalt des Art. 198 O. R.
erklärt sich einzig aus dem engen Zusammenhange, in welchem
die Abtretung grundversicherter Forderungen mit dem vom kanto
nalen Rechte geregelten Immobiliarsachenrechte steht; dieser Zu
sammenhang aber ist nur vorhanden bezüglich des Übereignungs
aktes als solchen, nicht bezüglich des der Abtretung zu Grunde
liegenden Rechtsgeschäftes (s. Urteil des Bundesgerichtes vom
12. Februar 1898 in Sachen Frey Wahli gegen Kratzer, Amtl.
Samml., XXIV, 2. Teil, S. 117 f. Erw. 2). Der vom Kläger
erhobene Anspruch aus Furchterregung (actio quod metus causa)
bezieht sich nun nicht auf die Abtretung der Gülten als solche,
auf den der Tradition zur Seite zu stellenden Übereignungsakt,
sondern auf das der Abtretung zu Grunde liegende Rechtsge
schäft (die causa cessionis); nicht die Abtretung als solche
wird angefochten, sondern der Vergleich, der den Rechtsgrund der
Abtretung gebildet hat. Dieser Vergleich aber, gegen welchen
allein die Anfechtung sich richtet, ist offenbar ein Rechtsgeschäft
obligationenrechtlicher Natur und daher, da das eidgenössische
Obligationenrecht diesbezüglich keinen Vorbehalt zu Gunsten des
kantonalen Rechtes enthält, vom eidgenössischen Rechte geregelt,
so daß also für die Beurteilung der Klage eidgenössisches Rechtzur
Anwendung kommt. Daß jener Vergleich etwa nach luzernischem
ehelichem Güterrechte ungültig wäre, wird vom Kläger gar nicht
geltend gemacht, und es ist dies offenbar auch nicht der Fall, da
die kantonalen Instanzen den Vergleich (und die Abtretung) an
dernfalls gar nicht hätten schützen können. Auf die Berufung ist
sonach einzutreten.
4. Der Kläger stützt seine Anfechtung des Vergleiches vom
31. Mai 1897 auch heute noch in erster Linie auf Art. 26 und
27 Abs. 1 O. R., d. h. darauf, er sei durch Erregung gegrün
deter Furcht zur Eingehung des genannten Rechtsgeschäftes be
stimmt worden. Und zwar soll die Furchterregung in zwei That
sachen bestanden haben: in der Erhebung der Strafklage, die eine
wissentliche Falschklage gewesen sei, und nach der Erhebung dieser
Strafklage in der Bearbeitung des Klägers durch die Beklagte
und ihre Helfershelfer, insbesondere durch Drohungen wegen der
Fortsetzung des Strafverfahrens. Nun wird allerdings richtig sein,
daß der Kläger durch jene Strafklage in Furcht versetzt worden
ist, und zwar in gegründete Furcht, da er annehmen konnte, eine
größere Strafe, vielleicht sogar Zuchthausstrafe, erleiden zu
müssen, zumal wie sofort zu erörtern sein wird die Straf
klage keineswegs von vornherein ganz unbegründet erscheinen
mußte. Zum Thatbestande des Art. 26 O. R. gehört aber weiter
hin, daß die gegründete Furcht hervorgerufen sei durch eine
widerrechtliche Drohung. Eine solche läge nun allerdings zunächst
ohne weiteres in der Erhebung einer wissentlich falschen Straf
klage. Allein daß die gegen den Kläger erhobene Strafklage
wegen Diebstahls und wegen Ehebruches eine wissentlich falsche
oder auch nur eine von vornherein und bei auch nur einiger
Prüfung des Thatbestandes unbegründete gewesen sei, kann nach
dem Resultate des Zeugenbeweises in der Strafuntersuchung, so
wie im gegenwärtigen Prozesse nicht gesagt werden. Aus diesem
Zeugenbeweise geht vielmehr hervor, daß der Kläger sich einer
ganzen Anzahl Personen gegenüber (Striebig und Frau, Pfyffer
und Frau Pfyffer, Frau Luternauer) dahin geäußert hat, er habe
der Beklagten eine Kommode erbrochen und Wertschriften daraus
entnommen, auch einen Kassaschein des Sohnes genommen und
sich nutzbar gemacht, ferner der Beklagten Bettgewänder genommen;
auch ein anstößiges Verhältnis mit Frau Süß wird von einigen
Zeugen (Kaufmann und Frau Luternauer) bezeugt. Danach
waren jedenfalls Momente vorhanden, die eine Strafklage gegen
den Kläger als gerechtfertigt erscheinen ließen, und war die Straf
klage nicht widerrechtlich; alsdann konnte aber auch nicht von
einem widerrechtlichen Zwang des Klägers durch dieselbe die Rede
sein, da sich der Kläger eben selber in die Notlage versetzt hatte
(vgl. Kohler in den Jahrbüchern für Dogmatik, Bd. 25,
S. 31). Und was sodann die angeblichen Drohungen und Maß
regeln gegen den Kläger nach Einleitung der Strafklage betrifft,
so fällt vorab in Betracht, daß die Verhaftung wohl kaum von
entscheidendem Einfluß auf den Willen des Klägers zum Ab
schlusse des Vergleiches sein konnte, da ja dieser Abschluß erst
circa 14 Tage nach der Haftentlassung stattfand. Im übrigen
aber ist von den Vorinstanzen an Hand des Zeugenbeweises in
für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, daß nicht
die Beklagte den Kläger zum Abschlusse des Vergleiches bestimmt
hat, ihm wegen desselben nachgegangen ist, sondern daß gegen
teils er den Vergleich gesucht, auch den Zeugen Grüter mehrfach
zur Vermittlung desselben aufgesucht (das letzte mal eines Mor
gens um 3½ Uhr), und ihm nach dem Abschlusse eine Provision
von 300 Fr. bezahlt hat. Diesen Thatsachen gegenüber fällt die
Aussage des Zeugen Kaufmann, der die Urkunden vom 31. Mai
1897 niedergeschrieben, der Kläger sei ganz niedergedrückt ge
wesen, nicht in Betracht, denn sie beweist nichts dafür, daß der
Kläger wirklich durch widerrechtliche Drohungen zum Abschlusse
des Vergleiches bestimmt worden sei. Auch ist mit der ersten
Instanz zu sagen, daß eine besondere Gebrechlichkeit des Klägers
nicht erwiesen ist, und daß sein Alter allein noch nicht einen
Schluß darauf ziehen läßt, daß er besonders leicht der Furcht zu
gänglich gewesen sei.
5. Sonach kann nur noch in Frage kommen, ob der Klage
anspruch, soweit er auf Furchterregung gegründet, nach Art. 27
Abs. 2 O. R. zu schützen sei, was der Kläger in zweiter Linie
behauptet. Dazu wäre notwendig, daß die Beklagte durch die Er
hebung der Strafklage den Kläger bestimmt hätte, ihr übermäßige
Vorteile einzuräumen. Die Beweislast hiefür, und speziell auch
für die Übermäßigkeit der eingeräumten Vorteile, liegt dem Kläger
ob, da jene Thatsachen zum Klagefundamente gehören. Er be
hauptet in dieser Richtung, die Gülten, die er der Beklagten ab
getreten, seien sein Eigenthum und nicht das ihre gewesen, und
aus seinem Gelde, speziell dem Gelde, das er aus Amerika ge
schickt, angeschafft worden. Die kantonalen Instanzen haben diese
Frage nicht erörtert, und es könnte sich daher fragen, od nicht die
Akten zur Ergänzung dieses Mangels an die Vorinstanz zurück
zuweisen seien. Allein abgesehen davon, daß keine Partei einen
diesbezüglichen Antrag gestellt hat, kann von einer Rückweisung
schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Vorinstanzen nicht
etwa Beweise, die anerboten worden sind, nicht abgenommen haben;
gegenteils sind alle anerbotenen Beweise abgenommen worden,
und ist der Thatbestand vollständig, so daß Art. 82 O. G. nicht
zur Anwendung gebracht werden kann. Die Aktenlage ergibt nun,
daß der dem Kläger obliegende Beweis in keiner Weise geleistet
ist. Allerdings muß zugegeben werden, daß einige Momente in
der Aktenlage zu Gunsten des Klägers sprechen. Auffallend ist
zunächst das lange Zuwarten der Beklagten und ihres Sohnes
mit der Strafklage. Läßt sich dieses immerhin aus den nahen
persönlichen Beziehungen, in denen die Parteien stehen, einiger
maßen erklären, so ist schwerwiegender die weitere Thatsache,
daß der Kläger erwiesenermaßen der Beklagten aus Amerika Geld
heimgesandt hat; es geht dies aus den ganz positiv lautenden
Aussagen der Zeugen Mattmann, Striebig, Frau Striebig und
insbesondere des Pfyffer auf die Gegenanfinnen des klägerischen
Anwaltes hervor; der letztgenannte sagt aus, die Beklagte
habe ihm gegenüber zugestanden, vom Kläger circa 10,000 Fr.
zugesandt erhalten zu haben, und auch Mattmann beruft sich
auf ein diesbezügliches Zugeständnis der Beklagten, ohne
freilich einen Betrag nennen zu können. Es erscheint daher
nicht als ausgeschlossen, daß die Beklagte die ihr vom Klä
ger gemäß dem angefochtenen Vergleich vom 31. Mai 1897
abgetretenen Gülten aus dem Gelde des Klägers angeschafft
hat. Anderseits aber ist nach der Aktenlage ebensowenig aus
geschlossen, daß die Beklagte anderweitiges, eigenes Vermögen
besessen habe. Zunächst bezeugen Frau Striebig, Frau Pfyffer
und Pfyffer, der Kläger habe gesagt, er habe die Beklagte auf
Wunsch seiner Eltern heiraten müssen, da sie viel Geld gehabt
habe. Sodann sagen einige Zeugen (Frau Striebig, Pfyffer und
Frau Luternauer) aus, der Sohn Haas habe die Beklagte wäh
rend der Abwesenheit des Klägers unterstützt. Endlich wird be
zeugt (von Mattmann, Striebig, Frau Striebig und Frau Dula),
daß die Beklagte früher eine Roßhaarferggerei betrieben und daß
der Kläger gesagt habe, sie habe damit viel Geld verdient. Aller
dings sind diese Zeugenaussagen gewiß mit Vorsicht aufzu
nehmen, teils, weil namentlich Striebig und Frau, sowie Pfyffer
und Frau betreffend Unterstützung der Beklagten durch den Kläger
auf die Gegenansinnen andere Antworten gegeben haben als auf
die Ansinnen, teils, weil jene Aussagen sich auf angebliche
Außerungen des Klägers stützen, die wohl auch als Großthuereien
aufgefaßt werden können. Auch der Umstand, daß die Beklagte
sich über den Erwerb folgender Gülten vor 1886 ausgewiesen
hat; einer solchen von 1000 Fr. auf die Else Allmend, einer
solchen im gleichen Betrage auf das Brändliheimwesen, einer
eben solchen von Hochstraßer im Jahre 1884, einer solchen von
428 Fr. 12 Cts. auf Stalden von Schiffmann, und einer solchen
von 371 Fr. 43 Cts. auf Mooshüsli von demselben
kann
kaum entscheidend für sie ins Gewicht fallen, da auch hier nicht
erhellt, aus wessen Gelde der Erwerb erfolgt ist. Wenn daher
die Beweislast der Beklagten obläge, müßte die Klage vielleicht
gutgeheißen werden. Allein die Beweislast ruht, wie bemerkt
auf dem Kläger, und nach dem Ausgeführten kann der ihm ob
liegende Beweis für die Einräumung übermäßiger Vorteile nicht
als erbracht angesehen werden, so daß die Klage, soweit sie
auf Furchterregung gegründet wird, abgewiesen werden muß.
6. Damit fällt aber auch der Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung dahin, da alsdann feststeht, daß nicht erwiesen ist,
daß die Beklagte aus dem Vermögen des Klägers und ohne Grund
bereichert wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen,
so daß es in allen Teilen beim Urteile des Obergerichtes des
Kantons Luzern vom 21. November 1899 sein Bewenden hat.