- Urteil vom 14. September 1900 in Sachen
Moser und Konsorten gegen Buntweberei Wallenstadt.
Anfechtungsklage aus Art. 288 Betr.-Ges. (Deliktspauliana). Be
deutung des Art. 289 eod. für das Bundesgericht. Begriff der
Benachteiligungs- bezw. Begünstigungsabsicht. Erkennbarkeit
dieser Absicht.
A. Am 3. Oktober 1899 ist über Johann Müller Lüscher in
Schöftland, den einzig unbeschränkt haftenden Teilhaber der
Kommanditgesellschaft Müller Lüscher Cie., Blusen und Hem
denfabrik, Manufakturwaren und Weinhandlung, in Schöftland,
der Konkurs eröffnet worden, nachdem die Gesellschaft selbst schon
am 23. Mai gl. Jahres in Konkurs gefallen war. In beiden
Konkursen meldete die Buntweberei Wallenstadt eine Forderung
von 9957 Fr. 40 Cts. plus Eingabekosten an, nämlich für
Warenlieferungen und Zins 9669 Fr. 50 Cts, und für Anwalts
kosten laut besonderer Übereinkunft 287 Fr. 90 Cts. Im Kon
kurse über Johann Müller wurde für 6000 Fr. nebst Zins zu
4½ % seit 1. Juli 1898 Pfandrecht auf die Liegenschaft des
Gemeinschuldners beansprucht, laut Pfandbrief vom 8. August
- Die Forderung wurde in beiden Konkursen in Klasse
kolloziert; im Konkurse über Johann Müller wurde auch das
Pfandrecht für die 6000 Fr. nebst Zins anerkannt im dritten
Range nach zwei Forderungen der Aargauischen Bank von
20,000 Fr. und 1200 Fr. nebst Zinsen und Kosten. In beiden
Konkursen gaben auch die Kläger, Jean Moser, F. Oboussier
Cie. und G. Rufener, laufende Forderungen ein, herrührend
von Warenlieferungen an die Gesellschaft, für die sie beiderorts in
Klasse V angewiesen wurden.
B. Auf dem Wege des Kollokationsprozesses gemäß Art. 250
Betr. Ges. stellten die eben genannten drei Gläubiger gegen die
Buntweberei in Wallenstadt das Begehren: Der Pfandbrief der
Beklagten vom 8. August 1898 sei ungültig zu erklären und
die auf denselben gestützte Forderung der Beklagten aus der
Pfandklasse in die laufende zu verweisen. Als rechtliches Funda
ment der Klage bezeichneten die Kläger in erster Linie den Art,
287 Abs. 1 des eidgen, Betreibungs Gesetzes, in zweiter Linie
den Art. 288, und sie behaupteten, daß in beiden Richtungen die
thatsächlichen Voraussetzungen zur Anfechtung vorhanden seien.
Die Klage wurde erst und mit Urteil vom 20. Juni auch ober
instanzlich abgewiesen. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die
Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, um vor
ihm den Antrag anzunehmen, daß der Titel kassiert werde.
Im heutigen Vorstande läßt der Vertreter der Kläger die Klage,
soweit sie auf Art. 287 Ziff. 1 sich stützt, mit Rücksicht auf
das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Fantoli Cie. c. Comte
frères (Betreibungs und konkursrechtliche Entscheidungen, Bd. II,
S. 193 ) fallen, behauptet aber, daß die kantonalen Instanzen,
indem sie die Klage aus Art. 288 ebenfalls abwiesen, die Akten
unrichtig gewürdigt bezw. einen Rechtsirrtum begangen hätten.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
2. Sachlich frägt sich heute einzig noch, ob die Errichtung des
Pfandbriefes vom 8. August 1898 unter Art. 288 des eidgenös
sischen Betreibungsgesetzes falle, wonach ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt ihrer Vornahme alle Rechtshandlungen anfechtbar sind,
die der Schuldner in der dem andern Teile erkennbaren Absicht
vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne
Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
3. Johann Müller war für die Forderung der Beklagten an
die Kommanditgesellschaft Müller Lüscher Cie., als unbeschränkt
haftender Gesellschafter, solidarisch und mit seinem ganzen Ver
mögen verhaftet (Art. 600 und 564 O. R.). Insofern war er
von Anfang an persönlicher Schuldner der Beklagten, und wenn
er aus seinem privaten Vermögen für eine Schuld der Gesellschaft
Sicherheit bestellte, so versicherte er damit gleichzeitig eine eigene
Schuld. Da nun das Gesellschaftsvermögen nicht hinreichte, um
die Gesellschaftsschulden zu decken, so wurde die private Schuld
verpflichtung wirksam, und es konnte die Forderung, soweit sie
noch unbefriedigt war, im Privatkonkurse des Gesellschafters an
gemeldet werden (Art. 601 O. R.). In diesem Konkurse wird
die Forderung als seine persönliche Schuld liquidiert, und er
scheint das Pfandrecht, das er bestellte, und das nunmehr ange
fochten wird, ja wohl als vom Schuldner der Forderung er
richtet. Der von der Beklagten erhobene Einwand, daß J. Müller
das Pfandrecht nicht für eine eigene Schuld bestellt habe, geht
demnach fehl.
4. Die Vorinstanz führt aus, es lassen die Verumständungen
nicht einmal die Vermutung, geschweige denn die erforderliche
hohe Wahrscheinlichkeit zu, daß J. Müller die Beklagte mit der
Beschaffung grundpfändlicher Sicherheit für den Betrag von
6000 Fr. zum Nachteil der andern Gläubiger habe begünstigen
wollen, und daß eine solche Absicht für die genannte Gläubigerin
erkennbar gewesen wäre. Statt näherer Begründung dieser Schlüsse
verweist das Obergericht auf die Betrachtung der ersten Instanz,
die ihrerseits bemerkte: Allerdings habe die Firma Müller Lüscher
Cie., als die Beklagte Betreibung anhob, d. h. anfangs März
1898, eine bedeutende Unterbilanz gehabt. Aber zu jener Zeit
und bis zur Pfandbriefbestellung sei für den geschäftsleitenden
Teilhaber Müller die Lage nicht unter allen Umständen hoff
nungslos gewesen; sein ganzes Gebahren spreche dafür, daß er
immer noch nicht die Möglichkeit aufgegeben hatte, sich weiter
halten zu können, und da sei es sehr nahe gelegen, daß er ver
suchte, sich mit dem weitaus größten Gläubiger zu verständigen.
Nicht die Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, oder die Be
klagte zum Nachteil anderer zu begünstigen, habe ihn dazu ge
führt, vier Monate bevor er sich zum Gesuche um Nachlaßstun
dung entschlossen, seine Liegenschaft der Beklagten zu verpfänden,
wohl aber das Bestreben, diesen Gläubiger, den er in erster Linie
zu fürchten hatte, zum Schweigen zu bringen. Nach der Akten
lage könne auch nicht als erwiesen betrachtet werden, daß die
Beklagte zu dem Schlusse gekommen sei, daß in der Handlung
des Schuldners die Absicht bezw. der Wille bestand, sie zum
Nachteil anderer Gläubiger zu begünstigen. Diese Ausführungen
sind nicht ausschließlich thatsächlicher Natur, sondern enthalten
gleichzeitig das Urteil darüber, ob bei J. Müller eine Benach
teiligungs und Begünstigungsabsicht obgewaltet habe, und ob
eine solche Absicht für die andere Partei erkennbar gewesen sei.
Dieses Urteil nachzuprüfen, muß dem Bundesgerichte vorbehalten
sein, da es Fragen des Rechts sind, was das Gesetz unter der
Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger
zu begünstigen, verstehe, und wann im allgemeinen anzunehmen
sei, daß eine solche Absicht für die andere Partei erkennbar war.
Daran, daß das Bundesgericht an den kantonalrechtlich festge
stellten Thatbestand gebunden ist (Art. 81 Org. Ges.), muß ja
allerdings auch in Anfechtungsprozessen festgehalten werden. Allein
die Gebundenheit erstreckt sich nur auf die thatsächlichen Elemente,
auf das, was an thatsächlichem Material die Parteivorbringen
und die Beweisführung zu Tage gefördert haben, während die
Schlußfolgerungen, die hieraus im Hinblick auf die Frage der
Anfechtbarkeit gezogen wurden, weil dabei eben auch rechtliche
Auffassungen und Fragen der Gesetzesinterpretation mitspielen,
der Nachprüfung des Bundesgerichts unterstehen müssen. In
diesem Sinne darf Art. 289 Betr. Ges., der vorschreibt, daß der
Richter bei Anwendung der Art. 286 bis 288 unter Würdigung
der Umstände nach freiem Ermessen urteile, auch für die bundes
gerichtliche Instanz eine Bedeutung beanspruchen. Wird nun hie
von ausgegangen, so springt zunächst sofort in die Augen, daß
die Vorinstanzen den Begriff der Benachteiligungs bezw. Be
günstigungsabsicht zu eng gefaßt haben. In der That ist diese
nicht nur dann anzunehmen, wenn der eigentliche, nächste Zweck
eines Geschäftes die Benachteiligung der übrigen Gläubiger, bezw.
die Begünstigung eines einzelnen war, sondern schon dann, wenn
die Benachteiligung oder Begünstigung als normale Folge des
Geschäftes vorhergesehen werden mußte (vgl. Amtl. Samml. der
bundesgerichtl. Entscheidungen, Bd. XXIII, S. 738). Daß aber
diese Voraussetzung hier zutrifft, kann nach den Verumständungen
nicht zweifelhaft sein. Das Geschäft hatte bis zum Frühjahr 1898
der Kollektivgesellschaft Müller und Lüscher gehört, aus der dann
der eine unbeschränkt haftende Gesellschafter Lüscher, der Schwieger
vater des I. Müller, als solcher ausschied, um bloß noch Kom
manditär zu bleiben. Nachdem die Firma schon im Jahre 1897
mit ihren Gläubigern über einen Nachlaßvertrag verhandelt hatte,
gerieten Müller und Lüscher bezw. Müller Lüscher Cie. seit
anfangs 1898 wiederum in bedenkliche Zahlungsschwierigkeiten.
Sie ließen mehrfach Wechsel zurückgehen und schon vor dem
August 1898 wurden sie für mehrere Posten triebrechtlich be
langt. Gegen alle Zahlungsbefehle schlug die Firma Recht vor,
und ließ es zu Prozessen kommen, die durchwegs verloren gingen.
Ein solches Gebahren läßt sich nur aus einer schlimmen, ja ver
zweifelten finanziellen Lage erklären; denn was dadurch an Zeit
gewonnen werden mochte, gieng an Geschäftskredit, Kosten u. s. w.
verloren. Keinenfalls war auf solche Weise eine Sanierung der
Verhältnisse zu erreichen. Thatsächlich kam es auch immer schlim
mer. Am 20. April wurde der Firma gerade für die bereits am
2. März in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten der
Konkurs angedroht. Dasselbe geschah am 12. August für eine
andere Forderung. Gleichzeitig wurde damals das Begehren um
Aufnahme eines amtlichen Inventars gemäß Art. 83 Betr. Ges.
beantragt und am 23. gl. Mts. vom Gerichte bewilligt. Dasselbe
ergab einen Überschuß der Passiven von 43,000 Fr. Ein Be
gehren auf Aufhebung des Verzeichnisses, das die Firma am
3. November stellte, wurde abgewiesen, wesentlich mit Rücksicht
auf das Geschäftsgebahren der Firma und im Hinblick darauf,
daß auch von anderer Seite die Aufnahme des Güterverzeichnisses
verlangt war. Den von verschiedenen Gläubigern anbegehrten
Konkurs wußte die Firma dann durch Einleitung von Nachlaß
verhandlungen bis zum März 1899 hinauszuzögern. Der Firma
konkurs erzeigte, die Forderungen und Einlagen des Kommandi
tärs Lüscher nicht eingerechnet, auf 27,000 Fr. Aktiven, ein
Defizit von circa 20,000 Fr. Der Konkurs der Gesellschaft mußte
auch denjenigen des unbeschränkt haftenden Teilhabers nach sich
ziehen. Denn dieser besaß keine eigenen Mittel mehr, die es ihm
gestattet hätten, sich zu halten. Seine auf 27,815 Fr. geschätzte
Liegenschaft war abgesehen von der Verschreibung für die Be
klagte für über 22,000 Fr. hypotheziert, und dem noch dis
poniblen Schatzungswert standen andere persönliche Schulden in
erheblich höherem Betrage gegenüber. Für eine solche war ihm
denn auch schon im Februar 1898 der Konkurs angedroht wor
den. Nach dem allem konnte am 8. August 1898 die Hoffnung des
Müller, die Firma und sich vor dem Ruin zu retten, nur noch
eine sehr geringe sein, und es mußte derselbe damit rechnen, daß
aller Wahrscheinlichkeit nach innert nicht allzulanger Frist das
Geschäft werde liquidiert werden müssen, wobei natürlich Verluste
der Gläubiger in sicherer Aussicht standen. Die Situation wurde
auch von Dritten, die einigen Einblick in die Verhältnisse hatten,
als schlimm betrachtet. Schon am 6. Juli 1898 schrieb der Be
treibungsbeamte von Schöftland einem Gläubiger, der Betreibung
eingeleitet hatte: Machen Sie sich auf einen Rechtsvorschlag
gefaßt, da dies bei dieser Firma Mode ist. Nach meinem Dafür
halten wird das Geschäft vor Jahresschluß futsch sein, und foll
der Konkurs aus gewissen Gründen um wenigstens 3 Monate
hinausgeschoben werden. Gleich wird die Lage und die Aussicht
für die Zukunft geschildert in den amtlichen Berichten, die das
Bezirksgericht Kulm vor der Beurteilung des Begehrens um
Veranstaltung eines amtlichen Inventars von dem Betreibungs
amte Schöftland und dem dortigen Friedensrichter, der vorher
Betreibungsbeamter gewesen war, einholte. In den Berichten wird
der Vermutung Raum gegeben, daß auch der Austritt des, einen
Gesellschafters aus der Firma eine Schädigung der Gläubiger
bezwecke, und es erscheint dies nach der Sachlage nicht als un
wahrscheinlich insofern, als versucht werden mochte, die Schulden
der frühern in solche der neuen Gesellschaft umzuwandeln, und
den ausscheidenden Gesellschafter der Bestimmung in Art. 585
O. R. teilhaftig werden zu lassen. Wenn es nun auch richtig
sein mag, daß die Pfandbestellung vom 8. August 1898 in erster
Linie dem Bestreben entsprang, den hauptsächlich drängenden
Gläubiger zum Schweigen zu bringen, so muß doch, da nur noch
eine verschwindend geringe Aussicht vorhanden war, daß sich die
Firma und J. Müller persönlich vor dem ökonomischen Zusammen
bruch würden retten können, gesagt werden, daß eine Benachteili
gung der übrigen Gläubiger als höchst wahrscheinliche Folge
jenes Geschäftes erkannt werden mußte, womit das erste Erfor
dernis der Anfechtbarkeit derselben gegeben ist. Die fraudulöse
Absicht war ferner auch für die Beklagte erkennbar. Es ist zu
bedenken, daß für den innern Vorgang und Zustand des Er
kennens einer Absicht ein direkter Beweis selten wird erbracht
werden können, weshalb es genügen muß, wenn dargethan ist,
daß nach allen Verhältnissen jene Absicht bei gewöhnlicher Auf
merksamkeit erkannt werden konnte (s. Amtl. Samml. der bundg.
Entsch., Bd. XXI, S. 286 f.). Soviel liegt aber hier zweifellos
vor: Nachdem die Beklagte im Januar 1898 einen Wechsel für
eine Abschlagszahlung auf ihre bedeutende Forderung von circa
10,000 Fr. zurückerhalten, und nachdem ihr Zahlungsbefehl vom
2. März 1898 mit einem Rechtsvorschlag beantwortet worden
war, mußten sich bei ihr Zweifel über die Einbringlichkeit der
Forderung erheben, und zwar war zu vermuten, daß nicht nur
die Firma, sondern auch der unbeschränkt haftende Teilhaber,
Müller zahlungsunfähig sei, da in solchen Verhältnissen er
fahrungsgemäß das verfügbare private Vermögen des Gesellschaf
ters im Interesse der Gesellschaft verwendet oder für Kredite ge
bunden wird. Daß sich die Beklagte überhaupt eine Sicherheit
geben ließ, die nach Art. 287 Abs. 1 Betr. Ges., wenn der
Konkurs innert sechs Monaten ausbrach, ohne weiteren Nachweis
eines subjektiven Verschuldens aufgehoben werden konnte, spricht
gegen ihren guten Glauben, um so mehr, als es schon an sich
auffällt, wenn sich ein Fabrikationsgeschäft für Warenlieferungen
eine Hypothek bestellen läßt. Es ist ferner bezeichnend, daß die
Hypothek nicht für die ganze Forderung, sondern nur für den
Betrag errichtet wurde, der durch den Schatzungswert der Liegen
schaft, soweit er noch nicht belastet war, gedeckt wurde. Es muß
angenommen werden, daß vor dem Abschluß des Geschäftes der
Beklagten bezw. ihrem Anwalt, der sie in dieser Sache von An
hebung der Betreibung an vertreten und für dessen objektives
Handeln und subjektives Verhalten sie natürlich einzustehen hat,
darüber Aufschluß erteilt worden ist, daß die Firma als solche
keine verfügbaren Aktiven mehr besitze und daß jener nicht hypo
thezierte Teil der Liegenschaft das einzige disponible Vermögen
des Teilhabers Müller sei. Und anderseits war es gewiß der Be
klagten nicht unbekannt, daß die Firma auch noch andere Schul
Civilrechtspflege.
den hatte und dafür teilweise bedrängt wurde. Ihr Anwalt war
bst schon vor dem August 1898 von mehreren andern Gläubigern
mit der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen beauftragt,
und er wußte von daher, daß die Firma Müller Lüscher Cie.
durch Erhebung von Rechtsvorschlägen Zeit zu gewinnen suchte.
Bei einiger Überlegung mußte er und mußte seine Klientin sich
sagen, daß der Abschluß eines Sicherungsgeschäftes für einen der
Gläubiger ja wohl eine Schädigung der übrigen herbeiführen
könne, womit auch das Erfordernis der Erkennbarkeit der fraudu
lösen Absicht auf Seite der Beklagten gegeben ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß unter Auf
hebung des Urteils der Vorinstanz den Klägern ihr Klageschluß
zugesprochen.