- Urteil vom 28. März 1900 in Sachen Märki
gegen Nordostbahngesellschaft.
Unfall (Tötung) auf einem Verbindungsgeleise. Haftpflichtiges Sub
jekt. Art. 13 und 6 B.-G. betr. die Verbindungsgeleise, Art. 2, 3, 7, 8
und 10 Eisenbahnhaftpflichtgesetz. Verschulden des Verletzten.
Bahnpolizeiges. Art. 1 und 2. Mitverschulden der Bahngesell
schaft. Mass der Entschädigung, Art. 5 Abs. 1 und 2 E.-H.-G.
A. Von der Station Rheinfelden der schweiz. Nordostbahn
führt ein Verbindungsgeleise nach der gegen 800 Meter entfernten,
etwas höher gelegenen Bierbrauerei Feldschlößchen der Herren
Wüthrich Roniger. Das Geleise führt zum größten Teil übe
eine Straße; von dem übrigen Straßenareal ist die Fahrbahn
bloß durch eine Steinfassung abgegrenzt, aber nicht abgeschrankt.
Über die Erstellung und Benutzung des Verbindungsgeleises
wurde zwischen den Eigentümern der Brauerei und der Nordost
bahn am 21. Mai 1889 ein Vertrag abgeschlossen, und für den
Betrieb erließ die Nordostbahn unterm 16. Oktober 1889 ein
spezielles Reglement.
B. Am 2. Mai 1898 wurde der im Jahre 1848 geborene
Landwirt Kaspar Märki auf Kieshubel, als er von Rheinfelden
nach Hause zurückkehren wollte und dabei die von der Station
Rheinfelden nach der Brauerei Feldschlößchen führende Straße
benutzte, von einem in gleicher Richtung auf dem Verbindungs
geleise hinauffahrenden, aus drei Wagen und einer diese rückwärts
stoßenden Lokomotive bestehenden Zuge eingeholt und überfahren.
Er erhielt dabei so schwere Verletzungen, daß er bald darauf verschied.
C. Seine Hinterlassenen, die im Jahre 1846 geborene Witwe
und zwei Kinder im Alter von 14 und 11 Jahren, klagten
hierauf gegen die Nordostbahn eine Haftpflichtentschädigung von
10,000 Fr. ein mit Zins vom Unfall an; eventuell wurde Zu
pruch einer angemessenen Rente verlangt. Die Klage stützt sich
auf die Art. 2 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes; überdies
wird eine angemessene Geldsumme nach Art. 7 dieses Gesetzes
verlangt, da die Nordostbahn ein grobes Verschulden treffe. Das
Verschulden wird in der Einrichtung des Geleises, sowie darin
erblickt, daß sämtliche Wagen die Plattform abwärts, gegen die
Lokomotive zugekehrt gehabt hätten, bezw. daß sich auf der Sta
tion Rheinfelden keine Drehscheibe befinde, daß bei gehöriger Auf
merksamkeit des Bedienungspersonals Märki hätte gesehen werden
müssen und daß keinerlei Signale gegeben worden seien, trotzdem
die Fahrbahn des Verbindungsgeleises allgemein begangen und
sogar mit Kinderwagen, Zweirädern u. s. w. befahren werde.
Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung enthält die Klage
folgendes: Märki habe einen Bauernhof von 40 Jucharten be
sessen und daneben eine Kiesgrube betrieben. Den Hof mit einem
Viehstande von 16 Stück betreibe die Witwe weiter, die Ausbeu
tung der Kiesgrube habe sie aufgeben müssen. Sie sei infolge des
Todes ihres Ehemannes ausschließlich auf fremde Leute angewie
sen. Die Arbeit, die der Verunglückte geleistet, sei auf mindestens
5 Fr. per Tag anzuschlagen, dazu Kost und Logis. Derselbe habe
sehr wenig ausgegeben; man dürfe daher sehr wohl rechnen, daß
er 1200 Fr. per Jahr für seine Familie verwendet bezw. für sie
erspart hätte. Die Mehrausgabe über das hinaus, was Märki
selbst beanspruchte und brauchte, für eine entsprechende Arbeits
kraft betrage mindestens ebenso viel per Jahr. Für die mutmaß
liche Lebensdauer des Verunglückten komme man so auf ein Ren
tenkapital von 17,640 Fr.; auch wenn man auf das Alter der
Frau und der Kinder abstelle, werde die Summe von 10,000 Fr.
erreicht.
D. Die Beklagte schloß dahin, es sei die Klage definitiv, even
tuell angebrachtermaßen abzuweisen, eventuell nur in ganz bedeu
tend reduziertem Betrage zuzusprechen. Es wird in erster Linie
eingewendet, und dafür in der Duplik insbesondere auf die Art.
13 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindungsgeleise
verwiesen, daß die Beklagte passiv zur Klage nicht legitimiert sei,
da der Zug, durch den Märki überfahren wurde, nicht im Be
trieb der Nordostbahn, sondern im Betrieb des Verbindungsgelei
ses, das der Brauerei Feldschlößchen gehöre, und auf Rechnung
und Gefahr der letztern ausgeführt worden sei. Ferner wird gel
tend gemacht, daß Märki den Unfall selbst verschuldet habe: Durch
das Betreten des Geleises habe er nicht nur gegen die positiven
Bestimmungen des Bahnpolizeigesetzes (speziell Art. 1 und 2) ge
handelt, sondern auch die primitivsten, von jedem vernünftigen
Menschen zu befolgenden Vorsichtsmaßregeln in unentschuldbarer
Weise außer acht gelassen. Der Beklagten oder ihren Organen
könne ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden. Wenn das
Geleise nicht von der Straße abgeschlossen sei und wenn das Be
treten desselben geduldet werde, was übrigens bestritten wird
so treffen die Folgen nicht die Beklagte, sondern die Eigen
tümer des Geleises. Der Einwand der Unachtsamkeit des Bahn
personals sei unbegründet; kurz vor dem Unglück sei eine Frau
Frei von demselben aus dem Geleise weggewiesen worden. Daß
Märki nicht bemerkt worden sei, habe seinen Grund offenbar
darin, daß er erst im letzten Augenblicke in das Geleise hinein
getreten sei. Daß den Klägern durch den Tod des Märki der
Unterhalt entzogen worden sei, werde nirgends behauptet, und
thatsächlich sei dies nicht der Fall, da der Hof desselben nach
nem Tode in gleicher Weise weiter bewirtschaftet werde, und zu
dem genügend Vermögen vorhanden sei, um die Familie zu er
halten. Eventuell wird die klägerische Rechnung als unrichtig und
übersetzt angefochten.
E. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Aarau, verwarf die
Einrede der mangelnden Passivlegitimation und sprach, unter An
nahme eines beidseitigen Verschuldens, die Klage in einem Betrag
von 5000 Fr. zu. Beide Parteien appellierten an das aargauische
Obergericht, das, grundsätzlich von den gleichen Erwägungen
ausgehend, wie das Bezirksgericht, mit Urteil vom 21. Dezember
1899 erkannte:
Die Beklagte hat den Klägern eine Entschädigung von 4000 Fr.
nebst Zins à 5% vom Tage des Unfalls (2. Mai 1898) an
zu bezahlen.
F. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil die Berufung
das Bundesgericht ergriffen. Die Kläger beantragen, es sei
Klage in ihrem ganzen Umfange gutzuheißen; die Beklagte, es
sei dieselbe gänzlich abzuweisen.
Im heutigen Vorstande werden diese Anträge von den Partei
vertretern aufgenommen, unter Aufrechterhaltung alles dessen,
was vor den kantonalen Gerichten angebracht worden ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Transport auf einem Verbindungsgeleise im wesent
lichen die nämliche Eigenartigkeit aufweist und insbesondere mit
denselben oder ähnlichen besonderen Gefahren verbunden ist, wie
der auf den Hauptgeleiseanlagen sich vollziehende Eisenbahntrans
port, so kann nicht zweifelhaft sein, daß derselbe hinsichtlich der
Haftbarkeit für die daraus sich ergebenden körperlichen Unfälle
unter die Normen des Bundesgesetzes vom 1. Heumonat 1875
betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn und Dampfschiffahrtunter
nehmungen bei Tötungen und Verletzungen fällt. Dies ist zudem
ausdrücklich in Art. 13 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember
1874 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise zwischen
dem schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten vor
gesehen, der lautet: Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über
die Verbindlichkeit der Eisenbahnen 2c. für die beim Bau und
Betrieb herbeigeführten Tötungen und Verletzungen finden auch
auf die Privatverbindungsgeleise gewerblicher Anstalten Anwen
dung.
- Wenn die Beklagte aus dieser Gesetzesvorschrift weiter her
leiten will, daß sie zur Klage passiv nicht legitimiert sei, so ist
dies offensichtlich unrichtig. Die Bestimmung enthält darüber, wen
die Haftpflicht treffe, nichts; insbesondere kann daraus in keiner
Weise hergeleitet werden, daß der Eigentümer oder Inhaber des
Verbindungsgeleises die Haftpflicht zu tragen habe, wie die Be
klagte meint. Vielmehr ist eben auch die Regelung dieses Punktes
dem damals im Wurfe liegenden Spezialgesetz über die Haftpflicht
der Eisenbahnen u. s. w. vorbehalten worden. Art. 2 dieses Ge
setzes nun erklärt als haftbar für die beim Betriebe einer Eisen
bahn oder Dampfschiffahrt Unternehmung sich ereignenden Unfälle
die Transportanstalt; welcher Ausdruck auch in den Art. 7, 8
und 10 des Gesetzes zur Bezeichnung des haftpflichtigen Subjekts
gebraucht ist, während die Art. 1 und 3 von der konzessionierten
Unternehmung bezw. von der Eisenbahn und Dampfschiffahrtunter
nehmung sprechen. Es darf, namentlich mit Rücksicht auf den
Zusammenhang zwischen den Art. 2 und 3 des Gesetzes, füglich
angenommen werden, daß der Begriff Transportanstalt der Art. 2,
7, 8 und 10 gleichbedeutend sei mit dem der Eisenbahn oder
Dampfschiffahrtunternehmung des Art. 3 und im allgemeinen
wohl auch mit demjenigen der konzessionierten Unternehmung des
Art. 1. Danach und zudem auch nach der ratio legis ist
denn unter der haftpflichtigen Transportanstalt nicht der Eigen
tümer oder Inhaber der unbeweglichen oder beweglichen Trans
portmittel, sondern derjenige zu verstehen, welcher auf und mit
diesen die Transportthätigkeit als gewerbliches Unternehmen, d. h.
auf seine Rechnung und Gefahr, ausübt, der Betriebsunterneh
mer. Letzteres ist auch der Ausdruck, den das deutsche Reichshaft
pflichtgesetz, vom 7. Juni 1871, gebraucht; und wenn in der
Bezeichnung des haftpflichtigen Subjekts das schweizerische Gesetz
von dem deutschen, das ihm sonst als Vorbild diente, abweicht, so
rührt dies lediglich davon her, daß im bundesrätlichen Entwurfe
die Art. 1 und 2 in eine Bestimmung verschmolzen waren und
man verhindern wollte, daß die dem jetzigen Art. 1 entsprechende
Bestimmung auf den Bauunternehmer bezogen werden möchte
(vgl. die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Eisenbahn
haftpflichtgesetzes vom 26. Mai 1874, Bundesblatt von 1874,
Bd. I, S. 891 f.). Wer nun bei Unfällen, die sich auf Verbin
dungsgeleisen ereignen, als haftpflichtiger Betriebsunternehmer zu
betrachten sei, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern
hängt von den Umständen des Falles ab. Die Beklagte meint
zwar, Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindungsgeleise
biete eine allgemeine Lösung. Allein zu Unrecht: Wenn hier be
stimmt ist, daß es Sache des Besitzers des Verbindungsgeleises
sei, die Wagen beim Anschlußpunkt (Anschlußweiche) zu holen
und dorthin abzuliefern, so ist nicht ersichtlich, daß das staatliche
oder überhaupt ein öffentliches Interesse eine solche Anordnung
fordern würde; sie kann deshalb nicht als zwingendes Recht,
sondern bloß als eine Regel dispositiver Natur angesehen werden
wie sie denn auch notorisch in den zwischen den Hauptbahnen
und den Besitzern von Verbindungsgeleisen über deren Erstellung
und Benutzung abgeschlossenen Verträgen oft bei Seite gesetzt
wird. Werden nun speziell die Verhältnisse des vorliegenden Falles
ins Auge gefaßt, so kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte
als Unternehmerin der Betriebsvorkehren angesehen werden muß,
bei deren Ausführung Märki verunglückt ist. Die Kraft zur Be
förderung des Zuges wurde von der Nordostbahn geliefert; ihre
Leute führten und begleiteten den Zug. Und zwar handelte die
Nordostbahn dabei nicht als bloße Geschäftsführerin der Brauerei
Feldschlößchen oder kraft eines vorübergehenden Auftragsverhält
nisses, sondern als selbständige Unternehmerin dieser Art von Be
trieb. 8 des die sämtlichen Beziehungen zwischen den beiden
Parteien mit Bezug auf das Verbindungsgeleise regelnden Ver
trages vom 21. Mai 1889 lautet: Die Zustellung und Abho
lung der Wagen nach und von der Brauerei zum Feldschlößchen
besorgt die N. O. B., soweit diese Besorgung vermittest Lokomo
tiven von Güterzügen, welchen im Fahrtenplan der nötige Auf
enthalt zugemessen wird, möglich ist. Es finden täglich 1 bis 2
Fahrten, je nach Bedarf, statt. Die Herren Wüthrich Roniger
bezahlen hiefür der Nordostbahn 4 Fr. per Fahrt, Hin und
und Rückfahrt zusammengerechnet. In dieser Taxe ist die Ent
schädigung für Beanspruchung von Bahneigentum inbegriffen.
Es ist den Herren Wüthrich Roniger gestattet, zwischen
den Maschinenfahrten der Nordostbahn im Bedürfnisfalle ein
zelne Fahrten: Abholen leerer oder belasteter Wagen mittelst
Zugvieh auf der Station, Verbringen leerer oder belasteter Wa
gen von Hand nach der Station und Verbringen von Detail
sendungen mittelst eines bremsbaren, von Hand zu Hand zu
bedienenden Rollwagens nach der Station unter den in 10
B und C aufgestellten Vorschriften selbst auszuführen.
Das Abdrehen der Wagen bei der Brauerei und das Mani
pulieren derselben auf den Geleisen in und bei der Brauerei ist
Sache der Herren Wüthrich Roniger.
Die Übernahme des Betriebes des Verbindungsgeleises durch
die Nordostbahn geschieht unter der Bedingung, daß bei der Ge
leiseanlage keine Radien unter 190 Meter zur Anwendung kom
men. Daß die Maschinenfahrten auf dem Verbindungsgeleise
einen Teil des Transportbetriebes der Beklagten bilden, bestätigt
9 des Vertrages, der sagt: Es steht den Herren Wüthrich
Roniger jederzeit frei, auf eine 14tägige Voranzeige hin, den
Betrieb des Verbindungsgeleises ausschließlich selbst zu besorgen
und zwar entweder mittelst eigener Lokomotive oder mittelst
Pferden oder Hornvieh in der Meinung, daß alsdann das Be
fahren des Verbindungsgeleises durch N. O. B. Lokomotiven auf
und ganz im Sinne dieser Auffassung lautet der Ein
hört
gang des 10: Für die Fahrten der Herren Wüthrich Ro
niger, welche dieselben entweder neben dem Lokomotivbetrieb der
Nordostbahn ( 8) oder im eigenen ausschließlichen Betrieb
( 9) ausführen ec., sowie 15, der speziell von der Haft
pflicht handelt: Die Herren Wüthrich Roniger verpflichten
sich, dafür zu sorgen, daß die auf ihre Geleiseabteilung überge
gangenen Wagen mit Sorgfalt behandelt und nur zum Trans
port der per Bahn angekommenen oder abzusendenden Güter
verwendet werden, und übernehmen die Haftpflicht für alle Fol
gen von Personenverletzungen oder Sachbeschädigungen, welche
aus dem Betrieb des Anschlußgeleises entstehen sollten, bezw. in
den Fällen, wo die Bahnverwaltung diese Folgen zu vertreten
hätte, die Regreßpflicht für letztere. Der mit Maschinen be
sorgte Transportdienst auf dem Verbindungsgeleise fügt sich auch
insofern technisch in den übrigen Fahrdienst der Beklagten ein,
als im allgemeinen Fahrtenplan darauf Rücksicht genommen ist,
wie aus Art. 3 der Einleitung des Reglements für den Betrieb
des Geleises und aus den bezüglichen Aussagen des Zugführers
Laubacher in der bezirksamtlichen Untersuchung hervorgeht. Jenes
Reglement enthält ferner über die Ausführung des Transportes
auf dem Verbindungsgeleise mit Maschinen genaue Anweisungen
an das Zugs und Stationspersonal, das somit dabei ausschließ
lich von der Beklagten und in keiner Weise von der Brauerei
abhängig ist. Nach allem dem ist völlig klar, daß den Kläger
gegenüber die Beklagte als die Transportanstalt sich darstellt, bei
deren Betrieb Märki verunglückt ist und die deshalb für die Fol
gen des demselben zugestoßenen Unfalls nach dem Eisenbahnhaft
pflichtgesetz aufzukommen hat (vgl. hiezu die auf den sog. Kon
kurrenzbetrieb bezüglichen Urteile des Bundesgerichts in Sachen
Kübler gegen V. S. B., Amtl, Samml., Bd. IX, S.3281 f., und
in Sachen Wey gegen Seethalbahn, ibid. Bd. XIX, S. 181;
ferner das Urteil des bernischen Appellationshofes in Sachen
Bannwart gegen Centralbahn, abgedruckt in dem Monatsblatt für
bernische Rechtsprechung, Bd. XIV, S. 108 ff.; endlich für das
deutsche Recht, Eger, Kommentar zum Reichtshaftpflichtgesetz,
4. Aufl., S. 79 f.; und die in den eisenbahnrechtlichen Entschei
dungen, Bd. III, S. 74; VII, S. 306; XII, S. 197, XIII,
S. 330 mitgeteilten Urteile des deutschen Reichsgerichts).
3. Dagegen muß mit den Vorinstanzen angenommen werden,
daß den Verunglückten ein Verschulden an dem Unfall treffe.
Zwar kann von einer schuldhaften Übertretung der Art. 1 und 2
des Eisenbahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878 schon deshalb
keine Rede sein, weil, was zugegeben ist, das Geleise sich nicht
auf abgeschranktem Terrain, sondern auf offener Straße befindet
und weil, wie das angefochtene Urteil in verbindlicher Weise fest
stellt, die Fahrbahn seit Jahren allgemein als Weg benutzt wird.
Wenn ferner die beiden kantonalen Instanzen ausführen, es liege
ein Verschulden des Märki darin, daß er auf der Bahnanlage
Rechnung gehalten und sein Geld nachgezählt habe, so ist hiezu
zu bemerken, daß eine derartige Behauptung von der Beklagten
gar nicht aufgestellt worden ist, und im übrigen Inhalt der Akten
durchaus keinen Anhalt findet, weshalb darauf nicht abgestellt
werden darf. Soviel ist immerhin nach allen Verumständungen
zweiffellos, daß Märki, der nach der eigenen Schilderung der
Kläger ein intelligenter Mann und seiner Sinne völlig mächtig
war, ganz gedankenlos in das Geleise getreten oder zwischen dem
selben hingegangen sein muß; sonst hätte er den Zug, der doch
auf eine gewisse Entfernung sicht und hörbar war, sehen oder
hören müssen. Und wenn auch die Benutzung von Straßen zu
Bahnzwecken hauptsächlich den solche Bahnen betreibenden Unter
nehmungen eine vermehrte Diligenz auferlegt, so muß doch auch
den Personen, welche die Straße benutzen, zugemutet werden, daß
ste sich, wenn sie die Fahrbahn betreten, oder darauf gehen, der
Gefahr bewußt seien, der sie sich möglicherweise aussetzen, und
daß sie von besondern Umständen abgesehen mit Gesicht
oder Gehör darauf achten, ob nicht das Geleise befahren werde.
Dieser durch die Umstände gebotenen Achtsamkeit hat sich Märki
offenbar nicht beflissen, weshalb ihm ein Verschulden am Unfall
zugemessen werden muß.
4. Sein Verschulden ist aber, wie schon die Vorinstanzen an
genommen haben, kein ausschließliches. Es braucht im vorliegen
den Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, ob die Anlage des
Verbindungsgeleises, insbesondere der Umstand, daß die Fahrbahn
von der Straße nicht abgeschlossen war, der Beklagten oder der
Brauerei Feldschlößchen zum Verschulden anzurechnen sei. Denn
jedenfalls liegt ein Verschulden der Beklagten, und zwar ein
näherliegendes, in der Art, wie die Fahrt ausgeführt worden ist.
Zwar ist nicht dargethan, daß der Unfall darauf zurückzuführen
wäre, daß das Bahnpersonal ungenügend Umschau gehalten hätte;
denn nach dem Ergebnis des von der ersten Instanz eingenom
menen Augenscheins konnte das Geleise an der Unfallstelle vom
Personal nicht oder nur schwer erblickt werden. Es war ferner
auch nicht möglich, die Wagen so zu stellen, daß die Plattform
des vordersten derselben vorwärts schaute, da auf der Station
Rheinfelden sich keine Drehscheibe befindet. Allein entweder quali
fiziert sich letzterer Mangel selbst als Verschulden, oder es ist
dann zu sagen, daß angesichts der Zugskomposition bei der Fahrt,
bei der das Unglück sich ereignete, besondere Vorsichtsmaßregeln
hätten getroffen werden sollen, sei es, daß von Zeit zu Zeit ein
Warnungssignal gegeben, oder daß die Geschwindigkeit des Zuges
so ermäßigt worden wäre, daß jemand vom Begleitpersonal dem
selben voranschreiten konnte, oder dgl. Es kann dahingestellt blei
ben, ob die Unterlassung derartiger Maßnahmen dem Zugs und
Stationspersonal, dem in Art. 5 des Reglements die größte Auf
merksamkeit und Vorsicht empfohlen ist, zur Last zu legen sei,
oder ob sie in der Mangelhaftigkeit des Reglementes ihren Grund
habe. In beiden Fällen hat die Beklagte dafür aufzukommen.
Von einer groben Fahrlässigkeit kann freilich nicht gesprochen
werden; im Gegenteil ist das eigene Verschulden des Getöteten
höher anzuschlagen als das der Beklagten.
5. Bei der Bemessung der den Klägern zukommenden Entschä
digung geht das Obergericht von der richtigen Grundlage aus,
wenn es erklärt, daß darauf abzustellen sei, was der Verunglückte
im Zeitpunkte seines Todes den Klägern an Unterhalt zu ge
währen verpflichtet und in der Lage war. Es ist ferner zutreffen
derweise mit Bezug auf die Frage der Unterhaltspflicht das aar
gauische, als das heimatliche Recht der Familie Märki, als maß
gebend erklärt worden. Danach war, wie die Vorinstanz berichtet,
Kaspar Märki schuldig, der Ehefrau einen seinem Stande und
Vermögen entsprechenden Unterhalt zu gewähren und für den
Unterhalt der Kinder für so lange zu sorgen, bis sie sich selbst
ernähren können. Die Unterhaltungspflicht ist danach gegenüber
der Ehefrau und den Kindern eine unbedingte, vom Vermögen
derselben oder ihrer Bedürftigkeit nicht abhängige, und sie ist
nur den Kindern gegenüber auf die Zeit beschränkt, da sie
sich nicht selbst ernähren können. Dagegen kann allerdings
von einem Schaden und einer Ersatzpflicht nur die Rede sein,
soweit für die Alimentationsberechtigten infolge des Todes eines
Alimentationspflichtigen die Quelle wegfällt, aus der die Mittel
zur Erfüllung der Verpflichtung herflossen. Wenn daher in
folge des Todes den Alimentationsberechtigten Vermögen anfällt,
mit dessen Ertrag der Verunglückte ganz oder zum Teil seiner
Alimentationspflicht genügte, so erleiden sie einen Schaden durch
den Unfall nur insoweit, als der Ertrag des Vermögens aus
der Thätigkeit des Getöteten herrührte und als dieser darüber
hinaus mit seiner Person, seiner körperlichen oder geistigen Ar
beit, die Mittel zum Unterhalt aufgebracht hat. Es ist somit
und dies scheint auch der Standpunkt des aargauischen Oberge
richts zu sein abzuschätzen, was der Verunglückte, wenn er
noch leben würde, mit seinen Kräften und aus Mitteln, die den
Berechtigten nicht auch nach dessen Tod in gleicher Weise zur
Verfügung stehen, seiner Frau und seinen Kindern nach allen
Verhältnissen zu ihrem Unterhalt und ihrer Erziehung zuzuwenden
verpflichtet wäre. Daß die Klage in dieser Richtung thatsächlich
ungenügend substanziert und deshalb angebrachtermaßen abzuweisen
sei, kann das Bundesgericht um so weniger finden, als auch die
Vorinstanz es nicht abgelehnt hat, auf Grund der unbestrittenen
Angaben der Klägerin eine Schätzung der Alimentationspflicht
des Verunglückten vorzunehmen. Was aber den Betrag betrifft,
so fällt in Betracht einerseits, daß die Liegenschaft des Getöteten
seiner Familie verbleibt, anderseits, daß diese vermehrter eigener
Leistungen oder fremder Hilfskräfte bedarf, um die auf die Bewirt
schaftung der Liegenschaft verwendete Arbeit des Getöteten zu er
m. Bei freier Schätzung erscheint ein Betrag von 1000 F
im Jahr, wovon die eine Hälfte auf die Ehefrau, die andere auf
die zwei Kinder entfällt, als ein angemessenes Aquivalent für
den Wegfall des Anteils an dem ökonomischen Wert der persön
lichen Arbeitskraft des Getöteten, auf welchen die Kläger kraft
ihrer Alimentationsberechtigung Anspruch hatten. Der Schaden
ist unter dieser Annahme von der Vorinstanz auf 8990 Fr. be
rechnet worden, wobei jedoch bei den auf die Kinder entfallenden
Quoten nicht nach den Grundsätzen über Kapitalisierung einer
Rente verfahren wurde, weshalb der gefundene Betrag schon an
sich zu hoch ist. Eine weitere Reduktion hat einzutreten wegen
des Selbstverschuldens des Verunglückten, sowie auch mit Rücksicht
auf die Vorteile der Kapitalabfindung. Das Bundesgericht, wel
ches das Verschulden des Märki als das überwiegende betrachtet,
gelangt dabei auf einen runden Betrag von 3000 Fr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird verworfen; diejenige der Be
klagten wird insofern für begründet erklärt, als die Entschädi
gung, welche die Beklagte den Klägern zu bezahlen hat, auf
3000 Fr. reduziert wird, zinsbar zu 5% seit dem Tage des
Unfalls.