- Entscheid vom 25. September 1900 in Sachen
Seiler von Arx und Konsorte.
Steigerung; Bestimmung eines Zahlungstermins; Sicherheit, Art. 137
Belr.-Ges. Sind die Folgen der Nichtleistung einer ausbedungenen
Sicherheit in dieser Gesetzesbestimmung erschöpfend normiert?
Interpretation der Steigerungsbedingungen.
- Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen Karl Eduard
Seiler von Arx in Basel wurde am 21. Juni 1900 die erste
Steigerung abgehalten. Die amtliche Schatzung der Liegenschaft
betrug 66,500 Fr. Die Ziff. 2 und 7 der Steigerungsbedingungen
lauteten: 2. Der Kaufpreis ist längstens innerhalb drei Monaten
also bis 21. September 1900 zu entrichten und zwar ohne
Zins für die erste Woche, von da an mit 5 % Zins. Der
Käufer hat innert einer Woche, den Ganttag nicht gerechnet,
also bis 28. Juni 1900 entweder den Zehntel des Kauf
schillings bar auf der Gerichtsschreiberei zu erlegen oder durch
gute und leicht realisierbare Wertschriften sicher zu stellen oder
aber zwei annehmbare, im Kanton ansäßige Bürgen dafür zu
stellen, daß die Zahlung des ganzen Kaufpreises innerhalb der
genannten drei Monate erfolgt. Sobald eine dieser Bedingungen
erfüllt ist, geht Nutzen und Gefahr der Liegenschaft auf den
Käufer über. Sofort nach der Versteigerung wird die Fertigung
im Grundbuche vorgenommen. 7. Werden die dem Käufer ob
liegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die
Fertigung im Grundbuche rückgängig gemacht und sofort
einer nochmaligen Versteigerung geschritten und zwar unter Be
haftung des heutigen Käufers und seiner Bürgen in solidarischer
Haftbarkeit für den Mindererlös, sowie für allfälligen weitern
Schaden einschließlich 5% Zins. Die Liegenschaft wird dem
Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das
Angebot die Summe von 66,500 Fr. erreicht. Die Liegen
schaft wurde dem Gottlieb Schöneck Schäfer um den Betrag der
amtlichen Schatzung zugeschlagen. Gleich am folgenden Tage
wurde die Fertigungsermächtigung erteilt. Nachdem der Erwerber
am 28. Juni weder den Zehntel des Kaufpreises erlegt, noch
für diesen Bürgen gestellt hatte, ordnete das Betreibungsamt
Baselstadt eine neue Steigerung an; bevor dieselbe aber publi
ziert war, bezahlte der Käufer am 2. Juli den Zehntel des
Kaufpreises in bar, woraufhin das Betreibungsamt die Publi
kation um Abhaltung einer neuen Steigerung unterließ.
II. Hiegegen beschwerten sich der Schuldner Seiler und seine
hefrau, sowie der Hypothekargläubiger S. Neuhauser bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, es sei die laut
Kantonsblatt vom 30. Juni erfolgte Zufertigung der Liegenschaft
an die Eheleute Schöneck Schäfer zu annullieren und eine neue
Steigerung anzuordnen. Die Beschwerde stützte sich auf Art. 143
des Betreibungsgesetzes und auf die Bestimmung in Ziff. 7 der
Steigerungsbedingungen, von der nicht habe abgewichen werden
dürfen. Derselben wurde die Erklärung eines Dritten beigelegt,
daß er bei einer nochmaligen Steigerung das Angebot des
Schöneck bei der ersten Gant um mindestens 500 Fr. überbieten
werde. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 14. Juli 1900 ab, wesentlich von folgenden Erwägungen
ausgehend: Die in Ziff. 2 der Steigerungsbedingungen vor
gesehene Erlegung eines Zehntels des Kaufpreises sei nicht so
wohl als Teilzahlung, sondern als Sicherheitsleistung aufzu
fassen, und es treffe darauf nicht Art. 143, sondern Art. 137,
Abs. 2 des Betreibungsgesetzes zu. Hierin seien aber die Folgen
der Nichtleistung der ausbedungenen Sicherheit erschöpfend ge
regelt, und es sei unzuläßig, die weitergehende Folge daran zu
knüpfen, daß bei nicht rechtzeitiger Sicherstellung auch die Über
tragung der Liegenschaft rückgängig gemacht werden könnte. Das
Betreibungsamt habe daher gesetzmäßig gehandelt, wenn es die
verspätete Sicherstellung annahm und die Rückgängigmachung
der Übertragung der Liegenschaft ablehnte. Aber auch wenn man
die Erlegung des Kaufpreiszehntels als Zahlung auffassen wollte,
komme man zum gleichen Ergebnis. Ob die Erlegung an dem
fixierten Termine erfolge oder später, sei für den Hypothekar
gläubiger ohne Bedeutung, so lange sie nur innerhalb die Frist
von drei Monaten falle; denn der Zehntel bleibe unverteilt
bis zur völligen Regulierung des Kaufpreises. Aus demselben
Grunde stehe noch viel weniger dem Schuldner ein Recht zur
Beschwerde zu. Es liege normalerweise im Interesse der Be
teiligten, daß ein Gantkauf gehalten werde; die Rückgängig
machung der Übertragung und die Anordnung einer zweiten
Steigerung entwerte regelmäßig das Verwertungsobjekt; diese
Erwägung werde durch die nachträgliche Offerte eines Dritten,
einen höhern Kaufpreis bieten zu wollen, nicht entkräftet.
III. Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde Rekurs beim Bundesgericht. Es
wird zunächst bemerkt, daß die Steigerungsbedingungen eben
nicht auf dem Boden des Art. 137 des Betreibungsgesetzes stehen,
sondern selbständig bestimmen, welche Folgen bei Nichteinhaltung
der Verpflichtungen des Ersteigerers eintreten. Wenn dann ein
gewendet werden wollte, die fragliche Bedingung sei gesetzwidrig,
so wäre die Konsequenz die, daß die ganze Steigerungsverhandlung
kassiert werden müßte. Allein eine Gesetzwidrigkeit liege nicht
vor, da der Betreibungsbeamte berechtigt sein müsse, falls innert
bestimmter Frist die Zahlung eines Teils des Kaufpreises oder
Sicherheitsleistung gemäß Art. 137 ausbedungen sei, in den
Steigerungsbedingungen als Folge der Nichterfüllung die Auf
hebung des Zuschlages anzudrohen, wie dies in Art. 143
ausdrücklich vorgesehen sei. Die einmal erlassenen Gantbedingungen
aber dürften nicht willkürlich abgeändert werden. Die Legitimation
der Rekurrenten endlich, die ihnen durch die Aufsichtsbehörde
durch den zweiten Teil ihrer Erwägungen abgesprochen werde,
ergebe sich aus der Betrachtung, daß vielleicht, wenn man von
vornherein die Steigerungsbedingungen leichter gestellt hätte, ein
höherer Kaufpreis zu erzielen gewesen wäre. Das Interesse,
das Gläubiger und Schuldner hätten, bestehe darin, daß dem
durch die Steigerungsbedingungen fixierten Kaufgeschäfte im
Vollzuge durch das Betreibungsamt kein anderes substituiert
werden dürfe. Es wird beantragt, der Vollzug der fraglichen
Liegenschaftssteigerung sei rückgängig zu machen und eine neue
Steigerung anzuordnen.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde betont in ihrer Vernehm
lassung nochmals, daß der Betreibungsbeamte nicht berechtigt
gewesen sei, in den Steigerungsbedingungen über den Art. 137
des Betreibungsgesetzes hinauszugehen und daß deshalb weder
Schuldner noch Hypothekargläubiger ein Recht darauf hätten,
daß die ungesetzliche Androhung ausgeführt werde. Übrigens sei
der dem kantonalen Konkursgesetz entnommene Passus der Stei
gerungsbedingungen in der Praxis nie dahin ausgelegt worden,
daß die angedrohte Rückgängigmachung sich auch auf die Nicht
leistung der Sicherheit beziehe, obschon er allerdings dem Wort
laute nach alle dem Käufer obliegenden Verpflichtungen umfasse.
Daß es sich bei der Zahlung des Zehntels um eine Sicherheit
und nicht um eine Kaufpreistilgung handle, ergebe sich sowohl
aus 21, Lemma 4 des baselstädtischen Einführungsgesetzes,
als auch daraus, daß in der Praxis dem Käufer der bezahlte
Zehntel wieder herausgegeben werde, wenn er zwei Bürgen
stelle.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Bestimmung unter Ziff. 7 der Steigerungsbedingungen
ist so allgemein gefaßt, daß sie notwendigerweise auch auf die dem
ersteigerer nach Ziff. 2 obliegenden Verpflichtungen bezogen wer
den muß. Da nun feststeht, daß die hier vorgesehene Sicherheits
leistung oder Bezahlung eines Zehntels des Kaufschillings bis
zu dem daselbst genannten Termin nicht erfolgt ist, so war an
sich die Voraussetzung, unter der nach Ziff. 7 die Fertigung
rückgängig zu machen und zu einer nochmaligen Versteigerung
zu schreiten war, gegeben. Die kantonale Aufsichtsbehörde nimmt
nun aber an, die Ziff. 7 gehe selbst über das Gesetz hinaus,
indem in Art. 137, Abs. 2 die Folgen der Nichtleistung einer
ausbedungenen Sicherheit erschöpfend geregelt seien, und sie hält
folgeweise dafür, der Betreibungsbeamte habe sich an diese un
gesetzliche Klausel nicht zu halten gehabt und deshalb befugter
weise die nachträglich angebotene Leistung angenommen und die
Anordnung einer nochmaligen Steigerung unterlassen. Die Re
kurrenten wenden hiegegen in erster Linie ein, die Bedingung
betreffend Bezahlung des zehnten Teils des Kaufschillings ent
halte eine Modifikation der Bestimmung, daß der Kaufpreis
innert drei Monaten zu entrichten sei und stelle sich somit selbst
als Zahlungsbedingung dar, deren Nichtbeachtung unter Art. 143
des Betreibungsgesetzes falle und danach von Rechtswegen die
Nückübertragung der Liegenschaft und die Anordnung einer neuen
Steigerung nach sich ziehe. Dieser Einwand erscheint nicht als
stichhaltig. Die Bestimmung betreffend Sicherheitsleistung oder
Erlegung eines Zehntels des Kaufschillings entspricht dem 21,
Abs. 3 des baselstädtischen Einführungsgesetzes, wo sie als orts
übliche erklärt ist. Dieselbe ist, wie die übrigen in 21 des
Einführungsgesetzes enthaltenen, dem baselstädtischen Konkurs
gesetze von 1875 entnommen. Die Auslegung einer solchen, aus
früherem kantonalem Recht herübergenommenen, vom Gesetzgeber
als ortsgebräuchlich bezeichneten Bedingung ist nun naturgemäß
Sache der kantonalen Behörden, und die eidgenössische Oberin
stanz in Betreibungs und Konkurssachen könnte die von diesen
angenommene Auslegung nur verwerfen, wenn sie mit Bundes
recht in Widerspruch stände. Dies trifft nun nicht zu, wenn die
Vorinstanz erklärt, mit der Bedingung betreffend Bezahlung eines
Zehntels des Kaufschillings werde nicht sowohl für die Leistung
einer Abschlagszahlung ein Termin gesetzt, sondern es handle sich
nur um eine Art Sicherheit, die allerdings nebenbei auch die
Wirkungen einer Abschlagszahlung ausübe. Daß die Zahlung
eines Bruchteils des Kaufpreises innert kurzer Frist, nachdem
zuerst für diese allgemein ein viel längerer Zahlungstermin be
stimmt worden ist, auf gleiche Stufe gestellt ist, wie die Sicher
stellung des Kaufpreises durch Wertschriften oder Bürgen, läßt
den Schluß als völlig zulässig erscheinen, daß auch die erstere
Alternative den Zweck der Sicherheitsleistung verfolge, was die
von der kantonalen Aufsichtsbehörde erwähnte Praxis bestätigt,
daß die Barleistung durch Leistung anderer Sicherheiten ersetzt
werden kann. Vom Standpunkt des Bundesrechtes aus kann
diese Auslegung nicht beanstandet werden. Im Gegenteil läßt es
gerade der Umstand, daß die Sicherheitsleistung und die Bezahlung
des Kaufpreises in zwei verschiedenen Bestimmungen des Be
treibungsgesetzes normiert sind, nicht zu, daß die Erlegung eines
Zehntels des Kaufschillings, die ja die Deposition von Wert
schriften und die Stellung von Bürgen zu ersetzen vermag, an
ders behandelt werde, als letztere Vorkehren. Vielmehr verlangt
auch das Bundesrecht, daß die Erlegung eines Zehntels des
Kaufschillings rechtlich den beiden andern Leistungen gleichgestellt,
d. h. als Sicherheitsleistung betrachtet werde, was zur Folge
hat, daß dieselbe nicht unter Art. 143, sondern unter Art. 137
des Betreibungsgesetzes fällt.
2. Anderseits kann nun aber der Vorinstanz darin nicht ge
folgt werden, daß in letzterer Bestimmung die Folgen der Nicht
leistung einer ausbedungenen Sicherheit erschöpfend bestimmt seien
und daß deshalb die Ziff. 7 der Steigerungsbedingungen und
deren Anwendung im vorliegenden Falle ungesetzlich seien. Ar
tikel 137 des Betreibungsgesetzes lautet: Wenn ein Zahlungs
termin gewährt wird, haftet die Liegenschaft für die Kaufsumme
samt Zins als Pfand.
Es kann noch anderweitige Sicherheit ausbedungen werden.
In diesem Falle erhält der Erwerber das Verfügungsrecht über
die Liegenschaft erst, nachdem er die Sicherheit geleistet hat.
Inzwischen bleibt die Liegenschaft auf Rechnung und Gefahr des
Erwerbers in der Verwaltung des Betreibungsamtes.
Die Möglichkeit, noch andere Sicherheit zu verlangen, als die
jenige, welche das Steigerungsobjekt bietet, ist deshalb gegeben,
weil im Falle der Nichthaltung des Steigerungskaufes von Seiten
eines böswilligen oder insolventen Schuldners das Unterpfands
recht von Art. 137, Abs. 1 dem Gläubiger nichts hilft und das
Regreßrecht auf den Ersteigerer des Art. 143, Abs. 2 auch
nicht zur Abwehr allen Schadens genügt, so wenig wie die Vor
schrift in Art. 137, Abs. 2, daß bis zur Leistung der Sicher
heit die Liegenschaft in der Verwaltung des Amtes bleibe. Ihren
vollen Wert erhält nun die Bedingung, daß für die Erfüllung
des Steigerungskaufes Sicherheit zu leisten sei, erst, wenn die
Nichtleistung die Ungültigkeit des ganzen Geschäftes nach sich
zieht. Daß der Beamte den säumigen Gantkäufer auf Erfüllung
der Sicherheit belange, wird jedenfalls nicht als Regel verlangt
werden können, und im übrigen wäre ein solches Vorgehen oft
nutzlos. In viel wirksamerer Weise wird der Gantkäufer zur
Beibringung der Sicherheit angehalten, wenn ihm für den Fall
der Nichtleistung die Ungültigerklärung der Steigerung angedroht
wird. Dieser Berechtigung steht der Schlußsatz des Art. 137 nicht
entgegen. Wenn auch hier ein Zwangsmittel genannt ist,
um den Gantkäufer zur Leistung der Sicherheit zu bewegen,
chließt dies doch nicht aus, daß daneben auch noch andere solche
Mittel in Anwendung gebracht werden können. Es ist dies eine
Frage des Ortsgebrauches bezw. des Ermessens des Steigerungs
beamten, dem ja überhaupt für die Festsetzung der Steigerungs
bedingungen große Freiheit gelassen ist, auch soweit sie das Ver
hältnis der Gläubiger zum Erwerber der Liegenschaft regeln
(vergl. Art. 134 f. des Betreibungsgesetzes). Die Bedingungen
sind im Sinne bestmöglicher Wahrung der Interessen der Be
teiligten, der Gläubiger und des Schuldners, aufzustellen. Diesen
Interessen kommt aber eine Bedingung des Inhaltes, daß im
Falle der Nichtleistung der Sicherheit der Zuschlag annulliert
werde, entgegen. Der Gantkäufer ist dadurch nicht beschwert,
da es ihm frei stand, auf Grund der Steigerungsbedingungen
zu bieten oder nicht. Das Gesetz setzt als Regel sofortige Zah
lung des Kaufpreises fest. Wird dem Gantkäufer hierin eine
Erleichterung gewährt, so ist nicht einzusehen, weshalb nicht an
die Nichtleistung der ausbedungenen Sicherheit die Rückgängig
machung des Steigerungskaufes sollte geknüpft werden dürfen.
Nach dem allem kann Ziff. 7 der Steigerungsbedingungen nicht
als gesetzwidrig bezeichnet und es kann deshalb nicht gesagt
werden, daß sich schon deshalb der Betreibungsbeamte nicht daran
u halten brauchte, bezw. gar nicht berechtigt war, eine neue
Steigerung anzuordnen (vergl. hiezu Reichel, Kommentar zum
Betreibungsgesetz, Art. 137, Note 4, und Jäger, Kommentar,
Art. 137, Note 7). Übrigens ist gegen die Steigerungsbedin
gungen von den interessierten Personen (Gläubiger und Schuld
ner) keine Einsprache erhoben worden; sie haben deshalb Rechts
kraft erlangt, selbst wenn sie ursprünglich anfechtbar gewesen sein
follten.
3. Allein wenn dem Beamten nach den Steigerungsbedin
gungen das Recht zustand, den Zuschlag als ungültig zu er
klären und eine neue Steigerung anzuordnen, nachdem auf den
festgesetzten Termin die Sicherheit nicht geleistet war, so ist damit
noch nicht gesagt, daß er unter allen Umständen auch die Pflicht
hatte, so vorzugehen, selbst dann, wenn die Sicherheit vor
der Abhaltung der neuen Steigerung vom Gantkäufer nachträg
lich bestellt wurde. Es muß diesbezüglich eine vernünftige Inter
pretation der Steigerungsbedingungen bezw. der Willen der Par
teien Platz greifen. Im Verhältnis zum Gantkäufer enthält
die Ziff. 2 der Steigerungsbedingungen eine Art Nebenabrede
über eine accessorische Verpflichtung desselben, zu dem Zwecke,
die Erfüllung der übrigen Verpflichtungen laut Steigerungs
vertrag zu erzwingen. Wenn nun auch von der Nichterfüllung
die Ungültigkeit des ganzen Geschäftes abhängig gemacht ist, so
ist doch klar, daß, wenigstens aller Regel nach, der Verkäufer,
d. h. der die Gläubiger und den Schuldner vertretende Betrei
bungsbeamte, auf die Erfüllung verzichten oder dieselbe erleichtern
und trotzdem die Haltung des Steigerungskaufes verlangen kann.
Der Gantkäufer wird also regelmäßig durch die Nichtleistung
der ausbedungenen Sicherheit nicht ohne weiteres seines Ange
botes entbunden, sondern es hängt von der Entschließung des
Gantverkäufers ab, ob er den Zuschlag als ungültig erklären
oder auf nachträgliche Leistung der Sicherheit dringen, bezw. auf
diese verzichten wolle. Die Rechtsbeziehungen nach Außen
zum Gantkäufer erforderten danach im vorliegenden Falle
nicht, daß der Steigerungskauf unbedingt als ungültig erklärt
werden mußte, vielmehr konnte der Beamte ohne Bedenken auf
die strikte Erfüllung der Steigerungsbedingung unter Ziff. 2
erzichten und die nachträglich angebotene Sicherheit annehmen.
Eine andere Frage ist es, ob er gemäß den internen Rechts
beziehungen zu den Gläubigern und zum Schuldner
so zu verfahren berechtigt war. Diesbezüglich wird grundsätzlich
zu sagen sein, daß dem Erwerber nicht Verpflichtungen, die er
nach den Steigerungsbedingungen übernommen hat, nachgelassen
werden dürfen, und daß überhaupt von Bedingungen, die das
Ergebnis der Steigerung zu beeinflussen geeignet waren, nicht
nachträglich abgewichen werden darf. Insofern besteht ein An
spruch der Gläubiger und des Schuldners darauf, daß nicht die
Grundlage, auf der die Steigerung abgehalten wurde, nachträglich
verschoben werde. Die Aufstellung der Steigerungsbedingungen
unterliegt der Kontrolle der beteiligten Gläubiger und des Schuld
ners. Wenn nun nachträglich zu Gunsten des Ersteigerers auf
eine Bedingung verzichtet oder sie in einer Weise abgeändert werden
wollte, daß angenommen werden muß, es hätte, wenn von vorn
herein auf dieser Grundlage versteigert worden wäre, ein anderes
Ergebnis resultiert, so können die Beteiligten mit Grund be
haupten, daß dem ursprünglichen ein anderes Geschäft substituiert
worden sei, was sie sich nicht gefallen zu lassen brauchen. Wird
aus diesem Gesichtspunkte die Beschwerde der Rekurrenten in's
Auge gefaßt, so ist zunächst zu bemerken, daß die Berufung auf
Ziff. 7 der Steigerungsbedingungen offenbar nicht genügt, um
ihre Begehren zu begründen. Die Bestimmung richtet sich gegen
den Gantkäufer, sie gibt dem Betreibungsbeamten bezw. den Gant
verkäufern ein Zwangsmittel an die Hand, um den Käufer zur
Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen anzu
halten. Die Frage, ob von diesem Zwangsmittel Gebrauch zu
machen war, oder ob die nachträglich angebotene Sicherheit an
genommen werden durfte, wird durch jene Bestimmung nicht ge
löst, vielmehr hängt deren Beantwortung in erster Linie davon
ab, ob die Rücksicht auf das Interesse der Gläubiger und des
Schuldners eine Anderung der Gantbedingungen im Sinne einer
Verlängerung der Frist für die Sicherheitsleistung gestattet und
damit Aussicht auf Erzielung eines höhern Steigerungserlöses
eröffnet hätte. Dies muß aber vorliegend zweifellos verneint
werden. Denn es liegt nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür vor,
daß für die neue Steigerung eine Abänderung der bisherigen
Steigerungsbedingungen in Aussicht stand, noch dafür, daß eine
Verlängerung der Frist zur Leistung der Sicherheit um einige
Tage die Zahl der ernsthaften Kaufsliebhaber oder das Angebot
erhöht hätte. Ziffer 7 der Steigerungsbedingungen gibt den
Gantverkäufern bezw. ihrem Vertreter ein Mittel an die Hand,
um die Erfüllung der vom Gantkäufer übernommenen Ver
pflichtungen und damit den richtigen Eingang des Steigerungs
erlöses zu erzwingen. Ob hievon Gebrauch zu machen, oder
ob die Erfüllung auf andere Weise erstrebt bezw. ob sie, wenn
sie nachträglich freiwillig angeboten wird, anzunehmen sei, ist
eine Frage der Angemessenheit, und es kann nicht von vorn
herein als rechtlich unzulässig bezeichnet werden, wenn vorliegend
der Betreibungsbeamte der letztern Alternative, durch die ja der
Zweck des Verfahrens am schnellsten erreicht wurde, vor der
Aufhebung des Zuschlages den Vorzug gab. In Bezug auf die
Frage aber, ob es den Verhältnissen entsprach, namentlich ob es
im Interesse der Masse lag, die nachträglich angebotene Sicher
heit anzunehmen, untersteht die Entschließung des Betreibungs
beamten der Überprüfung der eidgenössischen Oberaufsichtsbehörde
nicht. Vielmehr muß es diesbezüglich bei dem Entscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörde verbleiben. Es mag nur beigefügt
werden, daß die schriftliche Erklärung eines Dritten, daß er an
einer fernern Steigerung ein um mindestens 500 Fr. höheres
Angebot machen werde, auch deshalb nicht erheblich ins Gewicht
fallen darf, weil das Plus an Erlös durch eine Einbuße an
Zinsen fast aufgewogen würde.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.