- Urteil vom 17. Januar 1900 in Sachen
Genossenkorporation Stans gegen Nidwalden.
Behauptete Verletzung des Art. 110 Abs. 4 B.-V. und Art. 48 Ziff. 4
Org.-Ges. betr. die Kompetenz des Bundesgerichtes. Stellung des
Bundesgerichtes. Anerkennung der kantonalen Gerichtsbarkeit?
Berechnung des Streitwertes, Art. 53, Abs. 3 Org.-Ges.
A. Die Genossenkorporation von Stans beabsichtigt, auf der
ihr gehörenden Wylerallmend einen Stall zu errichten. Gegen
ein erstes Bauprojekt vom Jahre 1898 erhob der Regierungsrat
des Kanions Nidwalden Einsprache, weil dem Staat gemäß Ver
trag und kraft Ersitzung das Recht zustehe, das ganze Feld als
Exerzierplatz zu benutzen. Nach vorangegangenem Sühneversuch
stellte er vor dem Kantonsgericht von Nidwalden unterm 17./19.
Dezember 1898 das Begehren, das Bauprojekt der Beklagtschaft
dürfe nicht ausgeführt werden. Diesem Begehren unterzog
die Genossenkorporation laut Erklärung vom 16. Januar 1899.
Bald darauf steckte sie aber an anderer Stelle ein neues Bau
projekt aus, gegen das der Regierungsrat des Kantons Nid
walden neuerdings auftrat, indem er zunächst nach erhobener Ein
sprache die Korporation vor Vermittlungsgericht laden ließ mit
dem Begehren: Beklagtschaft sei nicht berechtigt, die auf der
Allmend zu Wyl zweitprojektierte und ausgesteckte Stallbaute
auszuführen und es sei die Ausführung einer solchen Baute
nach gemachter Einsprache des hohen Regierungsrates, gestützt
auf das Baugesetz und auf Verträge, sowie auf Verjährung
gerichtlich abzuschlagen. Die Beklagte stellte Gegenrechtsbegehren,
die auf Anerkennung ihres Rechtes zur Errichtung des projek
tierten Stallgebäudes tendierten. Der Vermittlungsversuch blieb
erfolglos, woraufhin der Regierungsrat des Kantons Nidwalden
gegen die Genossenkorporation von Stans unterm 10./11. März
1899 beim Kantonsgericht Nidwalden eine Klage mit dem Rechts
schluß einreichte: Infolge der Abstandserklärung der Beklagt
schaft vom 16. Januar 1899 habe das klägerische Rechtsbe
gehren Rechtskraft erlangt, und es sei daher die von der Kläger
schaft aufgestellte Rechtsbehauptung gerichtlich zu bestätigen.
Eventuell: Die Rechtsfrage sei im Sinne der Klägerschaft zu
entscheiden. Mit Eingabe vom 25. April 1899 verlangte die
Beklagte unter Hinweis auf Art. 110 Ziff. 4 der Bundesver
fassung und Art. 48 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege mit der Behauptung, der Streitwert
übersteige den Betrag von 3000 Fr., daß die Streitigkeit durch
das Bundesgericht beurteilt werde, und weigerte sich demgemäß,
auf die Klage Rede und Antwort zu geben. Trotzdem reichte sie
unterm 8. Mai 1899 beim Kantonsgericht gegen den Kanton
Nidwalden eine Widerklage ein, mit den schon vor dem Ver
mittlungsgericht gestellten Begehren. Dabei wurde jedoch be
merkt, die Korporation verlange, daß die Widerklage, wie die
Klage, aus den schon in der nichteinläßlichen Antwort ausge
führten Gründen, vom Bundesgericht beurteilt werde und daß
sich die Gerichte von Nidwalden als in Sachen nicht zuständig
erklären; in diesem Sinne und unter diesem Vorbehalt werde die
Widerklage eingelegt.
B. Mit Erkenntnis vom 17. Mai 1899 wies das Kantons
gericht von Nidwalden die Nichteinläßlichkeitseinrede der Beklagt
schaft ab, mit der Begründung, daß der Streitwert den Betrag
von 3000 Fr. nicht erreiche, und daß zudem die Beklagte durch
Einlassung vor den Nidwaldner Gerichten im frühern und im
hängigen Verfahren deren Zuständigkeit anerkannt, bezw. die Be
rufung auf das bundesrechtlich zustehende Recht der Wahl zwischen
zwei Gerichtsständen verwirkt habe.
C. Mittelst staatsrechtlichen Rekurses vom 11./15. Juli 1899
stellt die Genossenkorporation von Stans das Begehren, es sei
das Urteil des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 17. Mai
1899 aufzuheben und das Bundesgericht als einzig zuständig
zur Beurteilung der zwischen dem Kanton Nidwalden und der
Korporation Stans obwaltenden civilrechtlichen Streitigkeit zu
erklären. Zur Begründung wird wiederum auf Art. 110 Ziff. 4
der Bundesverfassung und Art. 48 Ziff. 4 des Organis. Ges.
verwiesen, und weiter bemerkt: Der Streitwert von 3000 Fr
sei gegeben, da es sich um die Frage der grundsätzlichen Aner
kennung immerwährender Rechte handle, und da thatsächlich die
im Streite liegende Bauberechtigung mit Rücksicht auf die mit
der Erstellung eines Stalles verbundene Erhöhung des Ertrags
wertes der Wylerallmend für die Rekurrentin ein Interesse von
über 3000 Fr. repräsentiere. Auch könne von einer Anerkennung
der Urteilskompetenz des nidwaldnerischen Richters keine Rede
sein.
D. In der Antwort wendet der Regierungsrat des Kantons
Nidwalden vorerst ein, dieser sei als Aufsichtsbehörde über das
Militärwesen eingeschritten und verfolge nicht fiskalische Zwecke,
woraus geschlossen wird, daß sich das Bundesgericht als inkom
petent erklären werde, den Rekurs zu entscheiden. Weiterhin wird
daran festgehalten, daß der Streitwert nicht 3000 Fr. betrage,
und diesbezüglich einerseits bestritten, daß es sich um immer
währende Rechte handle, und anderseits betont, daß der Regie
rungsrat nichts dagegen einwende, wenn der Stall an einer an
dern, bloß 6 10 Meter von dem in Aussicht genommenen Bau
platz enfernten Stelle errichtet werde. Endlich wird wiederholt,
daß die Rekurrentin sich vor den Nidwaldner Gerichten einge
lassen habe, ja daß eigentlich die Sache bereits entschieden sei,
und daß auch deshalb die Uneinläßlichkeitseinrede habe verworfen
werden müssen. Die Antwort schließt mit dem Antrag auf Ab
weisung des Rekurses.
E. Das Kantonsgericht von Nidwalden stellt den nämlichen
Antrag. Hinsichtlich des Streitwertes wird bemerkt, daß bei der
Bestimmung desselben nur der Klagsanspruch, nicht auch die
Viderklagsbegehren in Betracht fallen dürfen, und zu der Frage
der Einlassung behauptet, die den Parteien zustehende Wahl
zwischen Bundes und kantonaler Gerichtsbarkeit müsse mit dem
Zeitpunkte als eliminiert gelten, zu welchem bereits nach dem
einen oder nach dem andern Rechte Rechtsvorkehren getroffen
worden sind.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin behauptet, durch das angefochtene Er
kenntnis sei sie in einem ihr durch die Bundesverfassung, Art.
110 Ziff. 4, und das Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege, Art. 48 Ziff. 4, zugesicherten Rechte verletzt,
indem nach den erwähnten Bestimmungen auf ihr Begehren hin die
zwischen Parteien hängige Streitsache an das Bundesgericht, als
einzige Civilgerichtsinstanz, habe gewiesen werden müssen. Zur
Beurteilung dieser Frage ist das Bundesgericht als Staatsgerichts
hof zweifellos kompetent, da ihm nicht nur im Allgemeinen der
Schutz der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger (Art. 113
Ziff. 3 der B. V. und Art. 175 Ziff. 3 Organis. Ges.), son
dern speziell auch die Anwendung der Gerichtsstandsnormen des
eidgenössischen Rechtes (Art. 189, Unterabsatz zu Abs. 2 Organis.
Ges.) übertragen ist. Was in der Rekursantwort des Regierungs
rates von Nidwalden gegen die Zuständigkeit des Bundesgerichtes
zur Behandlung des vorliegenden Rekurses vorgebracht wird, ist
völlig unschlüssig. Wenn daselbst bemerkt wird, der Regierungs
rat verfolge mit seiner Klage gegen die Genossenkorporation mili
tärische, nicht fiskalische Zwecke, so scheint damit angedeutet wer
den zu wollen, daß man es nicht mit einer Civilrechtsstreitigkeit
zu thun habe, und daß deshalb die mehrerwähnten bundesrecht
lichen Vorschriften nicht zur Anwendung kommen könnten. Allein
ausdrücklich wird diese Folgerung doch nicht gezogen; und zwar
gewiß mit Recht nicht, da der Regierungsrat seinen Anspruch
auf privatrechtliche Titel gründet und demgemäß vor den Civil
gerichten eingeklagt hat.
- Der Einwand, daß sich die Rekurrentin vor den Nidwaldner
Gerichten auf die Klage eingelassen und dadurch des Rechtes sich
begeben habe, die Bundesgerichtsbarkeit anzurufen, ist unstichhaltig.
Zunächft kann selbstverständlich das Verhalten der Rekurrentin
in dem frühern Prozesse in keiner Weise dahin ausgelegt werden,
daß sie die Zuständigkeit der Nidwaldner Gerichte zur Beurteilung
der jetzt hängigen Streitigkeit anerkannt habe. Prozessualisch ist die
zweite Klage von der ersten unabhängig, und die Frage, ob die
Prozeßvoraussetzungen, insbesondere die Zuständigkeit des ange
rufenen Gerichts, für jene vorhanden seien, unterliegt einer selb
ständigen Prüfung und Beurteilung. Daran ändert der Umstand
nichts, daß die beiden Streitigkeiten in gewissem Sinne die gleiche
materielle Frage betreffen. Der Regierungsrat stellt sich selbst
nicht auf den Standpunkt, daß es sich lediglich um die Vollziehung
der Abstandserklärung im frühern Prozesse handle, sonst hätte er
nicht eine neue Klage dem urteilenden Gerichte unterbreitet, son
dern einfach bei der zuständigen Behörde die Vollstreckung ver
langt. Ob aber die Abstandserklärung im frühern Prozesse in
anderer Weise für die Beurteilung der jetzt ausgespielten Klage
von Bedeutung sei, wird einläßlich zu prüfen sein und ist für
die Lösung der heute zu entscheidenden Kompetenzfrage gleichgültig.
Was dann die Behauptung betrifft, die Rekurrentin habe auch
für die zweite Klage die Zuständigkeit der Nidwaldner Gerichte
anerkannt, so ist grundsätzlich zuzugeben, daß in den Fällen des
Art. 110 Ziff. 4 der B. V., bezw. des Art. 48 Ziff. 4 Org.
Ges. der Beklagte durch Einlassung vor den kantonalen Ge
richten das Recht verwirkt, die Beurteilung der Streitsache durch
das Bundesgericht zu verlangen; ja es wird das Begehren einer
Überweisung an das Bundesgericht auch dann nicht mehr gestellt
werden können, wenn der Beklagte nach kantonalem Rechte zur
materiellen Einlassung verpflichtet ist, bezw. wenn er die Frist,
innert der er seine Einlassungspflicht wegen Unzuständigkeit des
angerufenen Richters bestreiten konnte, unbenutzt hat verstreichen
lassen. Vorliegend trifft jedoch weder die eine noch die andere dieser
Voraussetzungen zu. Zunächst ist ohne weiteres klar, daß durch
die Verhandlungen vor dem Vermittlungsgericht weder für die
Begehren der Klageschrift noch für die Gegenrechtsbegehren der
Beklagtschaft der Gerichtsstand der Nidwaldner Gerichte in einer
ür die Parteien verbindlichen Weise begründet worden ist. Durch
jene Verhandlungen wurde für jene Begehren nicht einmal die
Rechtshängigkeit begründet (vgl. 47 des Gesetzes über das
Civilrechtsverfahren des Kantons Nidwalden), und überhaupt
sind die Parteien dadurch noch nicht in ein Prozeßrechtsverhältnis
zu einander getreten. Es stand ihnen nach wie vor frei, ob und,
für den Fall, daß sie vor mehreren Gerichtsbehörden klagen konn
ten, vor welcher derselben sie ihre Begehren anbringen wollten.
Es kann aber auch nicht angenommen werden, daß durch ihr
späteres Verhalten die Beklagte ihr Recht, die Bundesgerichtsbar
keit zu verlangen, verwirkt habe. In der uneinläßlichen Antwort
hat es nämlich die Beklagte ausdrücklich abgelehnt, auf die Klage
vor den Nidwaldner Gerichten Rede und Antwort zu geben, und
zwar eben deshalb, weil sie die Verweisung der Sache an das
Bundesgericht verlangte. Und wenn sie nachher gleichwohl dem
Nidwaldner Kantonsgericht eine Widerklage einreichte, so geschah
dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die nichteinläßliche Ant
wort und unter Wiederholung des Begehrens, daß Klage und
Widerklage durch das Bundesgericht beurteilt werden. Unter
solchen Umständen kann von einer Einlassung nicht gesprochen
werden. Daß ferner das Begehren, es sei die Streitsache an das
Bundesgericht zu verweisen, zu einer Zeit gestellt worden sei,
wo es der Beklagten nicht mehr zustand, ihre Einlassungspflicht
wegen Inkompetenz des angerufenen Richters zu bestreiten, ist
weder vom Regierungsrat noch vom Kantonsgericht von Nid
walden geltend gemacht worden, und sonst nicht ersichtlich. Es
kann deshalb jenes Begehren auch nicht etwa als verspätet be
zeichnet werden. Trotz eingetretener Rechtshängigkeit mußte das
selbe vielmehr untersucht, und durfte es nicht mit der Erwägung
beseitigt werden, daß die Gerichtsbarkeit der Nidwaldner Gerichte
durch die Beklagte anerkannt sei.
3. Hiernach fragt es sich nur noch, ob der Streitgegenstand
einen Wert von mindestens 3000 Fr. habe oder nicht. Dabei ist
zuzugeben, daß für die Bestimmung des Wertes des Streitgegen
standes nur die Klagsbegehren maßgebend sind, indem es dem
Beklagten nicht zustehen kann, durch Erhebung einer selbständigen
Widerklage auch für die Klage den Kompetenzgrund von Art. 48
Ziff. 4 Organis. Ges. zu schaffen. Nun bemißt sich der Wert
des Streitgegenstandes vorliegend offenbar nach dem Interesse,
das die Korporation Stans an der Erstellung des projektierten
Stalles hat, welche ihr der Regierungsrat von Nidwalden unter
sagen will. Da über diesen Wert die Parteien nicht einig sind,
so ist in analoger Anwendung von Art. 53 Abs. 3 Organis.
Ges. darüber nach freiem richterlichem Ermessen auf summarischem
Wege zu entscheiden. Zur Abschätzung des streitigen Interesses
sind Experten beigezogen worden, die dasselbe in einem in ein
gehender und einleuchtender Weise begründeten Gutachten auf
über 3000 Fr. schätzen, und zwar auch für den Fall, daß berück
sichtigt wird, daß die Korporation in der Nähe anderes Land be
sitzt, auf welchem sie bauen kann. Danach mußte denn die Streit
sache gemäß dem Begehren der beklagten Partei in die jede andere
ausschließende Kompetenz des Bundesgerichtes verwiesen werden,
und ist der widersprechende Entscheid des Kantonsgerichtes von
Nidwalden aufzuheben.
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichtes von Nidwalden
vom 17. Mai 1899 das Bundesgericht als einzig zuständig zur
Beurteilung der zwischen dem Kanton Nidwalden und der Kor
poration Stans obwaltenden civilrechtlichen Streitigkeit erklärt.