- Urteil vom 10. März 1900 in Sachen
Brauerei Tiefenbrunnen gegen Gut bezw. Netscher.
Verpflichtung des Eigentümers einer Wirtschaft, für sich und seine
Rechtsnachfolger Bier während einer bestimmten Zeit nur von
einer gewissen Brauerei zu beziehen. Auslegung. Vertrag zu
Gunsten Dritter, Art. 128 O.-R., spez. Abs. 2 eod. (Stellung des
Dritten). Versprechen der Leistung eines Dritten, Art. 127 O.-R.
Der Versprechende ist gegebenenfalls auch zur Leistung einer Kon
ventionalstrafe verpflichtet.
A. Durch Urteil vom 7. November 1899 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die Klage abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, und beantragt, dasselbe sei aufzuheben, und
der Beklagte Gut gemäß dem Urteile des Bezirksgerichtes Zürich
zu verpflichten, an den Kläger Mayer, Brauerei Tiefenbrunnen,
vom 1. März 1899 an bis nach erfolgter Abzahlung des
6000 Fr. Briefes, oder bis zum Wiederbeginn der Deckung des
Bierbedarfes der Wirtschaft zur Gans beim Kläger an letztern
monatlich eine Konventionalstrafe von 100 Fr. zu zahlen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Berufungsklägerin diesen Antrag. Rechtsanwalt W. beantragt
namens des Litisdenunziaten Netscher Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 15. Oktober 1896 hat K. Mayer, Brauerei Tiefen
brunnen, mit E. Helbock, damaligem Eigentümer der Wirtschaft
zur Gans im Niederdorf Zürich, folgenden Vertrag abgeschlossen:
K. Mayer, Brauerei Tiefenbrunnen, übergibt heute an Herrn
Helbock auf zwei zu errichtende Schuldbriefe 8000 Fr. (Acht
tausend Franken), welche zu 4½
zu verzinsen sind. Auf
das Haus zur Gans , Niederdorf, 6000 Fr. mit Vorgang
80,000 Fr. sind auf fünf Jahre fest mit nachherig gegenseitig
freistehender vierteljährlicher Kündigung. Dagegen verpflichtet sich
Herr Helbock für sich und seine Rechtsnachfolger, ebensolange
und ausschließlich den ganzen Bierbedarf für das Restaurant
zur Gans , Niederdorf, in welchem das ganze Jahr offenes
Bier gewirtet werden muß, von der Brauerei Tiefenbrunnen zu
decken, oder für allfällig anderweitig bezogenes Bier pro Hekto
4 Fr. Schadenersatz zu zahlen, was bei einem monatlichen
Durchschnittsverbrauch von 25 Hekto einer monatlichen Kon
ventionalstrafe von 100 Fr. gleichkommt, so lange dieser Ver
trag besteht. Bei unpünktlicher Verzinsung dessen, sowie der
Vorbriese ist der Kreditor berechtigt, jederzeit ohne Kündigung
3000 Fr. zurückzuverlangen und bleibt der Rest bei obigen
Bedingungen fest stehen. Im November 1896 verkaufte Helbock
die Liegenschaft zur Gans an den Beklagten Gut, und über
band ihm gleichzeitig den mit der Brauerei Tiefenbrunnen ab
geschlossenen Vertrag. Der Beklagte seinerseits verkaufte die Liegen
schaft sodann dem Litisdenunziaten Netscher, ebenfalls unter
Überbindung des genannten Vertrages, und dieser verkaufte sie,
mit Antritt auf 1. März 1899, an den jetzigen Eigentümer
Eggmann, der jedoch die Verpflichtung zum Bierbezug von der
Brauerei Tiefenbrunnen nicht übernahm, und auch thatsächlich
das Bier nicht von ihr bezog. Die Bierbrauerei Tiefenbrunnen
trat deshalb, unter Berufung auf den mit Helbock abgeschlossenen,
und vom Beklagten seinem ganzen Inhalte nach übernommenen
Vertrag, gegen den Beklagten klagend auf, indem sie von dem
selben Schadenersatz im Betrage von 120 Fr. per Monat seit
- März 1899 bis zur Beendigung des Briefschuldverhältnisses
verlangte. Der Beklagte verkündete seinem Rechtsnachfolger Netscher
den Streit und überließ ihm die Führung des Prozesses. Netscher
beantragte Abweisung der Klage, eventuell erhebliche Herabsetzung
der eingeklagten Forderung und machte geltend: Der Beklagte
hafte nicht, wie Helbock, auch für seine Rechtsnachfolger, und
der, der Klägerin gegenüber eingegangenen Verpflichtung
vollem Umfange nachgekommen,
indem er, so lange er
Wirtschaft zur Gans betriebenden ganzen Bierbedarf aus
schließlich bei der Klägerin gedeckt, und diese Verpflichtung auch
seinem Rechtsnachfolger Netscher übertragen habe. Unter keinen
Umständen könnte der Beklagte
zur Bezahlung von mehr als
100 Fr. monatlich verurteilt werden, da in dem Vertrage selbst
diese Summe als Konventionalstrafe festgesetzt sei. Diese Kon
ventionalstrafe könne aber auchschon deshalb nicht gefordert
werden, weil damit ein unsittliches Versprechen, als welches eine
so weitgehende Verpflichtung, wie die in dem genannten Ver
trag enthaltene, sich darstelle, habe bekräftigt werden sollen. Über
dem ließe sich fragen, ob es sich in concreto nicht um einen
versteckten Wucher handle. Die erste Instanz, das Bezirksgericht
Zürich, fand, daß der Vertrag zwischen Helbock und der Klägerin,
in den der Beklagte eingetreten sei, für diesen nicht nur die Ver
pflichtung in sich geschlossen habe, selbst das Bier von der Klä
gerin zu beziehen, sondern außerdem die Haftung mit der ver
einbarten Konventionalstrafe für den Fall des Nichtbezuges von
Seiten seiner Rechtsnachfolger. Sie erkannte deshalb dahin
der Beklagte sei verpflichtet, an die Klägerin bis nach erfolgter
Abzahlung des 6000 Franken Briefes, oder bis zu dem Wieder
beginn der Deckung des Bierbedarfes der Wirtschaft zur Gans
bei der Klägerin monatlich eine Konventionalstrafe von 100 Fr.
zu bezahlen. Die Mehrforderung der Klägerin sei abgewiesen.
Die zweite Instanz nahm dagegen an, der Beklagte Gut habe
dadurch, daß er, so lange er Eigentümer der Wirtschaft gewesen,
das Bier von der Klägerin bezog, und den seiner Zeit zwischen
dieser und Helbock abgeschlossenen Vertrag seinem Rechtsnach
folger Netscher überband, seine vertraglichen Verpflichtungen er
füllt, und wenn Netscher es unterlassen habe, seinerseits den
Vertrag seinem Rechtsnachfolger Eggmann zu überbinden, so habe
sich die Klägerin deshalb an ihn zu halten.
- Grundlage der mit vorliegender Klage geltend gemachten
Forderung bildet der zwischen E. Helbock und dem Beklagten
abgeschlossene Vertrag, durch den der Beklagte sich dem Helbock
gegenüber zu gewissen Leistungen an die Klägerin verpflichtet
hat, und es ist nicht bestritten, daß diese zu Gunsten der Klä
gerin vom Beklagten eingegangene Verpflichtung wörtlich mit der
jenigen übereinstimmt, welche Helbock selbst der Klägerin gegen
über durch den Vertrag vom 15. Oktober 1896 übernommen
hatte. Die Klägerin stützt sich somit nicht auf einen zwischen
ihr und dem Beklagten, sondern auf einen zwischen diesem und
einem Dritten, aber zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrag;
sie ist jedoch gemäß Art. 128 Abs. 2 O. R. berechtigt, selbständig
vom Beklagten dessen Erfüllung, bezw. Schadenersatz oder Kon
ventionalstrafe wegen Nichterfüllung zu fordern, wenn dieses die
Willensmeinung der Kontrahenten war. Daß letztere Voraus
setzung in casu zutreffe, kann nach Zweck und Inhalt des in
Rede stehenden Vertrages nicht zweifelhaft sein, und ist auch nicht
bestritten. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist demnach vor
handen.
3. Mit Recht hat sodann der Beklagte heute die Gültigkeit
der vereinbarten Konventionalstrafe nicht mehr bestritten. Als
zu weit gehende Bindung der persönlichen Freiheit müßte aller
dings die in dem streitigen Vertrag enthaltene Verpflichtung, in
einem bestimmten Gebäude eine Wirtschaft zu betreiben, und darin
das ganze Jahr Bier von einem bestimmten Lieferanten auszu
schenken, dann betrachtet werden, wenn diese Verpflichtung ohne
zeitliche Beschränkung, oder für eine unverhältnismäßig lange
Dauer eingegangen worden wäre. Hier ist dieselbe jedoch zeitlich
beschränkt, und zwar auf die nicht übermäßig lange Dauer des
zwischen der Klägerin und Helbock abgeschlossenen Darlehensver
trages, so daß von einer mißbräuchlichen Ausübung der Vertrags
freiheit mit Grund nicht gesprochen werden kann.
4. Dagegen muß sich fragen, ob der Beklagte eine Ver
pflichtung von dem Umfange übernommen habe, wie die Klage
voraussetzt. Angesichts der unbestrittenen Thatsache, daß der Be
klagte, so lange er Eigentümer der Wirtschaft zur Gans war,
ohne Unterbruch und ausschließlich Bier aus der Brauerei
Tiefenbrunnen gewirtet, und seine Verpflichtung hiezu auch seinem
Rechtsnachfolger Netscher überbunden hat, besteht kein Zweifel,
daß er die von der Klägerin geforderte Konventionalstrafe nur
schuldet, wenn er durch den mit Helbock zu Gunsten der Klägerin
abgeschlossenen Vertrag nicht nur eine eigene Leistung (den
ununterbrochenen und ausschließlichen Ausschank von Bier aus
der klägerischen Brauerei, und die Überbindung der Verpflichtung
hiezu an einen allfälligen Rechtsnachfolger), sondern dazu noch
die Leistung eines Dritten, d. h. die Erfüllung der ge
dachten Verpflichtung durch seinen Rechtsnachfolger und allfällige
spätere Eigentümer der Wirtschaft, versprochen hat. Ist sein Ver
trag mit Helbock in diesem Sinne auszulegen, so wurde der
Beklagte allerdings gemäß Art. 127 O. R. zum Schadenersatz
und daher auch zur Zahlung der vereinbarten Konventional
strafe verpflichtet, wenn jener Verpflichtung durch einen seiner
Nachmänner zuwider gehandelt wurde. Die Vorinstanz hat nun
einer andern Auslegung des Vertrages den Vorzug gegeben,
und angenommen, der Beklagte habe durch den mehrerwähnten
Vertrag mit Helbock zwar eine Verpflichtung nicht nur für sich,
sondern auch für seine Rechtsnachfolger begründen wollen, aber
ohne eine Haftung für die Erfüllung derselben durch letztere
zu übernehmen, was natürlich vorausgesetzt habe, daß er durch
notariellen Vormerk oder auf andere Weise dafür zu sorgen ge
habt habe, daß die betreffende Verpflichtung auch auf seine
Rechtsnachfolger überging. Für diese Interpretation führt die
Vorinstanz an, daß sie nicht nur an sich ebenso möglich und
naheliegend sei, wie die von der Klägerin und der ersten Instanz
vertretene, sondern daß sie auch durchaus mit dem übereinstimme,
was bei den häufig vorkommenden notarialisch gefertigten soge
nannten Bierservituten der Willensmeinung der Beteiligten ent
spreche, nämlich, ähnlich wie bei den Reallasten, eine dem je
weiligen Eigentümer der betreffenden Liegenschaft obliegende
Verpflichtung zu begründen. Wäre der in Rede stehende Vertrag
so gefaßt, daß er nach seinem Wortlaute Zweifel über die wahre
Willensmeinung offen ließe, so müßte unbedingt der Inter
pretation der Vorinstanz beigetreten werden. Denn soweit sich
aus den Willenserklärungen der Parteien oder aus besondern
Umständen nichts anderes ergibt, hat der Richter bei der Fest
stellung des Vertragsinhaltes davon auszugehen, daß die Par
teien das im Verkehr allgemein übliche gewollt haben. Nun
bringt aber die Fassung des Vertrages die Willensmeinung der
Kontrahenten unzweideutig zum Ausdruck: Helbock, und nach
ihm der Beklagte, verpflichteten sich ausdrücklich bei Konven
tionalstrafe für sich und ihre Rechtsnachfolger während
der Dauer des Darlehensverhältnisses und ausschließlich den
ganzen Bierbedarf der Wirtschaft zur Gans bei der Klägerin
zu decken. Sie versprachen also nicht etwa bloß, diese Ver
pflichtung selbst, so lange sie Eigentümer der Wirtschaft blieben,
zu erfüllen, und sie bei einem allfälligen Verkaufe dem Käufer
zu überbinden, sondern sie gingen die Verpflichtung auch für
diesen und dessen eventuelle Nachmänner, d. h. allgemein für
ihre Rechtsnachfolger ein. Der Vertrag enthält demnach in der
hat das Versprechen der Leistung eines Dritten im Sinne des
Art. 127 O. R., wegen deren Nichterfüllung der Beklagte gemäß
dieser Gesetzesbestimmung auf Schadenersatz haftet.
5. Als Schadenersatz kommt, nachdem die Klägerin das Urteil
der ersten Instanz gegen sich hat gelten lassen, lediglich der Be
trag der von dieser zugesprochenen Konventionalstrafe in Be
tracht. Nun ist allerdings in Art. 127 O. R., auf den die Klage
forderung sich gründet, als Folge der Nichterfüllung des Ver
prechens auf Leistung eines Dritten nur von Schadenersatz
schlechthin, und nicht speziell auch von der Verpflichtung zur
Zahlung einer allfällig vereinbarten Konventionalstrafe die Rede.
Allein hieraus folgt nicht, daß da, wo Art. 127 Anwendung
findet, der Gläubiger eine Konventionalstrafe nicht doch fordern
könne, sondern auf den Nachweis des erlittenen Schadens an
gewiesen sei. Denn aus der Verpflichtung zu Schadenersatz folgt
grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Leistung einer an Stelle
des Schadenersatzes vereinbarten Konventionalstrafe, und es liegt
nichts dafür vor, daß etwa der Gesetzgeber einer derartigen Ver
einbarung, durch welche das Versprechen der Leistung eines
Dritten bekräftigt werden sollte, seinen Schutz hätte versagen
wollen. Es könnte sich daher nur fragen, ob die im konkreten
Falle bestimmte Konventionalstrafe nicht wegen Übermaßes zu
reduzieren sei; hiezu ist jedoch kein Grund vorhanden angesichts
der nicht aktenwidrigen thatsächlichen Feststellung der ersten In
stanz, daß jedenfalls ein erheblicher Unterschied zwischen dem in
der Konventionalstrafe festgesetzten und dem Betrag des wirklichen
Schadens der Kläger nicht bestehe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt, und
in Abänderung des angefochtenen Urteils der Appellationskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich das Urteil der ersten
Instanz wieder hergestellt.