- Urteil vom 31. Januar 1900 in Sachen
Schneider gegen Jäger.
Verletzung der Pressfreiheit durch ein Strafurteil wegen
Ehrverletzung?
A. In Nr. 351 des Aargauer Tagblattes vom 24. Dezem
ber 1898 erschien unter Neuestes und Telegramme folgende
Korrespondenz: Bern, 23. Dez. (S-Korr.) Nat. Rat und Re
daktor Jäger hat sich heute morgen im Nationalratssaale eine
unerhörte Flegelei gestattet, die so recht den Revolver Politiker
und Journalisten kennzeichnet, und die öffentlich an den Pranger
gestellt zu werden verdient. Der Sachverhalt ist in Kürze fol
gender: Der Bundesstadt Korrespondent der N. Z. Z., Dr. Knus,
hatte in seine Berichterstattung über die letzthin stattgehabte Be
sprechung der Doppel Initiative im Schoße der freisinnig demo
kratischen Fraktion der Bundesversammlung eine Bemerkung ein
geflochten betreffend gewisse Freisinnige, die mit den Sozialisten
an einem Seil ziehen. Diese Bemerkung war absolut sachlich
gehalten. Nationalrat Jäger aber, der sich (nach dem alten
Sprichwort: Wenn man einen Bengel unter eine Heerde S.....
wirft, grunzt die, so man getroffen) durch dieselbe getroffen
fühlte, machte seiner Wut sofort Luft durch gehässige persönliche
Ausfälle gegen Dr. Knus in der Nummer vom 17. Dezember
der Sch. F. Pr. Der so Angegriffene erteilte hierauf dem
Herrn Nationalrat in Nr. 354 der N. Z. Ztg. die wohlver
diente Zurechtweisung, in Worten, die offenbar dem Herrn nicht
besonders lieblich ins Ohr klangen, die aber nichts von den Ge
meinheiten des Jägerschen Wörterbuches enthielten. Heute morgen
nun, einige Minuten nach 9 Uhr, direkt vor Eröffnung der
Schlußsitzung im Nationalrate, ging Nationalrat Jäger im Na
tionalratssaale direkt auf den ebenfalls anwesenden Dr. Knus
los, insultierte denselben in gemeinster Weise, mit Ausdrücken
wie: Lump, Lausbube, Dummkopf u. s. w. und eröffnete ihm,
er hätte ihn beorfeigt, wenn er ihn anderswo und nicht in die
sem Saale getroffen hätte. Dies alles wickelte sich ab mit der
Herrn Nationalrat Jäger auszeichnenden Geräuschlosigkeit und
unter den Augen verschiedener Mitglieder des Nationalrats und
einiger Vertreter der Presse. Kurz darauf versammelte sich der
Rat; die Sitzung wurde eröffnet, und Herr Nationalrat Jäger
nahm seinen Platz ein, stolz wie immer, mit dem ihm bekannt
lich eigenen Bewußtsein, der Beste der im Saale versammelten
Besten zu sein. Der von ihm derart Insultierte war natürlich
in Anbetracht des Ortes, wo der Vorgang sich abspielte, voll
ständig wehrlos. Welche Folgen Dr. Knus der Sache geben
wird, wissen wir nicht. Aber das sagen wir Herrn Nationalrat
Jäger ins Gesicht: Leute, welche ihr Mandat als Vertreter
des Volkes in der Weise ausüben, daß sie den Ort, der sie selbst
vor allem schützt, und der nur für anständige Leute bestimmt
ist, dazu mißbrauchen, Wehrlose und sogar Kollegen zu besudeln
und zu bedrohen, wie Sie es gethan, gehören nicht in den Na
tionalratssaal, sondern höchstens in einen Kuhstall! Unser
Parlament war bisher stolz darauf, in dem Rufe zu stehen, daß
es Anstand und gute Sitte hochhalte. Will man ihm diesen Ruf
erhalten, so darf man jedenfalls nicht lange zusehen, wie gewisse
Leute in seinem Schoße den Kot und Unrat abschütteln. Auch das
klingt nicht lieblich, aber: Auf einen groben Klotz gehört ein grober
Keil. Infolge dieses Artikels erhob Nationalrat Jäger gegen
Dr. Weder, Redaktor des Aargauer Tagblattes , Strafklage
wegen Ehrverletzung. Im Laufe des Verfahrens nannte Dr. We
der den heutigen Rekurrenten, Redaktor Karl Schneider in Bern,
als Verfasser des eingeklagten Artikels, und gegen diesen stellte
der Kläger in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Aarau
folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei angemessen zu be
strafen. 2. Die Ehre des Klägers sei am Protokoll zu wahren.
3. Der Beklagte habe das Urteil auf seine Kosten im Aargauer
Tagblatt zu publizieren. 4. Es sei dem Kläger zu gestatten, daß
er das Urteil auch noch in andern Blättern publizieren dürfe.
Der Beklagte Schneider beantragte Abweisung der klägerischen
Begehren, indem er den Standpunkt einnahm, die Schilderung
des Vorfalles vom 24. Dezember 1898 entspreche der Wahrheit,
wofür er Beweis durch Zeugen anerbot, und im übrigen
enthalte der eingeklagte Artikel nur eine berechtigte Kritik des
Verhaltens des Klägers. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte
mit Urteil vom 18. März 1899 den Beklagten zu einer Geld
buße von 30 Fr., eventuell zu 7 ½ Tagen Gefangenschaft, sowie
zur Publikation des Dispositivs des Urteils auf seine Kosten im
Aargauer Tagblatt, und zu den gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten, und erklärte die Ehrverletzung von Richteramtes wegen
als aufgehoben. Einen gegen dieses Urteil vom Beklagten ergrif
fenen Rekurs hat das Obergericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 5. September 1899 abgewiesen. Die Begründung
des zweitinstanzlichen Urteils läßt sich dahin zusammenfassen: Der
Beklagte hätte das Recht gehabt, das Benehmen des Klägers,
wenn es so gewesen wäre, wie er behauptete, schärfstens zu tadeln
und es als ungehörig und höchst unschicklich zu bezeichnen. Allein
ein derartiges Benehmen des Klägers gäbe dem Beklagten nicht
das Recht, über das ganze Wesen oder über die ganze Persönlich
keit des Klägers ein Urteil auszusprechen, welches eine Mißach
tung der Persönlichkeit und Würdigkeit des Klägers im allgemei
nen enthalte. Das sei nun aber mit der eingeklagten Korrespondenz
der Fall was im einzelnen ausgeführt wird. Unter diesen
Umständen könne auch dem eventuellen Rekursbegehren; die Akten
zu vervollständigen, nicht entsprochen werden, denn auch wenn
alles, was der Beklagte noch beweisen wolle, wahr wäre, so
würde daraus für ihn doch kein Recht erwachsen sein, dem Kläger
die Achtungswürdigkeit so allgemein abzusprechen, wie er es ge
than habe.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Schneider rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Ver
letzung der Preßfreiheit (Art. 18 der aargauischen Kantons und
Art. 55 der Bundesverfassung) ergriffen, mit dem Antrage: das
angefochtene Urteil des Obergerichts bezw. dasjenige des Bezirks
gerichts Aarau sei aufzuheben. In der Begründung macht er zu
nächst geltend, daß eine Verletzung der Preßfreiheit in der Ver
weigerung der Beweisabnahme liege; die Beweise seien nicht nur
für den behaupteten Vorfall vom 24. Dezember 1898, sondern
für das Benehmen des Klägers im allgemeinen und für die Rich
tigkeit der Kritik im ganzen anerboten worden. Die Thatsache an
sich sei richtig, und alles übrige sei nur Kritik, und zwar
berechtigte,wie der Rekurrent des nähern auszuführen versucht
erlaubte Kritik; die Achtungsminderung, die der Kläger erlitten
habe, sei nicht eine Folge dieser Kritik, sondern eine Folge des
eigenen Beuehmens des Klägers. Übrigens sei bei der Frage, ob
die Kritik das Maß des Erlaubten überschreite, auch der Ton,
den der Kläger in der Presse bei der Polemik anzuschlagen pflege
und die Thatsache seiner mehrfachen Vorbestrafung wegen Preß
vergehen zu berücksichtigen.
C. Der Kläger und Rekursgegner trägt auf Abweisung des
Rekurses an. Er führt im wesentlichen aus: Eine Zeugenabhö
rung sei unnötig gewesen, da der eingeklagte Artikel schon von
andern Gesichtspunkten aus injuriös sei. Derselbe sei nicht eine
Kritik des Klägers, sondern eine Besudelung. Übrigens habe das
kantonale Gericht den Begriff der Ehrverletzung zu bestimmen
und das kantonale Strafrecht souverän auszulegen, und könnte
das Bundesgericht nur einschreiten, wenn vom kantonalen Gericht
ganz willkürlich wäre vorgegangen worden, was nicht zutreffe.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Einreichen
von Bemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent beschwert sich einzig und allein über Ver
letzung der durch die Bundes , wie durch die aargauische Kantons
verfassung gewährleisteten Preßfreiheit, nicht etwa auch noch über
Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz oder über Rechtsver
weigerung, obschon sein einer Beschwerdepunkt: die Beschwerde
wegen Nichtabnahme der anerbotenen Beweise, auch hierauf hin
deutet. Die Garantie der Preßfreiheit nun, wie sie in Art. 55
B. V. ausgesprochen ist, enthält nicht lediglich eine Schranke für
die kantonale Gesetzgebung in dem Sinne, daß dadurch die Censur
u. dgl. Maßregeln gegen die Presse verboten wären, sondern sie
giebt den Einzelnen ein konkretes, positives Individualrecht
öffentlich rechtlichen Inhaltes: das Recht der freien Meinungs
äußerung durch die Schrift, insbesondere durch die Presse; und
dieses Recht untersteht, da es eben durch die Bundesverfassung
gewährleistet ist, dem Schutz des Bundes. Wenn nun ein Pri
vater sich auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses über
Verletzung dieses Rechtes durch ein kantonales Strafurteil be
schwert, so ist allerdings daran festzuhalten, daß das Bundesge
richt als Staatsgerichtshof auch in Prozeßstrafsachen nicht Straf
gericht oberer Instanz weder Appellations , noch Revisions ,
noch Kassationsinstanz ist, und somit die Anwendung und
Auslegung des kantonalen Strafrechts auf den konkreten That
bestand nicht nachzuprüfen hat (vgl. Amtl. Samml. der bundes
gerichtl. Entsch., Bd. VIII, S. 411, Erw. 3; Bd. XV, S. 54,
Erw. 4; Bd. XVI, S. 638, Erw. 1; Bd. XXIV, 1. Teil,
S. 50, Erw. 1 f.). Allein da es sich bei der Preßfreiheit um
ein bestimmt abgegrenztes, positives Recht gegen die Staatsgewalt
handelt, und da dieses Recht von Bundeswegen gewährleistet ist,
ist die Stellung des Bundesgerichts einem kantonalen Strafurteile
gegenüber, das wegen Verletzung der Preßfreiheit angefochten
wird, eine wesentlich andere, als wenn es sich um eine Beschwerde
gegen ein kantonales Strafurteil wegen Verletzung der Gleichheit
vor dem Gesetze, oder wegen materieller Rechtsverweigerung han
delt: im letztern Falle steht nur der allgemeine Verfassungsgrund
satz der Gleichheit vor dem Gesetze und der Anspruch des Bürgers
auf Rechtsschutz durch die Gerichte in Frage, und kann daher
das Bundesgericht notwendigerweise nur einschreiten, wenn eine
Verletzung dieser Grundsätze vorliegt, d. h. wenn der kantonale
Richter entweder sich förmlich geweigert hat, Recht zu sprechen,
obschon er kompetent war, oder zwar formell Recht gesprochen,
aber das kantonale Strafrecht rein willkürlich, in einer mit dessen
Sinn und Geist unvereinbaren Weise ausgelegt hat. Anders bei
der behaupteten Verletzung der Preßfreiheit: hier hat das Bun
desgericht nachzuprüfen, ob im einzelnen Falle die Grundsätze des
Strafrechts derart angewendet worden seien, daß dadurch der In
halt des verfassungsmäßigen Rechts der freien Meinungsäußerung
durch die Presse verletzt worden sei (vgl. Amtl. Samml., Bd. II,
S. 196, Erw. 3; Bd. VI, S. 512 f.; Bd. VII, S. 411,
Erw. 3; Bd. XXIV, 1. Teil, S. 50, Erw. 1). Das Bundes
gericht hat daher nicht nur dann einzuschreiten, wenn offenbar
berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerungen be
straft worden sind (so allerdings im allgemeinen die frühere
Praxis, s. die oben citierten Urteile aus Bd. VIII, XV und
XVI), sondern schon dann, wenn überhaupt Grundsätze des
Strafrechts in der Weise angewendet worden sind, daß dadurch
die Preßfreiheit in concreto beeinträchtigt ist; denn nicht nur
die offenbare und willkürliche Verletzung, sondern jede Verletzung
der Preßfreiheit widerstreitet dem Bundesrecht (vgl. dazu Herm.
Huber, Zum Begriff der Preßfreiheit, S. 59 ff.; Blumer
Morel, Handbuch, 3. Aufl., Bd. I, S. 509).
2. Danach ist denn im vorliegenden Falle zu untersuchen, ob
in der Bestrafung des Rekurrenten wegen Ehrverletzung eine Be
einträchtigung des Grundsatzes der Preßfreiheit liege, und dieser
Frage ist präjudiziell die, ob die eingeklagte Korrespondenz den
Thatbestand einer Ehrverletzung enthält, und zwar ist diese letztere
Frage, zumal das zur Anwendung gebrachte aargauische Straf
gesetz eine Begriffsbestimmung der Ehrverletzung nicht enthält,
nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen, insbesondere an
Hand der Strafrechtswissenschaft zu entscheiden; das auch dann,
wenn das kantonale Strafgesetzbuch eine Definition des Begriffes
enthalten würde, da auch dann geprüft werden müßte, ob nicht
in einer der Preßfreiheit unterstehenden, durch sie geschützten Pub
likation zu Unrecht eine Injurie gefunden worden sei. Danach
wird man sagen dürfen, daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
als Ehrverletzung jedenfalls anzusehen ist die Behandlung eines
Menschen nach Maß nicht vorhandener Unehre, die Bezeugung
einer Mißachtung, die gemäß der Achtungswürdigkeit, auf welche
jeder Mensch als solcher und gemäß seinem Verhalten im allge
meinen und in einem speziellen Falle Anspruch hat, nicht gerecht
fertigt ist. In Anwendung dieser Grundsätze auf die eingeklagte
Korrespondenz und auf die Frage, ob die Bestrafung wegen dieser
Korrespondenz eine Verletzung der Preßfreiheit enthalte, ist zu
sagen: Der Rekurrent stützt seine Kritik des Rekursgegners auf
zwei thatsächliche Behauptungen: auf den Vorfall vom 24. De
zember 1898 und auf die Behauptung, der Rekursgegner sei schon
oft wegen Preßinjurien bestraft worden. Allerdings gab der Vor
fall vom 24. Dezember 1898, den der Rekurrent zum Ausgangs
punkte seiner Angriffe auf den Rekursgegner genommen, dem
Rekurrenten das Recht zum schärfsten Tadel des Vorgehens des
Rekursgegners, sofern sich jener Vorfall wirklich so zugetragen
hatte, wie der Rekurrent behauptet, und wie übrigens ernstlich
nicht bestritten zu sein scheint; eine bloße Kritik dieses Vorfalles
hätte die Grenzen erlaubter Meinungsäußerung nicht überschritten,
insbesondere keine Ehrverletzung in dem entwickelten Sinne ent
halten, das auch dann nicht, wenn dabei scharfe Ausdrücke, wie
Flegelei u. dgl., gebraucht worden wären; sowohl eine Kritik
des Vorfalles selbst, wie ein daran anschließender Tadel des Re
kursgegners wäre durchaus erlaubt gewesen. Allein der Rekurrent
ist in seinem Artikel viel weiter gegangen; er hat nicht nur das
Gebahren des Rekursgegners bei jenem Vorfalle kritisiert, einem
herben Tadel unterzogen, sondern er hat die Gelegenheit benutzt,
dem Rekursgegner im allgemeinen die Menschenwürde und die
Würde in seiner Thätigkeit als Journalist und Politiker abzu
sprechen. Dies geschieht ganz unzweideutig durch die beiden
Schlußabsätze des eingeklagten Artiktels, sowie durch den gegenüber
dem Rekursgegner gebrauchten Ausdruck Revolver Politiker und
Journalist. Die Ausdrücke, der Rekursgegner gehöre nicht in
den Nationalratssaal, sondern höchstens in einen Kuhstall, weil
nicht geduldet werden könne, daß im Nationalrate gewisse Leute
ihren Kot und Unrat abschütteln in diesem Sinne sind
die beiden Schlußabsätze ganz offenbar zu interpretieren er
klären den Rekursgegner nicht nur mit Rücksicht auf die bestimm
ten behaupteten Thatsachen unwürdig, im Nationalrate zu sein,
sondern sie thun dies in Herabwürdigung seiner Persönlichkeit,
ja, indem sie ihn geradezu zum Tier stempeln, oder doch wenig
stens Ausdrücke gebrauchen, die in diesem Sinne ausgelegt wer
den können; eine derartige Mißachtung des Rekursgegners war
aber weder wegen jenes Vorfalles, auch wenn er sich so, wie der
Rekurrent behauptet, zugetragen hat, noch wegen anderer in den
Akten liegender und vom Rekurrenten angerufener Thatfachen, speziell
der Vorstrafen des Rekursgegners wegen Preßinjurien, gerecht
fertigt. Ebenso enthält die Bezeichnung als Revolver Politiker und
Journalist eine Mißachtung der Persönlichkeit des Rekursgegners,
die nach Lage der Akten ebenso wenig berechtigt erscheint: durch
jenen Ausdruck wird der Rekursgegner als ein Mensch bezeichnet,
der zur Erreichung seiner politischen Ziele und in der Ausübung
seiner journalistischen Thätigkeit gewaltthätige, also verwerfliche,
unerlaubte Mittel anwende; in diesem Vorwurfe aber liegt, sofern
der Verletzte ihn nicht durch sein eigenes Benehmen verdient hat,
eine Ehrverletzung; die vom Rekurrenten namhaft gemachten Vor
strafen des Rekursgegners gaben ihm kein Recht zu einer derar
tigen Beurteilung des Rekursgegners. Wohl mag dem Rekurren
ten zugegeben werden, daß der Rekursgegner bei Preßpolemiken
einen weniger strengen Maßstab als den sonst üblichen anlegen
dürfte, da er sich notorischerweise schon des öftern Strafen wegen
Ehrverletzungen durch die Druckerpresse zugezogen hat. Allein das
kann nicht hindern, daß der eingeklagte Artikel selbst die äußersten
Grenzen einer erlaubten Kritik, eines gerechtfertigten Tadels, über
schreitet, und somit durch die Gewährleistung der Preßfreiheit
nicht mehr gedeckt ist. Daß die Nichtabnahme der anerbotenen
Beweise eine Verletzung der Preßfreiheit nicht enhält, folgt schon
aus der Begründung des Obergerichts, daß diese Abnahme un
nötig sei, da auch dann, wenn alles, was der Rekurrent beweisen
wolle, wahr wäre, eine Ehrverletzung vorläge; diesem Satze ist,
wie aus dem schon gesagten erhellt, zuzustimmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.