- Urteil vom 1. Juni 1900
in Sachen Feuerversicherungsgesellschaft La France
gegen Konkursmasse Josef Imfeld.
Forderung aus unerlaubter Handlung, Art. 50 ff. O.-R. Ein Schaden
ersatzanspruch des Versicherers gegen den dritten Urheber des
Schadens eæistiert nur auf Grund von Subrogation. Deliktsfähig
keit nach eidgenössischem Obligationenrecht. Haftung einer unzu
rechnungsfähigen Person für den von ihr gestifteten Schaden, Art. 58
O.-R. Der Versicherer kann einen Anspruch aus Art. 58 O.-R. durch
Subrogation nicht erwerben.
A. Durch Urteil vom 24. März 1900 hat das Obergericht
des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt:
Das klägerische Rechtsbegehren ist dahin entschieden, daß die
Beklagtschaft gehalten ist, an die Klägerschaft eine Eutschädigung
von 1000 Fr. auszurichten. Im weitern ist das klägerische Rechts
begehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin erklärt, sie fechte das
Urteil insofern an, als Unzurechnungsfähigkeit des Josef Imfeld
angenommen, und eventuell auch aus dem Gesichtspunkte von
Art. 58 O. R. nicht der volle Schadensbetrag der Klägerin zu
gesprochen wurde; sie beantrage daher, es sei die Klage in vollem
Umfange zuzusprechen, und demnach die Klägerin mit einer For
Zins zu 5 % seit dem
derung von 8154 Fr. 40 Cts. nebst
- September 1899 im Konkurse des Josef Imfeld gerichtlich
zu beschützen.
Die Beklagte beantragt dagegen:
Die klägerische Forderung sei abzuweisen.
C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht er
neuert der Anwalt der Klägerin seinen Berufungsantrag und
beantragt Abweisung der gegnerischen Berufung. Der Anwalt der
Beklagten beantragt Gutheißung der von dieser eingelegten Be
rufung und Abweisung derjenigen der Klägerschaft.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 23. August 1899 wurde das bei der Klägerin ver
sicherte Wohnhaus des Peter Durrer Portmann im Dorfe Sarnen
durch Feuer teilweise zerstört. Zur Zeit des Brandfalles wohnte
im Dachraum dieses Hauses der Buchbinder Josef Imfeld. Der
selbe verließ im Momente des Feuerausbruches das Haus, und
rte, trotzdem er von Drittpersonen auf den
Brandausbruch in
seiner Wohnung aufmerksam gemacht wurde, nicht mehr dorthin
zurück, sondern flüchtete sich unbekannt wohin, und wurde erst
8 Tage später vom Personal der Brünigbahn als Leiche einge
bracht, nachdem er von dem in Sarnen 9 Uhr 15 Min. an
langenden Abendzug unterhalb Kägiswyl überfahren und getötet
worden war. Der Leichenbefund konstatiert, daß Imfeld in völlig
ausgehungertem Zustande, wahrscheinlich absichtlich, sich auf das
Geleise gelegt, und von dem Brünigzug bei der herrschenden
Dunkelheit überfahren und plötzlich getötet worden sei. Die Leiche
trug an Bargeld 9 Fr. auf sich, und auch in der ausgebrannten
Wohnung des Josef Imfeld wurden noch 25 Fr. an bar vor
gefunden. Die ersten zur Abwehr des ausgebrochenen Feuers
in das Durrer'sche Haus vordringenden Personen konnten konsta
tieren, daß das Feuer in verschiedenen Räumen der Imfeld'schen
Wohnung entstanden sei, und daß einzelne der brennenden Lokali
täten verschlossen waren. Diese Umstände und die Thatsache, daß
Imfeld notorisch zeitweilig geistig mehr oder weniger gestört war,
erweckten den Verdacht, Imfeld könnte den Brand böswillig, oder
fahrlässig verursacht haben. Als dann auf Verlangen der Erben
über dessen Nachlaß das beneficium inventarii bewilligt wurde,
machten die bei dem Brande zu Schaden gekommenen Privaten
und Versicherungsgesellschaften, darunter auch die Klägerin, welche
an Durrer auf Grund des Versicherungsvertrages die Summe
von 8154 Fr. 40 Cts. ausbezahlt hatte, ihre Ansprüche geltend.
In Anbetracht dieser Forderungen würde sich ein mutmaßliches
Defizit von 10,000 Fr. über das ungefähr 8000 Fr. betragende
Vermögen Imfelds hinaus ergeben haben. Die Erben entschlugen
sich deshalb vorforglicherweise ihrer Erbansprüche, worauf die kon
kursamtliche Liquidation über den Nachlaß verfügt wurde. Das
Konkursamt wies im Kollokationsplan die Ansprache der Klä
gerin (neben andern) so lange ab, bis die Entschädigungspflicht
Imfelds gerichtlich festgestellt sei.
Die Klägerin stellte auf Grund dieser Vorgänge beim Civilge
richt des Kantons Unterwalden ob dem Wald gegenüber der Kon
kursmasse Imfeld das Klagebegehren: Es sei die Klägerin mit
ihrer Forderung von 8154 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5 %
seit 18. September 1899 im Konkurfe des Josef Imfeld, ge
wesenen Buchbinders in Sarnen, gerichtlich zu beschützen. Die
Beklagte bestritt die Klage, wurde jedoch vom Civilgericht, unter
Anwendung von Art. 58 O. R. zur Zahlung einer Entschädi
gung von 400 Fr., die vom Obergericht durch das eingangs
angeführte Urteil auf 1000 Fr. erhöht worden ist, verurteilt.
2. Die Klage stützt sich rechtlich auf Art. 50, eventuell Art. 58
O. R., indem die Klägerin behauptet, Imfeld habe schuldhafter
weise den Brand des Durrerschen Hauses verursacht; wenn an
genommen werden sollte, die Brandstiftung sei dem Imfeld nicht
zur Schuld anzurechnen, weil er im Zustand der Unzurechnungs
fähigkeit gehandelt habe, so treffen hier die Rücksichten der Billigkeit
zu, aus welchen der Richter nach Art. 58 O. R. die vollständige
oder teilweise Schadenersatzpflicht gleichwohl aussprechen könne.
n der bundesgerichtlichen Verhandlung hat der Anwalt der
Klägerin erklärt, sie mache den in Rede stehenden Schaden
ersatzanspruch in erster Linie aus eigenem Recht, in zweiter Linie
aus dem auf sie übergegangenen Rechte des Versicherten Durrer
geltend. In welcher Weise die Klägerin vor den kantonalen Ge
richten ihre Aktivlegitimation behauptet habe, geht weder aus den
Akten, noch aus den Feststellungen der kantonalen Urteile hervor;
diese sprechen sich über die Frage der Aktivlegitimation überhaupt
nicht aus.
Nach eidgenössischem Obligationenrecht steht jedoch, wie das
Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 13. November
1897 in Sachen der Brandversicherungsanstalt des Kantons
Zürich gegen die Nordostbahngesellschaft (Amtl. Samml. der
bundesger. Entsch., Bd. XXIII, S. 1775) ausgesprochen hat,
dem Versicherer gegen den dritten Urheber des Schadens ein
selbständiger Ersatzanspruch nicht zu. Die Klägerin kann daher
eine Forderung auf Ersatz des durch Josef Imfeld gestifteten
Schadens nur als Rechtsnachfolgerin des Eigentümers des abge
brannten Hauses geltend machen, und hiezu muß sie in der That
gestützt auf die in der Police enthaltene Subrogationsklausel als
legitimiert betrachtet werden.
3. In der bundesgerichtlichen Instanz und auch bereits schon
vor dem kantonalen Obergericht hat nun die Beklagte die Be
hauptung der Klägerin, daß
Josef Imfeld der Urheber des
Brandes vom 23. August 1899 gewesen sei, nicht mehr bestritten.
Allein die objektive Thatsache, daß Imfeld den Schaden ver
ursacht hat, genügt nach eidgenössischem Obligationenrecht, welches
grundsätzlich an dem gemeinrechtlichen Schuldprinzip festhält, für
sich allein zur Begründung einer Schadenshaftung nicht;
Verpflichtung zum Schadenersatz setzt nicht nur ein objektiv, son
dern auch ein subjektiv rechtswidriges Verhalten des Schaden
stifters, ein Verschulden desselben voraus; ist ihm ein solches
nicht zur Last zu legen, so haftet er nach eidgenössischem Obli
gationenrecht grundsätzlich von Rechtswegen nicht; einzig aus
Rücksichten der Billigkeit kann der Richter ausnahmsweise eine
nicht zurechnungsfähige Person, welche einen Schaden verursacht
hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen (Art. 58
O. N.). Es frägt sich sonach in erster Linie, ob Josef Imfeld
den Brand des Durrerschen Hauses in schuldhafter Weise verur
sacht habe. Dies hängt, da es sich nach den thatsächlichen Fest
stellungen der Vorinstanz nicht etwa um eine Brandstiftung aus
reinem Zufall handelt, davon ab, ob Imfeld sich damals in einem
geistigen Zustand befunden habe, der ihn für sein Verhalten
civilrechtlich verantwortlich machte, m. a. W. ob Imfeld damals
im civilrechtlichen Sinne deliktsfähig gewesen sei.
4. Über die Voraussetzungen dieser civilrechtlichen Deliktsfähig
keit spricht sich das Gesetz nicht speziell aus; es ist lediglich aus
Art. 58 O. R. argumento e contrario zu entnehmen, daß
es diesen Begriff als gleichbedeutend mit dem der Zurechnungs
fähigkeit betrachtet, über welch' letzteren Begriff hinwiederum das
Bundesgesetz nur das Eine ausspricht, daß dafür die strafrecht
lichen Bestimmungen über Zurechnungsfähigkeit nicht maßgebend
seien (Art. 59). Als deliktsfähig im Sinne des eidgenössischen
Obligationenrechtes ist somit zu betrachten, wer nach den Grund
sätzen der Privatrechtswissenschaft als zurechnungsfähig gilt.
Nach diesen Grundsätzen ist die Zurechnungsfähigkeit bei dem
jenigen nicht vorhanden, der im Zustand der Geisteskrankheit
gehandelt hat; und dies trifft, nach dem für das Bundesgericht
verbindlich festgestellten Thatbestande, bei Josef Imfeld zu. Die
Vorinstanz stellt auf Grund der Akten fest, Imfeld sei früher in
einer Irrenanstalt untergebracht gewesen, er habe einen Tob
suchtsanfall gehabt, der seine zeitweilige Versorgung im Spital
in Sarnen veranlaßte, er habe auch schon früher einmal einen
Selbstmord versucht, und sei infolge seines Benehmens und Han
delns allgemein als geistig nicht normal betrachtet worden, wes
halb er auch seit 20 Jahren bevormundet gewesen sei. Thatsache
sei ferner, daß Imfeld geistig beschränkte Geschwister besitze. Die
gerichtlich einvernommenen Arzte sprechen sich dahin aus, daß
Imfeld zufolge ihrer Wahrnehmungen jedenfalls nicht als ein
geistig normaler und ungestörter Mensch angesehen werden könne,
daß es aber um so weniger möglich sei, nachträglich den Grad
der Unzurechnungsfähigkeit genau festzustellen, weil bei derartigen
Leuten periodisch schlimmere Verhältnisse eintreten können, in
denen die Geistesumnachtung eine weitaus tiefere sei. Wenn nun
die Vorinstanz hierauf gestützt angenommen hat, daß Imfeld den
Brand im Zustand der Geistesgestörtheit verursacht habe, so ist
hierin weder eine aktenwidrige Feststellung, noch ein Verstoß gegen
den Inhalt des Bundescivilrechtes zu erblicken. Die Verursachung
des in Rede stehenden Schadens ist demnach dem Imfeld nicht
zur Schuld anzurechnen, so daß von einer Gutheißung der Klage
forderung nur vom Standpunkte des Art. 58 aus die Rede sein
kann.
Art. 58 O. R. beruht, wie die analogen Bestimmungen,
die sich bereits im allgemeinen preußischen Landrecht (I, 6,
41 44), im Österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch ( 1310)
und sodann im privatrechtlichen Gesetzbuch des Kantons Zürich
( 1835 Abs. 2) vorfinden, auf der Erwägung, daß es Fälle
geben kann, wo in Anbetracht der Umstände schon die rein
objektive Thatsache der Schädigung für sich allein als ein
so wichtiges Motiv für eine Schadensausgleichung zwischen Be
schädigtem und Schädiger erscheint, daß dagegen die Frage nach
dem subjektiven Moment des Verschuldens in den Hintergrund
tritt. Dies trifft dann zu, wenn die nachteiligen Folgen des
beiderseits unverschuldeten Ereignisses, in Anbetracht der Ver
mögensverhältnisse des Beschädigten und derjenigen des Schä
digers, jenen empfindlich treffen würden, während umgekehrt
dieser sie verhältnismäßig leichter tragen könnte. Die Erwä
gungen der Billigkeit, auf die Art. 58 die Entscheidung über die
Schadensersatzpflicht des Unzurechnungsfähigen abstellt, bestehen
hienach wesentlich in der Rücksichtnahme auf die beidseitige Ver
mögenslage, die ökonomische Tragfähigkeit des Beschädigten
und des Schädigers (vgl. Unger, Handeln auf eigene Gefahr
S. 136 f.). Hievon ausgegangen, kann aber der Klägerin ein
Schadenersatzanspruch aus Art. 58 nicht zuerkannt werden. Da
die Klägerin, wie bereits in Erwägung 2 oben ausgeführt wurde,
eine selbständige Schadenersatzforderung gegen den Thäter nicht
besitzt, sondern nur eine Schadenersatzforderung des brandbe
schädigten Eigentümers, als Rechtsnachfolger desselben geltend
machen kann, so versteht es sich von selbst, daß sie aus Art. 58
nur klagen kann, wenn und soweit ihrem Rechtsvorfahren ein
Anspruch aus dieser Gesetzesbestimmung erwachsen ist; wenn also
mit Rücksicht auf die ökonomische Situation des brandbeschädigten
Eigentümers Billigkeitsgründe bestanden hätten, diesen den Scha
den nicht, oder nicht vollständig allein tragen zu lassen. Allein
derartige Billigkeitsgründe bestanden schon um deswillen nicht
weil der Eigentümer gegen den in Rede stehenden Schaden ver
sichert war, und durch die Versicherung denn auch thatsächlich
vollständig schadlos gehalten worden ist, wonach es zum Schutze
seiner Interessen einer Schadensausgleichung gar nicht mehr
bedurfte. Durch die Versicherung sind mithin die Voraussetzungen,
an welche ein Anspruch des Beschädigten aus Art. 58 geknüpft
ist, beseitigt worden, so daß dieser nicht zur Entstehung ge
langte. Es ergibt sich hieraus, daß der Versicherer durch Sub
rogation in die Rechte des Versicherten gegenüber dem Schädiger
einen Anspruch aus Art. 58 vermöge der eigenartigen Natur des
Verpflichtungsgrundes, auf dem dieser Anspruch beruht, schlechter
dings gar nicht erwerben kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, dagegen die
jenige der Beklagten für begründet erklärt, und demnach in Ab
änderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Unterwalden
ob dem Wald die Klage gänzlich abgewiesen.