- Entscheid vom 25. September 1900
in Sachen Sandmeyer.
Die provisorische Pfändung kann auch nach Einreichung
der Aberkennungsklage vorgenommen werden. Art. 83 Betr.-Ges.
I. Am 18. Mai 1900 erteilte der Gerichtspräsident II von
Bern der Emma Hügli in Bern gegenüber dem Paul Sandmeyer
daselbst die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von
450 Fr. nebst Zins und Folgen. Daraufhin reichte Sandmeyer
am 29. Mai 1900 beim zuständigen Richter eine Klage auf Ab
erkennung der fraglichen Forderung ein. Am 19. Juni 1900
vollzog das Betreibungsamt Bern Stadt auf Begehren der Emma
Hügli für die genannte Ansprache bei Sandmeyer die (proviso
rische) Pfändung.
II. Nunmehr verlangte der letztere auf dem Beschwerdewege
Aufhebung dieser Pfändung. Der betreibende Gläubiger, führte er
aus, könne eine solche nach Anhebung der Aberkennungsklage
nicht mehr verlangen. Dies ergebe sich aus der in Alinea 3 des
Art. 83 B. G. gebrauchten Wendung: desgleichen gegebenen
Falles die Pfändung. Damit habe nämlich der Gesetzgeber an
deuten wollen, daß eine provisorische Pfändung nur ausnahms
weise zulässig sei, d. h. nur dann, wenn sie der Gläubiger vor
Anhebung der Aberkennungsklage verlangt habe.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm
- August 1900 als unbegründet ab. Sie ging hiebei im wesent
lichen davon aus, daß im Gesetze nirgends gesagt sei, das Recht,
die provisorische Pfändung zu verlangen, cessiere mit der Anhe
bung der Aberkennungsklage, und daß speziell dem Ausdrucke
gegebenen Falles eine solche einschränkende Bedeutung nicht
zukommen könne. Derselbe besage lediglich: Falls eine solche
(Pfändung) seiner Zeit verlangt wurde. Übrigens würde der
Gesetzgeber die vom Rekurrenten behauptete Einschränkung jeden
falls nicht nur so beiläufig angedeutet haben.
IV. Sandmeyer zog diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundes
gericht weiter, wobei er zur Unterstützung seines Standpunktes
noch vorbrachte:
Die Ansicht, es seien die durch Art. 83 vorgesehenen konser
vatorischen Maßnahmen der provisorischen Pfändung und der
Aufnahme des Güterverzeichnisses auch während hängigem Aber
kennungsprozesse möglich, stoße sich zunächst an dem positiven
Verbote des Art. 163, wonach die Aufnahme des Güterverzeich
nisses nicht vor Zustellung der Konkursandrohung vorgenommen
werden dürfe. In noch höherm Maße, als die Aufnahme des
Güterverzeichnisses, welche zudem an den Nachweis der Ge
fährdung der Gläubigerrechte gebunden sei, bilde die Pfändung
nicht bloß eine Sicherungs sondern eine Vollstreckungsmaßregel,
die den Schuldner im Gebrauch seiner Vermögensgegenstände und
der Ausnützung seiner Arbeitskräfte hemme. Namentlich bei der
Lohnpfändung werde er in seinen Interessen stark betroffen. Des
halb habe der Gesetzgeber unmöglich die provisorische Pfändung
auch nach Einreichung der Aberkennungsklage noch zulassen wollen,
da der Arrest als Sicherungsmaßnahme ausreiche und zudem
gerade die Thatsache der Anhebung genannter Klage darthue, daß
der Schuldner nicht mittellos und Sicherungsmaßregeln gegenüber
ihm nicht nötig seien. Als unstichhaltig erscheine der Einwand,
der Gläubiger werde bei Unzulässigkeit der Pfändung am An
schlusse an eine sich bildende Gruppe verhindert. Denn dieses
Mißgeschick könne auch denjenigen Gläubiger treffen, gegen dessen
wohlbegründete Forderung der Schuldner Rechtsvorschlag erhebe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Ansicht des Rekurrenten, der Art. 82 B. G. gebe dem
betreibenden Gläubiger das Recht, die provisorische Pfändung zu
verlangen, nicht schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung,
daß das bezügliche Begehren vor Anhebung einer allfälligen Ab
erkennungsklage gestellt werde, findet zunächst zweifelsohne im
Wortlaute des genannten Artikels keinen Anhaltspunkt. Der
Absatz 1 des Artikels, welcher dem Gläubiger die erwähnte Befug
nis einräumt, spricht sich ohne irgend welche Einschränkung aus.
Wenn ferner der vom Rekurrenten angerufene Absatz 3 erklärt,
daß gegebenen Falles die Pfändung eine endgültige werde, so
liegt der vom Gesetzgeber beabsichtigte Sinn dieses Ausdruckes
klar zu Tage: Er will offenbar besagen: für den Fall, daß
eine provisorische Pfändung wirklich stattgefunden, d. h. der
Gläubiger von dem ihm im Absatz 1 eingeräumten Rechte bereits
Gebrauch gemacht hat. Ist dies nicht geschehen, dieser Fall
nicht gegeben, so kann eben von der Möglichkeit, die Pfändung
aus einer provisorischen zu einer definitiven werden zu lassen,
nicht die Rede sein. Daß neben diesem unzweifelhaften Sinne
der genannten Worte der Gesetzgeber mit ihnen noch gleichzeitig
habe aussprechen wollen, es handle sich bei der provisorischen
Pfändung des Art. 83 um eine ausnahmsweise Maßnahme, läßt
sich grammatikalisch daraus nicht entnehmen.
2. Nach dem Gesagten bleibt zu Gunsten der vom Rekurrenten
vertretenen Ansicht nur noch die Frage offen, ob etwa im In
teresse einer sachgemäßen Auffassung des Art. 83 cit. seinem In
halte und Zwecke nach eine restriktive Auslegung der darin enthal
tenen Vorschrift betreffend Zulässigkeit der provisorischen Pfändung
durch zwingende Gründe geboten sei. Indes ist auch dies zu vernei
nen. Es darf vielmehr als sicher angenommen werden, daß die Mög
lichkeit, die provisorische Pfändung auch nach Einreichung der
Aberkennungsklage zu verlangen, durchaus der Intention des
Gesetzgebers entspricht. Wie das Bundesgericht in seinem Ent
scheide in Sachen Lehmann (Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. T.,
Nr. 130, S. 951 ff.) bereits ausgeführt und wie auch bei der
Beratung des Gesetzes bestimmt hervorgehoben wurde (s. die be
züglichen Angaben in genanntem Entscheide), bezweckt das Rechts
öffnungsverfahren in erster Linie, den Gläubiger gegen böswillige,
auf den Ausschluß desselben von der Teilnahme an einer Pfän
dung abzielende Rechtsvorschläge zu schützen. Entgegen der Auf
fassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der provisori
schen Pfändung des Art. 83 also weniger, oder doch nicht allein,
um eine auf Erhaltung der pfändbaren Habe gerichtete Siche
rungsmaßregel, sondern wesentlich um die Ermöglichung der
rechtzeitigen Vornahme einer Vollstreckungshandlung, deren Ver
schiebung eine Schlechterstellung des Rechtsöffnungsklägers gegen
über den betreibenden Mitgläubigern zur Folge haben müßte.
Nun ist aber klar, daß diese Absicht des Gesetzes durch die ihm
vom Rekurrenten gegebene Auslegung geradezu illusorisch gemacht
würde. Denn sucht der Gläubiger, nachdem der Schuldner Rechts
vorschlag erhoben hat, sofort die Rechtsöffnung nach, um sich
nach Ablauf der Zahlungsfrist noch rechtzeitig einer in Bildung
begriffenen Gruppe anschließen zu können, so hätte es dann der
Schuldner in seiner Gewalt, ihm diesen vom Gesetze eingeräumten
Vorteil einfach dadurch zu benehmen, daß er die Aberkennungs
klage noch vor Ablauf der genannten Frist einreicht. Und praktisch
würde im weitern die vom Beschwerdeführer angenommene Be
schränkung des Rechtes, die provisorische Pfändung zu verlangen,
keineswegs zu einer schonenden Behandlung der schuldnerischen
Interessen führen. Wenn nämlich der Gläubiger sich sagen muß,
daß die Einreichung einer Aberkennungsklage ihn um das Recht
auf die Pfändung und damit um die wichtigste durch die Rechts
öffnung erlangte Befugnis bringt, so wird er eben stets unge
säumt nach der Rechtsöffnung die Pfändung verlangen, damit
ihm der Schuldner nicht zuvorkomme, während er sonst, je nach
den Umständen, mit seinem Begehren ohne Gefährdung seiner
Interessen zuwarten oder sogar davon absehen kann.
Die weitern vom Rekurrenten für seine Ansicht angeführten
Gründe können nach dem Gesagten unmöglich als entscheidend in
Betracht fallen. Sein Vergleich zwischen der Pfändung und der
Aufnahme des Güterverzeichnisses nach ihren rechtlichen Wir
kungen und ihren praktischen Konsequenzen erscheint als unpassend,
schon deshalb, weil nur bei der Pfändung die Kollision der In
teressen mehrerer betreibender Gläubiger mit in Frage steht. Daß
ferner die Hemmung der Betreibung durch Rechtsvorschlag und
diejenige durch Anfechtung des Rechtsöffnungsentscheides mittelst
der Aberkennungsklage nicht auf gleiche Stufe zu stellen sind,
bedarf keiner nähern Erörterung.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.