- Urteil vom 23. März 1900 in Sachen
Sommer gegen Slezak und Bemann.
Kauf. Schadenersatzklage der Käufer wegen Nichterfüllung. Recht des
Käufers zum Rücktritt vom Vertrage; Art. 88, Ziff. 3 Abs. 2, Art.
117, Abs. 2. O.-R.; Fixgeschäft, Art. 122 f. und 124. O.-R.
A. Durch Urteil vom 12. Februar 1900 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Beklagte wird zur Zahlung von 6000 Fr. nebst 5% Zins
vom 7. September 1899 an verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei in Auf
hebung desselben gemäß dem Antrag der Klagebeantwortung zu
erkennen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Anwalt der Klägerin
beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 19. November 1898 bestätigte die in Basel domizilierte
Beklagte der Klägerin, Firma Slezak Bemann in Rustschuk,
Bulgarien, eine Bestellung über 100 Tonnen Bauträger zum
Grundpreise von 14 Fr. 40 Cts. per 100 Kilos cif. Galatz,
und fügte bei: Die Abnahme dieser 100 Tonnen hat im ersten
Semester 1899 zu erfolgen, und sind mir jeweilen die Spezifi
kationen möglichst früh einzusenden, damit die Ware rechtzeitig
fertig gestellt werden kann. Am 8. Dezember 1898 sandte die
Klägerin der Beklagten die Spezifikation für 7 Wagen, mit der
Bemerkung, daß davon 4 Wagen Anfangs März und drei Wagen
Mitte April zu liefern seien; über restliche 3 Wagen Träger
wolle sie sich die Spezifikation für später vorbehalten. Mit Brief
vom 16. Dezember 1898 erklärte die Beklagte von der einge
sandten Spezifikation Vormerk genommen zu haben. Da bis gegen
Ende März keine Anzeige über den Abgang der Ware bei der
Klägerin eingetroffen war, reklamierte sie und verlangte dringend
umgehende Spedition der auf Anfang März lieferbaren 4 Wagen
und Spedition der übrigen 3 Wagen Mitte Mai ab dem Werk,
welchem Begehren die Beklagte nachzukommen versprach. Am
21. April stellte die Beklagte Lieferung der ersten 4 Wagen auf
erste Woche im Mai ab dem Werk in Aussicht und fügte bei,
die letzten drei Wagen könnten nicht vor 3 4 Wochen versandt
werden. Als am 22. Mai noch nichts geliefert war, erklärte die
Klägerin, daß sie wegen Nichterfüllung des Vertrages großen
Schaden erlitten habe, und gezwungen sei, von der Beklagten
Ersatz desselben zu verlangen. Die Beklagte antwortete am
27. Mai, ihre Lieferanten hätten sie im Stiche gelassen; die
Schadenersatzansprüche der Klägerin weise sie entschieden zurück.
Eine Partie von 38 Tonnen sei auf dem Werk versandtbereit
und werde an die Klägerin spediert werden, sofern diese bis am
2. Juni erkläre, daß sie auf jeden Schadenersatz verzichte und
die Tratte anstandslos acceptieren werde. Mit Schreiben vom
4. Juni 1899 schrieb die Klägerin, sie könne auf diese Be
dingungen nicht eingehen, und sei sonach genötigt, die Sache
gerichtlich austragen zu lassen, worauf die Beklagte der Klägerin
mit Brief vom 17. Juni mitteilte, daß sie, weil die Klägerin ihr
die mit dem Schreiben vom 27. Mai verlangte Erklärung nicht
abgegeben, die bereits fakturierten Träger anderweitig plazieren,
sowie den Rest des Abschlusses annullieren werde.
Mit Klage vom 7. September 1899 verlangte nun die Klä
gerin von der Beklagten wegen Nichterfüllung des Lieferungs
vertrages als Schadenersatz die Differenz des Preises, den sie
nach dem Vertrag an die Beklagte hätte zahlen müssen, und dem
Werte, den die Ware beim Hinfall des Vertrages hatte, welche
Differenz sie auf rund 6 Fr. per 100 Kilos, also für alle 100
Tonnen zusammen 6000 Fr. ansetzte. Die Beklagte bestritt die
Klage und machte im wesentlichen geltend: Ein fixer Liefertermin
sei nicht abgemacht worden. Zur Lieferung der ersten Partie von
38 Tonnen sei die Beklagte am 22. Mai 1899 bereit gewesen.
Die Klägerin habe nur 70 Tonnen spezifiziert; die nicht spezisi
zierten 30 Tonnen habe daher die Beklagte gar nicht liefern,
können. Bezüglich des eingeklagten Schadens fehle der Beweis,
daß die Klägerin die bestellte Ware bereits und zu guten Preisen
an andere Käufer weiterverkauft habe. Daß die Preise gestiegen
seien, werde nicht bestritten, aber es sei nicht bewiesen, daß die
Klägerin zu höherem Preise wirklich gekauft habe.
Die erste Instanz hat dahin erkannt, die Schadenersatzklage
sei rücksichtlich der spezifizierten und abgerufenen Partie von 70
Tonnen, und zwar im Betrage von 4200 Fr. (nebst Zins zu
5% seit 7. September 1899) begründet, die weitere Forderung
von 1800 Fr. für den Rest der Bestellung dagegen unbegründet,
da die Klägerin es unterlassen habe, diesen Teil zu spezifizieren,
und die Beklagte daher auch nicht zur Lieferung habe verhalten
können. Über die Berechnung des Schadenersatzes führt das
Urteil aus: Nach allgemein in der Praxis angenommenem und
auch von der Beklagten anerkanntem Grundsatze habe die Klä
gerin nicht den konkreten, thatsächlich erwachsenen Schaden nach
zuweisen brauchen, sondern nur denjenigen Schaden, der ihr nach
dem Lauf der Dinge und unter normalen Umständen entstehen
mußte. Da nun die Beklagte nicht bestritten habe, daß die Preise
von Bauträgern in der kritischen Zeit hinaufgegangen seien, er
gebe sich von selbst, daß die Klägerin durch die Säumigkeit der
Beklagten in Schaden gekommen sei, sei es, daß sie die Verträge
mit ihren Abnehmern nicht habe halten können, sei es, daß
Deckung in anderweitigem Kaufe gesucht habe. Jedenfalls
die Beklagte verpflichtet, ihr für die Mehrauslagen, die ein
Deckungskauf mit sich brachte, aufzukommen. Die Klägerin habe
sich für die Höhe der gestiegenen Preise auf eine Erklärung der
an Ort und Stelle, wo die Ware abgesetzt werden sollte, befind
lichen Handels und Gewerbekammer berufen, und die Beklagte
habe diese Erklärung inhaltlich nicht beanstandet; es liege auch
kein Anlaß vor, in die Richtigkeit derselben Zweifel zu setzen.
Ferner habe sich aus einer gerichtlichen Erkundigung ergeben,
daß die Berechnungen der Klägerin bezüglich Fracht , Zoll und
Oktroi Auslagen im Ganzen zutreffen. Durch diese Feststellungen
werde die Berechnung der Klägerin bestätigt. Die zweite Instanz
hat die Klage auch rücksichtlich der nicht abgerufenen 30 Tonnen
gutgeheißen in der Erwägung: Es müsse als entscheidend in Be
tracht fallen, daß der Klagpartei jede Veranlaßung, die Abbe
rufung dieser 30 Tonnen noch vorzunehmen, durch die Beklagte
selbst genommen worden sei; denn diese habe durch das Schreiben
vom 27. Mai 1899 an die Klägerin schon die Annullierung
des Restauftrages angedroht, falls die Klägerin nicht auf ihr
Schadenersatzbegehren verzichten, und die Tratten der Beklagten
nicht anstandslos acceptieren würde, und sodann durch ihr Schrei
ben vom 17. Juni die Restablieferung definitiv annulliert. Es
sei klar, daß daraufhin die Klägerin keinen Grund mehr gehabt
habe, die Spezifikation der letzten 30 Tonnen vorzunehmen, und
daß ihrem Schadenersatzanspruche die Unterlassung einer solchen
nicht präjudizieren könne,
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist sowohl hinsichtlich
des Streitwertes, als des anzuwendenden Rechtes vorhanden.
In letzterer Hinsicht wird verwiesen auf Amtl. Samml., XXIII,
S. 245 Erw. 2.)
3. Ist somit die vorliegende Schadenersatzklage nach eidgenössi
schem Obligationenrecht zu beurteilen, so werden ihre rechtlichen
Voraussetzungen durch Art. 124 dieses Gesetzes bestimmt; denn
die Klägerin stützt sich darauf, daß sie wegen Verzugs der Be
klagten zum Rücktritt vom Vertrag veranlaßt worden sei, und
fordert Ersatz des mit diesem Rücktritt im Zusammenhang stehen
den Schadens. Die Klägerin ist vom Vertrag zurückgetreten mit
ihrem Schreiben an die Beklagte vom 22. Mai 1899, in welchem
sie einerseits erklärte, angesichts der notorischen Thatsache, daß die
Beklagte die Vereinbarung wegen Lieferung von 100 Tonnen
deutscher Stahlträger nicht im entferntesten zu erfüllen geneigt
oder in der Lage gewesen sei, halte sie es für ganz unnütz, über
die Lieferung weiter zu sprechen, und anderseits an Stelle der
Vertragserfüllung Vergütung des ihr durch die Nichterfüllung
entstandenen Schadens mit 6 Fr. per 100 Kilo verlangte. Sie hat
also mit diesem Schreiben die Erfüllung des Vertrages durch
Leistung des vereinbarten Vertragsgegenstandes abgelehnt, und
dafür Leistung des Interesses verlangt, und hat in ihrem Schrei
ben vom 4. Juni auf diesem Standpunkt beharrt, trotzdem in
zwischen die Beklagte die sofortige Absendung einer Teillieferung
angeboten hatte. Frägt es sich nun, ob die Klägerin zu diesem
Rücktritt berechtigt war, so ist nicht bestritten, und nach den
Akten auch unzweifelhaft, daß die Beklagte damals mit der
Lieferung von 70 Tonnen im Verzuge war. Schon am 8. De
zember 1898 hatte die Klägerin Spezifikation für 7 Wagenla
dungen (70 Tonnen) erteilt, und bestimmt, daß davon 4 Wagen
anfangs März und 3 Wagen Mitte April 1899 zu liefern seien,
welche Lieferfristen dann durch die Klägerin mittelst Schreiben
vom 25. März 1899 in der Weise verlängert wurden, daß die
Klägerin, mit Rücksicht auf die bereits eingetretene Verzögerung
der auf Anfang März festgesetzten Lieferung von 4 Waggons,
die Beklagte ersuchte, die 3 auf Mitte April lieferbaren Waggons
für die Lieferung per Mitte Mai ab Werk vornehmen zu lassen,
bezüglich der seit Anfang März rückständigen 4 Waggons aber
sofortige Lieferung verlangte. Die Beklagte hat diese Weisungen
entgegengenommen und ausdrücklich erklärt, ihnen Folge leisten
zu wollen. Nachdem nun die auf Anfang März lieferbaren
Waggons weiter im Rückstand geblieben waren, hat die Klägerin
die Beklagte mit Schreiben vom 24. April gemahnt, und sie
damit in Verzug gesetzt. Bezüglich der durch das Schreiben der
Klägerin vom 25. März 1899 auf Mitte Mai abberufenen
Waggons hat allerdings eine weitere Mahnung nicht stattge
funden, sondern die Klägerin ist, nach Ablauf der angesetzten
Frist, mit Schreiben vom 22. Mai, ohne weiteres vom Vertrage
zurückgetreten. Allein mit der von der Beklagten acceptierten Be
stimmung, daß diese 3 Waggons auf Mitte Mai ab Werk zu
liefern seien, war für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag
(Art. 88, Ziff. 3, Abs. 2 O. R.) verabredet, so daß die Be
klagte schon mit Ablauf der angesetzten Frist, ohne daß es einer
besonderen Mahnung bedurft hätte, in Verzug geraten ist (Art.
117 Abs. 2 O. R.).
4. Nun hat die Klägerin den Rücktritt erklärt, ohne vorher
der Beklagten die in Art. 122 O. R. vorgeschriebene Nachfrist,
in Verbindung mit Rücktrittsandrohung, anzusetzen; hiezu war
sie jedoch, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben,
nach Lage der Umstände, nicht gehalten. Ob der zwischen den
Parteien abgeschlossene Vertrag als Fixgeschäft zu betrachten und
die Klägerin aus diesem Grunde gemäß Art. 123 O. R. der
Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung enthoben ge
wesen sei, mag dahingestellt bleiben; denn auch beim sogenannten
Mahngeschäft gilt die in Art. 122 O. R. enthaltene Vorschrift
nicht unbedingt; sie entfällt, wie das Bundesgericht in ständiger
Praxis ausgesprochen hat (bundesg. Entsch., Amtl. Samml.,
Bd. XIX, S. 903, Bd. XXI, S. 535 Erw. 6), dann, wenn die
Ansetzung einer Nachfrist nach vernünftiger Beurteilung der Um
stände von vornherein als nutzlos erscheinen mußte, und dies trifft
in casu zu. Die Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt, daß hier, wo
von der Klägerin schon mehrfach und energisch gedrängt, und von
der Beklagten wiederholt Erfüllung in Aussicht gestellt worden war,
und auch die Folgen der Verspätung der Beklagten erkennbar sein
mußten, der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, der Be
klagten noch eine Nachfrist von längerer Dauer anzusetzen, daß
aber nach den Briefen der Beklagten selbst keinem Zweifel unter
liege, daß sie außer Stande gewesen wäre, innert kurzer Frist die
ganze fällige Sendung von 7 Wagen zu liefern. Dazu kommt,
daß die Beklagte erklärt hat, die angeblich bereitstehenden 38
Tonnen nicht liefern zu wollen, sofern nicht die Klägerin ihre
Schadenersatzansprüche förmlich zurückziehe. Hiezu war aber die
Klägerin nicht verpflichtet, so lange ihr nicht volle Vertragser
füllung angeboten war. Die Beklagte hat also selbst die Ver
tragserfüllung ausdrücklich, und grundlos, verweigert, und kann
sich deshalb nicht darauf berufen, daß ihr nicht Gelegenheit zur
Nachholung ihrer vertraglichen Verpflichtung geboten worden sei.
5. Die Klägerin ist somit berechtigt, nach Art. 124 O. R.
wegen der unterbliebenen Lieferung der 70 abberufenen Tonnen
Schadenersatz zu verlangen, sofern die Schuld an dem Rücktritt
die Beklagte trifft. Den Beweis hiefür legt Art. 124 cit. dem
vom Vertrag zurückgetretenen Kläger auf; derselbe muß, wie das
Bundesgericht stets festgehalten hat (Amtl. Samml., Bd. XIX,
S. 932 Erw. 7; Revue der Gerichtspraxis, Bd. XII, Nr. 31,
Ziff. 4; Entsch. des Bundesgerichtes vom 17. März 1900 in
Sachen Fabrique de tresses Torley gegen Chardonnetseiden
fabrik Spreitenbach ), ohne weiteres als geleistet betrachtet werden,
wenn der säumige Teil erklärt hat, nicht erfüllen zu wollen;
ebenso aber auch hier, wo die Beklagte zwar nachträglich, wenig
stens zum Teil, die Erfüllung angeboten hat, aber unter Be
dingungen, die sie zu stellen nicht berechtigt war. Daß die Be
klagte infolge von Umständen, die von ihr nicht zu vertreten
waren, an der rechtzeitigen Erfüllung verhindert worden sei, kann
nach den Akten nicht als erwiesen betrachtet werden.
6. Ist demach die Schadenersatzpflicht der Beklagten mit Bezug
auf die abberufenen 70 Tonnen grundsätzlich begründet, so ver
hält es sich dagegen anders rücksichtlich des Restes von 30 Ton
nen. Auch für diesen Rest hatte die Klägerin nach dem Vertrage
Spezifikation zu erteilen, d. h. noch besonders zu bestimmen,
in welchen Dimensionen oder in welchen Formen das vertrags
mäßige Quantum eiserner Bauträger geliefert werden solle (s.
Entsch. des R. O. H. G., Bd. 11, Nr. 59; Staub, Komment.
z. Deutschen H. G. B., Art. 337, Anm. 19). So lange die
Klägerin diese Spezifikation nicht erteilte, blieb die Beklagte außer
Stande, alle ihrerseits zur Übergabe der vertragsmäßigen Ware
erforderlichen Handlungen vorzunehmen, indem die Beklagte nicht
von sich aus die Dimensionen und Formen, in denen zu liefer
war, festsetzen durfte, sondern hierüber die Anweisungen der Klä
gerin abzuwarten hatte. Da die Klägerin es unterließ, für den
Rest von 30 Tonnen Spezifikation zu erteilen, wurde somit die
rechtzeitige Vertragserfüllung hinsichtlich dieses Restes durch einen
nicht von der Beklagten, sondern von der Klägerin selbst zu
vertretenden Umstand verunmöglicht. Die Beklagte befand sich
demnach zur Zeit, als die Klägerin vom Vertrage zurücktrat,
mit der Ablieferung der 30 restanzlichen Tonnen nicht im Verzug,
und wenn die Klägerin, durch ihren Rücktritt, auch auf die
Lieferung dieses Restes verzichtete, so kann die Beklagte für den
hieraus entstandenen Schaden nicht verantwortlich gemacht werden,
indem dieser Schaden nicht durch ihr Verschulden verursacht wurde.
7. Was den Umfang des Schadenersatzes anbelangt, so hat
das Bundesgericht wiederholt grundsätzlich anerkannt, daß auch
bei Schadenersatzklagen auf Grund von Art. 124 der klagende
Käufer das positive Vertragsinteresse geltend machen kann, und
außerdem bei Waren, die den Gegenstand des Handelsverkehrs
bilden, nicht auf den Nachweis des konkreten Schadens beschränkt,
sondern berechtigt ist, den abstrakten Schaden, d. h. die Dif
ferenz zwischen dem Kaufpreis und dem Marktpreis am Ort
und zur Zeit, wo die Lieferung hätte erfolgen sollen, zu liqui
dieren (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XIX.
S. 932 Erw. 8, und Entsch. vom 17. März 1900 in Sachen
Fabrique de tresses Torley c. Chardonnetseidenfabrik Spreiten
bach ; Hafner, Komment. zum Obligationenrecht, Art. 124,
Anm. 2 und Art. 234, Anm. 7). In dieser Weise haben sowohl
die Klägerin als die kantonalen Instanzen den Schaden berech
net, und es ist nicht ersichtlich, daß die Schadensfeststellung der
Vorinstanz, was die (nach den obstehenden Erwägungen hiefür
einzig noch in Betracht kommende) Nichtlieferung der abberufenen
70 Tonnen anbelangt, auf einer rechtsirrtümlichen, aktenwidrigen
Annahme beruhe. Die Beklagte ist demnach, in Übereinstimmung
mit dem erstinstanzlichen Urteil, zu verpflichten, der Klägerin
wegen Nichtlieferung dieser 70 Tonnen einen Schadenersatz im
Betrage von 4200 Fr., nebst 5% Zins vom 7. September 1899
an zu leisten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne gutgeheißen,
daß dieselbe zur Bezahlung von 4200 Fr., nebst 5 % Zins
vom 7. September 1899 an verurteilt, die Mehrforderung der
Klägerin dagegen abgewiesen wird.