Objection in bill enforcement: office need not assess validity

BGE 26 I 377Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I12 juil. 1900Dismissed

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Résumé

Herdy complained after the Aarberg debt enforcement office accepted Hans Marti's objection in bill enforcement without checking its validity. He argued the objection was not duly justified and that the office should be held liable for resulting costs and damage. The cantonal supervisory authority rejected the complaint, and the Federal Tribunal held that the office had only to receive, record, notify, and transmit the objection to the court. The examination of whether the objection is legally valid belongs to the judge, not the enforcement office. A liability declaration was therefore excluded, and the complaint was dismissed.

Regest

Art. 5 Betr. Ges.; Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung: Das Betreibungsamt hat das schriftlich erhobene Rechtsmittel lediglich entgegenzunehmen, dessen Eingang zu verurkundigen, dem Gläubiger mitzuteilen und dem Gerichte vorzulegen. Die Prüfung, ob die Erklärung den gesetzlichen Anforderungen eines gültigen Rechtsvorschlages entspricht, fällt ausschliesslich dem Richter zu. Mangels pflichtwidrigen Vorgehens des Amtes entfällt eine Haftung für angeblichen Schaden; eine grundsätzliche Haftbarerklärung liegt zudem ausserhalb der Kompetenz der Aufsichtsbehörden (consid. 1-2).

Texte intégral

  1. Entscheid vom 15. September 1900 in Sachen Herdy. Rechtsvorschlag bei Wechselbetreibung; Kompetenz der Gerichte und des Betreibungsamtes bezw. der Aufsichtsbehörden. Art. la ff. Beir.-Ges I. C. Herdy in Zofingen hatte gegen Hans Marti in Kallnach für einen Betrag von 1000 Fr. 45 Cts. Wechselbetreibung an gehoben. Am 27. Juni 1900 erhielt er vom Betreibungsamte Aarberg die Anzeige, der Schuldner habe Rechtsvorschlag erklärt. Unter Berufung auf diese Anzeige und das ihr beigelegte Gläu biger Doppel des Zahlungsbefehls beschwerte sich Herdy, indem er anbrachte: Der Betriebene habe seinen Rechtsvorschlag nicht nach Vorschrift des Gesetzes begründet und das Betreibungsamt ihn ohne Begründung entgegengenommen. Der Gerichtspräsident habe denn auch trotz dieses gesetzlichen Mangels den Rekurrenten zur Verhandlung geladen und den Rechtsvorschlag unter der Be dingung der Deposition des Betrages bewilligt. Durch diese Außer achtlassung einer klaren Gesetzesvorschrift sei der Beschwerdeführer genöthigt worden, sich auf ein gerichtliches Verfahren einzulassen, aus dem ihm Kosten und eventuell Schaden entstehen. Für den Ersatz derselben sei der Betreibungsbeamte grundsätzlich haftbar zu erklären. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm
  2. Juli 1900 als unbegründet ab. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, daß es nicht Sache des Betreibungsbeamten, sondern des Richters sei, das Vorhandensein der formellen und materiellen Voraussetzungen des erhobenen Rechtsvorschlages zu prüfen. III. Herdy rekurrierte gegen diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Auffassung der Vorinstanz ist ohne weiteres beizustimmen. Dem Betreibungsbeamten liegt beim Rechtsvorschlage in der

Wechselbetreibung lediglich ob, das diesen enthaltende Schriftstück unter Verurkundung seines Einganges entgegenzunehmen, seinem Inhalte nach dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen und es dem Gerichte vorzulegen; alles dies in der im Gesetze näher bezeich neten Weise. Dagegen hat das Amt keineswegs zu prüfen, ob die schuldnerischerseits eingereichte schriftliche Erklärung wirklich den Anforderungen eines gültigen Rechtsvorschlages entspreche oder nicht. Diese Prüfung ist vielmehr Sache der Behörde, welche über die Bewilligung des Rechtsvorschlages zu entscheiden hat, d. h. des Richters. Letzterer wird sich also speziell auch darüber auszusprechen haben, inwiefern die Unterlassung, den Rechtsvor schlag zu begründen, als solche schon dessen Bewilligung aus schließe. Nach dem Gesagten kann von einem gesetzwidrigen Vorgehen des Betreibungsbeamten nicht die Rede sein und damit auch nicht von der seitens des Rekurrenten beantragten grundsätzlichen Haft barerklärung für angeblich entstandenen Schaden. Übrigens stände eine derartige Haftbarerklärung angesichts des Art. 5 Betr. Ges. außerhalb der Kompetenz der Aufsichtsbehörden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Mots-clés

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