- Urteil vom 31. Oktober 1900 in Sachen
Peyer gegen Luzern.
Bevormundung wegen Verschwendung oder schlechter Vermögensver
waltung (Art. 1 Ziff. 1 B.-G.); Aufhebung.
A. Fanny Peyer, welche am 23. September 1878 geboren ist
und demnach am 23. September 1898 volljährig wurde, besitzt
ein Vermögen von rund 6200 Fr., welches bisher von der Vor
mundschaftsbehörde ihrer Heimatgemeinde Willisau Stadt ver
waltet worden ist. Am 31. Mai 1900 schrieb sie von Paris aus,
woselbst sie als Büffetdame in der Crêmerie fribourgeoise du
Village Suisse der Weltausstellung in Stellung getreten war,
an den Ortsbürgerrat von Willisau Stadt: sie bevollmächtige
ihre Mutter die in zweiter Ehe mit
sosef Kreienbühl,
Schreinermeister in Sins, verheiratet ist
sie beistandsfrei zu
machen; das Geld aber solle nur ihr, der Fanny Peyer, selbst
ausgehändigt werden und deshalb während ihrer Abwesenheit in
Verwahrung des Ortsbürgerrates verbleiben. In einem späteren
Briefe vom 9. Juli 1900 erteilte sie dagegen dem Ortsbürgerrate
den Auftrag, ihrer Mutter 3000 Fr. von ihrem Vermögen
herauszugeben und die Quittung mit dem Reste desselben aufzu
bewahren. Seither verlangte Frau Kreienbühl mehrmals Aus
händigung der 3000 Fr. und mit Schreiben vom 30. Juli 1900
Auszahlung eines Betrages von 1000 Fr. mit der Beifügung,
sie müsse diese Summe haben und ihre Tochter Fanny wolle ihr
ja helfen.
Darauf beschloß am 1. August 1900 der Ortsbürgerrat an
läßlich der Rechnungsablegung über die Vermögensverwaltung
der Fanny Peyer, es sei dieselbe gestützt auf 2 litt. d des
kantonalen Vormundschaftsgesetzes vom 7. März 1871 neuerlich
unter Vogtschaft gestellt. Laut dieser Bestimmung muß ein Vogt
denjenigen Personen bestellt werden, welche durch leichtfertige
und unbesonnene Geschäftsführung derart wirtschaften, daß für sie
oder auch für diejenigen Personen, für welche sie zu sorgen ver
pflichtet sind, ein Notstand zu befürchten sei.
B. Gegen die genannte Verfügung rekurrierte Fanny Peyer
an den Regierungsrat des Kantons Luzern mit dem Begehren,
ste als vormundsfrei zu erklären, da sie volljährig sei und jeder
Grund, die Altervormundschaft fortdauern zu lassen, fehle.
Der Regierungsrat wies unterm 1. September 1900 ihren
Rekurs als unbegründet ab. Die Rekurrentin, führte er dabei
aus, wolle ihrer Mutter 3000 Fr. aushändigen, obwohl diese,
bezw. deren Ehemann, Josef Kreienbühl in Sins, keine Sicher
heit zu leisten vermöge und die Summe voraussichtlich zu Verlust
gehen würde. Diese Thatsache rechtfertige unzweifelhaft den Schluß,
daß die Rekurrentin zur Selbstverwaltung ihres Vermögens nicht
qualifiziert sei und bei freier Dispositionsbefugnis ihre ökonomi
schen Verhältnisse derart gestalten würden, daß sie im Falle von
Krankheit und im Alter der Gefahr eines Notstandes ausgesetzt
wäre.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Fanny Peyer rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie ihr vor
Regierungsrat gestelltes Begehren erneuerte und zur Begründung
im wesentlichen ausführte:
Der Beschluß des Gemeinderates auf Fortdauer der Vormund
schaft über eine volljährig gewordene Person sei rechtlich gleich
wertig einem selbständigen Bevogtungsurteile gegenüber einem
Handlungsfähigen. Als Bevogtungsgrund könne nur die Gefahr
eines künftigen Notstandes (Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes
betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit) in Betracht kommen.
Dieser Grund sei von der Kantonsbehörde rechtsirrtümlich als
vorhanden erklärt worden. Er treffe nicht zu angesichts der That
sachen, daß Rekurrentin im Alter von 22 Jahren, gesund und
kräftig sei und unabhängig von ihrem Vermögen ihr Auskommen
finde. Selbst wenn sie gar nichts besäße, läge die Gefahr eines
künftigen Notstandes nicht vor. Sodann habe man in durchaus
willkürlicher Weise die beabsichtigte Hingabe der 3000 Fr. als
Akt schlechter Vermögensverwaltung bezeichnet. Rekurrentin dürfte
ohne Beanstandung ihrer Mutter die genannte Summe schenkungs
weise, statt, wie sie es in Wirklichkeit thue, nur leihweise über
lassen. Es handle sich um einen Akt der Pietät, der die Bevog
tung nicht rechtfertige. Zudem erscheine die Annahme, das An
leihen sei verloren, als unbegründet. Die Mutter und nicht ihr
Mann erhalte das Geld und der letztere besitze übrigens Ver
mögen.
D. In seiner Vernehmlassung macht der Regierungsrat des
Kantons Luzern geltend:
Er habe in Übereinstimmung mit der ersten Instanz die Fähig
keit der Rekurrentin zur selbständigen Vermögensverwaltung in
Zweifel gezogen. Die so unsichere Anlage des halben Vermögens
weise auf eine Unbesonnenheit hin, die einst für die ökonomische
Existenz der Rekurrentin höchst gefahrbringend werden dürfte.
Wenn eine solche Entwickelung der Dinge in Aussicht stehe, so
sei nach dem bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Martin
Steffen vom 21. Juni 1900 die Verhängung der Vormundschaft
bundesrechtlich statthaft
E. Der Ortsbürgerrat von Willisau Stadt führt in der auf
Bestätigung seiner Bevormundungserkenntnis antragenden Rekurs
antwort an: Die in Frage stehende Geldsumme wäre unrettbar
verloren; denn sie würde kraft ehelichen Güterrechts in das Eigen
tum des Ehemannes von Frau Kreienbühl übergehen, der finan
ziell schlecht stehe. Auch den Rest ihres Vermögens würde die
Rekurrentin bald auf gleiche leichtsinnige Art preisgeben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entsprechend seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht
lediglich zu prüfen, ob die angefochtene Bevogtung gegen die
Schranken verstoße, innerhalb welcher ein Entzug der persönlichen
Handlungsfähigkeit bundesgesetzlich statthaft ist. Und zwar handelt
es sich, wie von keiner Seite bestritten wird, speziell um die Frage,
ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 5 Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 22. Brachmonat 1881 als eine Verschwen
derin oder doch als eine Person zu betrachten sei, die durch die
Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich der Gefahr eines
künftigen Notstandes aussetzt. Die Bestimmung sub 2 litt. d
des kantonalen Vormundschaftsgesetzes vom 7. März 1871, auf
Grund deren die Bevogtung verfügt wurde, will, wie dies aus
rem Wortlaute deutlich erhellt, den Entzug der persönlichen
Handlungsfähigkeit nicht in einem weitergehenden Maße zulassen,
als es das später erlassene Bundesgesetz gestattet. Andernfalls
würde sie natürlich insoweit auf gesetzliche Verbindlichkeit keinen
Anspruch machen können (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes
i. S. Messerli, Bd. XXII, Nr. 162 sub Erw. 4).
2. In thatsächlicher Beziehung nun stützt sich die Bevogtung
ausschließlich auf den Umstand, daß Fanny Peyer willens ist,
die Hälfte ihres circa 6000 Fr. betragenden Vermögens ihrer
Mutter, Frau Kreienbühl, bezw. deren Ehemann teilweise auszu
zahlen, wobei die Vorinstanzen bemerken, diese Summe werde
angesichts der schlechten finanziellen Lage des Kreienbühl voraus
sichtlich zu Verlust gehen. Die letztere Annahme dürfte wohl nach
der Aktenlage für das Bundesgericht als verbindlich zu gelten
haben. Wenn aber die kantonalen Behörden daraus schließen, es
fei damit der Nachweis einer den Entzug der Handlungsfähigkeit
rechtfertigenden schlechten Vermögensverwaltung im Sinne der
Ziff. 1 cit. des Bundes , oder der litt. d cit. des luzernischen
Vormundschaftsgesetzes erbracht, so beruht dies auf einer rechts
irrtümlichen Würdigung der in Frage stehenden Handlungsweise
der Rekurrentin. Nach Wesen und Zweck läßt sich das Vorgehen
der Rekurrentin nicht als ein Vermögensverwaltungsakt bezeichnen.
Es handelt sich für dieselbe nicht um eine Kapitalanlage, die sie
in ihrem ökonomischen Interesse vorzunehmen gedächte und an
läßlich deren ein Hang zu einer leichtfertigen und unbesonnenen
Geschäftsführung ( 2 litt. d des kantonalen Gesetzes) zu Tage
träte. Noch viel weniger kann die beabsichtigte Zahlung als An
zeichen einer verschwenderischen Lebensweise gelten, wie sie der
17 des kantonalen Gesetzes in näherer Ausführung der litt. d
des 2 ibidem als Voraussetzung eines Bevogtungsurteils ver
langt. Es fehlt in den Aklen überhaupt jeglicher Anhaltspunkt,
um einen derartigen Mangel des Charakters und der Fähigkeiten
der Rekurrentin anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß
sie mit der Aushändigung des Geldes einem Gebote der Pietät
gegenüber ihren Angehörigen und speziell gegenüber ihrer Mutter
zu genügen beabsichtigt. Gerade weil diese ihr nahestehenden Per
sonen ihrer Hülfe bedürfen, indem sie solche auf dem Wege eines
geschäftsmäßigen Kredites vielleicht nicht finden könnten, muß das
Vorhaben der Rekurrentin nicht aus dem Gesichtspunkt einer
Verwaltungsvorkehr, sondern aus demjenigen der Erfüllung einer
moralischen Pflicht betrachtet und gewürdigt werden. Von diesem
Gesichtspunkt aus läßt sich aber darin unmöglich ein Bevog
tungsgrund erblicken, so sehr es der Rekurrentin auch zu em
pfehlen sein mag, gehörig zu prüfen, ob sie mit dem von ihr
geforderten Opfer den gewünschten Zweck wirklich erreichen werde.
Im fernern ist zu bemerken, daß angesichts der Aktenlage auch
nicht von der Gefahr eines künftigen Notstandes der Rekurrentin
im Sinne des Bundesgesetzes und der kantonalen Gesetzgebung
gesprochen werden kann. Denn die Rekurrentin befindet sich noch
in jungen Jahren und ist im Besitze voller Erwerbsfähigkeit. Sie
erwirbt nicht nur durch eine Thätigkeit ihren Lebensunterhalt,
sondern ist, wie sich annehmen läßt, auch in der Lage, Erspar
nisse für spätere Tage anzulegen. All' dies ist von Seite der
Rekursbeklagtschaft gar nicht bestritten worden. Endlich fehlt es
vorliegenden Falles auch an Anhaltspunkten, die eine Gefährdung
der ökonomischen Existenz der Beschwerdeführerin aus besondern
persönlichen Gründen in sich schließen würden, wie solche in dem
vom Regierungsrate angerufenen Falle des Martin Steffen vor
handen waren und vom Bundesgerichte in seinem Urteile vom
21. Juni 1900 als maßgebend erklärt worden sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die Aufhebung
der Schlußnahme des Ortsbürgerrates von Willisau Stadt und
derjenigen des luzernischen Regierungsrates betreffend die Bevor
mundung der Rekurrentin verfügt.