- Urteil vom 16. März 1900 in Sachen
Fischer gegen Rothenanger.
Kassation in Civilsachen, Art. 89 ff. Org.-Ges. Anwendung kantonalen
statt eidgenössischen Rechts? Stellung des Bundesgerichts als Kas
sationsinstanz.
A. Karl Rothenanger, Wirt, in Signau, hat den Johann Fischer,
daselbst, in dessen Eigenschaft als Vormund des Buchbinders Hans
Herrmann beim Richteramt Signau auf Bezahlung von 200 Fr.
belangt, nämlich von 168 Fr. als Vergütung für vom Kläger
dem Vögtling Herrmann gewährte Kost, und von 32 Fr. für
eine gelieferte Arbeitsbank. Nach durchgeführtem Beweisverfahren
erkannte der Gerichtspräsident von Signau durch Urteil vom
2. Februar 1900:
Dem Kläger Karl Rothenanger ist sein Rechtsbegehren für eine
Summe von 168 Fr. zugesprochen, nebst bezüglichem Verzugszins,
B. Gegen dieses, nicht schriftlich motivierte, Urteil hat der Be
klagte mit Eingabe vom 17. Februar 1900 beim Bundesgericht
das Kassationsbegehren gestellt. Er führt im wesentlichen aus:
Die gutgeheißene Forderung von 168 Fr. sei vom Kläger damit
begründet worden, daß am 16. März 1899 dem damaligen Vogt
des Hans Herrmann (J. U. Siegenthaler) anläßlich des Ab
schlusses eines Mietvertrages sich auch zu Bezahlung des Kost
geldes für den Vögtling verpflichtet habe, und daß eventuell, auch
abgesehen von einer solchen Verpflichtung, in jedem Falle Schul
den des Vögtlings für seinen persönlichen Unterhalt vom Vor
munde bezahlt werden müssen, weil der Vögtling wenig Verdienst
gehabt habe.
Die Beweisführung habe nun ergeben, einerseits, daß der
Vormund die behauptete Verpflichtung nicht eingegangen sei, und
anderseits, daß zwar der Vögtling als Buchbinder während seines
Aufenthalts in Signau wenig Verdienst gehabt, dagegen einen
großen Teil seines Verdienstes beim Kläger Rothenanger ver
trunken und verspielt habe. Gleichwohl habe der Richter die Kost
geldforderung der 168 Fr. dem Kläger, unter Berufung auf die
Bestimmungen des bernischen Vormundschaftsrechtes, namentlich
Satz. 253 C. G., wonach der Vogt verpflichtet sei, für die Person
des Vöglings zu sorgen, zugesprochen. Durch dieses Urteil habe
der Richter irrtümlicherweise statt des eidgenössischen kantonales
Recht zur Anwendung gebracht. Es handle sich im vorliegenden
Falle einzig und allein um die Frage, ob der Vögtling Herrmann
ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters sich gegenüber dem
Wirt Rothenanger gültig habe verpflichten können, oder aber
nicht. Zur Beurteilung dieser Frage sei aber einzig und allein
das eidgenössische Recht maßgebend, nämlich Art. 6 zweites Alinea
des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit und
Art. 30 des O. R.
C. Auf das an den Gerichtspräsidenten von Signau gerichtete
Gesuch des Kassationsklägers, am Schlusse der Kassationsbeschwerde
die Richtigkeit der angeführten Motivierung seines Urteils zu be
stätigen, hat der Gerichtspräsident der Beschwerdeschrift folgende
Bemerkung beigefügt:
Das vorstehende Urteil ist nicht schriftlich motiviert, weil in
Kompetenzstreitsachen, worunter die vorliegende gehört, eine schrift
liche Motivierung nicht vorgeschrieben ist (Monatsblatt für ber
nische Rechtsprechung, Bd. IV, S. 375; VI, S. 280, und Urteil
des Bundesgerichts vom 23. Juni 1897).
Auf ausdrücklichen Wunsch des Kassationsklägers wird hier
bescheinigt, daß nach gewalteter Beweisführung dem hierseitigen
Urteil allerdings die Erwägung zu Grunde gelegen ist, daß der
Vogt verpflichtet sei, für die Person des Vögtlings zu sorgen und
insbesondere für die Beköstigung des letztern aufzukommen, sofern es
diesem nicht möglich war, die daherigen Aufwendungen aus dem
eigenen Verdienst zu bestreiten; diese Verpflichtung des Vogtes
ergebe sich übrigens auch aus dem bernischen Vormundschafts
recht.
Bestritten wird jedoch die Richtigkeit der Schlußfolgerungen,
welche der Kassationskläger an diese Erwägungen knüpft.
D. Der Kassationsbeklagte beantragt in seiner Antwortschrift,
es sei das Kassationsbegehren abzuweisen, indem er unter Beru
fung auf die erwähnte Erklärung des Gerichtspräsidenten geltend
macht, derselbe habe in seinen mündlichen Erwägungen nur neben
bei auf das kantonale Recht Bezug genommen, sein Urteil aber
in der Hauptsache auf das eidgenössische Recht gestützt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist dem Kassationskläger darin beizustimmen, daß die vor
liegende Rechtsstreitigkeit nicht nach kantonalem, sondern nach
eidgenössischem Recht zu entscheiden ist; denn es handelt sich
um die Frage, ob der Beklagte durch die Empfangnahme der ihm
vom Kläger gewährten Leistungen diesem gegenüber gültig ver
pflichtet worden sei, und diese Frage beurteilt sich nach den Be
stimmungen des eidg. O. R. über die Vertragsfähigkeit, Art. 2
in Verbindung mit denjenigen des Bundesgesetzes über die per
sönliche Handlungsfähigkeit. Allein es ist nach der vom Gerichts
präsidenten von Signau abgegebenen Erklärung nicht richtig, das
das angefochtene Urteil auf Anwendung des kantonalen, statt des
eidgenössischen Rechtes beruhe. Aus dieser Erklärung erhellt, daß
der Gerichtspräsident bei der die Entscheidung tragenden Erwä
gung, daß der Vogt verpflichtet sei, für die Beköstigung des
Vögtlings aufzukommen, sofern es diesem nicht möglich war, die
daherigen Aufwendungen aus dem eigenen Verdienste zu bestreiten,
sich nur nebenbei auf das kantonale Recht berufen hat, indem
er bemerkte, diese Verpflichtung ergebe sich übrigens auch
aus dem bernischen Vormundschaftsrechte. Jene Erwägung be
ruhte somit nach dieser Erklärung in erster Linie nicht auf dem
bernischen Vormundschaftsrechte; daß der Gerichtspräsident zu
derselben auf Grund anderer kantonalgesetzlicher Bestimmung ge
langt sei, geht aus seiner Erklärung nicht hervor; sie beruht
vielmehr offenbar auf dem in Art. 33 Abs. 2 O. R. ausgespro
chenen Grundsatze, daß auch der nicht vertragsfähige Kontrahent
nach Treu und Glauben aus dem von ihm abgeschlossenen Ge
schäfte soweit haftet, als die Leistung, für welche die Vergütung
gefordert wird, für ihn nützlich verwendet worden ist. Ob nun
in casu dieser Thatbestand vorliege oder nicht, hat das Bundes
gericht als Kassationsinstanz nicht zu beurteilen. Denn das
Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde in Civilsachen ist nicht zur
Sicherung der richtigen Anwendung des eidgenössischen Privat
rechts, sondern lediglich dazu bestimmt, die Anwendung des kan
tonalen (oder ausländischen) Rechts zu verhindern, wo eidgenös
sisches Recht zur Anwendung kommt, und da, wie bemerkt, nicht
feststeht, daß der kantonale Richter seine Entscheidung auf das
kantonale Recht gestützt hat, muß die Beschwerde abgewiesen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
27. Urteil vom 8. Februar 1900 in Sachen
Burkhalter Cie. gegen Jörg.
Kollokationsstreitigkeit. Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. Massgeben
der Zeitpunkt für Geltendmachung einer Forderung im Konkurse.
Wesen und Wirkungen des Nachlassvertrags, Art. 303, 315 und 316
Betr.-Ges. Wirkung des spätern Konkurses auf einen frühern
Nachlassvertrag.
A. Am 21. Juli 1898 wurde ein von A. Mathys Jörg, gew.
Negotiant in Oberburg, nachgesuchter Nachlaßvertrag richterlich be
stätigt. Nach diesem Nachlaßvertrag hatte der Schuldner Mathys
seinen Kurrentgläubigern 30% ihrer Forderungen zu bezahlen und
zwar in drei Raten von 10% auf 30. Juni, 31. August und
- Dezember 1898. In dem Nachlaßverfahren hatte die Firma
F. Burkhalter Cie. in Langenthal eine Forderung von 2688 Fr.
75 Cts. eingegeben. An die hierauf entfallende Nachlaßdividende
bezahlte der Schuldner die beiden ersten Raten; die dritte auf
- Dezember fällige Rate wurde nicht bezahlt. Die Firma Burk
halter X Cie. verlangte deshalb, gestützt auf Art. 315 B. G., in
betreff ihrer Forderung die Aufhebung des Nachlaßvertrages.
Dieses Begehren wurde unterm 12. Dezember 1898 von der
untern Nachlaßbehörde gutgeheißen, und am 28. Januar 1899
bestätigte die obere kantonale Nachlaßbehörde auf Berufung hin
die erstinstanzliche Verfügung. Inzwischen hatte die Firma F.
Burkhalter Cie. gegen A. Mathys Jörg das Konkursbegehren
gestellt, und am 10. Januar 1899 war gegen letztern der Kon
kurs eröffnet worden. In diesem gab die genannte Firma ihre
ursprüngliche Forderung von 2688 Fr. 75 Cts. unter Abzug
der erhaltenen Nachlaßraten von 540 Fr. 15 Cts. mit 2148 Fr.
60 Cts. nebst 53 Fr. 30 Cts. Kosten ein und wurde mit diesem
Betrage in Klasse V zugelassen. Am Nachlaßvertrag des A.
Mathys hatte mit seinem nach der Schätzung des Sachwalters