- Entscheid vom 13. November 1900
in Sachen Vicari.
Anspruch auf Kompetenzqualität von einem Dritten vindicierter Ob
jekte, wann geltend zu machen ?
I. Battista Vicari hat am 9. August 1900 seiner Ehefrau
auf Rechnung ihrer privilegierten Hälfte Weiberguts, die im Her
ausgabeakt auf 1580 Fr. 10 Cts. angegeben wurde, eine Anzahl
Fahrhabegegenstände im Schatzungswerte von 1574 Fr. 20 Cts.
herausgegeben. Vicari fiel hierauf in Konkurs. Die der Ehefrau
herausgegebenen Objekte wurden in das am 4./5. Juni 1900
aufgenommene Vermögensinventar aufgenommen, unter Erwäh
nung der erfolgten Herausgabe. Im Inventar wurden auch die
dem Schuldner zu belassenden Kompetenzstücke bezeichnet. Dasselbe
ist am 12. Juni dem B. Vicari vorgelegt worden, der schriftlich
dessen Vollständigkeit und Richtigkeit anerkannte. Mit Zuschrift
vom 5. Juli 1900 teilte der Konkursverwalter der Frau Vicari
mit, daß das sämtliche ihr vom Ehemann herausgegebene Ver
mögen als Massavermögen betrachtet und daß ihre Weiberguts
forderung nur für die von ihr in die Ehe gebrachten Geschenke
im Betrage von 476 Fr. anerkannt werde; Frau Vicari wurde
eingeladen, die Geschenke bis zur Hälfte ihres Betrages zurück
zunehmen. Im übrigen wurde ihr zur Einklagung ihrer Eigen
tumsansprüche eine Klagefrist gemäß Art. 242, Abs. 2 des Be
treibungsgesetzes gesetzt. Am 28. August stellte B. Vicari beim
Konkursverwalter das Ansuchen, es seien ihm für den Fall, daß
die Konkursmasse in dem Streit mit Frau Vicari obsiegen sollte,
eine Anzahl der im Streite liegenden Gegenstände als Kompe
tenzstücke zu belassen. Das Gesuch wurde am 30. August abge
wiesen. Hiegegen beschwerte sich Vicari am 1./3. September und
neuerdings am 18./22. September und stellte den Antrag, es
seien in Aufhebung der Verfügung des Konkursverwalters vom
- August die fraglichen Gegenstände als Kompetenzstücke zu er
klären und dem Gemeinschuldner als von jeglicher Beschlagnahme
frei zu überlassen. Mit Entscheid vom 5. Oktober 1900 wies die
bernische kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Zunächst
wurden die Einwendungen des Konkursverwalters, daß in der
Herausgabe der fraglichen Gegenstände an die Ehefrau und in
der Nichtbeteiligung des Ehemanns an dem daherigen Rechtsstreit
zwischen letzterer und der Masse ein Verzicht auf die Geltend
machung der Kompetenzqualität liege, als unbegründet bezeichnet
und dann aber ausgeführt, Vicari habe durch die Gutheißung
des Inventars seinen Anspruch auf Überlassung der fraglichen
Gegenstände verwirkt. (Eine inhaltlich dasselbe bezweckende Be
schwerde der Ehefrau Vicari wurde zur Beurteilung an die untere
Aufsichtsbehörde gewiesen.)
II. B. Vicari hat gegen den Entscheid der bernischen Aufsichts
behörde, soweit er ihn betrifft, den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen. Rekurrent meint, am 12. Juni 1900, als er das In
ventar genehmigte, sei noch gar kein Anlaß vorhanden gewesen,
einen Anspruch auf Überlassung der fraglichen Gegenstände als
Kompetenzstücke zu erheben, da fene Objekte damals gar nicht in
der Masse gelegen hätten, sondern im Eigentum der Frau gestan
den seien, wie sie denn auch im Konkursinventar als Dritteigen
tum bezeichnet worden seien. Der Eigentumsanspruch der Ehefrau
sei in jenem Zeitpunkte noch unbestritten gewesen; erst am 5. Juli
sei derselben mitgeteilt worden, daß der Weibergutsherausgabeakt
nicht anerkannt werde. Dies habe die kantonale Aufsichtsbehörde
übersehen, sonst hätte in der Genehmigung des Inventars durch
den Gemeinschuldner nicht ein Verzicht auf weitere Kompetenz
stücke erblickt werden können. Der Entscheid sei gesetzwidrig, und
es sei deshalb, in Aufhebung desselben, die Beschwerde Vicari
gutzuheißen, eventuell sei solche der zuständigen kantonalen Be
hörde zur materiellen Beurteilung zuzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Kompetenzqualität ist der Natur der Sache nach im Kon
kurse bei der Aufnahme des Konkursinventars geltend zu machen.
Der Gemeinschuldner hat hiezu alle Gelegenheit, da nach Art. 224
des Betreibungsgesetzes im Inventar sämtliche Vermögensstücke,
auch die nach Art. 92 bes Betreibungsgesetzes von der Beschlag
nahme befreiten, aufzuführen sind, und da nach Art. 228 des
Betreibungsgesetzes das Inventar dem Gemeinschuldner vorzulegen
ist, damit er sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit aus
preche. Dies ist denn auch der Zeitpunkt, in dem derselbe seine
Kompetenzen geltend zu machen hat, und wenn er mehr heraus
verlangt, als was ihm nach dem Inventar überlassen werden
will, so hat er ein solches Begehren jetzt beim Konkursverwalter,
bezw. innert zehn Tagen beschwerdeweise bei der zuständigen Auf
sichtsbehörde zu stellen. Daß es sich vorliegend um Gegenstände
handelt, die im Inventar als Eigentum eines Dritten bezeichnet
waren, ändert hieran nichts. Zunächst ist diesbezüglich der Auf
fassung des Rekurrenten entgegenzutreten, daß damats, als er die
Richtigkeit des Inventars anerkannte, die Gegenstände unbestritte
rmaßen Eigentum der Ehefrau des Gemeinschuldners gewesen
seien. Erstlich wären dieselben doch nicht in das Verzeichnis der
zur Masse gehörenden Gegenstände aufgenommen worden, wenn
der Konkursverwalter von vornherein das Eigentum der Ehefrau
hätte anerkennen wollen. Und zudem war von Gesetzes wegen
das Eigentum der Ehefrau nur ein widerrufliches (Art. 2 des
bernischen Gesetzes betreffend Erläuterung einiger Bestimmungen
des Personenrechts vom 26. Mai 1848), in dem Sinne, daß
die Gläubiger jederzeit die Admassierung und konkursmäßige Ver
wertung verlangen konnten. Von beiden Gesichtspunkten aus er
scheint es nicht als zutreffend, wenn behauptet wird, am 12. Juni
1900 sei das Eigentum der Ehefrau an den fraglichen Objekten
unbestritten gewesen. Der Gemeinschuldner mußte vielmehr damit
rechnen, daß die Masse die Objekte beanspruche, und für den
Fall mußte er damals schon die Kompetenzqualität geltend machen.
Denn abgesehen davon, daß die Vindikation von Seiten eines
Dritten die Ansprüche des Gemeinschuldners an sich nicht be
rührt, geht es nicht an, daß das Ergebnis eines zu Gunsten der
Masse entschiedenen Vindikationsprozesses hinterher dadurch in
Frage gestellt werde, daß der Gemeinschuldner die nämlichen Ge
genstände als Kompetenzstücke herausverlangt. Würde dies als
zulässig erklärt, so wäre damit ungerechtfertigter Trölerei Vor
schub geleistet. Demnach muß auch mit Bezug auf Gegenstände,
deren Zugehörigkeit zum Vermögen des Gemeinschuldners bestrit
ten ist, die Frage der Kompetenzqualität von Anfang an und
ohne Rücksicht auf den Drittanspruch gestellt und eventuell zum
Entscheide gebracht werden (vergl. Archiv III, Nr. 4, IV, Nr. 41,
83, 115).
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.