- Urteil vom 25. Januar 1900 in Sachen
Boßhart gegen Nordostbahngesellschaft.
Klage auf Entschädigung nach Art. 23 Expr.-Ges. (wegen Einschrän
kung des freien Verfügungsrechtes).
Kompetenz des Bundes
gerichtes, Art. 23 Abs. 3 l. c., Art. 50 Ziff. 9 Org.-Ges. Zeitpunkt
der Wertung.
A. Im zürcherischen Amtsblatt vom 1. November 1895 brachte
der Gemeinderat von Oerlikon zu allgemeiner Kenntnis, daß die
Direktion der schweizerischen Nordostbahngesellschaft einen neuen
Situationsplan nebst Längenprofil und ein Verzeichniß der dadurch
benötigten Grunderwerbungen für Erweiterung der Station
Oerlikon mit Überführung der Affolternstraße und Unterführung
der Schaffhauserstraße eingereicht habe, und daß der Plan gemäß
den Vorschriften des eidg. Expropriationsgesetzes während 30 Ta
gen zu Jedermanns Einsicht auf der Gemeinderatskanzlei aufliege.
Hieran anschließend wurden die üblichen Aufforderungen zur Er
hebung von Einsprachen und Geltendmachung von Entschädigungs
ansprüchen erlassen und weiterhin bemerkt, daß vom Tage der
Bekanntmachung an, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung der
Nordostbahngesellschaft an der äußern Beschaffenheit des Abtre
tungsgegenstandes keine wesentlichen und mit Beziehung auf die
rechtlichen Verhältnisse desselben gar keine Veränderungen vorge
nommen werden dürfen. Nach dem aufgelegten Plane wird von
dem dem K. Emil Boßhardt in Herisau gehörenden Grundstück,
Kat. Nr. 1608, das auf der einen Seite an die bestehende
Schaffhauserstraße anstößt, zum Zwecke der mit der Unterführung.
der letztern verbundenen Verlegung derselben, ein Streifen in
Anspruch genommen, durch den das übrige Grundstück in zwei
Teile zerschnitten wird. Das Projekt der Nordostbahn ist laut
Zuschrift des schweiz. Eisenbahndepartementes an die Direktion
der Nordostbahn vom 17. August 1896 vom Bundesrate geneh
migt worden, immerhin unter verschiedenen Vorbehalten, darunter
einem solchen des Inhalts, daß die Unterführung der Schaff
hauserstraße im allgemeinen unter östlicher Verlegung derselben
zu geschehen habe; über die genaue Lage dieser Unterführung
und die Richtung der Zufahrten zu derselben, die Weite der
Unterführung, 2c. wurde beigefügt, haben noch Verhandlungen
zwischen der Bahnverwaltung und der Regierung, bezw. den
Gemeinden, stattzufinden, zu welchem Zwecke der Regierung die
neuen bezüglichen Studien und Berechnungen der Bahn über
mittelt werden. Die Durchführung der Expropriation zögerte
sich hinaus, wie es scheint hauptsächlich wegen jenes Vorbehaltes.
Boßhart wandte sich im Jahre 1898 zwei Male an das schweiz.
Eisenbahndepartement bezw. den Bundesrat mit dem Gesuche, es
möchte die Nordostbahn verhalten werden, unverzüglich das Ex
propriationsverfahren einzuleiten, wurde aber beide Male abge
wiesen, weil die definitive Genehmigung des Projekts wegen der
mit der Verschiebung der Unterführung der Schaffhauser Straße
verbundenen Anderungen noch nicht habe erfolgen können. Im
Jahre 1897 hatte Boßhart um die Bewilligung zur Erstellung
mehrerer Häuser auf seinem Grundstück nachgesucht, war aber
von der zuständigen Behörde, wesentlich wegen des von der Nord
ostbahn auf das Grundstück gelegten Expropriationsbannes, ab
schlägig beschieden worden.
B. Mit Klage vom 26. September 1898 stellte Boßhart,
gestützt auf Art 23 des eidg. Expropriationsgesetzes, beim Bundes
gericht das Begehren, die schweiz. Nordostbahngesellschaft sei schul
dig, dem Kläger vom 1. Mai 1896 an bis zur Aufhebung der
auf das Grundstück des Klägers in Oerlikon gelegten Bau
beschränkung jährlich je auf den 1. Mai 4800 Fr. zu bezahlen.
Der Kläger behauptet, er hätte das Grundstück überbauen oder
verkaufen können, sei aber hieran von der Nordostbahn rechtlich
und thatsächlich gehindert. Der Wert des Grundstückes betrage
33 Fr. per Quadratmeter oder rund 120,000 Fr. Im Sommer
1897 seien ihm 28 Fr. per Quadratmeter, im Juli 1896
25 Fr. 50 Cts. per Quadratmeter geboten worden, unter der
Bedingung, daß das Grundstück überbaut werden könne. Der
Schaden belaufe sich auf den Ausfall an Zinsen auf dem Erlös,
d. h. auf 4800 Fr. jährlich. Noch höher gelange man unter der
Annahme, daß Kläger selbst das Grundstück überbaut und die
Häuser verkauft oder vermietet hätte.
C. Die Beklagte beantragte in der Antwort Abweisung der
Klage. Es wird zunächst geltend gemacht, die Schadenersatzforde
rung sei im Expropriationsprozesse geltend zu machen, die Klage
sei daher zur Zeit und angebrachtermaßen abzuweisen. Ferner
mangle der Nordostbahn die Passivlegitimation. Sie sei an der
Verzögerung der Expropriation nicht schuld. Der Expropriations
plan von 1895 sei unter Vorbehalt des Details der Straßen
unterführung genehmigt worden. Von diesem Vorbehalt werde das
Grundstück des Klägers nicht betroffen. Es stehe seitens der
Nordostbahn nichts entgegen, daß der Kläger auf dem von der
Expropriation nicht ergriffenen Teil desselben baue. Auch bilde
die Expropriation kein Hindernis für den Verkauf des ganzen
Grundstücks. Die Schadensaufstellung des Klägers wird bestritten
und eingewendet, daß gegen einen allfälligen Schaden der Vorteil
aufzurechnen sei, den die Aufschiebung der Liquidation zur Folge
gehabt habe.
D....
E. Über die Fragen, ob infolge des Projekts der Nordostbahn
dem Kläger die Überbauung seines Grundstückes und dessen Ver
äußerung zu Bauzwecken verunmöglicht worden und welcher
Schaden ihm daraus entstanden sei, wurde ein Beweis durch
Urkunden, Zeugen, Augenschein und Expertise aufgenommen.
Mit Rücksicht auf das Resultat der Expertise reduziert der
Anwalt des Klägers im heutigen Vorstande das Klagsbegehren
auf 4000 Fr. per annum; er behält dem Kläger weitere Scha
densersatzansprüche für die inzwischen eingetretene Wertverminde
rung des Grundstückes vor. Der Vertreter der Beklagten hält
an dem Abweifungsschluß und an allen zu seiner Begründung
vorgebrachten Einwendungen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Entschädigungsanspruch, den der Kläger an die Beklagte
erhebt, stützt sich in rechtlicher Beziehung auf Art. 23 des eidg.
Expropriationsgesetzes, vom 1. Mai 1850, wonach der Expro
priat vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an, Notfälle
vorbehalten, ohne Einwilligung des Bauunternehmers an der
äußern Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche
und mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben gar
keine Veränderungen vornehmen darf, wogegen der Unternehmer
für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechtes
erweislich hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten hat. Nach
Abs. 3 des genannten Artikels und Art. 50 Ziff. 9 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom
- März 1893, ist eine solche Klage beim Bundesgericht als
einziger Instanz anzubringen. Die Beklagte wendet ein, daß das
Bundesgericht direkt nur angerufen werden könne, wenn die Ex
propriation fallen gelassen worden sei, daß dagegen in den Fällen,
in denen die Durchführung der Expropriation in Aussicht stehe,
über einen Entschädigungsanspruch aus Art. 23 des Expropria
tionsgesetzes im gleichen Verfahren zu entscheiden sei, wie über
die aus der Abtretung selbst dem Expropriaten erwachsenen An
sprüche, daß somit in diesen Fällen das Bundesgericht erst zustän
dig sei, wenn das besondere zur Bestimmung der Expropriations
entschädigung vorgesehene Verfahren vor der Schatzungskommission
stattgefunden habe. Allein das Gesetz kennt eine derartige Unter
scheidung nicht; und es ist dieselbe auch in der Natur der Sache
nicht begründet. Danach darf der Expropriat mit seinen Ansprüchen
aus Art. 23 des Gesetzes jedenfalls dann nicht in das Verfahren
zur Bestimmung der Entschädigung für die Abtretung verwiesen
werden, wenn dieses Verfahren, wie es vorliegend zutrifft, aus
irgend einem Grunde noch gar nicht eingeleitet werden kann.
- Die Nordostbahn ist auch die richtige Beklagte. Sie hat
den Plan aufgelegt, nach dem ein Streifen des klägerischen
Grundstückes in Abtretung fällt, und an ihr war es, für unge
säumte Durchführung des Verfahrens zu sorgen. Sie hat deshalb
auch für den Schaden einzustehen, der den betroffenen Eigen
tümern daraus erwächst, daß sie in der Zwischenzeit bis zur
Durchführung der Expropriation bezw. bis zum Fallenlassen des
Projektes in der Verfügung über ihr Eigentum beschränkt sind.
Sie könnte sich nur durch den Nachweis befreien, daß der Expro
priat durch andere, nicht von ihr zu vertretende Umstände, auch
ohne die Planauflage, in gleicher Weise in der freien Verfügung
über sein Eigentum beschränkt gewesen wäre. Ein solcher Nachweis
ist vorliegend nicht versucht, geschweige denn erbracht worden.
- Der Kläger macht geltend, sein Grundstück sei Baugrund,
und infolge des Interdikts der Beklagten sei er in die Unmöglich
keit versetzt, dasselbe zu Bauzwecken zu veräußern oder selbst zu
überbauen. Expertise und Augenschein haben diese Behauptungen
bestätigt; auch ist durch Zeugen erwiesen, daß in den Jahren 1896
und 1897 das Grundstück zu 1 Fr. a Cts. oder 2 Fr., bezw.
zu 2 Fr. a Cts. per Quadratfuß zum Überbauen hätte veräußert
werden können, wenn nicht der Expropriationsbann darauf gelegen
wäre. Und zwar betrifft die Beschränkung das ganze Grundstück,
nicht nur den nach dem Plane der Zwangsenteignung anheim
fallenden Streifen. Erstlich ist nicht sicher, ob die Expropriation
durchgeführt werde, da die Nordostbahn stets noch davon zurück
treten kann, und zweitens ist das Projekt, speziell mit Bezug auf
die Unterführung der Schaffhauserstraße und die Richtung der
Zufahrtsstraßen, noch gar nicht definitiv genehmigt, so daß nicht
feststeht, wo die neue Straße das Grundstück des Klägers schnei
den wird. Diese doppelte Unsicherheit hat zur Folge, daß that
sächlich das ganze Grundstück zu baulichen Zwecken nicht verwen
det werden kann.
- Den Schaden, der dem Kläger aus der Baubeschränkung
erwachsen ist, suchen die Experten in ihrem Befund auf zwei
Arten zu bestimmen: Einmal gehen sie von dem Wert des Ter
rains als Baugrund aus und bezeichnen als Schaden den Zins
davon, unter Abzug des thatsächlichen Ertrages des Grundstückes.
Den Wert des Terrains schlagen sie auf 27 Fr. 50 Cts. an,
indem sie das Mittel ziehen zwischen dem Wert auf den Zeit
punkt der Planauflage, der auf 25 Fr. festzusetzen sei, und dem
Wert, den das Land zur Zeit der Einreichung des Bauprojekts
des Klägers gehabt habe, und den sie auf 30 Fr. schätzen. Da
von berechnen sie den Zins zu 4 % und bringen für landwirt
schaftlichen Ertrag in Abzug 100 Fr., womit sie auf einen
jährlichen Nettoverlust von 3900 Fr. gelangen. In zweiter Linie
sagen die Experten, dem Kläger erwachse im Falle, daß das an
der Schaffhauserstraße liegende Vorderland hätte überbaut werden
können, ein Schaden aus dem Verlust des Zinses des allfällig
durch Überbauung erwachsenden Gewinnes; das Hinterland falle
dabei nicht in Betracht, da dasselbe infolge des Quartierplan
verfahrens doch nicht sofort hätte überbaut werden können. Bei
der Annahme, daß das Vorderland mit sechs Häusern hätte
überbaut werden können, stelle sich die Berechnung des Verlustes
folgendermaßen:
Verkauf von 6 Häusern zu 60,000 Fr. mit
einem Gewinn per Haus von 5000 Fr.
Fr. 30,000
Erlös aus dem Vorderlande circa 1800 Quadrat
meter à 38 Fr. per Quadratmeter
68,400
zusammen Fr. 98,400
zu 4% circa 4000 Fr. Zinsverlust, wobei bemerkt wird, daß
der Wert des Hinterlandes bei dieser Berechnungsweise auf 17 Fr.
50 Cts. per Quadratmeter anzusetzen sei. Was nun aber zunächst
diese letztere Berechnungsart betrifft, so ist dieselbe zu sehr auf
bloße Möglichkeiten aufgebaut, als daß darauf abgestellt werden
könnte; es müßten doch posilive Anhaltspunkte dafür in den
Akten liegen oder von den Experten angeführt werden, daß wirk
lich die Aussicht bestanden hätte, in jener Lage sechs Wohnhäuser
mit Gewinn abzusetzen; auch ist nicht ersichtlich, ob und wie die
Experten dem Umstand Rechnung getragen haben, daß die Erstel
lung dieser sechs Häuser eine gewisse Zeit in Anspruch genommen
hätte. Dagegen ist grundsätzlich, unter dem später zu erwähnenden
Vorbehalt, die erste Berechnungsart der Experten zu acceptieren. In
der That kann zutreffender Weise gesagt werden, die Schädigung,
soweit sie zur Zeit überhaupt bestimmt werden kann, bestehe darin,
daß das in dem Grundstück steckende Kapital, das nach den Zeugen
aussagen ohne das Interdikt zweifellos hätte flüssig gemacht werden
können, und das auch flüssig geworden wäre, wenn die Beklagte die
Expropriation ungesäumt durchgeführt hätte, seit der Planauflage
brach gelegen sei, bezw. nur einen minimen Ertrag abgeworfen
habe. Von diesem Gesichtspunkte aus handelt es sich einfach darum,
den Wert zu bestimmen, den das Grundstück als Bauterrain re
präsentierte, der aber wegen der Baubeschränkung der Nordostbahn
nicht realisiert wurde. Als Zeitpunkt der Wertung kann jedoch
und dies haben die Experten übersehen -
nur der Zeitpunkt
der Planauflage in Betracht fallen, da diese Art der Schadens
liquidierung auf der Annahme beruht, daß damals das Terrain
in zinstragendes Kapital hätte umgewandelt werden können. Die
ser Wert betrug nach den Experten 25 Fr. per Quadratmeter
oder für das ganze Grundstück rund 90,000 Fr. Zu dem bis in
die letzte Zeit üblichen, auch vom Kläger angenommenen Zinsfuß
von 4 % berechnet, beläuft sich der Zinsausfall, den der Kläger
jährlich erlitten hat, auf 3600 Fr., wovon der von den Experten
auf 100 Fr. geschätzte landwirtschaftliche Ertrag des Grundstücks
in Abzug kommt.
5. Die Beklagte verlangt, daß bei der Festsetzung des Scha
dens die Vorteile, die dem Kläger aus der Verfügungsbeschrän
kung erwachsen seien, berücksichtigt und von den Nachteilen in
Abzug gebracht werden. Sie hat dabei die Wertsteigerung im
Auge, die das Grundstück des Klägers in der Zwischenzeit erfah
ren habe und die ihm wegen des Interdikts bei der spätern Ex
propriation oder freiwilligen Veräußerung zu gute kommen werde.
Erstlich aber ist nach den Experten eine solche Wertsteigerung
gar nicht eingetreten. Und sodann erscheint es prinzipiell richtiger,
daß die Vor und Nachteile, die sich daraus ergeben, daß der
Wert des mit dem Expropriationsbanne belegten Grundstücks in
der Zwischenzeit gestiegen oder gefallen ist, erst dann liquidiert wer
den, wenn die Beschränkung dahinfällt, sei es durch die Anhand
nahme der Expropriation, oder durch den Verzicht auf dieselbe.
In dieser Richtung sollen also nicht nur dem Kläger, sondern
auch der Beklagten ihre Rechte gewahrt bleiben. Dieser Vorbehalt
rechtfertigt sich um so mehr, als der Zinsausfall, der dem Klä
ger nach dem vorliegenden
Entscheide zu ersetzen ist, nach dem
Wert des Grundstückes zur Zeit der Planauflage berechnet wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird insofern gutgeheißen, als die Beklagte verur
teilt wird, dem Kläger vom 1. Mai 1896 an bis zur Anhand
nahme der Expropriation, bezw. bis zum Fallenlassen des Pro
jektes jährlich die Summe von 3500 Fr. zu bezahlen.