- Urteil vom 24. März 1900 in Sachen Konkursmasse
Treichler gegen Born.
Vindikation verkaufter, aber vom Käufer dem Verkäufer zur Verfügung
gestellter beweglicher Sachen im Konkurse.-
Besitzübergabe
Art. 199, 200 O.-R., Art. 203 Betr.-Ges. Anfechtungsklage.
Art. 287 Ziff. 2. Art. 288 Betr.-Ges.
A. Durch Urteil vom 28. August 1899 hatte das Obergericht
des Kantons Appenzell Außerrhoden erkannt:
Das klägerische Rechtsbot vom 17. Februar abhin ist geschützt.
B. Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrage: Die Klage sei im vollen Umfange abzuweisen.
C. Gleichzeitig hatte die Beklagte gegen das obergerichtliche
Urteil ein Revisionsgesuch eingereicht; mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Appenzell Außerrhoden vom 31. Oktober 1899 ist
die Revision als zulässig erklärt worden.
D. Durch Urteil vom 28. Dezember 1899 hat alsdann das
Obergericht des Kantons Appenzell Außerrhoden erkannt:
Dispositiv 1 des obergerichtlichen Urteils vom 28. August
1899 bleibt in Kraft, bezw. es ist das klägerische Rechtsbot vom
17. Februar 1899 geschützt
E. Mit Eingabe vom 18. Januar 1900 hat nunmehr der
Vertreter der Beklagten erklärt, daß er auf der Berufung gegen
das obergerichtliche Urteil vom 28. August 1899, revidiert am
28. Dezember 1899, beharre.
F. In der heutigen Verhandlung wiederholt und begründet der
Vertreter der Beklagten seinen Berufungsantrag.
G. Der Vertreter des Klägers trägt auf Bestätigung des an
gefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Form und Frist der Berufung sind gewahrt, sowohl soweit
sich das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 28. August 1899,
als auch soweit es sich gegen dasjenige vom 28. Dezember gl. J.
richtet; als rekurrierte Urteile, deren Inhalt in thatsächlicher Be
ziehung dem bundesgerichtlichen Urteile gemäß Art. 81 Abs. 1
Org. Ges. zu Grunde zu legen ist, sind diese beiden Urteile
anzusehen.
- In thatsächlicher Hinsicht nun ist aus den Akten Folgendes
hervorzuheben: Am 12. Dezember 1898 verkaufte der heutige
Kläger Born dem I. Treichler zur Zürchermühle in Urnäsch
gemäß vorausgegangener Bestellung 2 Wagen (160 ) Bess
arabie Weizen zu 24 Fr. per 100 Kilos, ohne Sack, franko
Station Winkeln, lieferbar bis Ende Dezember ab Genf, zum
Gesamtkaufpreise von 4800 Fr. Die Wagen wurden am 30. De
zember in Genf versandt und langten am 3. Januar 1899 auf
der Empfangsstation Winkeln an, von wo sie nach Urnäsch weiter
geführt wurden; hier trafen sie am 7. Januar ein. Am 9. gl. M.
schrieb Treichler dem Kläger: Die beiden Waggons sind ange
kommen und muß ich Ihnen mitteilen, daß dieselben nicht
musterkonform ausgefallen sind. Ich stelle Ihnen daher die
Weizen bis auf weitern Bericht zur Verfügung. Damit Ihnen
keine unnützen Kosten erwachsen, habe die Ware ausgeladen
und sehe Ihrem Berichte entgegen. Achtungsvollst (sig.)
J. Treichler. NB. Die gesandte Ware ist viel weicher als das
Muster. Der Kläger erwiderte hierauf mit Brief vom 11. Ja
nuar: Diese Reklamation setze ihn in Erstaunen; die Ware ent
spreche ganz genau dem Verkaufsmuster. Er müsse daher den
Käufer ersuchen, den Weizen sofort anstandslos zu behändigen
und die zur Unterschrift gesandten Wechsel einzusenden. Am 16.
gl. Mts. telegraphierte aber der Kläger an Treichler: Wollen
Sie beiden letzten Waggons Bessarabie sofort zurücksenden, und
mit Telegramm vom folgenden Tage gab er ihm den Auftrag,
die beiden Wagen nach dem Kornhaus Rorschach zu senden.
Treichler hinwiederum antwortete mit Telegramm vom 18. Januar:
Ware steht zur Verfügung, weitere Auskunft erteilt Härtsch,
Rechtsagent, St. Gallen. Am 28. Januar 1899 wurde dann
der Konkurs über Treichler eröffnet; die Publikation fand am
31, gl. Mts. statt. In diesem Konkurs machte der Kläger einen
Eigentumsanspruch an den beiden Wagen Weizen geltend, und
erhob, als dieser Anspruch bestritten wurde, die vorliegende Vin
dikationsklage, die damit begründet wird, das Eigentum an dem
Weizen sei nie auf Treichler übergegangen. Die verschiedenen
Standpunkte, auf die sich die beklagte Konkursmasse gestellt hat,
lassen sich dahin zusammenfassen: Erstens, das zur Verfügung
stellen vom 9. Januar 1899 habe keinen rechtlichen Effekt gehabt,
da einmal die Mängelrüge unbegründet gewesen sei und sodann
Treichler die Ware nachträglich in seinen Eigentumsbesitz genom
men, bezw. seine Reklamation stillschweigend durch seine ver
spätete Antwort auf den Brief des Klägers vom 11. Januar
zurückgezogen habe (so vor den kantonalen Instanzen).
Zweitens, der Eigentumsübergang habe schon in Winkeln statt
gefunden; dort hätte die Untersuchung der Ware statthaben müs
sen; die Reklamation vom 9. Januar sei daher verspätet (so
besonders vor Bundesgericht). Endlich stützt sich die Beklagte noch
auf Art. 287 Ziff. 2 und Art. 288 des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes, macht also einredeweise die Anfechtbarkeit der zur
Verfügungstellung geltend.
3. Es ist den kantonalen Instanzen zunächst darin beizutreten,
daß im Vorgehen Treichlers vom 9. Januar 1899, entgegen der
Ansicht der Beklagten, ein wirkliches zur Verfügungstellen, und
nicht etwa eine bloße Mängelrüge, liegt; die im Briefe gewählten
Ausdrücke lassen hierüber keinen Zweifel. Damit ist aber erstellt,
daß Treichler die Ware nicht für sich, mit dem Willen, sie als
Eigentümer zu benützen, in Empfang genommen, sondern daß er
den Besitz an Stelle des Klägers ausgeübt hat; es fehlte ihm
der zum Eigentumsübergang notwendige Wille für sich zu besitzen,
und damit hat ein Eigentumsübergang nicht stattgefunden. Die
Beklagte hat nun freilich hiergegen, und besonders in der heutigen
Verhandlung vor Bundesgericht, geltend gemacht, der Eigentums
übergang sei schon in Winkeln erfolgt; hier hätte die Untersuchung
stattfinden sollen, und da dies nicht geschehen sei, sei die Rekla
mation vom 9. Januar 1899 verspätet bezw. durch vorherige
Genehmigung verwirkt. Soweit der Vertreter der Beklagten für
diesen Standpunkt vorgebracht hat, die Station Winkeln sei durch
ein Schreiben Treichlers vom 27. Januar 1896 beauftragt ge
wesen, sämtliche für ihn ankommende Waren in Empfang zu
nehmen, so ist hiergegen, abgesehen davon, daß diese Behauptung
durchaus neu, und daher nach Art. a Org. Ges. nicht zu hören
ist, zu erwidern, daß der Frachtführer im allgemeinen nicht ohne
weiteres als Stellvertreter des Adressaten im Besitzerwerb zu be
trachten ist (s. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 1887
in S. Blessig, Braun Cie. gegen Fierz, Amtl. S., Bd. XIII,
5. 75 Erw. 4). Der Frachtführer wird denn auch in der Regel
kaum dazu qualifiziert sein, die in Art. 246 O. R. vorgeschrie
bene Untersuchung der Ware und allfällige Rüge vorzunehmen.
Ein Beweis für eine gegenteilige Rechtsstellung des Frachtführers
aber ist vorliegend in den Akten nicht zu finden. Der weitere
Standpunkt der Beklagten sodann: die zur Dispositionsstellung
sei nachträglich dahingefallen, ist ebenfalls unbegründet: nachdem
Treichler mit Brief vom 9. Januar klar und unzweideutig die
Annahme des Weizens verweigert hatte, war er nicht verpflichtet,
dem Kläger auf dessen Beanstandung der Nichtannahme hin noch
mals eine diese bestätigende Antwort zu erteilen; die Ausdrücke in
seinem Briefe, er erwarte Bericht, besagten nur, er erwarte die
Aufträge des Klägers bezüglich der Weitersendung; jedenfalls
konnte der Kläger das Stillschweigen Treichlers keineswegs dahin
deuten, er habe nun seine Beanstandung zurückgezogen und die
Ware angenommen. Der Umstand, daß er schon fünf Tage nach
seinem Briefe an Treichler, worin er diesen um Abnahme der
Ware ersucht hatte, die Rückweisung ausdrücklich annahm und
um Weitersendung der Ware ersuchte, beweist dies aufs deutlichste.
Von einem stillschweigenden Rückzug der Beanstandung bezw. von
einer stillschweigenden spätern Empfangnahme des Weizens durch
Treichler kann also ebenfalls keine Rede sein. Ob endlich die Be
anstandung begründet oder unbegründet war, ist für den vorlie
genden Prozeß durchaus unerheblich; fraglich ist vielmehr nur,
ob sie stattgefunden hat und ob damit die Besitzesübergabe an
Treichler im Sinne der Art. 199 ff. O. R. nicht erfolgt ist,
daß der Kläger gemäß Art. 203 Schuldbetreibungs Gesetz zur
Rücknahme berechtigt ist. Diese Frage aber muß nach dem vor
stehenden in bejahendem Sinne entschieden werden.
der
4. Dem Anfechtungsanspruche der Beklagten sodann
des nähern erst im Revisionsverfahren begründet worden ist
fehlt es an jeglichem Fundament. Zunächst kann Art. 287 Ziff. 2
Betr. Ges. von der Beklagten schon deshalb nicht angerufen wer
den, weil Treichler gar nicht Schuldner des Klägers geworden
war. Und Art. 288 eod. trifft nicht zu, weil durch die Ver
weigerung der Annahme der Ware das Vermögen Treichlers nicht
vermindert und also eine Benachteiligung der Gläubiger nicht
begangen worden ist; gegenteils wollte Treichler offenbar die
Belastung mit einem neuen Passivum (der Kaufpreisschuld) ver
meiden. Auch wenn der Kläger von dieser Absicht Treichlers
Kenntnis gehabt hätte, was ganz offenbar erst am 16. Januar
1899, also nach der Dispositionsstellung, der Fall war,
konnte er daher jedenfalls im Vorgehen Treichlers eine fraudu
löse Handlung nicht erblicken.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Außerrhoden vom
28. August /28. Dezember 1899 in allen Teilen bestätigt.