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Urteil vom 28. September 1900 in Sachen
Häderli Cie. gegen Binkert Siegwart.
Werkvertrag (Arbeits- und Lieferungsvertrag über einen Wellenbock).
Unbrauchbares Werk, Art. 358 Abs. 1 O.-R. Ist die Unbrauchbar
keit wesentlich auf die Bestellung zurückzuführen und hat der Unter
nehmer der Bestellung gemäss geliefert? Hat der Besteller weder
ein Heimschlagsrecht noch einen Schadenersatzanspruch nach dieser
Bestimmung? Pflicht des Unternehmers, dem Besteller Rat zu er
teilen. Thatsächliche Feststellungen, Art. 81 Org.-Ges. Schadenersatz
wegen Verzuges.
A. Durch Urteil vom 18. Juni 1900 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an
das Bundesgericht erklärt, und beantragt:
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Es seien die kantonalen Urteile aufzuheben und der Be
klagte unter Abweisung seiner Widerklage zur Rückzahlung der
erhaltenen Anzahlungen und zum Schadenersatz zuzüglich Zins
zu 5%, alles konform der Klage, eventuell, was den Schaden
ersatz anbetreffe, gemäß richterlichem Ermessen, zu verfällen.
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Es sei den von den kantonalen Instanzen nicht erhobenen
Beweisanträgen der Kläger und Widerbeklagten Folge zu geben,
speziell, es sei der von den Klägern beantragte Beweis dafür zu
erheben:
a. Daß die von den Klägern von Anfang an gewünschte
Maximaltragkraft von 250 Kilozentnern durchaus keine abnorme
sei, sondern daß sowohl der neue Ersatzwellenbock der Kläger die
selbe besitze, und das gleiche auch bei den Wellenböcken in den
Konkurrenzsteinbrüchen der Fall sei (Expertise).
b. Daß Beklagter und Widerkläger keineswegs von der An
schaffung des größeren Wellenbockes abgeraten, sondern im Gegen
teil zugeraten habe und gegenüber den Bedenken der Kläger hin
sichtlich des Preises diese gebeten habe, von der Preisdifferenz
von 350 Fr. nicht zurückzuschrecken (Konfrontation und Eid der
Kläger), wie er denn auch schriftlich eine durchaus praktische Kon
struktion dieses größeren Werkes zugesichert habe (Klagebeilagen).
C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht er
neuert der Anwalt der Kläger die schriftlich gestellten Berufungs
anträge. Er fügt denselben den weitern Antrag bei, eventuell auf
angemessene Preisminderung (mindestens im Betrag der dritten
Werklohnrate) zu erkennen, gestützt darauf, daß der gelieferte
Wellenbock, abgesehen von den mit seiner Tragkraft zusammen
hängenden Mängeln solche Mängel aufweise, die als Konstruk
tionsfehler aufzufassen seien, und daß dieser Wellenbock gar nicht
500 Zentner zu heben im Stande sei. Der Anwalt des Be
klagten und Widerklägers bestreitet diese letztern Behauptungen
und macht geltend, die hier in Frage kommenden Mängel seien,
wie der Experte sage, leicht zu heben; der Beklagte sei nach den
Lieferungsbedingungen berechtigt, dieselben zu verbessern, und an
erbiete sich hiezu. Er schließt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Dem von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestande
zu entnehmen: Im Oktober 1897 schrieben die Kläger dem Be
klagten, Ingenieur Binkert Siegwart in Basel, sie bedürfen
den Betrieb ihres Steinbruches in Utznaberg bei Schmerikon eines
Wellenbockes zur Hebung von Lasten von 500 Zentner, der
Beklagte möge ihnen, wenn er in dieser Richtung arbeite, eine
Offerte machen. Nachdem sich dann der Beklagte an Ort und
Stelle mit den Klägern über die Angelegenheit besprochen hatte,
machte er ihnen am 29. November gleichen Jahres schriftlich eine
Offerte für einen schmiedeisernen Wellenbock zu 15,000 Kg.
Tragkraft an loser Rolle; sehr kräftige praktische Konstruktion
mit mechanischem Vorschub durch Handrad und Gall'sche Kette,
Lanfrollen mit doppelten Spurkränzen, starke, kräftige Treibräder,
wechselbare Aufziehgeschwindigkeit, Trommel für Drahtseil einge
richtet, loco Schmerikon zu 1920 Fr. Die Kläger erklärten,
diese Offerte eingehend prüfen zu wollen, und erbaten sich um
gehend Preisangabe für einen Wellenbock mit 500 Zentner Trag
kraft, da sie sich durch verschiedene Erkundigungen entschlossen
hätten, letztere Tragkraft zu wählen. Hierauf sandte der Beklagte
ihnen einen Kostenvoranschlag für einen Wellenbock zu 25,000 Kg.
Tragkraft, mit dem Bemerken, der Versandt könne in 4 Wochen
nach Eingang eines Auftrages erfolgen. Dabei waren im übrigen
dieselben Eigenschaften wie in der frühern Offerte angegeben,
mit der Ausnahme, daß statt kräftigen Treibrädern eine starke
Bremse erwähnt wurde. Der Preis war angesetzt auf 2250 Fr.,
zahlbar ½ bei Bestellung, ¼ bei Ablieferung, und ½ drei
Monate später gegen Tratte des Beklagten. In den den Klägern
mitgeteilten, gedruckten Verkaufsbedingungen des Beklagten ist
u. A. gesagt: Für meine Lieferungen hafte ich für die Zeit von
6 Monaten nach Ablieferung in der Weise, daß ich auf meine
Kosten alle diejenigen Teile ausbessern oder neu liefern werde,
welche sich infolge fehlerhaften Materials, schlechter Arbeit oder
unzureichender Konstruktion nachweislich als untauglich heraus
stellen sollten. Ich besorge dies schnellmöglichst. Eine andere Ent
schädigung gewähre ich jedoch nicht, welchen Namen sie auch haben
möge; ferner: Die Lieferungstermine bestimme ich so, daß die
selben bei regelrechtem Gang der Fabrikation meines Werkes mit
Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Wenn jedoch eine
Überschreitung vorkommt, so ersetze ich daraus entstandenen nach
weisbaren Schaden nur für die ersten 20 verspäteten Tage mit
0,1 %, für die folgenden 20 verspäteten Tage mit 0,15% vom
Werte der verspäteten Lieferung, und zwar für jeden Tag dieser
Zeiträume. Derart meinerseits verursachte Schäden ersetze ich also
nur bis zur Höhe von 5% des Wertes der rückständigen Lie
ferung. Am 23. Dezember bestätigten die Kläger dem Beklagten
die bereits mündlich erfolgte Annahme seiner Offerte brieflich mit
der ergänzenden Bestimmung, daß die Garantie auf 12 Monate
ausgedehnt werde. Am 19. März 1898 langte der Wellenbock
in Schmerikon an, und am 18. April fand sich der Beklagte in
Utznaberg zur Prüfung der inzwischen geschehenen Montage ein.
Am 3. Mai reklamierten die Kläger wegen Lieferung von Ersatz
teilen und teilten dem Beklagten mit, der seitherige Betrieb habe
ergeben, daß der Wellenbock wegen zu starker Reibung nicht gut
funktioniere. Dieselben Reklamationen erneuerten sie am 20. und
24. Mai und erklärten zugleich in dem letztern Briefe den Be
klagten für allen aus der Verspätung über den Lieferungstermin
(Ende Januar) hinaus verursachten Schaden haftbar zu machen.
In verschiedenen weiteren Reklamationsschreiben betonten sie, der
Wellenbock funktioniere zu langsam und mache zu große Unkosten
für Bedienung. Am 11. Juni 1898 erklärten sie, sie stellen ihn
dem Beklagten wegen der genannten Mängel zur Verfügung, und
führten am 25. Juni als weitere Mängel noch an: zu geringe
Spurweite, unpraktisches Schwungrad (statt eines Hebels), zu
geringer Durchmesser der Trommel, deren falsche Richtung (quer
statt längs der Schienen). Auf Grund einer, vom Bezirksammann
amt Seebezirk auf Ansuchen der Kläger angeordneten Expertise
belangten diese den Beklagten mit Klage vom 23. Juni 1899
auf Bezahlung von 8000 Fr., nämlich 1500 Fr. Rückzahlung
ihrer à conto-Zahlung und 6500 Fr. Schadenersatz wegen ver
späteten Eintreffens und Unbrauchbarkeit des Wellenbockes des
Beklagten (inklusive 6 Fr. a Cts. für Transport dieses letztern,
130 Fr. Kosten einer Hackenrolle und 84 Fr. Miete eines Er
satzbockes vom August 1898 Januar 1899).
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und verlangte
widerklagsweise von den Klägern Zahlung des Restkaufpreises
von 750 Fr. sowie Ersatz von Protestkosten, nebst Zinsen zu
6 % seit 9. Juni 1898.
2. Die erste kantonale Instanz hat die Schadenersatzklage der
Kläger in der Hauptsache abgewiesen, die Widerklage gutgeheißen,
und den Beklagten lediglich wegen verspäteter Lieferung, gemäß
den Vertragsbedingungen, verpflichtet, vom Kaufpreis von 2250
Fr. 5%, also 112 Fr. 50 Cts., in Abzug zu bringen; sie hat
demnach erkannt, die Klage sei abgewiesen, und die Kläger als
Widerbeklagte seien zur Zahlung von 648 Fr. 15 Cts. nebst
Zins zu 5 % vom 9. Juni 1898 an verurteilt. Die zweite kan
tonale Instanz hat das Gutachten eines Sachverständigen über
die Fragen eingeholt:
- ob der Wellenbock absolut unbrauchbar sei oder in welchem
Grade er für den Betrieb in einem Steinbruche unzweckmäßig sei;
- ob die Tragkraft von 25,000 Kilos an sich schon die
Maschine so schwerfällig mache, daß sie zur Verwendung im
Steinbruche der Kläger unbrauchbar werde, oder ob die Fehler
in anderweitigen Konstruktionsmängeln liegen?
Der Experte bezeichnete auf Grund der ihm vorgelegten Zeich
nung, nach der die Maschine, wie der Beklagte behauptete, an
gefertigt worden war, den Wellenbock für die vorgeschriebene
Maximalkraft als richtig gebaut und nicht absolut unbrauchbar;
dagegen sei er für die gewöhnlich vorkommenden kleinern Lasten
zu schwerfällig und im Betrieb so teuer, daß er aus wirtschaft
lichen Gründen als unpraktisch und unzweckmäßig erkannt werden
müsse. Da die Kläger die Übereinstimmung der Zeichnung mit
der Maschine beanstandeten, nahm der Experte noch an Ort und
Stelle einen Augenschein vor, als dessen Ergebnis er feststellte:
a. Der Wellenbock sei für den vorliegenden Fall ungeeignet,
weil der Betrieb zu schwerfällig und darum zu teuer sei.
b. Der Fehler liege in der Hauptsache darin, daß die zu he
bende Last zu groß angenommen worden sei. Dazu komme in
dessen, daß die Übersetzungen ungeeignet abgestuft seien, aber auch
sonst sei die Anpassung an die lokalen Verhältnisse (seitliches
Heranschleppen der Blöcke und beträchtlicher Horizontaltransport)
eine mangelhafte. Ein Umbau würde kaum zu einem befriedigen
den Resultate führen.
3. Der zwischen den Parteien über die Lieferung des streitigen
Wellenbockes abgeschlossene Vertrag ist nach den Bestimmungen
über den Werkvertrag zu beurteilen. Es handelt sich zwar nicht
um einen reinen Werkvertrag in dem Sinne, daß der Beklagte
aus von den Bestellern geliefertem Stoffe ein bestimmtes Arbeits
produkt herzustellen gehabt hätte. Die von ihm vertraglich über
nommene Leistung erschöpfte sich nicht in solcher Thätigkeit, son
dern schloß auch die Lieferung des Stoffes, die Beschaffung des
bestellten Gegenstandes in seiner Gesamtheit, in sich. Der Ver
trag ist also nicht bloßer Arbeitsvertrag, sondern zugleich Liefe
rungsvertrag; allein nach eidgenössischem Obligationenrecht ist er
gleichwohl grundsätzlich nicht als Kauf , sondern als Werkver
trag zu behandeln. Es finden demnach die Art. 350 ff. O. R.
Anwendung.
4. Während der Beklagte und Widerkläger mit seiner Wider
klage die Bezahlung der vereinbarten Vergütung, soweit sie noch
aussteht, verlangt, machen die Kläger und Widerbeklagten die dem
Besteller des Werkes in Art. 358 Abs. 1 O. R. eingeräumten
Rechte geltend, und verlangen überdies Schadenersatz wegen Ver
zuges in der Ablieferung. Nun ist durch die Vorinstanz auf
Grund der erhobenen Expertise thatsächlich, und für das Bundes
richt verbindlich festgestellt, daß wirklich ein für die lokalen
Verhältnisse unbrauchbares Werk geliefert worden ist. Damit
ist jedoch das Recht der Besteller, nach Art. 358 Abs. 1 gegen
den Unternehmer vorzugehen, noch nicht ohne weiteres begründet.
Denn der Unternehmer haftet wegen der Unbrauchbarkeit des
Werkes nicht unbedingt, sondern nur, wenn die Unbrauchbarkeit
auf vertragswidriger Herstellung oder Lieferung beruht. Ist die
Unbrauchbarkeit auf den Inhalt der Bestellung, auf Vorschriften,
die der Besteller bei der Bestellung gemacht hat, zurückzuführen,
so hat grundsätzlich nicht der Unternehmer, sondern der Besteller
die daherigen nachteiligen Folgen zu tragen; denn die Bestellung
richtig und sachgemäß zu machen, ist Sache des Bestellers selbst.
Nach den thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Gerichte,
welche sich auf die erhobenen sachverständigen Gutachten stützen,
ist die Unbrauchbarkeit des in Frage stehenden Wellenbockes
wesentlich darauf zurückzuführen, daß die zu hebende Last
groß angenommen wurde. Diese Feststellung ist gemäß Art. 81
O. G. auch der bundesgerichtlichen Entscheidung zu Grunde
legen, und es kann ihr gegenüber auf das Beweisanerbieten
Kläger, daß die gewünschte Maximalkraft keine abnormale
nicht eingetreten werden; denn auch wenn dies als richtig anzu
erkennen wäre, so würde dadurch die für das Bundesgericht ver
bindliche Annahme der Vorinstanz nicht widerlegt, daß die konsta
tierte Unbrauchbarkeit darauf zurückzuführen ist, daß die Maschine
für eine so große Tragkraft, wie die Kläger sie verlangten, kon
struiert werden mußte. Gegenüber der, auf die Konstruktion für
eine Tragkraft von 25,000 Kg. zurückzuführenden Unbrauchbar
keit des Werkes sind die übrigen Mängel, welche demselben an
haften, wie die Vorinstanz aktengemäß feststellt, durchaus unter
geordneter Natur, und reichen für sich allein nicht hin, die Kläger
zur Heimschlagung zu berechtigen. Die Mängel aber, welche auf
die Konstruktion für die bezeichnete Tragkraft zurückzuführen sind
und das Werk laut dem Expertenbefund zu einem unbrauchbaren
machen, fallen nach dem Gesagten nicht dem Beklagten, sondern
den Klägern zur Last. Es sind nicht Fehler der Ausführung,
sondern einer von den Bestellern vorgeschriebenen Anlage des
Werkes. Denn die zweckentsprechende Bestimmung der zu wählen
den Tragkraft ist nicht etwa dem sachverständigen Ermessen des
Unternehmers überlassen, sondern in der Bestellung von den
Klägern bestimmt vorgeschrieben worden; deshalb hatte auch der
Unternehmer nicht für die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anord
nung einzustehen. Die Voraussetzung, unter welcher Art. 358
Abs. 1 O. R. dem Besteller das Heimschlagsrecht gewährt, ti
somit, trotz thatsächlich festgestellter Unbrauchbarkeit des Werkes,
nicht zu, und es entfällt damit ohne weiteres auch der geltend
gemachte Schadenersatzanspruch wegen nicht gehöriger Erfüllung
gemäß dieser Gesetzesbestimmung.
5. Wenn die Kläger die Verantwortlichkeit des Beklagten für
die Unbrauchbarkeit des geleisteten Werkes darauf gründen wollen,
daß der Beklagte als erfahrener Techniker ihnen von der For
derung einer so hohen Tragkraft hätte abraten sollen, und dies
nicht gethan habe, so geht diese Begründung der Klage fehl. Als
ein Rechtsgeschäft, das beiderseits nach Treu und Glauben zu
erfüllen ist, schließt der Werkvertrag ja allerdings die allgemeine
Verpflichtung des Unternehmers in sich, nach bestem Wissen und
Gewissen im Interesse des Bestellers auf eine sachgemäße Her
stellung des bestellten Werkes bedacht zu sein, und auf diesem
Grundsatze beruhen verschiedene ausdrückliche Vorschriften des
eidgenössischen Obligationenrechtes, so die Statuierung der An
zeigepflicht des Unternehmers gemäß Art. 356 O. R. und die
Bestimmung des Art. 359, wornach der Unternehmer den Be
steller bei eigener Verantwortlichkeit von unzweckmäßigen An
weisungen über die Ausführung des Werkes ausdrücklich
abzumahnen hat. Ob und inwieweit der Unternehmer dem Be
steller bezüglich der in der Bestellung bezeichneten Anlage des
Werkes sachkundigen Rat zu erteilen habe, muß sich aus den Um
ständen des einzelnen Falles ergeben; hiernach wird zu erwägen
sein, ob der Besteller wirklich Rat des Unternehmers erwartet,
oder ob der Unternehmer davon habe ausgehen dürfen, daß er
bereits beraten sei. Im vorliegenden Falle stellt die Vorinstanz
nun fest, daß der Beklagte den Klägern zuerst eine Maschine von
geringerer Tragkraft angeraten hat. Nachdem sodann der Be
klagte für eine solche einen Voranschlag eingereicht hatte, haben
ihm die Kläger mit Schreiben vom 30. November 1897 mit
geteilt, durch verschiedene Erkundigungen hätten sie sich ent
schlossen, auch ihren Wellenbock auf 500 Zentner bauen zu
lassen. Gegenüber diesem Schreiben war dem Beklagten nicht
zuzumuten, die Zweckmäßigkeit der fraglichen Anordnung mit
ihnen noch weiter zu erörtern. Er ersah daraus, daß sie sich
in dieser Beziehung bereits beraten und entschlossen hatten, und
durfte deshalb ohne weiters die Bestellung so annehmen, wie sie
lautete. Aus dem genannten Schreiben geht aber weiter hervor,
daß die Kläger zu ihrer Anordnung betreffend die Tragkraft auf
Grund verschiedener Erkundigungen gelangt sind. Demnach
erscheint die auf die behauptete Raterteilung des Beklagten be
zügliche Aktenvervollständigung als unerheblich; denn wenn auch
bewiesen würde, daß der Beklagte den Klägern die fragliche
Konstruktion zugeraten, so wäre doch durch das angeführte
Schreiben der Kläger andrerseits dargethan, daß sie nicht durch
sind.
diesen Rat zu der fraglichen Anordnung bestimmt worden
6. Was die von der Konstruktion auf eine Tragkraft von
500 Zentner nicht abhängigen Mängel anbelangt, so könnte sich
an und für sich fragen, ob nicht die Kläger wegen derselben
Anspruch auf Preisminderung gemäß Art. 358 Abs. 2 hätten.
Diese Frage fällt indessen im vorliegenden Falle deshalb dahin,
weil der Beklagte sich in seinen, einen Bestandteil des Werk
vertrages bildenden, gedruckten Vertragsbedingungen die Verbes
serung der Mängel vorbehalten, und sich im Prozesse dazu aus
drücklich erboten hat. Er ist daher einfach bei diesem Anerbieten
zu behaften.
7. Die Schadenersatzforderung wegen Verzuges in der Ab
lieferung anbetreffend ist die Schadenersatzpflicht des Beklagten
grundsätzlich nicht mehr bestritten. Streitig ist lediglich das Maß
des Schadenersatzes, indem die Kläger sich darüber beschweren,
daß die Vorinstanz der Bestimmung desselben die gedruckten Ver
tragsbedingungen des Beklagten zu Grunde gelegt hat. Sie be
haupten, die Haftung für Verzug habe gemäß Art. 114 O. R.
nicht zum Voraus wegbedungen werden können. Allein es liegt
nichts dafür vor, daß der Beklagte böswillig oder aus grober
Fahrläßigkeit die bedungene Lieferfrist versäumt habe. Die gedach
ten Bestimmungen des Vertrages über die Verzugsfolgen greifen
daher Platz, und da sie von den kantonalen Gerichten inhaltlich
richtig angewendet worden sind, ist das angefochtene Urteil auch
in diesem Punkte zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen,
und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
vom 18. Juni 1900 in allen Teilen bestätigt.