- Urteil vom 29. September 1900
in Sachen B. gegen K.
Klage aus Verlöbnisbruch. Der Verlöbnisvertrag untersteht dem kan
tonalen Rechte (Art. 76 O.-R.); daran ist durch Art. 29 u. 30 eidg.
Ehegesetz nichts geändert. Wann ist der Verlöbnisbruch eine uner
laubte Handlung im Sinne des Art. 50 ff. O.-R.?
A. Durch Urteil vom 30. Mai 1900 hat das Kantonsgericht
des Kantons Schwyz erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts March ist aufgehoben und das
Begehren des Klägers des gänzlichen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Einreichung einer
begründenden Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung seiner Klage.
Die Beklagte beantragt in der Beantwortungsschrift Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 23. Mai 1899 erklärten I. M. B., Landwirt, von
und in Tuggen, geb. 28. November 1836 und Marie K.,
Seidenwinderin, von und in Reichenburg, geb. 8. September
1854, vor dem Civilstandsamte Tuggen, die Ehe miteinander
eingehen zu wollen und verlangten die Verkündung ihres Ehe
versprechens. Die Eheverkündung wurde am 26. Mai 1899 im
schwyzerischen Amtsblatte publiziert (welche Publikation auch in
Nr. 41 des March Anzeigers vom 27. Mai 1899 reproduziert
wurde). Zum Eheabschlusse kam es indes, obschon ein Einspruch
nicht erfolgte, nicht. Am 8. Juni 1899 ließ der Bräutigam der
Braut schreiben, daß er nächsten Samstag den 10. ds., nachmit
tags um 3 Uhr bei ihr eintreffen werde, um sie zur Vereheli
chung abzuholen; sollte es Ihnen nicht dienen, bitte um um
gehenden Bericht, ansonst er Sie zu Schadenersatz verpflichten
würde. Die Braut telegraphierte hierauf am 10. Juni an den
Bräntigam: Heute nicht kommen. Hierauf schrieb der Civil
standsbeamte von Tuggen (August Weber) am 13. Juni 1899
im Auftrage des Bräutigams an die Braut: Nachdem es Ihnen
ungelegen war, auf die im Auftrage Ihres Bräutigams Meinrad
B. gemachte Mitteilung Samstag den 10. dies die Verehelichung
mit ihm einzugehen, wiederhole in dessen Auftrag, daß er nächsten
Samstag d. 17. ds. ca. 4 Uhr Sie abholen will. Sollte es Ihnen
wiederum ungelegen sein, wollen Sie gefl. den Grund der Ver
schiebung angeben. Auf diese Zuschrift erwiderte die Braut durch
Brief an den Civilstandsbeamten Weber vom 15. Juni 1899:
Für's Erste war letzte Woche sehr krank, hatte heftige Hals
entzündung (Diphteritis) und jetzt noch nicht so weit hergestellt
bin, daß also an eine Hochzeit vorderhand nicht zu denken ist.
Für's Zweite mag es mir auch nicht convenieren, ohne jeglichen
Brautstaat aufzutreten, wie eine hergelaufene Vagabundin, der
Hr. Bräutigam scheint aber von dieser Sitte keine Notiz zu
nehmen. Im Ganzen könnte man von einer solchen Verbindung
kein Glück hoffen, da alles nur Kupplerwerk ist und alles von
Anfang bis Ende lauter Lug und Trug ist. Wollen Sie nun
gütigst dies dem Hrn. Bräutigam mitteilen. Der Bräutigam
ließ noch durch den Gemeindeweibel Alois Kistler von Reichen
burg der Braut eine Anzeige zustellen, welche nach des Bräuti
gams Behauptung dahin gegangen sein soll, daß die Braut sich
bis zum 18. Juli zu erklären habe, ob sie ihr Eheversprechen
halten wolle oder nicht; sollte keine Antwort erfolgen, so würde
der Bräutigam annehmen, sie ziehe ihr Eheversprechen zurück.
Nach der Zeugenaussage des Gemeindeweibels, der übrigens von
dem Inhalte der Anzeige keine Kenntnis genommen zu haben er
klärte, sagte die Braut bei deren Zustellung, sie sei durch diese
Anzeige überrascht und noch zu wenig besonnen, um sich schon
jetzt bestimmt äußern zu können, es pressiere auch noch nicht.
Nach der Zeugenaussage einer Frau Karolina Spörri in Rei
chenburg forderte die Braut, bei der Rückkehr vom Civilstandsamte,
den Bräutigam auf, ihren Hausrat zu holen; derselbe habe diesen
aber nicht erhalten. Gemäß Weisung vom 29. November 1899
klagte der Bräutigam gegen die Braut auf Zahlung einer Ent
schädigung von 2500 Fr. wegen Verlöbnisbruchs. Die Beklagte
trug auf Abweisung der Klage an.
2. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat
(vgl. Entsch., Bd. XV, S. 431 ff.; XIX, S. 158, S. 399, Erw. 1;
XXII, S. 531 ff., Erw. 2, Hüßer gegen Husi, S. 1135 ff. Erw.
2 ff. Reichmuth gegen Wiget), ist der Verlöbnisvertrag ein fa
milienrechtlicher Vertrag, welcher nach Art. 76 O. R. durch das
kantonale Recht geregelt wird, so daß auf denselben die vertrags
rechtlichen Normen des O. R. (speziell die Grundsätze über Er
füllung der Obligationen, Folgen der Nichterfüllung
u. s. w.)
jedenfalls als solche, als Normen des eidg. Rechts keine Anwen
dung finden. Daran ändert es selbstverständlich nichts, daß das
schwyzerische Recht ausdrückliche Gesetzesbestimmungen über den
Verlöbnisvertrag nicht enthält; trotz dieses Mangels ist, da eben
die Materie, welcher der Verlöbnisvertrag angehört, das Familien
recht, der kantonalrechtlichen Ordnung unterliegt, nach kantonalem
Rechte (dem Gewohnheitsrecht bezw. den allgemeinen Grundsätzen
des kantonalen Rechts) zu entscheiden, ob überhaupt und eventuell
unter welchen Voraussetzungen dem Verlöbnisvertrage rechtliche
Wirkung zukommt, inwieweit der Rücktritt von demselben zum
Schadenersatze (wegen Nichterfüllung einer Vertragspflicht) ver
pflichtet, welcher Schaden zu ersetzen ist u. s. w. Es kann näm
lich auch nicht etwa gesagt werden, Form und Wirkungen des
Verlöbnisses seien in Art. 29 und 30 C. St. G. bundesrechtlich
geregelt. Denn das Eheversprechen, von welchem hier die Rede
ist, welches die Grundlage der Verkündung bildet und zu den
Förmlichkeiten der Eheschließung gehört, ist von dem Verlöbnisse
als selbständigem Vertrage verschieden; letzteres untersteht hinsicht
lich seiner Form und seiner Folgen grundsätzlich dem kantonalen
und nicht dem eidgenössischen Recht, wobei nur die Beschränkung
Platz greift, daß nach bundesrechtlichen Grundsätzen weder ein
gerichtlicher Zwang zur Eheschließung stattfinden darf, noch die
Folgen des Verlöbnisvertrages derart geregelt werden dürfen, daß
dadurch faktisch die Freiheit der Eheschließung vernichtet wird. Da
letztere bundesrechtlichen Beschränkungen hier nicht in Frage stehen,
so ist das Bundesgericht zu Beurteilung der vorliegenden Klage,
insoweit dieselbe als eine Vertragsklage, eine vertragliche Schaden
ersatzklage wegen Nichterfüllung des Eheversprechens durch die
Beklagte sich qualifiziert, gemäß Art, 56 und 57 O. G. nicht
kompetent, indem insoweit nicht eidgenössisches, sondern kantonales
Recht anwendbar und auch nicht etwa eidgenössisches Recht von
der Vorinstanz angewendet worden ist.
3. Nun wird indeß die Klage nicht nur auf die Nichterfüllung
des Verlöbnisses durch die Beklagte begründet, sondern es wird zu
deren Begründung auch auf Art. 50 ff., speziell Art. 55 O. R.
abgestellt, also geltend gemacht, es liege im Rücktritte vom Ver
löbnisse in concreto eine unerlaubte Handlung im Sinne des
Art. 50 f. O. R., d. h. eine Handlung, welche, auch abgesehen
von der Verletzung der Vertragspflicht aus dem Verlöbnisver
trage, widerrechtlich sei. In dieser Hinsicht ist, wie das Bun
desgericht stets anerkannt hat, eidgenössisches Recht maßgebend,
und das Bundesgericht ist daher zur Beurteilung der Berufung
kompetent und hat auf deren Prüfung einzutreten.
4. Dabei ist aber grundsätzlich festzuhalten: In dem Verlöb
nisbruch an sich liegt keine unerlaubte Handlung im Sinne des
Art. 50 ff. O. R., kein Delikt. Derselbe enthält, sofern eben das
maßgebende kantonale Recht den freien und willkürlichen Rück
tritt vom Verlöbnis gestattet, oder sofern das Verlöbnis nach
dem maßgebenden kantonalen Rechte wegen mangelnder Form
und rechtlich nicht gültig ist, überhaupt nichts rechtswidriges;
sofern dagegen das kantonale Recht den freien Rücktritt vom
Verlöbnisse nicht gestattet und das Verlöbnis nach kantonalem
Rechte gültig ist, so liegt in dem Verlöbnisbruch allerdings eine
Rechtswidrigkeit, allein kein Delikt, sondern eine bloße Vertrags
verletzung. Er enthält die Verletzung einer vertraglich übernom
menen rechtlichen Verpflichtung, aber er ist keine Handlung
welche gegen ein allgemeines, d. h. auch abgesehen von besonders
übernommener vertraglicher Verpflichtung geltendes Gebot der
Rechtsordnung verstoßen würde. Er ist nur deshalb rechtswidrig,
weil er vertragswidrig ist. Schutz gegen den Verlöbnisbruch an sich
gewähren daher nur diejenigen Normen, welche die Folgen der
Nichterfüllung des Verlöbnisvertrages regeln, d. h. die Normen
des kantonalen Rechts, nicht dagegen die Bestimmungen des eidg.
O. R. über die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung.
Damit diese letzteren zur Anwendung kommen, müssen besondere
Umstände vorliegen, zufolge welchen der Verlöbnisbruch sich als
eine, auch abgesehen von der Verletzung einer übernommenen
Vertragspflicht, rechtswidrige Handlung, als ein rechtswidriger
Angriff auf ein Rechtsgut darstellt, welches durch die Rechtsord
nung allgemein, nicht nur in der Richtung gegen Verletzung be
sonderer vertraglicher Verpflichtungen, geschützt ist. Das Verhalten
des vom Verlöbnis zurücktretenden Teils muß also ein solches
sein, welches sich auch dann, wenn ein vertraglicher Anspruch,
es, weil das kantonale Recht einen solchen überhaupt nicht kennt,
sei es wegen mangelnder Form des Verlöbnisses, nicht besteht, als
ein rechtswidriges, Persönlichkeits oder Vermögensrechte des an
dern Teils verletzendes darstellt. Dies ist beispielsweise dann der
Fall, wenn der Bruch des Verlöbnisses in verletzender, den andern
Teil der Mißachtung oder dem Gespötte unverdient aussetzender
oder seinen guten Ruf gefährdender Art und Weise erfolgt, oder
wenn der vom Verlöbnis Zurücktretende mutwillig öder gar etwa
in eigennütziger oder unlauterer Absicht den andern Teil über
seine wahre Absicht getäuscht und hingehalten hat u. dgl. Dagegen
kann selbstverständlich nicht deshalb allein von einer widerrecht
lichen ernstlichen Verletzung persönlicher Verhältnisse gesprochen
werden, weil durch den einseitigen Rücktritt vom Verlöbnisse der
andere Teil, was ja in größerem oder geringerem Maße stets
der Fall sein wird, sich gekränkt oder schmerzlich berührt fühlen
mag. Denn dies ist einfach eine Folge der Nichterfüllung des
Verlöbnisses an sich.
5. Werden diese allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden
Fall angewendet, so erscheint die Berufung ohne weiteres als un
begründet. Zwar ist es zweifelhaft, ob es richtig ist, daß, wie die
Vorinstanz anzunehmen scheint, es nicht erwiesen sei, daß die Be
klagte das Verlöbnis aufgelöst habe. Freilich hat die Beklagte nie
mals ausdrücklich erklärt, sie trete vom Verlöbnisse zurück, allein
in ihrem thatsächlichen Verhalten wäre doch wohl eine stillschwei
gende Erklärung in diesem Sinne, eine thatsächliche Weigerung,
das Eheversprechen zu vollziehen, zu erblicken. Allein auch hievon
ausgegangen erscheint die Klage, insoweit sie in die Kompetenz
des Bundesgerichts fällt, als unbegründet. Denn es mangelt
durchaus an Momenten, welche den Rücktritt vom Verlöbnisse zu
einem Delikte stempeln würden. Die Beklagte ist einfach der
Vollziehung des Verlöbnisses thatsächlich ausgewichen, weil sie,
wie es scheint, davon kein Glück sich versprach, also weil sie das
selbe bereute, ohne dabei irgendwie in verletzender, den Kläger
bloßstellender oder seine Ehre oder seinen guten Ruf gefährdender
Weise vorzugehen. Unter diesen Umständen ist klar, daß in ihrem
Rücktritte vom Verlöbnisse höchstens eine Vertragsverletzung, nicht
aber ein Delikt gefunden werden kann, um so mehr, als die Art
Civilrechtspflege
und Weise, wie der Kläger von Anfang an mit Schadenersatz
forderung drohte und die Braut durch Amtspersonen zur Voll
ziehung der Trauung auffordern ließ, in der That mehr geeignet
war, die Braut vom Eheabschlusse abzuschrecken, als sie dazu zu
bestimmen. Mit Rücksicht auf dieses Verhalten des Klägers, wel
cher das Verhältnis zu seiner Braut in ganz geschäftsmäßiger
Weise behandelte, kann denn übrigens auch kaum von einer
ernstlichen Verletzung der persönlichen Verhälnisse des Klägers
gesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und demnach
das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz in allen
Teilen bestätigt.