- Urteil vom 5. April 1900 in Sachen
Wernli gegen Ackermann.
Bürgschaft für die dem Pächter obliegenden Verpflichtungen. Auflösung
der Pacht infolge Konkurses des Pächters, Art. 315 O.-R. Klage
des Verpächters gegen die Bürgen. Einrede aus Art. 508 O.-R. Das
Retentionsrecht des Verpächters ist Sicherheit im Sinne dieses
Artikels. Art. 502 und 503 eod. Umfang der Verpflichtung der
Bürgen.
A. Durch Urteil vom 3. November 1899 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagten sind mit ihrer Appellation abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten, unter Einreichung
einer Rechtsschrift, die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
und den Antrag gestellt, es sei in Aufhebung desselben die Klage
abzuweisen. Die Kläger beantragen in ihrer Beantwortungsschrift,
es sei die Berufung abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger (Frau Ackermann und Kinder) haben durch
Vertrag vom 7. April 1892 dem Johann Jakob Wernli in
Brunegg ein Heimwesen im Dorfe Hendschikon um einen jähr
lichen Pachtzins von 1080 Fr., zahlbar in zwei Hälften auf
- Dezember und 15. März, auf sechs Jahre, d. h. bis 31. März
1898, verpachtet. In Art. 10 des Vertrages ist bestimmt: Der
Pächter hat die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten durch zwei
habhafte Bürgen zu versichern, welche in solidum zu haften sich
verpflichten für alles, was der Pächter nach diesem Vertrage nicht
selbst erfüllt. Auf Verlangen der Verpächter haben die Pacht
bürgen die Pacht selbst nach Inhalt dieses Vertrages zu vollen
den. Diesen Pachtvertrag haben außer den Kontrahenten die
beiden Beklagten (Samuel und Johann Wernli) als solidarische
Pachtbürgen unterzeichnet. Am 16. Dezember 1897 wurde über
den Pächter der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurs machten die
Kläger folgende Forderungen geltend:
936 28
a. restanzlicher Pachtzins verfallen 31. März 1895
1080b. Pachtzins verfallen 31. März 1896
1080
f
1080
e. Betreibungs , Retentions u. Steigerungskosten 15 32
Zusammen Fr. 4191 60
und beanspruchten für die Pachtzinse der Jahre 1896/1897 und
1897/1898 das Retentionsrecht. Das Konkursamt anerkannte
die letzte Pachtzinsforderung unter Berufung auf Art. 315 O. R.
nur für die Dauer vom 1. April 1898 bis zur Konkurser
öffnung, und rechnete demgemäß für die Zeit vom 16. Dezember
1897 bis zum 31. März 1898 einen Betrag von 315 Fr. ab.
Als retentionsberechtigt anerkannte es die Pachtzinsforderungen
vom 31. März 1896 bis zur Konkurseröffnung (1845 Fr.),
sowie die Kostenforderung von 15 Fr. 32 Cts. Die restierende
Pachtzinsforderung wurde (nach Abzug einer Gegenforderung von
79 Fr. 74 Cts. 1936 Fr. 54 Cts.) in die V. Klasse ver
wiesen. Ein Begehren der Verpächter, ihnen als Entschädigung
für die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages dasjenige Quan
tum Futter und Stroh, welches über das angetretene hinaus
vorhanden war, zu überlassen, wurde vom Konkursamt abgewiesen,
dafür aber eine Entschädigungsforderung im Betrage von 315 Fr.
wegen Nichterfüllung des Pachtvertrages für die Zeit vom 16. De
zember 1897 bis 31. März 1898 in die V. Klasse aufgenommen.
Die Kläger kamen auf der retentionsberechtigten Forderung mit
27 Fr. 57 Cts., sowie gänzlich mit den in V. Klasse kollozierten
Forderungen von 1936 Fr. 54 Cts. und 315 Fr. zu Verlust.
Sie belangten nun die Beklagten, gestützt auf die von diesen ein
gegangene Bürgschaft, auf Bezahlung ihres ungedeckt gebliebenen
Forderungsbetrages, den sie auf 2251 Fr. 40 Cis. bezifferten,
samt Zins zu 5% seit 1. Juli 1898 (Datum des Verlust
scheines). Die Beklagten anerkannten, den Klägern für den Aus
fall an der retentionsberechtigten Pachtzinsforderung im Betrage
von 27 Fr. 57 Cts, ersatzpflichtig zu sein; im übrigen bestritten
sie die Klage, indem sie einwendeten: Die Verpächter haben den
Schaden an sich zu tragen, der ihnen durch den Verlust der
Pachtzinse pro 31. März 1895 und 1896 entstanden sei, weil
sie es unterlassen haben, diese Pachtzinse einzuziehen und sich
damit das dafür bestehende Retentionsrecht, eine Sicherheit
im Sinne des Art. 508 O. R. entgehen ließen. Sie hätten
es in der Hand gehabt, diesen Schaden abzuwenden, indem sie
bloß nach Art. 312 O. R. hätten vorzugehen brauchen. Jeden
falls wären sie gehalten gewesen, den Bürgen von der Nicht
zahlung der Pachtzinse Anzeige zu machen, um ihnen damit die
Gelegenheit zu geben, ihrerseits nach Art. 503 O. R. vorzugehen.
Die Forderung von 315 Fr. sei unbegründet: nach Art. 10 des
Pachtvertrages haften die Bürgen nur für die vom Kridaren
eingegangenen Verbindlichkeiten, also für die Pachtzinse, und auch
für diese nur bis zum Betrage des laufenden und eines verfal
lenen Zinses, wie dies in Art. 499 O. R. festgesetzt sei. Auf die
Vereinbarung, wonach die Bürgen auf Verlangen der Verpächter
die Pacht selbst zu vollenden haben, können sich die Kläger nicht
stützen, weil diese an die Bürgen niemals das Begehren gestellt
haben, daß sie die Pachtzeit zu 31. März 1898 vollenden, so
dann es dabei bewendet sein ließen, den Bürgen (durch Anzeige
vom 7. Januar 1898) mitzuteilen, daß sie sich bezüglich der in
Rede stehenden Vertragsbestimmung auf Unterhandlungen ein
lassen und unter gewissen Bedingungen auf ihren Anspruch ver
zichten. Die beiden kantonalen Instanzen haben diese Einwen
dungen der Beklagten als nicht stichhaltig erachtet, und demgemäß
die Klagesumme im vollen Umfange, mit Zins zu 5 % vom
9. September 1898 an (als Tag der gegen die Beklagten ange
hobenen Betreibung), gutgeheißen.
2. Nach Art. 508 O. R. ist der Gläubiger dem Bürgen dafür
verantwortlich, daß er nicht zu dessen Nachteil die bei Eingehung
der Bürgschaft vorhandenen, oder vom Hauptschuldner nachträglich
erlangten anderweitigen Sicherheiten vermindere. Daß diese Vor
schrift sich auch auf die dem Vermieter oder Verpächter zustehenden
Retentionsrechte erstrecke, ist zu Unrecht aus dem Grunde in
Abrede gestellt worden, weil dieselbe nach Fassung und Zweck nur
solche Sicherheiten beschlage, über die der Regel nach dem Gläu
biger die Verfügung zustehe, welche Voraussetzung beim Reten
tionsrecht nicht zutreffe (s. Urteil des bernischen Appellations
und Kassationshofes, mitgeteilt in Revue der Gerichtspraxis im
Gebiete des Bundescivilrechtes, Bd. 14, Nr. 89). Allerdings
hat der Vermieter oder Verpächter regelmäßig die seinem Reten
tionsrechte unterliegenden Sachen des Mieters oder Pächters nicht
im Besitz (s. Sträuli, Das Retentionsrecht, S. 96); er hat
somit in der Regel, bevor die Retention vollzogen ist, keine Ver
fügungsgewalt über dieselben; allein dieser Umstand nötigt keines
wegs zu der Annahme, daß das Retentionsrecht des Vermieters
oder Verpächters nicht zu den Sicherheiten des Art. 508 cit.
gehöre. Denn unter diesen Sicherheiten sind nicht etwa bloß die
körperlichen Gegenstände, auf die der Gläubiger zur Befriedigung
seiner Forderung greifen darf, zu verstehen; der allgemeine Be
griff der Sicherheit umfaßt vielmehr die Gesamtheit der recht
lichen Beziehungen, welche dem Gläubiger eine Gewähr für die
jedigung für seine Forderung breten, wie denn auch zweifellos
der Gläubiger dem Bürgen nach Art. 508 dafür verantwortlich
wird, daß er zu dessen Nachteil einen solventen Mitbürgen eigen
mächtig aus der Burgschaft entläßt. (Vgl. Hafner, Komment.
zum Obligationenrecht, Art. 508 Anm. 5; bundesger. Entsch.,
Amtl. Samml., Bd. 20, S. 617 Erw. 8). Hievon ausgegangen,
kann es für die Frage, ob das Retentionsrecht des Vermieters
oder Verpächters als Sicherheit im Sinne des Art. 508 anzu
sehen sei, nicht darauf ankommen, ob die dem Retentionsrecht
unterliegenden Gegenstände in der Verfügungsgewalt des Reten
tionsberechtigten stehen oder nichl, sondern es frägt sich einzig,
ob das Retentionsrecht selbst, die Berechtigung des Vermieters
oder Verpächters, unter Umständen auf gewisse Gegenstände seines
Schuldners zu greifen, derart der Disposition seines Inhabers
anheimgestellt sei, daß bei dessen Untergang oder Verminderung
von einer Haftbarkeit dem Bürgen gegenüber die Rede sein kann.
Dies ist aber unzweifelhaft zu bejahen, indem die Ausübung des
Retentionsrechtes ausschließlich in die Hand des Gläubigers
legt ist, der Bürge aber an der Wahrung desselben ebenso ein
Interesse hat, wie an der Wahrung anderweitiger Sicherheiten.
(Vgl. auch Hafner, Komment. zum Obligationenrecht, a. a. O.;
Schneider und Fick, Kommentar zu Art. 508 Anm. 10).
3. Im vorliegenden Falle haben jedoch die Kläger das ihnen
zustehende Retentionsrecht nicht preisgegeben und auch nicht ver
mindert. Sie haben es, wie auch die Beklagten anerkennen, voll
ständig ausgeübt. Die klägerische Forderung ist durch die Aus
übung des Retentionsrechtes soweit gedeckt und dadurch die Bürg
schaftsschuld soweit gekürzt worden, als die Sicherheit, die es bot,
überhaupt reichte. Daß die Kläger für ihre Forderung trotz ihrem
Retentionsrecht nicht völlig befriedigt wurden, hatte seinen Grund
lediglich darin, daß mehr Pachtzinse aufgelaufen waren, als
durch das Retentionsrecht hätten gedeckt werden können. Der
Nachteil, für den die Bürgen die Kläger verantwortlich machen,
beruht demnach nicht darauf, daß diese die vorhandene Sicherheit
vermindert, sondern daß sie von derselben nicht so rechtzeitig Ge
brauch gemacht haben, daß dieselbe zur Deckung ihrer Forderung
vollständig ausgereicht hätte. Denn es wäre den Klägern aller
dings möglich gewesen, durch sofortige Beschreitung des Rechts
weges, nachdem der Pächter mit der Bezahlung eines Pachtzinses
in Rückstand geraten war, und eventuell durch ein Vorgehen
nach Art. 312 Abs. 1 O. R. der Gefahr vorzubeugen, daß mehr
Pachtzinse auflaufen, als durch das Retentionsrecht gedeckt sein
würden. Eine Verpflichtung der Kläger, dies von sich aus
Interesse der Bürgen zu thun, läßt sich jedoch weder aus Art. 508
noch überhaupt aus der Stellung des Gläubigers zum Bürgen,
wie sie im Bundesgesetz über das Obligationenrecht geordnet ist,
ableiten. Die Frage, inwieweit der Gläubiger dem Interesse des
Bürgen an rechtzeitiger Beitreibung der geschuldeten Hauptleistung,
oder an rechtzeitiger Aufkündung des Schuldverhältnisses gerecht
zu werden verpflichtet sei, ist besonders geregelt in Art. 502 und
503 O. N. Danach wären die Kläger allerdings verpflichtet ge
wesen, nach Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Pachtzinse auf
Verlangen der beklagten Bürgen diese Zinse gemäß
Art. 503 Abs. 1 O. R. rechtlich geltend zu machen, und den
beschrittenen Rechtsweg ohne Unterbrechung fortzusetzen. Bevor
dieses Verlangen an sie gestellt wurde, brauchten sie es jedoch
nicht zu thun; und da die Beklagten die Beitreibung der Pacht
zinse, für welche das Retentionsrecht entgangen ist, von den
Klägern nicht verlangt haben, besteht auch kein Rechtsgrund,
weshalb ihnen diese für das Versäumte verantwortlich wären;
denn dazu, den Bürgen etwa von dem Rückstand, in dem sich
der Pächter mit der Bezahlung der Pachtzinse befand, Anzeige
zu machen, waren die Klägér weder gesetzlich noch vertraglich ver
pflichtet.
4. Was endlich die von der Konkursverwaltung in die
V. Klasse aufgenommene und gänzlich zu Verlust geratene For
derung von 315 Fr. für Pachtzins von der Konkurseröffnung
an bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Pachtzeit anbetrifft
so haben die Beklagten ihre Zahlungspflicht lediglich aus dem
Grunde bestritten, weil die Kläger von ihnen die Vollendung
der Pacht an Stelle des Pächters nicht verlangt haben, so daß
sie auch für den daherigen Pachtzins nicht aufzukommen brauchen.
Nun stützt sich aber der gegen die Beklagten erhobene Ersatz
anspruch nicht auf die von diesen eingegangene Verpflichtung,
auf Verlangen der Verpächter die Pacht selbst zu vollenden,
sondern auf ihre Verpflichtung, den Verpächtern für alle Leistun
gen, die aus dem Pachtvertrag dem Pächter obliegen, einzustehen.
Kraft dieser von den Beklagten übernommenen Bürgschaft haften
diese daher ganz abgesehen davon, ob ihre Verpflichtung, die
Pacht eventuell selbst zu vollenden, existent worden sei
den
Klägern auch für die in Rede stehende Entschädigung, es wäre
denn, daß der Hauptschuldner selbst diese Entschädigung nicht
schulden würde. Hierauf haben die Beklagten jedoch nicht abge
stellt; sie haben niemals behauptet, daß die daherige Forderung
zu Unrecht in den Kollokationsplan aufgenommen worden sei,
und damit stillschweigend anerkannt, daß der Hauptschuldner den
Klägern als Ersatz des auf die unbeendigte Pachtzeit entfallenden
Pachtzinses eine Entschädigung in genanntem Betrage schulde.
Da sich ihre Bürgschaft nach dem Bürgschaftsvertrage auch auf
diese Schuld erstreckt, sind sie somit verpflichtet, den Klägern den
vollen Betrag, mit dem diese im Konkurse des Hauptschuldners
zu Verlust gekommen sind, zu ersetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
3. November 1899 in allen Teilen bestätigt.